5 SICHERHEIT, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ
Gesetz über die Kantonspolizei vom 4. Juni 1972 (GDB 510.1)
| Art. 4 | Aufgaben der Kantonspolizei in einem schwelenden
Nachbarschaftskonflikt (E. 11). Entscheid der OGK vom 24. Juli 2002 |
AbR 2002/03 Nr. 35 |
Dienstreglement für das Polizeikorps vom 7. März 1983 (GDB 510.11)
| Art. 33b | Siehe Art. 15 PVO (VVGE 2007/08 Nr. 30). |
Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 6. Juni 1972 (LB XIV, 77)
| Ziff. 2 | Wer schutzraumbaupflichtig ist und von der Baupflicht befreit wird,
hat eine Ersatzabgabe zu leisten. Regierungsrat, 19.6.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 13 |
Feuerschutzgesetz vom 30. November 1980 (GDB 546.1)
| Art. 14 | Siehe Art. 8 BV (VVGE 2003/04 Nr. 33). | |
| Art. 17 | Rechtsmittelweg bei der Anfechtung der
Feuerwehrersatzabgabe. Wer ist zum Erlass der entsprechenden Verfügung
zuständig (Erw. 1)? Kann gegen eine Rechnung ein Rechtsmittel ergriffen
werden; wenn ja, gegen die provisorische oder die definitive Rechnung? Fragen
mit Rücksicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes offen gelassen (Erw.
2). Verwaltungsgericht, 21.9.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 33 |
| Art. 21 | Siehe Art. 17 Feuerschutzgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 33). | |
| Art. 24 | Anerkennung von Richtlinien und technischen Weisungen über den
Feuerschutz (Erw. 2). Voraussetzungen, unter welchen die Verpflichtung zur
Ausrüstung mit einer Blitzschutzanlage bestehen (Erw. 3). Fall einer an ein
bestehendes Betriebsgebäude angebauten Stahlbaute (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 29.9.1989 |
VVGE 1987/88 Nr. 42 |
Ausführungsvorschriften über das Feuerwehrwesen und die Feuerlöschkasse vom 2. September 1969 (LB XII, 157 und 357, XV, 132 und 365)
| Art. 22 | Abs. 2. Begriff der Subvention (Erw. 2). Die Vorschrift, das
Subventionsgesuch vor Aufgabe der Bestellung oder Inangriffnahme der Arbeiten zu
erstellen, ist keine blosse Ordnungsvorschrift. Verspätete Gesuchseinreichung
bedeutet Verwirkung des Subventionsanspruchs (Erw. 3). Eine sachlich begründete
Praxisänderung bedeutet keine Rechtsungleichheit (Erw. 4). Regierungsrat, 10.12.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 47 |
Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober 1970 (GDB 546.21)
| Art. 35 | Abs. 2. Siehe Art. 24 Feuerschutzgesetz (VVGE 1987/88 Nr. 42). |
6 FINANZEN, REGALIEN, STAATLICHE UNTERNEHMUNGEN
Finanzhaushaltsverordnung vom 25. März 1988 (GDB 610.11)
| Art. 19 | Abs. 1. Bei der "Winkelriedstiftung
Obwalden" handelt es sich um eine sogenannte unselbständige Stiftung bzw.
einen Fonds. Der Regierungsrat löst einen Fonds auf, wenn dessen
Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss erfüllt werden kann. Regierungsrat, 18.3.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 12 |
| Abs. 1. Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 8 KV (VVGE 2005/06 Nr. 2). | ||
| Abs. 6. Siehe Art. 19 Abs. 1 Finanzhaushaltsverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 12). |
| Art. 5 | Siehe Art. 31 Abs. 1 VStG (AbR 1982/83 Nr. 41) |
Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 (StG; GDB 641.4)
| Art. 3 | Abs. 2. Revision einer
Grundstückschätzung nach Nutzungsänderung (neu: Golfplatz) und Umzonung. Der
Steuerwert wurde zu Recht für ein nichtlandwirtschaftliches, überbautes
Grundstück ermittelt. Es liegt kein nichtlandwirtschaftliches, unüberbautes
Grundstück ausserhalb der Bauzone vor. Es rechtfertigt sich auch nicht, aus
Gründen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Ermittlung des
Steuerwertes von einem solchen auszugehen. Verwaltungsgericht, 8.7.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 35 |
| Art. 5 | Abs. 1. Vorentscheid über den
steuerrechtlichen Wohnsitz einer Wochenaufenthalterin. Steuerrekurskommission, 24.8.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 12 |
| Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 1 StG (VVGE 1999/00 Nr. 12). | ||
| Art. 10 | Abs. 1. Beginn der Steuerpflicht
im Falle des Zuzugs aus einem anderen Kanton. Steuerrekurskommission, 8.11.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 13 |
| Art. 11 | Abs. 1. Siehe Art. 9 Abs. 1 DBG (VVGE 2007/08 Nr. 32). | |
| Art. 18 | Abs. 2. Kein Naturallohn beim
nicht erwerbstätigen Konkubinatspartner im gemeinsamen Haushalt. Steuerrekurskommission, 24.4.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 11 |
| Art. 20 | Definition der selbstständigen
Erwerbstätigkeit. Steuerrekurskommission, 4.6.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 11 |
| Abs. 3. Zuordnung einer Wohn-
und Geschäftsliegenschaft zum Privat- oder Geschäftsvermögen auf Grund
der Präponderanzmethode. Steuerrekurskommission, 24.8.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 14 | |
| Art. 22 | Abs. 1 Bst. a. Besteuerung der
Überschussanteile aus Rentenversicherung. Steuerrekurskommission, 27.11.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 12 |
| Art. 23 | Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41). | |
| Abs. 1 Bst. b. Bei einer
tatsächlichen Unternutzung von Wohneigentum des Privatvermögens kann
unter Umständen ein Einschlag bei der Berechnung des Eigenmietwertes
beansprucht werden. Steuerrekurskommission, 2.12.1999 |
VVGE 1999/00 Nr. 15 | |
| Abs. 1 Bst. b. Besteuerung des
Eigenmietwertes einer nicht vermieteten Wohnung. Steuerrekurskommission, 26.6.2002 |
VVGE 2001/02 Nr. 10 | |
| Art. 26 | Bst. b. Siehe Art. 22 Abs. 1 Bst. a StG (VVGE 1997/98 Nr. 12). | |
| Bst. i. Der Abzug für Bezüge
von Behinderten für ihr Einkommen aus Beschäftigung kann nicht nur für
Kleinsteinkommen gewährt werden. Er ist bis zum Maximalbetrag von Fr.
6'400.-- auch für höhere Einkünfte aus Beschäftigung zulässig. Verwaltungsgericht, 15.12.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 40 | |
| Art. 28 | Abs. 1 Bst. d. Steuerlich abzugsfähige
Weiterbildungskosten. Steuerrekurskommission, 29.10.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 12 |
| Abs. 1 Bst. e. Zu den effektiven
Betreuungskosten gehören nicht nur bezahlte Krankenkassenprämien und
eine allfällige Quellensteuer, sondern auch der vom Bruttolohn abgezogene
Naturallohn sowie der abgezogene AHV/IV/EO/ALV-Beitrag. Verwaltungsgericht, 13.8.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 45 | |
| Abs. 1 Bst. e. Abgrenzung von
Weiterbildungs- und Umschulungskosten zu Ausbildungskosten. Steuerrekurskommission, 8.11.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 16 | |
| Abs. 3. Siehe Art. 28 Abs. 1 Bst. e StG (VVGE 1995/96 Nr. 45). | ||
| Art. 34 | Abs. 2. Fahr- und "Zehrkosten"
zur und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung können nicht abgezogen
werden. Verwaltungsgericht, 26.5.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 34 |
| Abs. 2. Anwendung der
Dumont-Praxis des Bundesgerichts vor und nach Ablauf der Anpassungsfrist
des Steuerharmonisierungsgesetzes. Verwaltungsgericht, 18.8.2005 |
VVGE 2005/06 Nr. 36 | |
| Art. 35 | Abs. 1 Bst. g. Berücksichtigung
des 1,5-fachen Versicherungsabzuges bei der Zwischenveranlagung infolge
Pensionierung. Steuerrekurskommission, 19.11.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 13 |
| Art. 36 | Bst. b. Siehe Art. 28 Abs. 1 Bst. e StG (VVGE 1999/00 Nr. 16). | |
| Bst. d. Siehe Art. 34 Abs. 2 StG (VVGE 2005/06 Nr. 36). | ||
| Art. 37 | Abs. 1 Bst. b.
Kinderabzug. Begriff der Erstausbildung; bejaht bei mit Unterbrüchen
absolvierter Ausbildung von Mechanikerlehre über Berufsmatura bis zum
Maschineningenieur Fachhochschule. Bestreitet der Steuerpflichtige nicht
zu mehr als 50 Prozent den Lebensunterhalt des Kindes, so entfällt der
Abzug. Verwaltungsgericht, 20.4.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 37 |
| Art. 39 | Sonderbehandlung für
Einmalleistungen (Kapitalabfindungen). Steuerrekurskommission, 26.6.2002 |
VVGE 2001/02 Nr. 11 |
| Art. 45 |
Abs. 2. Siehe Art. 3 Abs. 2 StG (VVGE 2003/04 Nr. 35). |
|
| Abs. 4. Siehe Art. 3 Abs. 2 StG (VVGE 2003/04 Nr. 35). | ||
| Art. 52 | Rückkaufswert von rückkaufsfähigen
Rentenversicherungen (Vermögenssteuer). Steuerrekurskommission, 29.10.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 13 |
| Art. 53 | Abs. 1. Die direkten
Bundessteuern für den Zeitraum vor dem Bemessungsstichtag sind bei der
Vermögensbemessung zum Abzug zuzulassen. Steuerrekurskommission, 27.8.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 14 |
| Art. 65 | Abs. 1. Voraussetzungen für
eine Zwischenveranlagung infolge Berufswechsel. Steuerrekurskommission, 2.12.1999 |
VVGE 1999/00 Nr. 17 |
| Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 35 Abs. 1 Bst. g StG (VVGE 1997/98 Nr. 13). | ||
| Abs. 1 Bst. b.
Zwischenveranlagung für Einkommen bei dauernder und wesentlicher
Änderung der Erwerbsgrundlagen. Steuerrekurskommission, 26.6.2002 |
VVGE 2001/02 Nr. 12 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 65 Abs. 1 Bst. b StG (VVGE 2001/02 Nr. 12). | ||
| Art. 72 | Abs. 3. Im Ausland erzielte
Verluste einer Immobiliengesellschaft mit Sitz in Obwalden können nicht
mit den Gewinnen in der Schweiz verrechnet werden. Steuerrekurskommission, 20.12.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 18 |
| Art. 76 | Abs. 1 Bst. b. Während die
Obwaldner Kantonalbank von der Kapital- und Gewinnsteuer uneingeschränkt
befreit ist, ist bei der Handänderungssteuer eine Steuerbefreiung nur
vorgesehen, wenn die Veräusserung des Grundstücks in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Aufgabe steht. Das ist dann der Fall,
wenn die Veräusserung unmittelbar mit dem Bankbetrieb und den damit
verbundenen Bankgeschäften zusammenhängt. Verwaltungsgericht, 2.9.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 41 |
| Art. 94 | Abs. 1. Steuerbares Eigenkapital
von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Steuerrekurskommission, 26.9.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 13 |
| Art. 133 | Abs. 1. Grossneffen sind von der
Erbschaftssteuer nicht befreit und es gelangt auch keine reduzierte
Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Anwendung. Steuerrekurskommission, 18.5.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 19 |
| Abs. 1 Bst. g.
Steuerbefreiung von Zuwendungen an Personen, die im Zeitpunkt der
Zuwendung oder des Todestages zusammen mit gemeinsamen minderjährigen
Kindern oder seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt
mit den Erblassern oder Schenkern gelebt haben. Steuerrekurskommission, 12.7.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 17 | |
| Art. 145 | Bst. e. Siehe Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG (VVGE 2007/08 Nr. 34). | |
| Art. 150 | ff. Grundstückgewinnsteuer.
Berechnung der Anlagekosten. Auch wenn der amtlich ermittelte Verkehrswert
des Grundstückes vor 20 Jahren als Ersatzwert für den tatsächlichen
Erwerbspreis beigezogen wird, können die wertvermehrenden Aufwendungen
während der massgebenden Besitzesdauer, welche diesfalls 20 Jahre
beträgt, angerechnet werden. Verwaltungsgericht, 16.8.2002 |
VVGE 2001/02 Nr. 32 |
| Art. 151 | Abs. 2.
Grundstückgewinnsteuern: Bestimmung des Verkehrswertes des Grundstückes
vor zwanzig Jahren. Steuerrekurskommission, 25.2.1999 |
VVGE 1999/00 Nr. 20 |
| Art. 157 | Abs. 2. Handänderungssteuer bei
der Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Steuerrekurskommission, 28.8.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 15 |
| Art. 158 | Abs. 1. Vertragliche
Festlegung des Steuersubjekts der Handänderungssteuer; Voraussetzungen
der Revision einer Steuerveranlagung. Steuerrekurskommission, 12.7.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 18 |
| Art. 159 | Abs. 2 Bst. c. Grundsätze der
Gesetzesauslegung. Nicht nur dauernd und ausschliesslich am Wohnsitz des
Eigentümers selbstbenutzte Wohnliegenschaften sind beim Erwerb einer
selbstbenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton von der Handänderungssteuer
befreit, sondern auch Zweit- und Ferienwohnungen. Verwaltungsgericht, 20.6.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 46 |
| Abs. 3 Bst. b. Siehe Art. 76 Abs. 1 Bst. b StG (VVGE 1997/98 Nr. 41). | ||
| Art. 160 | Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer; Zusammenrechnen von
Kaufpreis für Grundstück und Werklohn. Steuerrekurskommission, 29.10.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 14 |
| Bemessungsgrundlage der
Handänderungssteuer. Steuerrekurskommission, 12.7.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 19 | |
| Art. 190 |
Abs.
4. Eine Mahnung ist nicht
nur als Voraussetzung einer Ermessensveranlagung vorgesehen, sondern auch
allgemein dann, wenn Steuerpflichtige ein mangelhaft ausgefülltes oder
nicht unterzeichnetes Formular einreichen oder dessen Einreichung ganz
unterlassen. Rechtsfolgen einer unterlassenen Mahnung. |
VVGE 2007/08 Nr. 35 |
| Art. 192 | Die Steuerbehörde darf vom
Steuerpflichtigen jene Unterlagen anfordern, die zur vollständigen und
richtigen Veranlagung notwendig sind. Sie hat jedoch nicht Belege
anzufordern, zu deren Aufbewahrung der Steuerpflichtige nicht gehalten ist
und die für die Klärung einer ohnehin klaren Veranlagungssituation
überflüssig sind. Die den Hauseigentümern eingeräumte Möglichkeit,
Unterhaltskosten von ihren Liegenschaften steuerlich abzuziehen, stellt
ein Recht und keine Pflicht dar. Daher können Hauseigentümer, die von
der Abzugsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, auch nicht zum
Sammeln von Belegen über Unterhaltsarbeiten und dergleichen verpflichtet
werden, wie dies etwa bei Buchführungspflichtigen der Fall ist. Verwaltungsgericht, 8.9.1999 |
VVGE 1999/00 Nr. 38 |
| Art. 196 | Siehe Art. 192 StG (VVGE 1999/00 Nr. 38). | |
| Art. 197 |
Voraussetzungen
einer Ermessensveranlagung. Fehlerhafte Buchhaltung. Anforderungen an den
Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung.
Kognition des Verwaltungsgerichts. Begründungspflicht der
Steuerrekurskommission. Einstehen für das Verhalten des Treuhänders. |
VVGE 2007/08 Nr. 36 |
|
Abs.
1. Ermessensweise
Festsetzung des im Ausland erzielten Einkommens eines Ehegatten, wenn die
Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden können (Erw. 5). |
VVGE 2007/08 Nr. 32 | |
| Art. 206 | Abs. 2. Siehe Art. 197 StG (VVGE 2007/08 Nr. 36). | |
| Art. 221 | Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 38). | |
| Art. 225 | Siehe Art. 158 Abs. 1 StG (VVGE 2005/06 Nr. 18). | |
| Art. 257 | Die Voraussetzungen, unter denen
eine Steuersicherung zulässig ist. Steuerrekurskommission, 14.11.1995 |
VVGE 1995/96 Nr. 16 |
| Art. 258 | Besonderheiten des
sog. Steuerarrestes. Die Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde gilt
von Gesetzes wegen als Arrestbefehl und kann im SchKG-Beschwerdeverfahren
nicht angefochten werden. Zulässig ist jedoch namentlich die Rüge, der
Arrest sei vorschriftswidrig vollzogen worden. In casu unzulässige
Verarrestierung eines offensichtlich nicht dem Schuldner gehörenden
Grundstücks. Entscheid der OGK vom 4. August 1995 |
AbR 1994/95 Nr. 23 |
| Art. 262 | Geltendmachung des gesetzlichen
Pfandrechts für die Kapital- oder Liquidationsgewinnsteuern. Steuerrekurskommission, 24.2.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 21 |
| Art. 263 | Siehe Art. 192 StG (VVGE 1999/00 Nr. 38). | |
| Art. 306 | Abs. 3. Sondersteuer auf
ausserordentlichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000. Steuerrekurskommission, 12.12.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 14 |
Steuergesetz vom 21. Oktober 1979 (aStG; LB XVII, 80, XIX, 109 und 362, sowie XX, 309)
| Art. 2 | Abs. 1. Widerruf der Steuererklärung / Treu und Glauben: Kann der
Steuerpflichtige seine Steuererklärung widerrufen, wenn die ihr zugrunde
gelegte Bilanz nachträglich korrigiert wird? Zulässigkeit bei nachträglicher
Bilanzberichtigung, nicht aber bei nachträglicher Bilanzänderung. Abgrenzung
zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 53 |
| Abs. 3. Abzugsfähigkeit von Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung
einer sog. Einmalprämie für eine Kapitallebensversicherung aufgenommen wurde.
Im konkreten Fall bejaht. Verwaltungsgericht, 8.10.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 41 | |
| Art. 3 | Einkommensveränderungen, die zu einer Zwischenveranlagung führen,
sind ebenfalls als Einkommensveränderung im Laufe der Bemessungsperiode zu
berücksichtigen. Verwaltungsgericht, 30.12.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 55 |
| Art. 4 | Siehe Art. 3 aStG (VVGE 1981/82 Nr. 55). | |
| Art. 5 | Die Voraussetzungen, unter denen steuerrechtlich ein Wohnsitzwechsel
von einem andern Kanton in den Kanton Obwalden angenommen werden kann (Erw. 2
und 4). Steuerrekurskommission, 23.12.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 12 |
| Art. 6 | Für die Befreiung von der Mindeststeuer
gemäss Art. 67a Abs. 3 Bst. a aStG ist entscheidend, ob auf dem Grundstück zur
Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird. Es genügt nicht,
dass eine Baustelle länger als zwölf Monate gedauert hat. Verwaltungsgericht, 30.4.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 31 |
| Art. 9 | Abs. 1. Der Grundsatz der Vollprogression von Art. 9 Abs. 1 StG steht
in Übereinstimmung mit dem Progressionsvorbehalt von Art. 24 Abs. 3 des
schweizerisch-italienischen Doppelsteuerabkommens (DBAI) (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 39 |
| Art. 11 | Siehe Art. 4 Abs. 2 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 39). | |
| Art. 14 | Abs. 1. Solidarische Haftung der Erben für vom Erblasser geschuldete
Steuern. Nur der Erbe, der die Erbschaft förmlich ausschlägt, entgeht der
Haftung, nicht aber der Erbe, der zugunsten eines Miterben auf seinen
Erbanspruch verzichtet. Verwaltungsgericht, 26.3.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 39 |
| Art. 18 | ff. Sind Arbeiten eines Erben am Haus der Erbengemeinschaft Arbeiten
an einer fremden Liegenschaft oder Eigenleistungen (Erw. 2)? Eigenleistungen
Unselbständigerwerbender am eigenen Haus zum Zweck der Selbstbenutzung sind
nicht steuerbar (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 17.1.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 46 |
| Art. 19 | Abs. 1. Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Naturalbezüge
sind zum Marktwert anzurechnen. Dies gilt auch für eine vom Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer unter dem Verkehrswert verkaufte Liegenschaft. Abzustellen ist
dabei nicht auf den für die Vermögenssteuer massgebenden amtlichen
Verkehrswert, sondern auf den Marktwert. Dieser ist um allfällige
wertvermehrende Investitionen des Erwerbers herabzusetzen. Verwaltungsgericht, 22.3.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 40 |
| Abs. 1. Aufrechnung von Spesenvergütungen, die über das übliche Mass
hinausgehen; Autospesen; Repräsentationsspesen. Verwaltungsgericht, 13.11.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 41 | |
| Art. 20 | Im Steuererlassverfahren finden die allgemeinen
Verfahrensvorschriften des Steuergesetzes sinngemässe Anwendung, so
insbesondere über die ermessensweise Feststellung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse. Verwaltungsgericht, 28.5.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 56 |
| Einkommen aus
Liegenschaftenhandel. Der
Steuerpflichtige hat den Beweis anzutreten, dass Rückstellungen,
Wertberichtigungen oder Abschreibungen geschäftsmässig begründet sind. Nach
dem Grundsatz der Periodizität sind Rückstellungen, Wertberichtigungen und
Abschreibungen in der Steuerperiode vorzunehmen, in der die ihnen
zugrundeliegende Tatsache eingetreten ist. Sie können grundsätzlich vom Fiskus
nur anerkannt werden, wenn sie in der Handelsbilanz verbucht und offen
ausgewiesen worden sind. Eine Gruppenbewertung von Liegenschaften ist
steuerrechtlich nur solange zulässig, als keine Faktoren verbucht werden, die
wie Rückstellungen, Wertberichtigungen und Abschreibungen der Bestimmung des
steuerbaren Reinertrages dienen. Verwaltungsgericht, 4.12.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 38 | |
|
Die Anlage des Erlöses aus der gewerbsmässigen Veräusserung einer
Liegenschaft in Devisen stellt für sich allein kein genügendes Indiz für eine
Privatentnahme dar. Aufgrund der zeitlichen Abfolge von Anlage des Erlöses aus
Liegenschaftsveräusserung in Wertschriften, Vornahme von Abschreibungen auf den
Wertschriften, Verbuchung ihrer Privatentnahme sowie darauffolgender
Veräusserung kann sich unter Umständen ergeben, dass die Privatentnahme
bereits mit dem Erwerb der Wertschriften vorgenommen worden ist.
Grundstückgewinnsteuern wie auch Einkommens- und Vermögenssteuern sind für
einen Einzelunternehmer nicht abzugsfähige Aufwendungen. Dies bedeutet aber
nicht, dass bereits die Anlage eines Teils des Erlöses aus dem Verkauf einer
Liegenschaft in Partizipationsscheine und Aktien, welcher später zur Bezahlung
der Grundstückgewinnsteuer benützt wird, als Privatentnahme bezeichnet werden
kann. Verwaltungsgericht, 21.8.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 39 | |
| Abs. 2. Zuordnung einer Liegenschaft zum Geschäfts- oder Privatvermögen
(Erw. 3). Unter welchen Umständen kann eine fälschliche Zuordnung einer
Liegenschaft zum Geschäftsvermögen korrigiert werden (Erw. 4)? Verwaltungsgericht, 12.10.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 42 | |
| Abs. 2. Abgrenzung zwischen ordentlicher Vermögensverwaltung und
geschäftsmässigem Liegenschaftenhandel. Grundsätze und Zusammenfassung der
Rechtsprechung (Erw. 1). Beurteilung des konkreten Falles (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 15.7.1994 |
VVGE 1993/94 Nr. 40 | |
| Abs. 3. Die nur vorübergehende Vermietung/Verpachtung einer
Geschäftsliegenschaft stellt keine Überführung von Geschäftsvermögen ins
Privatvermögen dar und unterliegt daher nicht der Kapitalgewinnsteuer.
Vorübergehende Vermietung bejaht im Fall, da der Eigentümer mit der Vermietung
die Möglichkeit offenbehalten will, ein Geschäft später auf eine ihm
nahestehende Person zu übertragen oder zu vererben. Verwaltungsgericht, 23.12.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 50 | |
| Abs. 4. Einkommenssteuer. Erwerbseinkommen eines Landwirtes. Bestimmung des
Erwerbseinkommens nach Massgabe des Nettorohertrages pro Grossvieheinheit (GVE).
Die Nettorohertragsansätze, wie sie vom Regierungsrat festgesetzt worden sind,
dürfen von der Veranlagungsbehörde nicht überschritten werden. Verwaltungsgericht, 10.2.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 45 | |
| Art. 23 | Abs. 1 Bst. b. Gesetzliche Regelung des Mietwertes (Erw. 2).
Ermittlung des Mietwertes bei einem Einfamilienhaus mit eingebauter und
vermieteter Kleinwohnung (Erw. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 30.10.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 43 |
| Abs. 1 Bst. b. Gewährung eines
Mietkostenabzugs? Mangels Gesetzesverletzung liegt kein Fall einer
Gleichbehandlung im Unrecht vor (Erw. 2). Hingegen ist die Regelung nach dem
alten Steuergesetz und der Vollziehungsverordnung dazu im Hinblick auf die
Rechtsgleichheit an der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen, da im
konkreten Fall die Herabsetzung des steuerbaren Eigenmietwertes gegenüber dem
marktüblichen Zins relativ gross ist. Dennoch rechtfertigt es sich nicht, in
die bisherige gesetzliche Regelung einzugreifen und aufgrund der im konkreten
Fall auf einem kritischen Niveau liegenden Eigenmietwertfestsetzung einen
Mietkostenabzug zu gewähren (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 9.2.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 41 | |
| Abs. 1 Bst. c. Besteuerung von Kapitalgewinnen Buchführungspflichtiger bei
Überführung einer Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen. Zuordnung einer
Liegenschaft zum Geschäftsvermögen. Bedeutung der buchhalterischen Behandlung
(Erw. 3a). Bedeutung des Umstandes, dass der nicht unmittelbar geschäftlich
genutzte Teil einer Liegenschaft grösser ist als der geschäftlich genutzte
Teil. Bedeutung des Interesses, in unmittelbarer Nähe der
Betriebsräumlichkeiten zu wohnen (Erw. 3b). Bedeutung des Umstandes, dass eine
Wohnung an einen Angestellten vermietet ist. Dadurch, dass ein Aktivum eine
Reserve für den Betrieb darstellt, gilt es noch nicht ohne weiteres als dem
Geschäftsvermögen zugehörend (Erw. 3c). Verwaltungsgericht, 25.2.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 57 | |
| Abs. 1 Bst. c. Besteuerung von Kapitalgewinnen Buchführungspflichtiger bei
Veräusserung einer Geschäftsliegenschaft. Für die Steuerpflicht ist nicht der
Eintrag ins Handelsregister, sondern die Eintragungspflicht massgebend (Erw.
2a). Zum Geschäftsvermögen können regelmässig nur Sachen gehören, die im
Eigentum des Geschäftsinhabers stehen. Massgebend sind die zivilrechtlichen
Verhältnisse (Erw. 2b). Bedeutung der buchhalterischen Behandlung der
Liegenschaft (Erw. 4a). Wann gilt eine Liegenschaft als vorwiegend zu
Geschäftszwecken und nicht zur privaten Kapitalanlage erworben? Abstellen auf
das Überwiegen der Geschäftseinkünfte/Einkünfte aus unselbständiger
Tätigkeit ist unerheblich, solange die Liegenschaft im Beurteilungszeitpunkt
dem Geschäft noch tatsächlich dient (Erw. 4b). Verwaltungsgericht, 25.2.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 58 | |
| Art. 24 | Abs. 1 Bst. a. Die Voraussetzungen, unter
denen Renten, Pensionen und ähnliche wiederkehrende Einkünfte zu 60 Prozent
steuerbar sind. Steuerrekurskommission, 8.6.1995 |
VVGE 1995/96 Nr. 13 |
| Abs. 3. Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. c aStG (VVGE 1981/82 Nr. 57). | ||
| Abs. 3. Bei sogenannt gemischt genutzten Wirtschaftsgütern kommt es für die
Frage, ob diese dem Geschäfts- oder Privatvermögen zugehören, darauf an, ob
sie vorwiegend zu geschäftlichen Zwecken erworben wurden (Präponderanzmethode)
(Erw. 3). Verwaltungsgericht, 25.2.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 58 | |
| Art. 25 | Bst. e. Die Alimentenbesteuerung beim
Empfänger der Leistung. Steuerrekurskommission, 27.2.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 14 |
| Art. 28 | Abzug der Berufsunkosten. Kein Abzug für Verköstigungsmehraufwand,
wenn gleichzeitig ein Abzug für die Kosten auswärtiger Unterkunft verlangt
wird und dort eine Kochgelegenheit besteht. Gesetzmässigkeit der Begrenzung der
abzugsberechtigten Unterhaltskosten auf jene einer einfachen Unterkunft; dazu
gehört aber eine Bade- oder Duschgelegenheit. Verwaltungsgericht, 20.7.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 46 |
| Bst. b. Abzug der Kosten für die Unterkunft bei auswärtigem
Wochenaufenthalt als Berufsunkosten. Bedeutung der Pauschalierung im Steuerrecht
(Erw. 1). Aus dem Verbot des Abzuges der Lebenshaltungskosten vom steuerbaren
Einkommen ergibt sich die Gesetzmässigkeit der Begrenzung der
abzugsberechtigten Unterkunftskosten auf jene eines Zimmers mit Bad- und
Duschgelegenheit (Erw. 2). Die generelle unterschiedliche Bewertung der
abzugsberechtigten Unterkunftskosten je nach dem, ob der Steuerpflichtige
verheiratet ist bzw. in gemeinsamem Haushalt mit unterstützungsbedürftigen
Personen lebt oder ob er alleinstehend ist, wie es das Kreisschreiben der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Juni 1982 vorsieht, ist nicht
gerechtfertigt. Als bezugsberechtigt gelten grundsätzlich die tatsächlichen
Kosten (Erw. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 10.5.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 38 | |
| Bst. b. Berufsunkosten. Zulässigkeit des pauschalierten
Verpflegungskostenabzugs. Vorbehalten bleibt das Recht, anstelle der Pauschale
eine individuelle Einschätzung zu verlangen (Erw. 2d). Die Weisung, dass, wer
wegen kurzen Essenspausen gezwungen ist, die Mittagsverpflegung von zu Hause
mitzunehmen, (nur) den halben Abzug beanspruchen kann, ist nicht rechtsungleich.
Ebensowenig ist die Verpflichtung, allfälligen höheren Aufwand nachzuweisen,
unverhältnismässig (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 47 | |
| Bst. c. Abzug der mit der Ausübung des Berufes verbundenen
Fortbildungskosten. Abzugsfähig sind die Ausbildungskosten für die
Beibehaltung der bisherigen beruflichen Stellung, nicht aber für den
beruflichen Aufstieg. Der Beibehaltung der bisherigen beruflichen Stellung dient
eine Ausbildung nicht nur dann, wenn ohne sie mit einem Verlust der Stelle zu
rechnen wäre, sondern auch, wenn sie dem Steuerpflichtigen hilft, den
Anforderungen seines Berufes in vermehrtem Masse gerecht zu werden.
Abgrenzungsprobleme. Verwaltungsgericht, 11.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 47 | |
| Bst. c. Die Kosten für die Ausbildung zum Buchhalter mit eidgenössischem
Fachausweis sind keine absetzbaren Fortbildungskosten, sondern nicht absetzbare
Berufsaufstiegskosten. Verwaltungsgericht, 7.3.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 48 | |
| Art. 30 |
Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1997/98 Nr. 38). |
|
| Art. 31 | Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1997/98 Nr. 38). | |
| Art. 36 | Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 2 Abs. 3 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 41). | |
| Abs. 1 Bst. a. Baukreditzinsen sind nicht vom Einkommen abziehbare
Schuldzinsen, sondern im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer anrechenbare
Aufwendungen bzw. Anlagekosten. Verwaltungsgericht, 27.10.1994 |
VVGE 1993/94 Nr. 42 | |
| Abs. 1 Bst. c. Verhältnis zu Art. 38 Abs. 1
Bst. e StG. Eine Kumulierung der
steuerlichen Absetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und der
gesetzlichen Kinderabzüge ist ausgeschlossen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 39 | |
| Art. 37 | Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1997/98 Nr. 39). | |
| Art. 38 | Abs. 1 Bst. e. Verhältnis zu Art. 36 Abs. 1
Bst. c StG. Eine
Kumulierung der steuerlichen Absetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder
und der gesetzlichen Kinderabzüge ist ausgeschlossen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 39 |
| Abs. 1 Bst. h. Studentenabzug für eine Doktorandin, die zwar zeitweise
erwerbstätig ist, dabei aber ein erheblich vermindertes Einkommen auf sich
nimmt. Kriterien zur Gewährung des Studentenabzuges. Verwaltungsgericht, 17.2.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 51 | |
| Abs. 4. Die proportionale Herabsetzung der steuerfreien Abzüge ist auch dann
zulässig, wenn der ausländische Staat auf dem Teil des Einkommens, der
gegebenenfalls dort zur Besteuerung gelangt, keine Sozialabzüge gewährt. Kein
Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 39 | |
| Art. 43 | Siehe Art. 20 Abs. 2 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 40). | |
| Art. 46 | Abs. 1 Bst. c. Grundstückgewinnsteuer. Auch wenn der Auskauf im
Rahmen eines Quartierplanverfahrens erfolgte, liegt darin kein
steueraufschiebender Tatbestand (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 22.5.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 46 |
| Art. 48 | Grundstückgewinnsteuer. Bei der Veräusserung eines Grundstückes
durch eine Erbengemeinschaft ist die Grundstückgewinnsteuer für jeden Erben
getrennt nach Massgabe seines Teilgewinnes zu ermitteln. Verwaltungsgericht, 29.9.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 47 |
| Art. 50 | Abs. 1. Ist die Inkonvenienzentschädigung als Bestandteil der
Enteignungsentschädigung vom Erlös abzuziehen? (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 22.5.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 46 |
| Art. 53 | Abs. 2. Grundstückgewinnsteuer; massgebender Erwerbspreis. Dem
öffentlich beurkundeten Kaufpreis kommt zwar erhöhte Beweiskraft zu, doch ist
er nicht unumstösslich. Verwaltungsgericht, 14.12.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 59 |
| Art. 54 | Abs. 6, Satz 2. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1981/82 Nr. 49). | |
| Art. 67a | Siehe Art. 4 Abs. 1 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 45). | |
| Siehe Art. 6 aStG (VVGE 2001/02 Nr. 31). | ||
| Abs. 1. Die Grundstück-Mindeststeuer ist geschuldet, wenn sie die vom
Pflichtigen im Kanton insgesamt erbrachte Steuerleistung übersteigt. Verwaltungsgericht, 14.11.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 44 | |
| Art. 76 | Abs. 1. Zeitlich gestaffelte Aufgabe mehrerer
Nebenerwerbstätigkeiten als Zwischenveranlagungsgrund? Verwaltungsgericht, 22.12.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 49 |
| Art. 77 | Abs. 1 Bst. a. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Rechtsgleichheit.
Die Pränumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung bei Beginn der
Steuerpflicht für einen aus einem anderen Kanton zuziehenden Steuerpflichtigen
verstösst weder gegen das Gebot der Gleichbehandlung noch gegen die
Niederlassungsfreiheit. Verwaltungsgericht, 20.7.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 48 |
| Abs. 1 Bst. b und Abs. 2. Wird während des Zeitraumes, der wiederholt der
Steuerbemessung zugrunde liegt, das Einkommen durch ausserordentliche, einmalige
Faktoren wesentlich verändert, so sind diese Faktoren nur bei der
Steuerberechnung für eine Veranlagungsperiode zu berücksichtigen (Erw. 2).
Wann gelten Einkünfte, Einkommenseinbussen und Aufwendungen als
ausserordentlich? Ausserordentlichkeit im Falle der wiederholten Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit verneint (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 55 | |
| Art. 78 | Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1981/82 Nr. 49). | |
| Art. 79 | Abs. 1. Die Aufgabe einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit ist in
der Regel kein Zwischenveranlagungsgrund. Verwaltungsgericht, 7.7.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 43 |
| Abs. 1 Bst. c. Wann liegt ein Berufswechsel vor? Berufswechsel vorliegend
verneint (Erw. 3a). Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger
Erwerbstätigkeit; Kriterien (Erw. 3b). Verwaltungsgericht, 12.5.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 52 | |
| Abs. 1 Bst. c. Der Lehrabschluss ist ein Zwischenveranlagungsgrund. Der
Erwerb des Anwaltspatentes ist diesem gleichzustellen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 15.9.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 46 | |
| Abs. 1 Bst. c. Zwischenveranlagung. Bei der Auslegung der
Zwischenveranlagungsgründe des Berufswechsels und der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit wird auf die Praxis zu Art. 96 BdBSt abgestellt. Fall einer im
Schalttafelbau tätigen Kollektivgesellschaft, die den Betrieb um eine
Elektronikabteilung erweitert. Verneinung eines Zwischenveranlagungsgrundes. Verwaltungsgericht, 7.3.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 50 | |
| Abs. 1 Bst. c. Voraussetzungen zur
Annahme eines "Berufswechsels" (Erw. 4). Ein solcher ist zu verneinen
bei einem ausgebildeten Agro-Mechaniker, der zunächst als Monteur arbeitete,
dann für rund 1½ Jahre als technischer Sachbearbeiter und Einkäufer bzw. als
Niederlassungsleiter im kaufmännischen Bereich tätig war und anschliessend in
derselben Branche wieder als Monteur bei einer anderen Arbeitgeberin zu arbeiten
begann (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 9.2.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 42 | |
| Art. 80 | Abs. 3. Siehe Art. 4 Abs. 2 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 39). | |
| Art. 82 | Siehe Art. 166 Abs. 3 aStG (VVGE 1991/92 Nr. 53). | |
| Art. 90 | Abs. 1. Steuerbefreiung; die Korporationen fallen unter Art. 90 Abs.
1 Bst. d StG (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 8.10.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 44 |
| Art. 92 | Abs. 1 Bst. b. Die Übertragung von Beteiligungen auf eine
Gesellschaft zu einem übersetzten Verkaufspreis kann eine verdeckte
Gewinnausschüttung darstellen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 53 |
| Abs. 1 Bst. b. Steuern der juristischen Personen. Gewinnsteuer. Aufwand.
Abschreibung für Wertverminderungen von Aktiven; Kompensation der Abschreibung
mit nicht verbuchten Wertvermehrungen bei Neubewertung der Aktiven. Verwaltungsgericht, 19.2.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 49 | |
| Abs. 1 Bst. b. Steuerbare Gewinnvorwegnahme bei Verkauf von
Stockwerkeigentumsanteilen zu untersetzten Preisen (Erw. 1). Voraussetzungen
für die Annahme einer Gewinnvorwegnahme (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 15.9.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 46 | |
| Art. 96 | Abs. 1. Siehe Art. 92 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1987/88 Nr. 49). | |
| Art. 113a | Das Bundesgericht hat in seiner
Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 aBV eine Limitierung der Mindeststeuern
vorgenommen, weil Besitzer von Liegenschaften in mehreren Kantonen unter
Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots letztlich stärker als entsprechend
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert würden. Ein
Liegenschaftsbesitzer, der nur im Kanton Obwalden über Grundeigentum verfügt,
kann sich nicht mit Erfolg auf eine rechtsungleiche Behandlung im Verhältnis zu
Liegenschaftsbesitzern mit Grundeigentum in mehreren Kantonen berufen, wenn die
von ihm zu entrichtende Mindeststeuer nicht ebenfalls auf 2 %o des
Liegenschaftswertes begrenzt wird. Verwaltungsgericht, 20.6.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 43 |
| Art. 114 | Abs. 1. Eine Mindeststeuer auf den Rohumsatz kann grundsätzlich
sowohl von nichtgewinnstrebigen als auch von gewinnstrebigen Unternehmungen
erhoben werden. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn es sich um notleidende
Unternehmen handelt. Ausnahmefall vorliegend verneint. Verwaltungsgericht, 5.12.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 54 |
|
Abs. 1. Mindeststeuer auf dem Rohumsatz. |
VVGE 1995/96 Nr. 15 | |
| Art. 123 | Abs. 1 Bst. c. Kantonale Quellensteuer; Verhältnis zur
eidgenössischen Verrechnungssteuer. Gewinnanteile an die Mitglieder der
Verwaltung unterstehen nicht der Verrechnungssteuerpflicht. Je mehr
Anhaltspunkte für ein Beteiligungsverhältnis sprechen, umso eher ist auf eine
verdeckte Gewinnausschüttung zu schliessen, die der Verrechnungssteuer
unterliegt, was die kantonale Quellensteuer ausschliesst. Verwaltungsgericht, 19.4.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 45 |
| Abs. 2. Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne
steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Quellensteuer auf
Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Quellensteuer ist eine
Pauschalsteuer; von den ihr zugrundeliegenden Einkünften können grundsätzlich
keine Gewinnungskosten abgezogen werden. Für das Vorliegen von Ausnahmen trägt
der beschwerdeführende Steuersubstitut die Beweislast. Verwaltungsgericht, 20.7.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 50 | |
| Art. 128 | Abs. 1 Bst. d. Erbschafts- und Schenkungssteuern. Beim steuerfreien
Betrag von Fr. 5'000.-- handelt es sich nicht um einen auf allen Zuwendungen zu
gewährenden Abzug, sondern um einen Freibetrag im Sinne eines Grenzminimums
(Erw. 1 und 2). Soweit die Regelung dazu führt, dass ein Grenzbereich mehr als
die zusätzliche Zuwendung ausmacht, ist die Bestimmung verfassungskonform
anzuwenden (Erw. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 26.3.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 46 |
| Abs. 2. Steuerbefreite Zuwendungen an Empfänger ausserhalb des Kantons.
Gegenrecht setzt nicht das Bestehen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
voraus. Es muss genügen, dass der einzelne Kanton seinerseits auf
entsprechenden Zuwendungen an Empfänger ausserhalb seines Territoriums keine
Steuern erhebt. Verwaltungsgericht, 17.12.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 51 | |
| Art. 132 | Abs. 3. Berechnung der Handänderungssteuer. Die Berechnung der
Handänderungssteuer aufgrund der Summe aller Teilleistungen (Baurechtszinsen)
ist willkürlich (Erw. 2a und b). Kapitalisierung mittels numerischer
Beschränkung der zu addierenden Teilleistungen als Lösung? Der Berechnung der
Handänderungssteuer ist der Barwert der vereinbarten periodischen
Baurechtszinsen zugrunde zu legen (Erw. 2c). Ein Kapitalisierungszinsfuss von 3
1/2 % ist in den Fällen, da die Parteien die geschuldeten Zinsen einer
Indexierung unterwerfen, angemessen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 7.10.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 60 |
| Art. 137 | Begriff der Handänderung. Bei
zivilrechtlichen Handänderungen von Grundstücken im Sinne von Art. 137 Abs. 1
aStG bleibt für die Frage nach dem Vorliegen einer wirtschaftlichen
Handänderung kein Raum. Verwaltungsgericht, 9.3.1995 |
VVGE 1995/96 Nr. 44 |
| Abs. 2. Handänderungssteuer. Wirtschaftliche Handänderung. Fall
eines Kettengeschäftes durch Einräumung eines Kaufrechtes mit
Substitutionsrecht, nachfolgender Zession desselben und Ausübung des
Kaufrechtes durch den Zessionar. Verwaltungsgericht, 10.2.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 51 | |
| Abs. 2 Bst. a. Handänderungssteuer bei Kettengeschäften. Vorliegend
Einräumung eines Kaufrechts mit Substitutionsrecht und nachfolgende Zession. Ob
das Kaufrecht im Zeitpunkt der Zession ausgeübt werden konnte, ist irrelevant. Verwaltungsgericht, 26.4.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 52 | |
| Art. 140 | Bst. c. Handänderungssteuer. Keine Befreiung von der
Handänderungssteuer bei Auskauf des Enteigneten (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 22.5.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 46 |
| Art. 143 | Handänderungssteuer bei Bestellung von Baurechten; Vorgehen, wenn
im Zeitpunkt der Veranlagungen die künftigen Teilleistungen nicht bekannt sind,
weil der Baurechtszins variabel gestaltet wurde. Verwaltungsgericht, 10.2.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 52 |
| Art. 147 | Zuständigkeit des Regierungsrates zur Beurteilung von
Aufsichtsbeschwerden in Steuersachen. Regierungsrat, 11.5.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 9 |
| Art. 161 | Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen. Dem Steuerpflichtigen ist
zwar grundsätzlich die Einsichtnahme in seine Steuerakten zu gewähren, jedoch
mit Einschränkungen, soweit der Staat ein Recht auf Geheimhaltung der von
verschiedenen Behörden erhaltenen vertraulichen Informationen hat. Regierungsrat, 11.5.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 9 |
| Art. 163 | Abs. 2. Die Zustellung von Steuerverfügungen an im Ausland
wohnhafte Steuerpflichtige erfolgt mittels Publikation im Amtsblatt, wenn sie
niemand im Inland zum Empfang bezeichnet haben. Verwaltungsgericht, 5.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 48 |
| Art. 164 | Die Steuerveranlagung ist jedem Zuwendungsempfänger zu eröffnen.
Die Eröffnung an den nicht bevollmächtigten Willensvollstrecker ist nichtig
(Erw. 2b und 3). Verwaltungsgericht, 18.7.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 54 |
| Art. 166 | Abs. 3. Verjährung im Steuerrecht; Nachsteuer. Die Einrede der
Verjährung kann rechtzeitig noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht erhoben
werden (Erw. 1). Beginn der Verjährung bei Kapitalabfindungen: Am Ende des
Jahres des Einkunftzuflusses (Erw. 2a und b). Verwaltungsgericht, 6.9.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 53 |
| Art. 167 | Abs. 3. Siehe Art. 81 SchKG (AbR 2004/05 Nr. 17) | |
| Art. 190 | Abs. 1. Der Willensvollstrecker ist hinsichtlich der von den
Zuwendungsempfängern geschuldeten Steuer nicht einsprachelegitimiert, obwohl er
mit den Steuerpflichtigen solidarisch haftet (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 18.7.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 54 |
| Abs. 1. Ist ein Steuerpflichtiger in Konkurs gefallen, so kann er den
Steuerprozess nicht mehr selber durchführen. Es ist Sache der
Konkursverwaltung, Einsprache und Rekurs zu erheben (Erw. 2). Steuerrekurskommission, 2.9.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 13 | |
| Art. 194 | Siehe Art. 64 Bst. c aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 46). | |
| Abs. 1. Siehe Art. 64 Bst. c aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 55). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 190 Abs. 1 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 13). | ||
| Art. 196 | Die Untersuchungsmaxime im Rekursverfahren und die Voraussetzungen
an die Rückweisung an die Vorinstanz (Erw. 2e). Steuerrekurskommission, 16.3.1994 |
VVGE 1993/94 Nr. 18 |
| Art. 199 | Die Mitwirkung eines Richters bei dem einer Revision zu
unterziehenden Entscheid macht ihn nicht unfähig, beim Revisionsentscheid
mitzuwirken. Verwaltungsgericht, 7.7.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 47 |
| Abs. 1. Voraussetzungen der Revision. Der Steuerpflichtige muss der
Möglichkeit beraubt gewesen sein, die mit Revision gerügte Verletzung
wesentlicher Verfahrensgrundsätze im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend
zu machen. Unbehelflich ist das Argument, im Zeitpunkt des Erlasses der
Strafsteuerverfügung sei man sich noch nicht bewusst gewesen, dass die EMRK
auch auf Strafsteuerverfahren Anwendung finden würde. Verwaltungsgericht, 10.11.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 55 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 199 Abs. 1 aStG (VVGE 1991/92 Nr. 55). | ||
| Abs. 2. Ein gesetzwidriges Steuerabkommen, welches schon im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren hätte angefochten werden können, stellt keinen
Revisionsgrund dar (Erw. 2). Steuerrekurskommission, 23.12.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 14 | |
| Art. 203 | Abs. 1. War der Steuerverwaltung bei der Veranlagung der Sachverhalt
vollständig bekannt, so können später keine Nachsteuern erhoben werden (Erw.
3). Steuerrekurskommission, 8.7.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 15 |
| ff. Nach- und Strafsteuerverfahren. Das Nachsteuerverfahren muss sich gegen
alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft richten. Es ist unzulässig, die
Nachsteuer nur gegenüber einem Mitglied der Erbengemeinschaft zu erheben.
Abmachungen der Erben sind diesbezüglich unerheblich (Erw. 1 und 2). Für das
Strafsteuerverfahren massgebende Grundsätze (Erw. 3). Anwendung der Grundsätze
auf den konkreten Fall (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 27.10.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 56 | |
| ff. Beweislastverteilung im Nachsteuerverfahren (Erw. 5a und 5b). Verwaltungsgericht, 10.11.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 57 | |
| Art. 204 | Abs. 1. Voraussetzungen, damit die verjährten Steuern über das
Nachsteuerverfahren erfasst werden können (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 6.9.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 53 |
| Art. 213 | Abs. 1. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Steuererlass zu
gewähren ist. Steuerrekurskommission, 21.12.1994 |
VVGE 1993/94 Nr. 16 |
| Art. 223 | Das gesetzliche Pfandrecht besteht nicht nur für die
Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuern. Es besteht für alle aus der
Handänderung von Grundstücken anfallenden Steuern. Steuerrekurskommission, 10.11.1994 |
VVGE 1993/94 Nr. 17 |
| Siehe Art. 262 StG (VVGE 1999/00 Nr. 21). | ||
| Art. 225 | Siehe Art. 7 Abs. 1 EMRK (VVGE 1993/94 Nr. 48). | |
| Abs. 1. Steuerhinterziehung; Strafsteuern sind echte Strafen;
verfahrensrechtliche Konsequenzen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 10.11.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 57 | |
| ff. Siehe Art. 203 ff. aStG (VVGE 1991/92 Nr. 56). | ||
| ff. Nach- und Strafsteuern, sog. Erbenhaftung. Verwaltungsgericht, 10.11.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 57 | |
| Art. 229 | Die sog. Erbenhaftung verstösst gegen das Verschuldensprinzip (Art.
4 BV) und gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 10.11.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 57 |
| Art. 230 | Abs. 4. Im Nach- und Strafsteuerverfahren sind die Vorschriften
über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und über das Veranlagungs- und
Rekursverfahren sinngemäss anwendbar (Erw. 2b). Steuerrekurskommission, 16.3.1994 |
VVGE 1993/94 Nr. 18 |
| Art. 232 | Die Verjährungsfristen von 10 bzw. 15 Jahren sind nicht
bundesrechtswidrig (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 11.1.1994 |
VVGE 1993/94 Nr. 48 |
| Art. 238 | Siehe Art. 7 Abs. 1 EMRK (VVGE 1993/94 Nr. 48). | |
| Art. 241 | Dabei handelt es sich um eine unechte (zulässige) Rückwirkung
(Erw. 2). Verwaltungsgericht, 10.11.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 57 |
Steuergesetz vom 8. Dezember 1968 / 4. März 1973 (aaStG; LB XIII, 407)
| Art. 10 | Abs. 1. Die Beweislast für das Bestehen eines steuerrechtlichen
Wohnsitzes im Kanton liegt grundsätzlich bei der Steuerbehörde. Den
Steuerpflichtigen trifft jedoch bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte
Mitwirkungspflicht (Erw. 3b). Steuerliche Zugehörigkeit nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Bundesrepublik Deutschland. Arbeitsort
als steuerrechtlicher Wohnsitz (Erw. 3c)? Rechtsmissbräuchliche Anrufung des
DBA im Nach- und Strafsteuerverfahren (Erw. 3d). Verwaltungsgericht, 23.12.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 45 |
| Art. 19 | Abs. 1 lit. a . Voraussetzungen der anstelle der Vermögens- und
Einkommenssteuer zu erhebenden Pauschalsteuer (E. 2). Entscheid des OG vom 20. April 1990 |
AbR 1990/91 Nr. 41 |
| Abs. 1 lit. a . Siehe Art. 312 StGB (AbR 1990/91 Nr. 41) | ||
| Art. 20 | Art. 20 StG regelt die Fälle, da der Steuerpflichtige während des
Veranlagungsverfahrens die Steuerbehörden um Steuererleichterungen oder
-befreiung angeht, Art. 116 StG, der im wesentlichen ausserordentliche,
unvorhergesehene Ereignisse zur Voraussetzung der Stundung oder des Erlasses
erhebt, jene Fälle, da jemand nach Durchführung des Veranlagungsverfahrens den
Bezug der Steuern anwenden will (Erw. 1). Wenn auch im Gesetz nicht
ausdrücklich erwähnt, muss neben einem der beispielhaft angeführten Gründe
zudem eine für den Steuerpflichtigen grosse Härte vorliegen, damit eine
Steuererleichterung oder -befreiung gewährt werden kann. Begriff der grossen
Härte (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 15.12.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 48 |
| Art. 21 | Abs. 1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Besteht zwischen den von
einer Steuerpflichtigen verrichteten Arbeiten in Haushalt und Betrieb und der
Gewährung von Kost und Logis ein Zusammenhang, gehört der Wert von Kost und
Logis zu den steuerbaren Einkünften. Verwaltungsgericht, 11.9.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 41 |
| Art. 22 | Abs. 1 Bst. a. Einkommenssteuer. Das Bewohnen einer Dienstwohnung ist
eine Form des Naturalbezugs und ist zum Marktwert aufzurechnen. Verbindlichkeit
der Bewertung durch den Arbeitgeber? Weisungen der SBB über die Einschätzungen
der Dienstwohnungen. Verwaltungsgericht, 29.6.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 43 |
| Abs. 1 Bst. b. Zeitpunkt der Kapitalgewinnbesteuerung bei Verpachtung (Erw. 1
und 2). Dienen vermietete oder verpachtete Vermögensgegenstände dem
Geschäftsbetrieb mittelbar, sei es als Betriebsreserve, Liquiditätsreserve,
Hebung der Kreditwürdigkeit usw., gehören sie zum Geschäftsvermögen, auch
wenn eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung durch den Verpächter oder dessen
Nachkommen praktisch ausgeschlossen ist (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 15.12.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 49 | |
| Art. 23 | Bst. c. Siehe Art. 22 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1976/77 Nr. 49). | |
| Art. 24 | Abs. 3. Wann dient ein Vermögensgegenstand vorwiegend
geschäftlichen Zwecken und ist darum dem Geschäftsvermögen zuzurechnen (Erw.
1)? Verwaltungsgericht, 22.1.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 125 |
| Abs. 4. Zeitpunkt der Kapitalgewinnbesteuerung bei Verpachtung (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 22.1.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 125 | |
| Abs. 4. Der Übergang des Geschäftsvermögens vom Erblasser auf die
Erbengemeinschaft ist steuerrechtlich erfolgsneutral, d.h. der Erbgang als
solcher ändert nichts an der Zugehörigkeit des Nachlasses zum
Geschäftsvermögen. Die steuerrechtlich massgebende Gewinnrealisierung erfolgt
erst mit der Veräusserung des Vermögensgegenstandes durch die
Erbengemeinschaft (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 15.12.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 49 | |
| Abs. 4. Siehe Art. 20 Abs. 3 aStG (VVGE 1985/86 Nr. 50). | ||
| Art. 26 | Bst. g. Bedeutung zivilrechtlicher Begriffe im Steuerrecht; dem vom
Steuergesetz verwendeten Begriff der Dividende kommt nur die Bedeutung der von
der Generalversammlung beschlossenen Gewinnausschüttung zu. Verwaltungsgericht, 6.2.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 43 |
| Art. 40 | Abs. 1 und 2. Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke.
Realersatzbeschaffungen mit Übernahmepreisen, die wesentlich über dem
Ertragswert liegen, erfahren keine Sonderbehandlung und werden nach dem
Verkehrswert besteuert. Verwaltungsgericht, 13.3./5.7.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 42 |
| Art. 49 | Die Ablösung eines Wohnrechtes kann vom Grundstückgewinn nicht in
Abzug gebracht werden. Kant. Steuerrekurskommission, 29.3.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 67 |
| Abs. 1. Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer bei
Teilveräusserungen.
Keine gesamthafte Besteuerung aller Teilgewinne, sondern Besteuerung jedes
Teilveräusserungsgewinnes (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 10.5.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 35 | |
| Art. 50 | Bst. a. Grundstückgewinnsteuer. Überführung in das
Geschäftsvermögen. Der keine Grundstückgewinnsteuer auslösende Übergang
einer Liegenschaft von der Erbengemeinschaft auf einen Miterben (und
Einzelkaufmann) einerseits und die gleichzeitig erfolgte Überführung der
Liegenschaft in dessen Geschäftsvermögen andererseits sind steuerrechtlich
auseinanderzuhalten. Letzterer Vorgang löst eine Grundstückgewinnsteuer aus.
Berechnung des Grundstückgewinns bei Veräusserung der Liegenschaft, vorliegend
Überführung derselben ins Geschäftsvermögen des Erben. Als "Anlagewert
beim Rechtsvorgänger" gilt der Anlagewert beim Erblasser, ungeachtet
dessen, ob der steuerpflichtige Veräusserer Alleinerbe oder aber Mitglied einer
Erbengemeinschaft ist, von der er die Liegenschaft übernommen hat. Problematik
der steuerlichen Erfassung von an Miterben zugeflossenen Gewinnanteilen. Verwaltungsgericht, 6.2.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 44 |
| Bst. b. Unterstellung des Aktienverkaufs einer Immobiliengesellschaft unter
die Grundstückgewinnsteuer. Bejaht beim Verkauf mehrerer
Minderheitsbeteiligungen an einen Dritten, die zusammen eine beherrschende
Beteiligung bilden und aufgrund besonderer Abrede "uno actu"
veräussert und erworben werden (Er. 1 und 2). Verwaltungsgericht, 25.5.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 36 | |
| Bst. e. Grundstückgewinnsteuer bei einem Tauschgeschäft. Kant. Steuerrekurskommission, 12.3.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 68 | |
| Art. 51 | Bst. e. Grundstückgewinnsteuer-Befreiung oder -ermässigung sind auf
Liquidationsgewinne anlässlich des Verkaufs einer zum Geschäftsvermögen
gehörenden Liegenschaft nicht anwendbar (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 22.1.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 125 |
| Art. 52 | Abs. 2. Steuerpflichtig ist der
Veräusserer, auch wenn er den Gewinn
vertraglich mit einem Dritten teilen muss (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 10.5.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 35 |
| Art. 53 | Abs. 1. Ermittlung des Grundstückgewinnes bei Teilveräusserungen
(Erw. 4a). Keine Wertverlagerungen von der noch nicht verkauften auf die
verkaufte Fläche der Liegenschaft (Erw. 4b). Verwaltungsgericht, 10.5.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 35 |
| Art. 55 | Abs. 2. Steuerobjekt und für den Steuersatz massgebend ist die
Gesamtheit aller während eines Jahres erzielten Teilveräusserungsgewinne. Für
eine gesamthafte Besteuerung von Teilveräusserungsgewinnen, die sich über
mehrere Jahre erstrecken, bleibt kein Raum (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 10.5.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 35 |
| Art. 56 | Steuerermässigung und -zuschlag zufolge Eigentumsdauer. In bezug auf
Ermässigung oder Erhöhung der Grundstückgewinnsteuer zufolge der
Eigentumsdauer ist beim Verkauf von Aktien grundsätzlich auf den zwischen
Erwerb und Veräusserung der Beteiligung verflossenen Zeitraum abzustellen. Der
Beginn dieser Dauer setzt allerdings voraus, dass es sich um eine beherrschende
Beteiligung handelt (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 25.5.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 36 |
| Abs. 1. Siehe Art. 51 Bst. e aStG (VVGE 1971-75 Nr. 125). | ||
| Abs. 3. Grundstückgewinnsteuer. Steuerermässigung wegen Eigentumsdauer.
Gemäss Art. 56 Abs. 3 StG ist für die Eigentumsdauer eines Grundstückes des
Privatvermögens die letzte Handänderung gemäss Eintrag im Grundbuch
massgebend. Als "letzte Handänderung" gilt nicht jene beim Erbgang,
sondern jene, durch welche der Erblasser Eigentümer des Grundstückes wurde. Verwaltungsgericht, 10.4.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 44 | |
| Art. 57 | Siehe Art. 6 ZGB (VVGE 1966-70 Nr. 24). | |
| Art. 63 | Abs. 1. Beginn der Steuerpflicht für juristische Personen. Die
Steuerpflicht für juristische Personen beginnt am Tage, da sie im Kanton ihren
Sitz haben, d.h. mit Erlangen der Persönlichkeit durch Eintrag im
Handelsregister. Verwaltungsgericht, 11.9.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 45 |
| Art. 69 | Abs. 1. Besteuerung von verdecktem Eigenkapital. In bezug auf das
Verhältnis Eigenkapital/Fremdkapital ist auf das Merkblatt der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 10. Juli 1980 abzustellen. Verwaltungsgericht, 26.6.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 46 |
| Art. 72 | Holdingprivileg. Begriff der "reinen Domizilgesellschaft". Verwaltungsgericht, 10.7.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 47 |
| Art. 92 | Ermessensveranlagung. Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
(Erw. 1). Voraussetzungen der Ermessensveranlagung (Erw. 2). Veranlagung
aufgrund von Erfahrungszahlen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 8.7.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 50 |
| Die Bestimmungen über die ermessensweise Veranlagung finden sinngemäss auch
auf einmalig geschuldeten Steuern Anwendung; im konkreten Fall auf die
Grundstückgewinnsteuer. Verwaltungsgericht, 10.4.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 48 | |
| Art. 101 | Mit der Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission kann die
Veranlagung als Ganzes in Frage gestellt werden. Demzufolge dürfen vor der
Steuerrekurskommission neue Anträge gestellt oder die vor der
Einsprachekommission gestellten Anträge geändert und erweitert werden. Verwaltungsgericht, 26.6.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 49 |
| Art. 103 | Abs. 1. Rückweisungsentscheid. Obwohl im Steuergesetz nicht eigens
vorgesehen, ist statt der Fassung eines materiellen Entscheides auch die
Rückweisung an eine untere Instanz möglich. Sie soll jedoch nicht ohne
triftigen Grund erfolgen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 33 |
| Art. 110 | Abs. 2. Siehe Art. 72 aGOG (AbR 1976/77 Nr. 3) | |
| Art. 116 | Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1976/77 Nr. 48). | |
| Art. 129 | Abs. 2. Die Bestellung eines Baurechts ist der Handänderung an
einem Grundstück gleichzustellen und unterliegt somit der Handänderungssteuer
(Erw. 4). Verwaltungsgericht, 22.1.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 126 |
| Abs. 2 Bst. b. Baurechtsbestellungen fallen nicht unter Art. 129 Abs. 2
Bst.
a StG, sondern unter Art. 129 Abs. 2 Bst. b StG. Änderung der Rechtsprechung
(Erw. 1). Ein auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründetes
Baurecht bedeutet eine dauernde Beeinträchtigung der unbeschränkten
Bewirtschaftung des Grundstückes (Erw. 2). Wann liegt eine wesentliche
Beeinträchtigung der unbeschränkten Bewirtschaftung eines Grundstückes vor
(Erw. 3)? Verwaltungsgericht, 4.10.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 51 | |
| Art. 132 | Abs. 1. Handänderungssteuer. Voraussetzung, unter welcher der
Werklohn dem Kaufpreis aufgerechnet werden kann, ist, dass Kaufvertrag und
Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss
des andern gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes im Ergebnis dem Verkauf
eines Hauses gleichkommt. Verwaltungsgericht, 13.7.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 37 |
| Abs. 3. Berechnung der Steuer bei Baurechtszinsen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 22.1.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 126 | |
| Art. 139 | Abs. 2. Wann liegt im Steuerrecht eine Rückwirkung vor (Erw. 3)? Verwaltungsgericht, 22.1.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 126 |
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 (VV zum StG; GDB 641.41)
| Art. 10 | Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41). | |
| Art. 11 | Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41). | |
| Art. 15 | Abs. 1. Siehe Art. 34 Abs. 2 StG (VVGE 2003/04 Nr. 34). | |
| Art. 35 | Siehe Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG (VVGE 2007/08 Nr. 34). |
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 14. Dezember 1979 (aVV zum StG; LB XVII, 183, XIX, 37 und 370, XX, 8 und 316)
| Art. 8 | Abs. 2. Siehe Art. 19 Abs. 1 aStG (VVGE 1989/90 Nr. 40). | |
| Art. 9 | Siehe Art. 19 Abs. 1 aStG (VVGE 1989/90 Nr. 41). | |
| Art. 10 | Siehe Art. 20 Abs. 4 aStG (VVGE 1987/88 Nr. 45). | |
| Art. 12 | Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1997/98 Nr. 39). | |
| Art. 16 | Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1989/90 Nr. 43). | |
| Abs. 1. Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41). | ||
| Abs. 2. Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41). | ||
| Art. 18 | Siehe Art. 28 Bst. c aStG (VVGE 1985/86 Nr. 47). | |
| Siehe Art. 28 Bst. c aStG (VVGE 1991/92 Nr. 48). | ||
| Art. 36 | Siehe Art. 76 Abs. 1 aStG (VVGE 1991/92 Nr. 49). | |
| Art. 40 | Begriff der Gemeinnützigkeit (Erw. 3a). Verwaltungsgericht, 8.10.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 44 |
| Art. 50 | ff. Das interkommunale Steuerausscheidungsverfahren gemäss den Art.
50 ff. VV zum StG kommt nur zwischen den zum Steuerbezug berechtigten
Gemeinwesen, demnach zwischen den Einwohnergemeinden zum Zuge, nicht aber bei
Anständen über die Aufteilung des Steuerertrages zwischen Bezirksgemeinden
oder zwischen Bezirksgemeinde und der Einwohnergemeinde (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 5.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 49 |
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 10. Oktober 1969 (aaVV zum StG; LB XIII, 473)
| Art. 66 | Siehe Art. 22 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1976/77 Nr. 49). |
Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens vom 3. Januar 1995 (GDB 641.413)
| Art. 2 | Siehe Art. 34 Abs. 2 StG (VVGE 2005/06 Nr. 36). | |
| Art. 6 | ff. Siehe Art. 34 Abs. 2 StG (VVGE 2005/06 Nr. 36). |
Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 (GDB 641.51)
| Art. 1 | Abs. 3 lit. a. Siehe Art. 19 Abs. 1 lit. a aaStG (AbR 1990/91 Nr. 41) | |
| Siehe Art. 312 StGB (AbR 1990/91 Nr. 41) |
Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 (GebOStV; LB XVII, 8, XX, 260, XXII, 248)
| Art. 2 | Innerhalb des Gebührenrahmens steht der
gebührenerhebenden Behörde ein Ermessensspielraum zu. Die erhobene Gebühr
hat sämtlichen Kriterien Rechnung zu tragen und darf nicht einseitig nur den
Zeit- und Arbeitsaufwand berücksichtigen. Regierungsrat, 26.8.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 15 |
| Abs. 3. Bei der Kostenfestsetzung ist dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass der Gesetzgeber den ideellen Vereinigungen das Beschwerderecht zur Wahrung
von öffentlichen Interessen eingeräumt hat (Erw. 5). Regierungsrat, 1.2.1994 |
VVGE 1993/94 Nr. 23 | |
| Art. 4 | Abs. 3. Siehe Art. 2 Abs. 3 GebOStV (VVGE 1993/94 Nr. 23). | |
| Art. 5 | Im Verwaltungsverfahren besteht gestützt auf Art. 4 BV ein Anspruch
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Regierungsrat, 29.3.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 17 |
| Art. 15 | Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Regierungsrat, 1.9.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 3 |
| Verfahrenskosten und Parteientschädigung werden in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt. Regierungsrat, 9.6.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 4 | |
| Siehe Art. 5 GebOStV (VVGE 1987/88 Nr. 17). | ||
| Im Fall eines Abschreibungsbeschlusses wird die Parteientschädigung
entsprechend den Prozessaussichten ausgerichtet. Wird ein Beschwerdeverfahren
gegenstandslos, weil die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid zurücknimmt,
gilt der Beschwerdeführer in der Regel als obsiegende Partei. Ausnahmsweise
kann eine Parteientschädigung verweigert werden, insbesondere, wenn sich der
Beschwerdeführer rechtswidrig verhalten hat (Erw. 6). Regierungsrat, 14.8.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 5 | |
| Siehe Art. 11 Abs. 4 KV (VVGE 1997/98 Nr. 1). | ||
|
Der
in eigener Sache handelnde Rechtsanwalt hat grundsätzlich keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Erw. 4 und 5). Die Pflicht zur Vertretung
der Ehefrau im Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Art. 159 ZGB,
sodass der Ehemann und Rechtsanwalt nicht eine Parteientschädigung
aufgrund eines vertraglichen Vertretungsverhältnisses geltend machen kann
(Erw. 6). |
VVGE 2005/06 Nr. 20 | |
| Abs. 1. Im Fall eines Abschreibungsentscheids ist vom Prinzip des
Obsiegens/Unterliegens auszugehen. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wird
die Parteientschädigung in der Regel gemäss den Prozessaussichten verlegt. Regierungsrat, 16.8.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 18 | |
| Abs. 1. Im Fall eines Abschreibungsentscheides ist vom Prinzip des
Obsiegens/Unterliegens auszugehen. Die Partei, die eine Beschwerde zurückzieht,
gilt in der Regel als unterliegende Partei und hat der Gegenpartei eine
Parteientschädigung zu leisten. Regierungsrat, 20.1.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 10 | |
| Abs. 1. Verletzt eine Partei
schuldhaft Verfahrensvorschriften, so kann ihr eine Parteientschädigung
verweigert werden (Erw. 9). Regierungsrat, 17.9.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 28 |
Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 (JagdV; GDB 651.11)
| Art. 7 | Art. 47 JagdV stellt keine Strafbestimmung dar; es geht um einen
administrativen Entzug des Jagdpatentes (Erw. 3). Voraussetzungen für einen
Patententzug (Erw. 4). Dauer des Patententzugs (Erw. 6). Regierungsrat, 30.6.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 11 |
| Abs. 1 Bst. b. Bindung der Administrativbehörde an den Entscheid des
Strafrichters? Frage offen gelassen (Erw. 1a). Anwendung der verschärften
Vorschriften der neuen Jagdverordnung auf Vorfälle, die sich vor deren
Inkrafttreten ereignet haben, da es sich um eine sog. unechte Rückwirkung
handelt (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 6.9.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 58 | |
| Art. 19 | Abs. 1. Siehe Art. 7 JagdV (VVGE 1991/92 Nr. 11). | |
| Art. 47 | Siehe Art. 7 JagdV (VVGE 1991/92 Nr. 11). |
Jagdverordnung vom 28. Juni 1973 (aJagdV; LB XIV, 240)
| Art. 4 | Bei Patentverweigerung als polizeiliche Administrativmassnahme ist
keine Begnadigung möglich. Regierungsrat, 29.6.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 52 |
| Siehe Art. 1 Abs. 2 BG über Jagd und Vogelschutz (VVGE 1983/84 Nr. 40). | ||
| Abs. 1 Bst. d. Das Nichtbezahlen der Steuern ist ein zwingender Grund für
die Verweigerung des Jagdpatentes. Regierungsrat, 30.8.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 19 |
Fischereiverordnung vom 18. Dezember 1997 (GDB 651.21)
| Art. 2 | Bst. f. Siehe Art. 24 Abs. 1 RPG (VVGE 1999/00 Nr. 42). | |
| Art. 33 |
Genügende
gesetzliche Grundlage für die Entschädigungspflicht von Beeinträchtigungen
der Fischerei oder des Fischbestandes durch Wasserentnahme. Vorliegend ist
nur eine Entschädigungsregelung gerechtfertigt, welche zur Ersatzleistung
verpflichtet, wenn tatsächlich eine Massnahme zum Schutz oder zur
Wiederbelebung des Fischbestandes durchgeführt werden muss. |
VVGE 2005/06 Nr. 39 |
Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 29. November 1981 (aEWOG; LB XVIII, 76, XXV, 91)
| Art. 3 | Das EWO kann, ungeachtet eines früher
bestehenden Hausanschlusses, erhebliche Anpassungen anlässlich eines
Gebäudeumbaus zum Anlass nehmen, eine Anschlussverfügung zu erlassen (Erw. 1).
Die Kosten von Änderungen der Objektzuleitungen und der entsprechenden
Installationen gehen zu Lasten des Grundstückeigentümers und Strombezügers.
Dieser kann die Kosten nicht mit der Begründung auf das EWO abwälzen, die
Anlageänderungen hätten aus denkmalpflegerischen Gründen erfolgen müssen
(Erw. 2). Das Verhältnis von EWO und Strombezüger ist in Bezug auf die zu
verwendenden Apparaturen einer rechtsgeschäftlichen Gestaltung nicht
zugänglich, sondern durch objektives Verhaltensrecht geordnet. Liegt somit eine
Verfügung und nicht ein Vertrag vor, so fällt die Anwendung von Privatrecht
ausser Betracht. Muss ein alter Hausanschlusskasten (HAK) aus technischen
Gründen durch einen neuen ersetzt werden, so ist die entsprechende Anordnung
des EWO nicht zu beanstanden (Erw. 3). Der Rechtsmittelweg verläuft vom
Verwaltungsrat des EWO an den Regierungsrat und dann an das Verwaltungsgericht
(Erw. 4). Das EWO hat als ursprünglich verfügende Instanz auch bei Obsiegen im
Prozess keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 29.12.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 39 |
| Art. 6 | Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39). | |
| Art. 14 | Die Rechtsbeziehungen zwischen dem EWO und den Strombezügern
unterstehen dem öffentlichen Recht (Erw. 2a). Streitigkeiten über die Höhe
des Anschlussbeitrages hat das EWO durch Verfügung zu erledigen (Erw. 2b). Verwaltungsgericht, 15.9.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 56 |
| Der vom EWO-Verwaltungsrat zu erlassende Stromtarif bedarf der Genehmigung
durch den Regierungsrat. Dem widerspricht es nicht, dass die vom
EWO-Verwaltungsrat erlassenen Anschlusskostenbeiträge dem Regierungsrat nicht
unterbreitet werden, jedenfalls solange diese nicht kostendeckend sind und damit
keine Energiekosten abgedeckt werden (Erw. 2 bis 4). Die Verzugszinspflicht
beginnt mit Ablauf der Rechnungsstellungsfrist von 30 Tagen und nicht schon mit
dem faktischen Anschluss. Die in Ziff. 13.2 EAR vorgesehene Ansetzung einer
Nachfrist ist nicht Voraussetzung für die Verzugszinspflicht, sondern die
Einleitung der Betreibung (Erw. 5). Kein Parteientschädigungsanspruch im
Rechtsmittelverfahren vor dem EWO-Verwaltungsrat mangels gesetzlicher Grundlage
(Erw. 6). Verwaltungsgericht, 20.7.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 53 | |
| Art. 17 |
Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39). |
|
| Art. 18 | Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39). | |
| Art. 20 | Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39). |
Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 13. Mai 1956 (aaEWOG; LB IX, 370)
| Art. 7 | Aufsichtsbefugnisse des Kantonsrates über das Elektrizitätswerk
Obwalden. Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat, 14.9.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 9 |
Verordnung über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 18. Dezember 1981 (EWOV; LB XVIII, 82, XXV, 93)
| Art. 3 | Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39). |
Statut über das Installationswesen im Kanton Obwalden vom 5. September 1968 (LB XII, 62)
| Art. 2 | Installationskonzession: Zur Ausführung von elektrischen
Installationen bedarf es einer Polizeierlaubnis. Die Wohnsitzbestimmung ist von
keinem sicherheitspolizeilichen Grund gedeckt und widerspricht der Handels- und
Gewerbefreiheit. Der Reparaturdienst ist auch dann gewährleistet, wenn die
Distanz zwischen der Wohnung des Kunden und der Werkstatt des Installateurs 30
km beträgt. Regierungsrat, 24.1.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 14 |
7 RAUM- UND BAUORDNUNG, ÖFFENTLICHE WERKE, ENERGIE, VERKEHR, UMWELTSCHUTZ
Baugesetz vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1)
| Art. 3 | Bst. b. Das
Genehmigungsverfahren durch den Kantonsrat dient der demokratischen
Abstützung, eine Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ist nicht
mehr erforderlich (Erw. 4). Regierungsrat, 9.7.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 3 |
| Bst. b. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37). | ||
| Bst. b. Siehe Art. 30 Bst. b DSV (VVGE 1999/00 Nr. 10). | ||
| Art. 4 | Bst. b. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37). | |
| Bst. f. Siehe Art. 38 KV (VVGE 2003/04 Nr. 1). | ||
| Art. 5 | Siehe Art. 24 Abs. 2 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 24). | |
| Art. 7 | Abs. 4. Kann die
Gemeindeversammlung mit dem Beschluss über die Einzonung einer Parzelle
auch über deren Erschliessung entscheiden (Erw. 2, 3) ? Regierungsrat, 18.12.1995 |
VVGE 1995/96 Nr. 2 |
| Abs. 4. Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40). | ||
| Art. 9 | Abs. 2. Kantonale Schutzpläne
für Kulturobjekte setzen voraus, dass die Objekte im Inventar gemäss
Art. 5 ff. DSV enthalten sind (Erw. 4). Regierungsrat, 21.5.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 9 |
| Art. 11 | ff. Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40). | |
| Art. 13 | Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 20). | |
| Art. 15 | Abs. 7. Ein
Ausnutzungstransfer (Nutzungsumlagerung) ist grundsätzlich nur zwischen
direkt benachbarten Grundstücken möglich. Als direkt benachbart gelten
auch Grundstücke, die bloss durch interne Erschliessungsanlagen und dgl.
getrennt sind.
Nicht massgebend ist, dass die heutigen Parzellen früher eine einzige
Liegenschaft bildeten (Erw. 2.2 und 2.3). Regierungsrat, 2.11.2005 |
VVGE 2005/06 Nr. 22 |
| Art. 17 | Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40). | |
| Art. 18 | Es ist zulässig, einen
Quartierplan gesamthaft, d.h. über alle betroffenen Parzellen im Gebiet,
das mit der Quartierplanpflicht belegt ist, zu genehmigen (Erw. 3). Regierungsrat, 22.4.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 19 |
| Stehen bei einem Quartierplan den der
Bauherrschaft eingeräumten bedeutenden Privilegien in Form grosszügiger
Abweichungen von der Regelbauweise nur geringfügige Verbesserungen gegenüber
und erscheint eine genügende Erschliessung der Überbauung nicht als gesichert,
so darf der Quartierplan nicht genehmigt werden (Erw. 5 und 11; Publikation nur
der zusammenfassenden Erwägung). Verwaltungsgericht, 30.9.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 36 | |
|
Gesamtbewertung
eines Quartierplans in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen
Grundlagen, die zu berücksichtigenden Interessen und die Bonuswürdigkeit
seiner Gestaltungselemente. Berücksichtigung der Überbauungsdichte
(Geschossflächenziffer), der haushälterischen Nutzung des Bodens, der
Bauhöhe, der architektonischen Gestaltung und Eingliederung der Bauten,
der Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände, der Gestaltung der
Aussenräume (insbesondere der Spiel- und Freizeitflächen), der
Wohnqualität und -hygiene, des Lärmschutzes sowie der internen
Erschliessung (Erw. 4 bis 11). |
VVGE 2007/08 Nr. 39 | |
| Abs. 2. Materielle Anforderungen
an einen Quartierplan im allgemeinen (Erw. 2b und 3). Der Nachweis der
genügenden Kinderspielplätze ist bereits im Quartierplan zu leisten
(Erw. 6). Die Anforderungen an einen Quartierplan in der
Ortsbildschutzzone, der zudem die Überdeckung eines Fliessgewässers
beinhaltet, sind hoch (Erw. 7). Regierungsrat, 10.9.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 21 | |
| Abs. 3. Siehe Art. 18 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 21). | ||
| ff. Die angeblich mangelhafte
Erschliessung und Verkehrssicherheit einer Erschliessungsstrasse ist im
Quartierplanänderungsverfahren geltend zu machen. Details, wie die
Sicherheit von Zu- und Wegfahrten, sind im Baubewilligungsverfahren der
entsprechenden Neubauten zu prüfen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 14.10.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 44 | |
| Art. 20 | Auch ein Quartierplan mit
Teilinhalt hat einen minimalen Konkretisierungsgrund, etwa in bezug auf
die interne Erschliessung, Ver- und Entsorgung oder die räumliche
Anordnung und Gestaltung der Gebäude aufzuweisen (Erw. 3a und b). Regierungsrat, 5.11.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 22 |
| Art. 22 | Abs. 2. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 36). | |
| Art. 23 | Abs. 6. Das Bestehen einer
Baulinie schliesst die Anwendung jeglicher kantonaler oder kommunaler
Abstandsvorschriften aus; deshalb ist auch kein Mehrlängenzuschlag
zuzurechnen (Erw. 3a). Verwaltungsgericht, 9.12.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 48 |
| Art. 24 | Siehe Art. 20 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 19). | |
| Abs. 1 Bst. a. Im
Rechtsmittelverfahren gegen den Umlegungsbeschluss im
Landumlegungsverfahren kann der vorangegangene rechtskräftige
Einleitungsentscheid grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (Erw. 3a
und b). Das Realersatzprinzip wird nicht missachtet, wenn ein Eigentümer
im Landumlegungsverfahren eine Parzelle zugewiesen erhält, die bezüglich
der Bodenqualität seinem früheren Grundstück nicht mehr entspricht.,
sofern er dadurch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet (Erw. 3c). Bei
der Berechnung allfälliger Wertunterschiede sind die umzuteilenden
Grundstücke nach ihrem Verkehrswert zu vergleichen, den sie gemäss der
zukünftigen Nutzungsordnung haben. Eine doppelte Landbewertung - als
Industrieland und als Landwirtschaftsland - kann nicht vorgenommen werden. Verwaltungsgericht, 25.2.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 42 | |
| Abs. 2. Massgebend für die
Anwendung der Strassenverordnung ist nicht der Benutzerkreis einer
Strasse, sondern die öffentlich-rechtliche Trägerschaft (Erw. 2). Regierungsrat, 11.4.1995 |
VVGE 1995/96 Nr. 23 | |
| Art. 26 | Abs. 1. Siehe Art. 4 Abs. 2 Enteignungsgesetz (VVGE 1999/00 Nr. 27). | |
| Art. 28 | ff. Weder nach Bundesrecht noch
nach kantonalem oder kommunalem Recht besteht eine Pflicht zur
verfahrensrechtlichen Vereinigung von Kreditbewilligung und
Strassenprojektgenehmigung (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 2.9./14.10.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 43 |
| ff. Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 43). | ||
| Art. 29 | f.
Erschliessungskosten-Abrechnung. Stützt sich eine Gemeinde zur
Begründung ihrer Forderungen auf privatrechtliche Grundlagen, so ist sie
nicht berechtigt, diese Forderungen mittels einer Verfügung
durchzusetzen. Privatrechtliche Ansprüche können nämlich
ausschliesslich auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden. Nichtigkeit
einer solchen Verfügung (Erw. 2 bis 3d). Abgrenzung von Verwaltungs- und
Finanzvermögen. Streitigkeiten, die mit der Veräusserung von
Finanzvermögen im Zusammenhang stehen, sind privatrechtlicher Natur und
von den Zivilgerichten zu beurteilen (Erw. 3e). Verwaltungsgericht, 13.11.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 33 |
| Art. 34 |
Ein Antennenmast unterliegt der
Baubewilligungspflicht, ist aber keine Baute und kein Gebäude. Somit findet die
Höhenbeschränkung für Bauten keine Anwendung (Erw. 4). |
VVGE 2003/04 Nr. 20 |
| Siehe Art. 22 RPG (VVGE 2007/08 Nr. 19). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 17). | ||
|
Abs. 1. Mobilfunkanlagen
sind grundsätzlich in den Bauzonen zu verwirklichen, in denen sie
zonenkonform sind. Voraussetzungen, unter denen sie ausnahmsweise in
Nichtbauzonen bewilligt werden dürfen. |
VVGE 2005/06 Nr. 40 | |
| Art. 35 | Siehe Art. 15 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 18). | |
| Anforderungen an die
Verkehrssicherheit einer Erschliessungsstrasse. Zusammenfassung der Praxis
des Verwaltungsgerichts (Erw. 5). Anwendung im Einzelfall (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 14.10.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 44 | |
|
Art. 35 Siehe Art. 3 Abs. 4 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 18). |
||
| Siehe Art. 3 Abs. 4 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 19). | ||
| Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 20). | ||
| Art. 36 | Abs. 2. Bei An- und Nebenbauten
im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BauR Alpnach ist die Grundfläche nicht auf 80
m2 begrenzt. Regierungsrat, 4.2.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 16 |
| Abs. 2. Bei mehreren Anbauten an
eine Hauptbaute darf die Gesamtfläche aller Anbauten zusammen nicht mehr
als 80 m2 betragen. Bei der Berechnung der massgebenden Grundfläche
dürfen unterirdische Aussenflächen nicht in Abzug gebracht werden (Erw.
2.3). Regierungsrat, 28.8.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 16 | |
| Abs. 3. Siehe Art. 36 Abs. 2 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 16). | ||
| Art. 37 | Ortsbildschutz. Erfordernis der
befriedigenden Gesamtwirkung (Erw. 8). Verwaltungsgericht, 9.12.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 48 |
| Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1999/00 Nr. 41). | ||
| Allein wegen der Grösse und dem
Volumen ist das Bauprojekt nicht unvereinbar mit dem Eingliederungsgebot,
wenn die geltenden Zonenvorschriften eingehalten sind und das Quartier im
Übrigen kein einheitliches Bild zeigt (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 34 | |
|
Respektierung
des Beurteilungsspielraums der Gemeinde hinsichtlich der Eingliederung der
Bauten (Erw. 7). |
VVGE 2007/08 Nr. 40 | |
| Art. 38 | Abs. 2. Gesetzesumgehung durch
Grenzverschiebung (Erw. 5a)? Verwaltungsgericht, 9.12.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 48 |
| Abs. 3. Siehe Art. 23 Abs. 6 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48). | ||
| Art. 39 | Abs. 1. Bei Kleinbauten und
Kleinstbauten besteht ein Anspruch auf Verminderung des Grenzabstands bis
zu 1,5 m, solange keine speziellen Gründe dagegen sprechen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 34 |
| Art. 40 | Abs. 1 Bst. b. Beim Begriff der
"öffentlichen Strasse" handelt es sich um einen Begriff des
kantonalen Rechts, der im Interesse eines einheitlichen Baustandards im
ganzen Kanton gleich gehandhabt werden muss. Anders als wenn die Gemeinde
in ihrem Baureglement über die Mindestabstände des kantonalen Rechts
hinausgeht, verfügt sie hier über keine Autonomie. Voraussetzungen für
das Vorliegen einer "öffentlichen Strasse" (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 24.9.1999 |
VVGE 1999/00 Nr. 41 |
|
Abs.
1 Bst. d. Auch ein Mobilheim hat den kantonalen Mindestgewässerabstand
einzuhalten. Der Bestandesgarantie stehen, da der Zugang zum Gewässer
nicht mehr gewährleistet ist, überwiegende öffentliche Interessen
entgegen; dies selbst dann, wenn zur Zeit noch alle andern Mobilheime auf
dem Platz in einem Unterabstand zum Gewässer stehen. |
VVGE 2007/08 Nr. 20 | |
| Art. 41 | Abs. 2. Begriff des
"gewachsenen Terrains". Im Falle einer bewilligten Veränderung
des Geländeverlaufs gilt nicht anders als bei einer erstmaligen
Überbauung derjenige Geländeverlauf als natürlich gewachsen, der seit
mindestens zehn Jahren ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen bestanden
hat. Verwaltungsgericht, 13.8.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 47 |
| Abs. 4. Relativ loser
Zusammenbau durch einzelne Betonplatten ist grundsätzlich zulässig, wenn
nach den massgebenden Zonenvorschriften auch ein einziges langes Gebäude
realisiert werden könnte (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 9.12.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 48 | |
| Abs. 6. Siehe Art. 23 Abs. 6 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48). | ||
| Art. 42 | Abs. 2. Siehe Art. 38 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48). | |
| Abs. 7. Siehe Art. 23 Abs. 6 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48). | ||
| Art. 44 | Siehe Art. 34 BauG (VVGE 2003/04 Nr. 20). | |
|
Abs.
1. Umfang der
Gemeindeautonomie im Baurecht (Übersicht). Die Gemeinde ist bei der
Festlegung und Berechnung der Gebäudegrundfläche autonom (Erw. 4b).
Das Verwaltungsgericht überprüft die Auslegung des unbestimmten
kommunalen Rechtsbegriffs des "Hauptgebäudes" mit einer
gewissen Zurückhaltung (Erw. 4c und d). Folgen der Abkehr vom System der
Ausnützungsziffer (Erw. 4e). Anspruch auf Gleichbehandlung bei
Festhalten der Baubewilligungsbehörde an einer örtlichen
Bewilligungspraxis (Erw. 4g). |
VVGE 2007/08 Nr. 40 | |
|
Abs.
1. Auch die Gebäudelänge
berechnet sich nach kommunalem und nicht nach kantonalem Recht (Erw. 5). |
VVGE 2007/08 Nr. 40 | |
| Art. 45 | Berechnung des Niveaupunktes
eines geplanten Gebäudes (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 34 |
|
Abs.
6. Berechnung der
Dachgeschossfläche und der Kniestockhöhe (Erw. 6). |
VVGE 2007/08 Nr. 40 | |
| Art. 46 |
Ergibt
sich aus den Erwägungen, dass eine Parkplatzanlage den Angestellten der
Bauherrin während den Geschäftszeiten zur Verfügung steht, kann daraus
keine Auflage zur Baubewilligung abgeleitet werden, nach welcher die
Parkplätze nicht an Dritte vermietet werden dürfen (Erw. 3.2, 3.3 und
4). |
VVGE 2005/06 Nr. 23 |
| Abs. 1. Die verbindliche
Festsetzung der erforderlichen Anzahl Parkplätze setzt das Vorliegen
eines die Erstellungspflicht auslösenden Tatbestandes gemäss Art. 46
Abs. 1 BauG voraus. Eine nachträgliche Erstellungspflicht sieht das
Baugesetz nicht vor (Erw. 8). Regierungsrat, 10.8.1999 |
VVGE 1999/00 Nr. 23 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 65 Bst. b GOG (VVGE 2001/02 Nr. 25). | ||
| Abs. 3. Siehe Art. 65 Bst. b GOG (VVGE 2001/02 Nr. 25). | ||
| Art. 47 | Abs. 1. Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 39). | 48 |
| Abs. 2. Begriff der
Mehrfamilienhaussiedlung (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 9.12.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. | |
| Art. 52 | Siehe Art. 18 ff. BauG (VVGE 1997/98 Nr. 44). | |
| Art. 53 | Abs. 1. Siehe Art. 23 RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35). | |
| Art. 54 |
Auf
einen Neubau, bei welchem ein völlig neues, anderes Gebäude an die
Stelle des bisherigen tritt, sind die Bestimmungen über die
Bestandesgarantie nicht anwendbar. |
VVGE 2007/08 Nr. 41 |
| Abs. 2. Einem Wiederaufbau einer
abgerissenen Baute in einer Grünzone stehen allenfalls überwiegende
öffentliche Interessen entgegen (Erw. 7e). Regierungsrat, 21.5.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 11 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 40 Abs. 1 Bst. d BauG (VVGE 2007/08 Nr. 20). | ||
| Art. 55 |
Abs. 1. Die Erhöhung eines Antennenmastes um rund 20 % stellt eine
zulässige Erweiterung dar (Erw. 5.2). |
VVGE 2003/04 Nr. 19 |
| Art. 57 | Abs. 2. Die behördliche
Durchsetzung einer Auflage hat gegenüber dem (früheren)
Baubewilligungsnehmer zu erfolgen. Der neue Eigentümer ist zum Prozess
aber beizuladen (Erw. 2b). Regierungsrat, 12.1.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 17 |
| ff. Dritte haben nach kantonalem
Recht keinen Anspruch darauf, dass ihre Rügen betreffend die
unvollständige Beachtung der in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen
in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gehört werden (Erw. 1c und
d). Verwaltungsgericht, 9.2.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 36 | |
| Art. 58 |
Der
Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt nach
30 Jahren, ausser die Wiederherstellung ist aus baupolizeilichen Gründen
im engeren Sinn erforderlich. Wurde der polizeiwidrige Zustand während
langer Zeit hingenommen und ist die Verletzung öffentlicher Interessen
nicht schwer, vermag dies einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Fall
einer während Jahren stetigen Änderung der Nutzung, welche weder
stillschweigend noch konkludent bewilligt wurde (Erw. 3.3 bis 4). |
VVGE 2007/08 Nr. 19 |
| Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35). | ||
| Abs. 2. Ein Bauherr kann
verpflichtet werden, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren
einzuleiten, wenn er bisher seinen diesbezüglichen Pflichten nicht
rechtsgenüglich nachgekommen ist (Erw. 5). Regierungsrat, 17.9.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 28 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35). | ||
| Abs. 2. Die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes kann vom damaligen Bauherrn verlangt werden, auch wenn
er nicht mehr Grundeigentümer ist, doch muss dieser den Eingriff dulden.
Andernfalls muss zuerst das Vollstreckungshindernis beseitigt werden. Regierungsrat, 2.9.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 16 | |
| Abs. 3. Wird ein Bauvorhaben
trotz abschlägigem Baubescheid verwirklicht, so darf die
Baubewilligungsbehörde grundsätzlich direkt die Beseitigung der Baute
oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 35 | |
| Abs. 4. Die Festsetzung des
Zeitpunktes der Eigentumsübertragung und des Inkrafttretens sowie die
Veranlassung der Anmeldungen im Grundbuch im Zusammenhang mit dem
Umlegungsplan stellt eine Vollstreckungsverfügung dar, die nur noch
beschränkt angefochten werden kann (Erw. 3). Regierungsrat, 20.5.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 18 | |
| Art. 59 | Siehe Art. 57 Abs. 2 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 17). | |
| Art. 60 | Abs. 1. Die
Legitimationsvoraussetzungen wollen die Popularbeschwerde ausschliessen;
ein Parteivertreter muss ausserdem das Vertretungsverhältnis genügend
nachweisen (Erw. 1 b bis d). Regierungsrat, 9.7.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 24 |
| Abs. 1. Ein Grundeigentümer ist
befugt, einen kantonalen Schutz- und Nutzungsplan anzufechten, soweit
seine Parzellen davon betroffen sind. In Bezug auf Nachbarparzellen reicht
die Befugnis nur soweit, als seine Grundstücke betroffen werden (Erw.
1d). Regierungsrat, 28.10.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 9 | |
| Abs. 1. Befindet sich eine
Parzelle im Gesamteigentum von zwei Personen, darf auch ein
Gesamteigentümer allein Einsprache oder Beschwerde erheben (Erw. 2). Regierungsrat, 22.4.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 19 | |
|
Abs. 1. Siehe Art. 2 Abs. 2 ZGB (VVGE 2003/04 Nr. 17). |
||
| Abs. 2. Der Verkehrsclub der Schweiz, Sektion Ob-
und Nidwalden, ist nicht legitimiert, eine ordentliche Baubewilligung
anzufechten (Erw. 2). Regierungsrat, 5.5.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 18 | |
| ff. Siehe Art. 57 ff. BauG (VVGE 1995/96 Nr. 36). | ||
| Art. 61 |
Abs.
3. Die Eröffnung der kantonalen (und kommunalen) Bewilligungen obliegt der
Baubewilligungsbehörde; diese eröffnet alle Bewilligungen gleichzeitig
und gemeinsam (koordiniert). Sie unterlässt eine ungebührliche Verzögerung.
Mangels einer gesetzlichen Grundlage verwirkt der Gemeinderat sein
Beschwerderecht nicht, auch wenn er die Eröffnung stark verzögert (Erw.
2.1). |
VVGE 2005/06 Nr. 24 |
| Abs. 5. Siehe Art. 63 Abs. 1 GOG (VVGE 1995/96 Nr. 36). | ||
| Abs. 5. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37). | ||
| Abs. 5. Der Grundeigentümer,
dessen Land in eine als Freihaltefläche dienende Grünzone umgezont
werden soll, ist legitimiert, gegen diese eine spätere Enteignung
vorbereitende Zonenplanänderung Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu
erheben. Hingegen kann er die entsprechende Änderung des Baureglementes
nicht anfechten (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 28.4.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 44 | |
| Abs. 5 Bst. a. Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG (VVGE 2001/02 Nr. 36). | ||
| Abs. 5 Bst. c. Im konkreten Fall
ist gegen die Unterschutzstellung kein Weiterzug an das kantonale
Verwaltungsgericht möglich (Erw. 9). Regierungsrat, 21.5.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 9 | |
| Abs. 5 Bst. c. Dem
Beschwerdeführer, der nicht schon im Verfahren vor Regierungsrat
kundgibt, dass er Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung verlange,
kann nicht entgegengehalten werden, er habe auf eine richterliche
Überprüfung der Streitsache verzichtet. Denn das kantonale Recht sieht
einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausdrücklich vor, wenn ein
"civil right" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Frage steht
(Erw. 2b). Verwaltungsgericht, 21.8./4.12.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 37 | |
|
Abs. 5 Bst. c. Zulässigkeit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nutzungsplan, der die
Erweiterung einer Materialabbau- und Deponiezone vorsieht (Erw. 2). |
VVGE 2005/06 Nr. 42 | |
| Art. 62 | Siehe Art. 29 aBauG (AbR 1994/95 Nr. 28) |
Baugesetz vom 4. Juni 1972 (aBauG; LB XIII, 347)
| Art. 3 | Bewilligungspflicht der Verschiebung eines Hauses. Regierungsrat, 23.12.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 61 |
| Das längerfristige Aufstellen eines Wohnwagens ausserhalb von
Campingplätzen ist bewilligungspflichtig. Zuständigkeit der kantonalen
Polizeidirektion, der kantonalen Baudirektion sowie der örtlichen
Baubewilligungsbehörde. Regierungsrat, 10.2.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 64 | |
| Voraussetzungen für das längerfristige Aufstellen eines Wohnwagens
ausserhalb von Campingplätzen. Regierungsrat, 30.9.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 65 | |
| Begriff der provisorischen Baute. Regierungsrat, 18.5.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 10 | |
| Unterschied zwischen einer provisorischen und einer
Fahrnisbaute. Regierungsrat, 18.5.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 11 | |
| Gebäudebegriff. Regierungsrat, 27.10.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 11 | |
| Abgrenzung zwischen bewilligungsfreien und der Bewilligung bedürftiger
Bauten. Regierungsrat, 15.12.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 12 | |
| Bewilligungspflichtig ist ein Umbau nur dann, wenn er eine wesentliche und
äusserlich sichtbare Veränderung des Gebäudes bewirkt. Richtig ist aber, der
Baubewilligungsbehörde auch Veränderungen im Gebäudeinnern anzuzeigen, damit
sie deren Übereinstimmung mit andern Vorschriften prüfen kann. Die Verletzung
zivilrechtlicher Interessen ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu beachten. Regierungsrat, 22.12.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 13 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 26). | ||
| Abs. 1 Bst. a. Abgrenzung von einer Baubewilligung bedürftigen Bauten von
bewilligungsfreien Kleinstbauten. Offengelassen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 56 | |
| Abs. 1 Bst. a. Baubewilligungspflicht für Fahrnisbauten, Fall einer
Pferdebox. Regierungsrat, 26.1.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 24 | |
| Abs. 1 Bst. c. Baubewilligungspflichtig ist eine Aufschüttung, wenn sie als
wesentlich bezeichnet werden muss. Regierungsrat, 10.12.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 19 | |
| Abs. 1 Bst. c. Als Terrainveränderungen sind hinterfüllte Mauern
baubewilligungspflichtig (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 7.3.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 59 | |
| Abs. 5. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren für landwirtschaftliche Bauten
ausserhalb der Bauzone. Regierungsrat, 5.4.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 12 | |
| Art. 4 | Der Begriff "genügende Wasserversorgung" verlangt
ausreichendes und gutes Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie
entsprechenden Löschschutz. Bei Restaurants sind in dieser Beziehung hohe
Anforderungen zu stellen. Regierungsrat, 16.7.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 67 |
| Erhebliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes als Voraussetzung für
die Verweigerung der Baubewilligung. Regierungsrat, 17.12.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 68 | |
| Begriff des Ortsbildschutzes. Regierungsrat, 17.9.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 69 | |
| Eine genügende Erschliessung setzt auch das Recht zur tatsächlichen
Benützung der Zufahrt voraus. Regierungsrat, 13.12.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 13 | |
| Genügende Erschliessung durch Strassen heisst auch, dass die Einmündung der
Quartierstrasse in die Kantonsstrasse minimalen Anforderungen genügen muss. Stellungnahme des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht, 16.8.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 14 | |
| Ein Strassenrichtplan kann auch ohne rechtsgültige Ortsplanung
verwaltungsanweisenden Charakter haben. Für Sammelstrassen ist das Gemeinwesen
verantwortlich. Infolge Fehlens von kantonalen Richtlinien über
Mindestanforderungen an Verkehrserschliessungsanlagen muss sich der
Regierungsrat an die bisherige Praxis halten. Regierungsrat, 4.7.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 15 | |
| Die Anforderungen an die strassenmässige Erschliessung sind die gleichen, ob
ein ständig oder ein nur während der Ferien bewohntes Haus gebaut werden soll. Regierungsrat, 23.6.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 14 | |
| Eine Tennishalle ist ein gewerblicher Betrieb, der nicht in eine Dorfkernzone
passt. Es ist nicht notwendig, alle Abweisungsgründe ausführlich darzulegen. Regierungsrat, 18.5.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 15 | |
| Haftungsfragen können nicht in der Form einer Auflage in der Baubewilligung
geregelt werden. Regierungsrat, 27.10.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 17 | |
| Voraussetzungen für einen Vorentscheid in der Baugesetzgebung. Regierungsrat, 3.9.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 22 | |
| Abs. 1. Genügende Erschliessung des Grundstückes als Voraussetzung für die
Erteilung der Baubewilligung. Die Kompetenz, einem Bauvorhaben die Bewilligung
zu verweigern, umschliesst auch die Zurückstellung des Bauvorhabens.
Zurückstellung als Vorentscheid über die Frage der Erschliessung (Erw. 2). Zur
Baureife eines Grundstückes gehört auch, dass der für die Erschliessung in
Anspruch genommene Teil des privaten oder/und öffentlichen Strassennetzes den
Anforderungen genügt. Anforderungen im konkreten Fall (Erw. 3).
Erfahrungsgemäss hat ein bewohntes zweigeschossiges Wohnhaus mehr Verkehr zur
Folge als eine Doppelgarage. Die Zurückstellung einer zonengemässen
Überbauung wegen ungenügender Zufahrt ist deshalb nicht unverhältnismässig,
obwohl die bereits bestehende Doppelgarage benützt werden kann (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 21.4.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 55 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1981/82 Nr. 61). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1985/86 Nr. 17). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (VVGE 1987/88 Nr. 56). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1991/92 Nr. 60). | ||
| Abs. 1. Die mangelhafte Erschliessung kann nicht mittels einer Auflage
geheilt werden; es ist aber zulässig, eine Baubewilligung ausnahmsweise unter
der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, die sicherstellt, dass die genügende
Erschliessung bzw. deren rechtliche Sicherstellung vor Baubeginn nachgewiesen
wird. Regierungsrat, 22.2.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 25 | |
| Abs. 1. Die Frage, ob eine Erschliessungsstrasse genügt, ist eine
Rechtsfrage; allerdings legt sich der Regierungsrat bei dieser Prüfung eine
gewisse Zurückhaltung auf (Erw. 6c). Die Anforderungen an eine genügende
Erschliessung sind bezogen auf den konkreten Fall festzulegen (Erw. 6). Rechtsdienst, 21.10.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 27 | |
| Abs. 3. Auflagen in der Baubewilligung. Regierungsrat, 24.8.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 16 | |
| Abs. 3. Siehe Art. 24 Abs. 1 RPG (VVGE 1987/88 Nr. 20). | ||
| Abs. 3. Eine Auflage kann nur Grundstücke im Eigentum des Bauherrn
betreffen. Soll die Parzelle eines Dritten mit einer Auflage belastet werden,
ist es Sache des Bauherrn, dessen Einverständnis zu beschaffen. Regierungsrat, 28.6.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 22 | |
| Abs. 3. Siehe Art. 962 ZGB (VVGE 1989/90 Nr. 8). | ||
| Abs. 3. Die Baubewilligungsbehörde darf nur solche Bedingungen und Auflagen
anordnen, die zur Erreichung der angestrebten Baurechtskonformität nötig sind.
Baufremde Auflagen sind unzulässig (Erw. 2). Die Erteilung einer Baubewilligung
kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Baugesuchsteller das für
eine künftige Strassenverbreiterung nötige Land abtritt (Erw. 3) oder durch
das Entfernen einer Abschrankung faktisch der Öffentlichkeit zur Verfügung
stellt (Erw. 4). Regierungsrat, 11.12.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 16 | |
| Art. 5 | Abs. 2. Ausnahmebewilligung. Regierungsrat als Genehmigungsbehörde
und Rechtsmittelinstanz im Ausnahmebewilligungsverfahren (Erw. 1). Das Ermessen,
das dem Gemeinderat bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zusteht,
verwirklicht sich darin, die dem Sonderfall entsprechende Rechtsfolge zu
bestimmen. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, ist hingegen eine sowohl von der
Genehmigungsbehörde wie vom Verwaltungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage
(Erw. 2a). Eine Ausnahmebewilligung ist nur dann gesetzeskonform, wenn sie die
Absicht des Gesetzgebers fortführt und diese im Hinblick auf besondere
Gegebenheiten des Einzelfalles nuanciert (Erw. 2b). Die mit jedem Ausbau
angestrebte Vergrösserung von Wohnräumen und Häusern bedeutet an sich noch
kein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BauG (Erw. 2b). Der
unter Anrufung der Rechtsgleichheit erhobene Anspruch auf Erteilung einer
Ausnahmebewilligung ist erst bei völliger tatsächlicher Gleichheit der
projektierten und bereits bewilligten Bauten zu hören (Erw. 2c). Verwaltungsgericht, 8.4.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 52 |
| Art. 6 | Rechtsnatur der Grenz- und Gebäudeabstände. Regierungsrat, 11.3.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 71 |
| Privatrechtliche, öffentlichrechtliche und gemischtrechtliche
Bauvorschriften (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 27.4.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 41 | |
| Abs. 4. Siehe Art. 9 Abs. 1 aBauG (VVGE 1989/90 Nr. 17). | ||
| Art. 7 | Verhinderung der Pyramidenbauweise. Regierungsrat, 10.12.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 73 |
| Abs. 3. Bemessung der Gebäudehöhe; Verhältnis der beiden Bestimmungen
zueinander (Erw. 2b). Verwaltungsgericht, 15.9.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 60 | |
| Abs. 4. Grenzabstand; Mehrlängenzuschlag. Ist eine Fassade länger als 18 m,
so ist der Grenzabstand im rechten Winkel zur Fassade gemessen um einen Drittel
der Mehrlänge zu verlängern. Für die Ermittlung der Fassadenlänge ist es
unerheblich, dass Fassadenteile zurückversetzt sind. Verwaltungsgericht, 9.9.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 63 | |
| Abs. 4. Mehrlängenzuschlag. Fall, wo die in Frage stehende Fassade durch
eine altrechtliche Grenzbaute vollständig verdeckt wird (Erw. 3a). Verwaltungsgericht, 19.2.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 55 | |
| Abs. 4. Siehe Art. 9 Abs. 1 aBauG (VVGE 1989/90 Nr. 17). | ||
| Abs. 4. Anwendung des Mehrlängenzuschlags bei Anbauten an bestehende Bauten
(Erw. 3). Regierungsrat, 20.1.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 14 | |
| Art. 8 | Abs. 3. Siehe Art. 10 Abs. 1 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 60). | |
| Art. 9 | Unterirdische Räumlichkeiten müssen den Strassenabstand einhalten
(Erw. 6). Verwaltungsgericht, 13.11.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 50 |
| Abs. 1. Für die rechtliche Qualifikation als Strasse sind die tatsächlichen
Begebenheiten massgebend. Die fragliche Fläche muss weder im Bebauungsplan oder
Verkehrsplan enthalten sein noch eine eigene Parzelle bilden. Öffentlich ist
eine Strasse dann, wenn sie einer unbestimmten Vielzahl von Benützern zur
Verfügung steht (Erw. 3). Regierungsrat, 11.12.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 17 | |
| Abs. 1. Die Regelung der Strassenabstände sieht keinen Mehrlängenzuschlag
vor (Erw. 4). Regierungsrat, 11.12.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 17 | |
| Abs. 1 Bst. c. Die Strassenabstandsbestimmungen gemäss Art. 9 BauG bzw. Art.
7 Abs. 1 BauR Alpnach gelten nur für öffentliche Strassen (Erw. 2).
Öffentlich sind Strassen, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch,
sondern dem allgemeinen Verkehr dienen (Erw. 3a). Fall eines Werkareals (Erw.
3b). Verwaltungsgericht, 13.11.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 53 | |
| Abs. 5. Siehe Art. 18 Abs. 3 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 16). | ||
| Abs. 8. Ausgebaute Gebäudeteile dürfen nicht über den Strassenabstand
vorspringen. Regierungsrat, 8.6.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 18 | |
| Art. 10 | Strenge Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur
Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes beim Bau von Wohnhäusern. Regierungsrat, 21.4.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 19 |
| Abs. 1. Bemessung des Gewässerabstandes; unter Ufer im Sinne des Gesetzes
ist der obere Böschungsrand zu verstehen (Erw. 2c). Verhältnis von Art. 10
Abs. 1 BauG zu Art. 8 Abs. 3 BauG bei unterirdischen Bauten (Erw. 2d). Verwaltungsgericht, 15.9.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 60 | |
| Abs. 2. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat für ein- bis
zweigeschossige Bauten einen verminderten Waldabstand bewilligen. Dies bedeutet,
dass der Gesetzgeber eine gegenüber der allgemeinen Ausnahmebewilligungspraxis
gelockerte Handhabung der Waldabstandsvorschriften beabsichtigte (Erw. 8 bis
11). Regierungsrat, 23.4.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 12 | |
| Abs. 2. Ein verringerter Waldabstand kann bewilligt werden, wenn Gründe des
öffentlichen Interesses, hier des Landschaftsschutzes, dies gebieten (Erw. 6). Regierungsrat, 19.2.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 20 | |
| Art. 11 | Die maximale Gebäudelänge und -tiefe gilt nur für Wohnbauten. Regierungsrat, 18.2.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 76 |
| Art. 12 | Gebäudehöhe. Eine Reduktion der Gebäudehöhe darf nicht allein
deswegen verlangt werden, weil damit auch eine Reduktion der Böschungen
verbunden ist. Dem Bauherrn ist es freigestellt, eine Reduktion der Böschungen
bei gleichbleibender Gebäudehöhe vorzunehmen. Regierungsrat, 10.12.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 19 |
| Abs. 1. Berechnung der einzelnen Geschosshöhe. Regierungsrat, 10.12.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 77 | |
| Abs. 2. Bei der Berechnung der Geschosszahl kommt der Gemeinde keine
Autonomie zu (Erw. 5). Rechtsdienst, 21.10.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 27 | |
| Abs. 3. Die Berechnung der Rückversetzung des Attikageschosses um 45 Grad
hat von Oberkant/Decke des obersten Geschosses auszugehen. Regierungsrat, 3.4.1973 |
VVGE 1971-75 Nr. 78 | |
| Abs. 5. Ob ein Dachgeschoss als Vollgeschoss gilt, hängt vom Ausbaugrad des
Dachgeschosses ab. Bei der Berechnung des Ausbaugrades ist (nur) jener Teil der
ausgebauten Fläche anrechenbar, bei dem die normale Geschosshöhe eingehalten
wird. Eine Milderung dieser Bestimmung durch die Gemeinden ist unzulässig (Erw.
2a bis 2e). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 59 | |
| Abs. 6. Eine Aufschüttung von 1.20 m kann im ebenen Gelände noch als
massvoll bezeichnet werden. Regierungsrat, 10.12.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 19 | |
| Art. 14 | Wann kann die Ersatzabgabe anstelle der Errichtung von Parkplätzen
verlangt werden? Regierungsrat, 17.12.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 79 |
| Anforderung an die Begründung einer Beschwerde (Erw. 1b). Erstellungspflicht
von Abstellplätzen. Die Erstellungspflicht umfasst auch die Erhaltungspflicht
bzw. die Ersatzpflicht (Erw. 3). Begriff des Pflichtparkplatzes.
Verfassungsmässige Festsetzung der erforderlichen Anzahl Parkplätze im Rahmen
eines Baubewilligungsverfahrens (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 61 | |
| Anforderungen an die gesetzliche Grundlage der Parkplatz-Ersatzabgabe. Die
Regelung in Art. 103 Abs. 2 BauR bildet für sich allein keine ausreichende
Gesetzesgrundlage (Erw. 4). Im in einer Baubewilligung enthaltenen Vorbehalt,
der definitive Betrag der Parkplatz-Ersatzabgabe werde nach Inkrafttreten eines
Parkplatz-Ersatzabgabereglementes festgesetzt, liegt eine negative Vorwirkung
neuen Rechts. Unzulässigkeit der Vorwirkung in casu mangels rechtssatzmässiger
Grundlage. Die Anwendung des neu erlassenen Reglementes gestützt auf die darin
enthaltenen Übergangsbestimmungen ist daher unter dem Gesichtswinkel der
Rückwirkung zu prüfen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 62 | |
| Zwölf Parkplätze genügen für eine Golf-Übungsanlage für maximal 20
Spieler nicht (Erw. 4). Regierungsrat, 12.10.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 21 | |
| Art. 15 | Abs. 1. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit können die vom
Tiefbauamt aufgestellten Richtlinien "Anforderungen an neue Einmündungen
in die Kantonsstrassen" sachgemäss herangezogen werden (Erw. 5). Regierungsrat, 10.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 25 |
| Abs. 2. Auch bei einer offenen Garage ist gegenüber der Strasse ein Abstand
von 6 m einzuhalten. Regierungsrat, 31.3.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 20 | |
| Art. 16 | Anforderungen an eine Wohnlage: Gemeinschafts- und Freizeiträume,
Kinderspielplätze, Bepflanzung der Anlage. Regierungsrat, 27.11.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 16 |
| Art. 17 | Siehe Art. 16 aBauG (VVGE 1978-80 Nr. 16). | |
| Bedeutung des Verunstaltungsverbotes. Regierungsrat, 27.10.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 21 | |
| Bildet ein Haus Bestandteil einer zusammenhängenden und einigermassen
einheitlich ausgeführten Überbauung, muss bei der Farbgebung und Gestaltung
darauf Rücksicht genommen werden. Regierungsrat, 28.5.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 19 | |
| Abs. 1. Konstruktive Erschwernisse und Mehrkosten aus Massnahmen zur
Erhaltung eines schützenswerten Ortsbildes sind in Kauf zu nehmen, wenn sie
nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zumutbar sind. Regierungsrat, 26.10.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 22 | |
| Abs. 1. Gestaltungsmassstäbe, wie zum Beispiel hinsichtlich der Farbgebung,
müssen verhältnismässig sein. Regierungsrat, 7.4.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 23 | |
| Abs. 1. In der Umgebung unschöner Bauten kann ein architektonisch gutes Haus
in neuzeitlichem Stil nicht mit Rücksicht auf die bestehenden unschönen Bauten
verboten werden. Regierungsrat, 8.6.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 24 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 2 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 52). | ||
| Art. 18 | Hinterfüllte Mauern gelten grundsätzlich als Terrainveränderung
und haben den Grenzabstand zu wahren. In ganz steilem Gelände sind Stützmauern
an der Grenze denkbar, doch soll in jedem Fall eine nachbarliche Vereinbarung
vorliegen. Regierungsrat, 31.10.1972 |
VVGE 1971-75 Nr. 80 |
| Unterschied zwischen Aufschüttung und Terrainveränderung. Regierungsrat, 21.7.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 81 | |
| Abs. 1. Bewilligungspflichtige Terrainveränderung.
Massgebend für den Umfang der Baubewilligung sind auch beim Strassenbau
grundsätzlich die bewilligten Pläne, wobei es in der Natur der Sache liegt,
dass namentlich bei Flur- und Waldstrassen weniger Planungsaufwand getrieben und
infolgedessen nicht alle Terrainveränderungen planerisch exakt erfasst werden.
Solange diese projektbedingt sind, gelten sie auch ohne Spezialbewilligung als
in der Bewilligung des Strassenbauprojektes inbegriffen (E. 1). Entscheid des OG vom 12. Februar 1987 |
AbR 1986/87 Nr. 29 | |
| Abs. 1. Begriff der bewilligungspflichtigen wesentlichen
Terrainveränderung (E. 2). Entscheid des OG vom 3. August 1989 |
AbR 1988/89 Nr. 30 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 1991/92 Nr. 4). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 1 Bst. c aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 59). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 26). | ||
| Abs. 2. Die Vorschrift, dass Aufschüttungen die Neigung von 45° nicht
übersteigen dürfen, gelangt auf hinterfüllte (Stütz-)Mauern nicht zur
Anwendung. Die Mauer muss lediglich die gesetzlichen Abstandsvorschriften
einhalten (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 7.3.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 59 | |
| Abs. 3. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine gemischt-rechtliche
Norm. Strassen und Wege sind unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten
Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind. Regierungsrat, 19.3.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 15 | |
| Abs. 3. Bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung darf sich die
Baubewilligungsbehörde nicht über eine privatrechtliche Bestimmung
hinwegsetzen. Bei der Prüfung einer Ausnahmebewilligung kann nur geprüft
werden, ob unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten einer Abweichung von
der Norm nichts im Wege steht. Regierungsrat, 27.8.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 16 | |
| Abs. 5. Siehe Art. 18 Abs. 3 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 16). | ||
| Art. 19 | Baulandumlegung: Das Baulandumlegungsverfahren zerfällt in zwei
verschiedene Verfahrensabschnitte, von denen jeder erst in Angriff genommen
werden kann, wenn die vorangehende Stufe abgeschlossen ist und die Beteiligten
grundsätzlich nicht mehr darauf zurückkommen können. Der erste Abschnitt
endigt mit dem Beschluss über die Durchführung der Baulandumlegung. Der zweite
Abschnitt umfasst den Beschluss über die Neuzuteilung und die damit verbundenen
Beschlüsse über Kostentragung, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen (Erw.
1a). Die gesetzliche Regelung des Verfahrens im BauG und im BauR der
Dorfschaftsgemeinde Sarnen (Erw. 1b). Im Kanton Obwalden fehlt die gesetzliche
Grundlage für Baulandumlegungen im überbauten Gebiet (sog.
Neuordnungsumlegungen), soweit durch solche Massnahmen bestehende Bauten
tangiert werden. Hingegen dürfte es zulässig sein, selbst in vollständig
überbautem Gebiet wenigstens einzelne quartierplanerische Massnahmen, wie
Grenzbereinigungen, kleine Landabtausche usw., vorzunehmen, sofern sie ohne
Beeinträchtigung bestehender Gebäude erfolgen können (Erw. 2). Grundsätzlich
kann ein Beschluss, die Baulandumlegung in einem bestimmten Gebiet
durchzuführen, gegen den keine Beschwerde geführt oder eine solche abgewiesen
wurde, in einem späteren Zeitpunkt, da es lediglich noch um die Zuteilung geht,
nicht mehr angefochten werden. Ausnahmen (Erw. 3a). Es ist mit dem Grundsatz des
Handelns nach Treu und Glauben unvereinbar, wenn ein Beschwerdeführer wegen
eines Mangels, den er zunächst lange Zeit widerspruchslos hingenommen hat, die
Rechtsgültigkeit der Baulandumlegung an sich bestreitet (Erw. 3b). Eigentümer
von zu kleinen Parzellen, die sich zur Überbauung nicht mehr eignen, sind mit
Geld oder durch Anrechte auf Stockwerkeigentum abzufinden, wobei die Zuteilung
von Stockwerkeigentum nicht gegen den Willen des Betroffenen erfolgen kann (Erw.
1b, i f und 4a). Die Abfindung mit Geld stellt einen Sonderfall der formellen
Enteignung dar und erfolgt nach Enteignungsrecht (Erw. 4a). Entschädigungen
erfolgen auf dem Enteignungsweg, Ausgleichsleistungen auf dem Verwaltungsweg
(Erw. 4b). Vorgehen bei der Neuzuteilung und damit verbundenen Beschlüssen
über Kostentragung, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen (Erw. 4c und d). Verwaltungsgericht, 8.7.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 53 |
| Siehe Art. 7 WEG (VVGE 1983/84 Nr. 41). | ||
| Siehe Art. 8 WEG (VVGE 1989/90 Nr. 49). | ||
| Abs. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Hälfte der Eigentümer mehr
als die Hälfte des betroffenen Landes gehört, kommt es auf die Grösse der
betroffenen Parzellen an, deren Gestalt durch die Umlegung eine Änderung
erfahren soll, und nicht nur auf die umzulegenden Flächen der betroffenen
Parzellen (Erw. 2). Der Umstand allein, dass sich der Gemeinderat aufgrund einer
fehlerhaften Ermittlung des Quorums zur Anordnung einer Baulandumlegung
verpflichtet sah, rechtfertigt die Aufhebung nicht, weil der Gemeinderat auch
von sich aus zur Anordnung der Baulandumlegung befugt war (Erw. 3). Bei der
Beurteilung des öffentlichen Interesses kann nicht nur auf die an sich kleinen
umzulegenden Flächen abgestellt werden; vielmehr ist auf die Verhältnisse
abzustellen, wie sie insgesamt aus der beabsichtigten Umlegung hervorgehen (Erw.
4a). Wie weit ist bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses zu
berücksichtigen, dass es als Folge der Umlegung wahrscheinlich zum Abbruch von
Objekten kommen wird, was nicht ohne Einfluss auf das Ortsbild sein wird (Erw.
4b)? Für die Fällung des Einleitungsbeschlusses ist das Vorliegen eines
eigentlichen Vorprojektes für die Bauabsichten nach Durchführung der Umlegung
nicht erforderlich (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 15.9.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 49 | |
| Abs. 4. Zuweisung von Grundstücken. Diesbezüglich kommt dem vom
Regierungsrat genehmigten Quartierplan konstitutive Wirkung zu. Es bedarf keiner
zusätzlichen Verträge (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 6.2.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 54 | |
| Art. 20 | Die Änderung von Baureglementen und Bebauungsplänen unterliegt der
obligatorischen Volksabstimmung. Verhältnis zu Art. 87 KV. Regierungsrat, 18.12.1973 |
VVGE 1971-75 Nr. 83 |
| Eine Initiative auf Änderung von Zonen- und Verkehrsplänen ist möglich,
jedoch nur in der Form der allgemeinen Anregung; die Verfahrensvorschriften für
die Bauplanung sind auch bei Vorliegen einer Initiative zu beachten. Regierungsrat, 6.7.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 15 | |
| Der Nichteinbezug einer Parzelle in eine Bauzone stellt keine
enteignungsähnliche Massnahme dar, auch wenn das Gebiet mit Elektrizität und
Wasser erschlossen ist. Gründe für den Verzicht auf die Einzonung einer
einzelnen Parzelle. Regierungsrat, 23.6.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 17 | |
| Änderungsanträge zu einem Ortsplan müssen als Petition im ordentlichen
Verfahren behandelt werden. Einheit der Bauzone: Bei der Genehmigung eines
Ortsplanes ist die gesonderte Abstimmung über einzelne Zonen unzulässig. Stellungnahme des Justizdepartementes vom 16.4.1980, bestätigt durch den Entscheid des Regierungsrates vom 1.7.1980 (Nr. 249) |
VVGE 1978-80 Nr. 18 | |
| Siehe Art. 86 KV (VVGE 1985/86 Nr. 5). | ||
| Abs. 2. Siehe Art. 17 Abs. 1 AG (VVGE 1991/92 Nr. 3). | ||
| Abs. 2. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 1991/92 Nr. 3). | ||
| Abs. 3. Siehe Art. 27 RPG (VVGE 1981/82 Nr. 62). | ||
| Abs. 3. Erlass von Bausperren. Trotz teilweise konkurrenzierender
Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde kommt der Gemeinde diesbezüglich keine
Autonomie zu (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 29.11.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 43 | |
| Abs. 3. Siehe VVGE 1989/90 Nr. 36, Erw. 3b. | ||
| Abs. 3. Massgebender Zeitpunkt, ob ein Projekt unter die Bausperre fällt,
ist nicht jener der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung, sondern jener der
Behandlung des Baubewilligungsgesuches durch die Baubewilligungsbehörde (Erw.
3). Verhältnis von Art. 9 Abs. 6 BauR Engelberg zu Art. 12 Abs. 1 und 5 BauG in
bezug auf die maximal zulässige Zahl von Vollgeschossen (Erw. 8b aa). Art. 12
Abs. 5 BauG erlaubt bei erreichter Vollgeschosszahl ein Dachgeschoss. Hingegen
darf über diesem kein weiteres Dachgeschoss, sondern nur ein nicht bewohnbarer
Hohlraum ausgebildet werden (Erw. 8b bb). Verwaltungsgericht, 12.10.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 48 | |
| Abs. 3. Siehe Art. 27 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 22). | ||
| Art. 21 | Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes der
Baureglemente. Regierungsrat, 5.4.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 16 |
| Der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz dient zur Verwirklichung und
Wahrung der Zonenordnung. Regierungsrat, 17.5.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 17 | |
| Baurecht. Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz. Weder das kantonale noch
das kommunale Baurecht bieten eine Grundlage, die es ermöglichte, einen
Baugesuchsteller zu verpflichten, sich gegen allfällige Immissionen aus der
Nachbarschaft abzuschirmen. Verwaltungsgericht, 12.2.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 66 | |
| Der vom Baugesetz aufgezählte mögliche Inhalt der Baureglemente und
Zonenpläne enthält keine Bestimmungen betreffend Zweitwohnungsbau, schliesst
aber deswegen solche nicht aus. Regierungsrat, 15.2.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 18 | |
| Abs. 1 Bst. a. Ein Sprinz-Keller einer Käserei dient nur mittelbar einem
gewerblichen Betrieb und zählt daher nicht zur anrechenbaren
Bruttogeschossfläche. Regierungsrat, 11.2.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 17 | |
| Abs. 1 Bst. b. Das Baureglement kann den Erlass allgemeinverbindlicher
Bauvorschriften nicht an den Gemeinderat delegieren. Regierungsrat, 18.10.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 18 | |
| Abs. 1 Bst. f. Rechtsnatur von
Erschliessungskostenbeiträgen. Regierungsrat, 3.12.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 84 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 12 Abs. 5 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 59). | ||
| Art. 22 | Die Begriffe "Zonenplan" und "Bebauungsplan" sind
zumindest im Kanton Obwalden Synonyme. Regierungsrat, 12.2.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 85 |
| Verhältnis der ordentlichen Ortsplanung nach Baugesetz zur dringlichen
Zonenausscheidung im eidgenössischen Raumplanungsverfahren. Voraussetzungen der
Einzonung eines Seeufergrundstückes. Regierungsrat, 17.6.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 87 | |
| Wahrung des natürlichen Landschaftsbildes am
Sarnerseeufer. Vernehmlassung des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht, 21.10.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 88 | |
| Voraussetzungen der Ausscheidung einer Grünzone. Regierungsrat, 17.6.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 89 | |
| Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei
Ortsplanungen. Regierungsrat, 5.8.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 91 | |
| Zuzonungen zum Baugebiet sind nur mit grösster Zurückhaltung vorzunehmen. Regierungsrat, 16.3.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 19 | |
| Waldgebiet darf ohne Rodungsbewilligung nicht zur Bauzone erklärt werden.
Anwendung des forstrechtlichen Waldbegriffs im Baupolizeirecht. Regierungsrat, 6.1.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 20 | |
| Niemand hat einen Rechtsanspruch auf den Einbezug seines Grundstückes in die
Bauzone. Regierungsrat, 24.2.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 25 | |
| Der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz lässt die Wartung von Lastwagen
in einer Wohnzone nicht zu. Regierungsrat, 31.3.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 26 | |
| Verhältnis Verkehrsplan/Quartierplan. Die Verabschiedung eines Quartierplans
setzt das Bestehen eines rechtsgültigen Verkehrsplans nicht unbedingt voraus;
allerdings darf dadurch die Konzeption eines übergreifenden Verkehrsplans nicht
gefährdet werden (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 3.7.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 43 | |
| Die Gemeinden sind befugt, Richtpläne zu erlassen (Erw. 2). Regierungsrat, 11.12.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 19 | |
| Siehe Art. 4 RPG (VVGE 1989/90 Nr. 19). | ||
| Art. 23 | Wurde die Strassenführung im Quartierplan festgelegt, können im
Baubewilligungsverfahren keine Einwände mehr dagegen erhoben werden. Regierungsrat, 2.11.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 27 |
| Weicht die Überbauung wesentlich vom Quartierplan ab, so ist dieser
aufzuheben. Quartierplanänderungen sind möglich, wenn ihnen die Eigentümer
einer genügend grossen Grundstückfläche zustimmen. Regierungsrat, 9.6.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 28 | |
| Siehe Art. 22 aBauG (VVGE 1981/82 Nr. 43). | ||
| Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1981/82 Nr. 44). | ||
| Abs. 2. Quartierpläne bedürfen nur der Genehmigung des Gemeinderates und
nicht der Gemeindeversammlung. Regierungsrat, 12.2.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 90 | |
| Abs. 2. Quartierplanverfahren. Quartierpläne und Spezialvorschriften werden
vom Gemeinderat oder durch den Grundeigentümer mit Genehmigung des
Gemeinderates aufgestellt. Hat der Gemeinderat das Quartierplanverfahren von
sich aus eingeleitet, darf er es nicht ohne sachliche Gründe einstellen. Verwaltungsgericht, 21.3.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 53 | |
| Art. 24 | Abs. 3. Materielle Enteignung, Heimschlagsrecht. Für die Beurteilung
der materiellen Enteignung ist grundsätzlich auf das definitive Inkrafttreten
der Eigentumsbeschränkung abzustellen, selbst wenn diesem eine provisorische
Eigentumsbeschränkung vorausging (Erw. 1a). Bei Teilenteignungen ist der Tatbestand der materiellen Enteignung in der Regel nicht erfüllt. Teilenteignung vorliegend verneint (Erw. 2a und b). Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben im Enteignungsrecht: - Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben würde allenfalls verletzt, wenn der Eigentümer die Abparzellierung einer Parzelle, die später vollständig mit einem Bauverbot belegt wird, im Bewusstsein des bevorstehenden "partiellen" Bauverbotes vornähme, um so die Entschädigungslosigkeit bei Teilenteignung zu verhindern. Vorliegend verneint (Erw. 2b). - Schadensminderungspflicht; der Enteignete hat alle ihm vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Vermögensnachteile des enteignenden Eingriffs abzuwehren. Bei materieller Enteignung besteht die Schadensminderungspflicht schon vor dem enteignungsähnlichen Eingriff. Bei Selbst- bzw. Mitverschulden ist die Schadenersatzleistung entsprechend zu kürzen. Mitverschulden vorliegend verneint (Erw. 3). Bemessung der Entschädigung bei Ausübung des Heimschlagsrechtes. Liegen die Bewertungszeitpunkte für die materielle und die formelle Enteignung zeitlich nahe beieinander und fand in der Zwischenzeit keine nennenswerte Preisentwicklung des landwirtschaftlichen Restwertes statt, so können die beiden Schätzungstermine zusammengelegt werden (Erw. 4). Diesfalls beginnt die Verzinsungspflicht in bezug auf den ganzen Betrag mit dem Tag der erstmaligen Geltendmachung der Forderung (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 28.11.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 63 |
| Abs. 3. Siehe Art. 22ter Abs. 3 aBV (VVGE 1985/86 Nr. 64). | ||
| Art. 25 | Siehe Art. 22 aBauG (VVGE 1971-75 Nr. 91). | |
| Art. 26 | Siehe Art. 22 aBauG (VVGE 1971-75 Nr. 91). | |
| Bei der Überprüfung von Baureglementen und Zonenplänen hat der
Regierungsrat ein volles Überprüfungsrecht. Zurückhaltung ist geboten bei der
Überprüfung der Zweckmässigkeit einer Zonenzuteilung. Berufung auf das
Raumplanungsgesetz. Regierungsrat, 12.8.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 19 | |
| Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1978-80 Nr. 54). | ||
| Siehe Art. 23 aBauG (VVGE 1981/82 Nr. 28). | ||
| Bei der Genehmigung einer Ortsplanung erstreckt sich die Prüfungsbefugnis
des Regierungsrates auf die Rechtmässigkeit und auf die Zweckmässigkeit. Ein
Grundstück muss sich auch aufgrund der Bodenbeschaffenheit zum Bauland eignen. Regierungsrat, 26.5.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 29 | |
| Der Regierungsrat kann keine Ausnahmebewilligung erteilen, sondern nur
prüfen, ob sie zu Recht verweigert wurde. Zusicherungen des Bauchefs binden den
Gemeinderat nicht. Regierungsrat, 18.5.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 30 | |
| Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1981/82 Nr. 42). | ||
| Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 40). | ||
| Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 1991/92 Nr. 3). | ||
| Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 19). | ||
| Art. 27 | Verweigert der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung, kann der
Regierungsrat von sich aus keine Ausnahmebewilligung erteilen. Er dürfte nur
dann einschreiten, wenn eine rechtsungleiche Behandlung oder eine willkürliche
Handhabung der Ermessensfreiheit des Gemeinderates vorliegen würde (Erw. 2). Regierungsrat, 10.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 20 |
| Die Eintragung eines nicht baureglementskonformen Näherbaurechts kann nicht
verweigert werden, wenn hiefür die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung
besteht. Kognition des Grundbuchverwalters. Regierungsrat, 16.8.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 24 | |
| Abs. 1. Begriff der "besonders ungünstigen Verhältnisse" beim
Wiederaufbau eines abzubrechenden Gebäudes. Regierungsrat, 17.12.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 92 | |
| Abs. 1. Umbauten sind in bezug auf die Ausnützung den Neubauten
gleichgestellt. Regierungsrat, 14.6.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 21 | |
| Abs. 1. Bei Neu- und Umbauten sind leichte Verbesserungen möglich. Regierungsrat, 10.5.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 22 | |
| Abs. 1. Bei einer Ersatzbaute darf die Kubatur des neuen Gebäudes nicht
grösser werden. Die Praxis toleriert lediglich ganz geringfügige
Vergrösserungen (Erw. 3). Regierungsrat, 10.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 20 | |
| Abs. 1. Das Vergrösserungsverbot gilt sowohl für den Neubau zerstörter
oder abgebrochener Gebäude als auch für Umbauten (Erw. 4c). Verletzung des
Vergrösserungsverbotes bei einer Überschreitung der Kubatur um rund einen
Viertel (Erw. 4b). Ein Umbau, der nicht unter die Voraussetzungen von Art. 27
Abs. 1 BauG fällt, ist als Neubau zu beurteilen (Erw. 4a). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 59 | |
| Abs. 1. Die Frage der Ausgestaltung der Besitzstandsgarantie ist eine solche
des kantonalen Rechts. Die Bewilligung von Ersatzbauten, die Nutzungsplänen
widersprechen, ist nicht bundesrechtswidrig (Erw. 2). Zonenwidrige Objekte
stellen an sich nicht zwingend besonders ungünstige Verhältnisse dar. Es
müssen gravierende Mängel, wie schlechte hygienische Verhältnisse oder eine
Gefährdung der Verkehrssicherheit, vorliegen (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 30.10.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 20 | |
| Abs. 1. Bei einer Ersatzbaute darf die Kubatur grundsätzlich nicht grösser
werden. Die lediglich zeitgemässe Erneuerung einer technischen Anlage ist aber
unter dem Aspekt der Bestandesgarantie zulässig, selbst wenn dadurch
Vergrösserungen in der Kubatur entstehen. Regierungsrat, 22.5.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 21 | |
| Abs. 2. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes bei
einer Strassenkorrektion. Regierungsrat, 28.10.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 94 | |
| Abs. 2. Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei der Genehmigung von
Ausnahmebewilligungen. Regierungsrat, 5.11.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 96 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 2 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 52). | ||
| Abs. 2. Siehe Art. 10 aBauG (VVGE 1981/82 Nr. 19). | ||
| Abs. 2. Ausnahmebewilligung vom Waldabstand. Der Umstand, dass eine
Bauparzelle infolge des gesetzlichen Waldabstandes nicht gleich intensiv genutzt
werden kann wie eine Parzelle, die weder bestockt ist noch an eine Waldparzelle
grenzt, rechtfertigt keine Ausnahmebewilligung. Verwaltungsgericht, 14.12.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 64 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 23 RPG (VVGE 1981/82 Nr. 70). | ||
| Abs. 2. Siehe Art. 29 aBauG (VVGE 1983/84 Nr. 45). | ||
| Abs. 2. Mit einer Ausnahmebewilligung dürfen harte und unbillige
baupolizeiliche Normen gemildert werden, nicht aber eine Änderung der
baureglementarischen Bestimmung der Ausnützungsziffer angestrebt werden (Erw.
4). Regierungsrat, 10.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 20 | |
| Abs. 2. Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei der Genehmigung von
Ausnahmebewilligungen vom kantonalen Recht und vom autonomen Gemeinderecht (Erw.
3a und b). Die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei
angemessener Überschreitung der Ausnützungsziffer bildet autonomes
Gemeinderecht. Angemessenheit der Überschreitung vorliegend verneint (Erw. 3c). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 59 | |
| Abs. 2. Ausnahmebewilligung. Erfordernis einer Ausnahmebewilligung (Erw. 1).
Kriterien zur Erteilung bzw. Verweigerung der Ausnahmebewilligung; allein
aufgrund der Tatsache, dass ein Bauvorhaben ohne rechtsgültige Baubewilligung
bereits relativ weit fortgeschritten ist, kann eine Ausnahmebewilligung nicht
erteilt werden (Erw. 2 und 3a). Der Wunsch nach einer erhöhten Ausnützung bzw.
besseren Nutzung des Grundstückes durch den Bau eines "Stöcklis"
stellt grundsätzlich kein schützenswertes Interesse des Eigentümers dar (Erw.
3b). Private Interessen auf freie Aussicht spielen im
Ausnahmebewilligungsverfahren eine Rolle. Rechtsmissbäuchliche Einsprache?
(Erw. 4). Verwaltungsgericht, 12.5.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 61 | |
| Abs. 2. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinden, im Baureglement für
einzelne Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorzusehen, die nicht der
allgemeinen Ausnahmebewilligungsbestimmung des Baugesetzes unterliegen. Regierungsrat, 7.6.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 23 | |
| Abs. 2. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von
Ausnahmebewilligungen; Zusammenfassung der Praxis; Anwendung im konkreten Fall
(Erw. 9). Verwaltungsgericht, 12.10.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 48 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 18 Abs. 3 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 16). | ||
| Abs. 2. Siehe Art. 10 Abs. 2 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 20). | ||
| Art. 28 | Siehe Art. 5 Abs. 2 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 52). | |
| Art. 29 | Voraussetzungen einer Abbruchverfügung einer ohne Bewilligung
erstellten Baute. Regierungsrat, 3.9.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 97 |
| Eine Abbruchverfügung richtet sich gegen das polizeiwidrige Objekt, nicht
gegen die fehlbare Person. Sie ist erst zulässig, wenn weniger einschneidende
Massnahmen nichts nützten. Regierungsrat, 26.10.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 23 | |
| Vor Anordnung der Beseitigung einer ohne Bewilligung erstellten Baute ist zu
prüfen, ob ein nachträgliches Baubewilligungs-, gegebenenfalls ein
Ausnahmebewilligungsverfahren durchzuführen ist (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 56 | |
| Vor dem Erlass einer Wiederherstellungs- oder Abbruchverfügung ist zu
prüfen, ob nachträglich eine Baubewilligung oder Ausnahmebewilligung erteilt
werden kann. Im konkreten Fall verneint (Erw. 2b). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 45 | |
| Vorgehen bei widerrechtlichen Bauten. Vor dem Erlass einer Abbruchverfügung
ist dem Bauherrn das rechtliche Gehör zu gewähren. Sodann rechtfertigt die
formelle Rechtswidrigkeit allein noch nicht ohne weiteres den Abbruch (Erw. 3, 4
und 5). Regierungsrat, 7.6.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 26 | |
| Art. 24 AB RPG ermangelt einer gesetzlichen
Grundlage. Das vorsätzliche Betreiben einer Kiesverarbeitungsanlage ohne
Baubewilligung ist jedoch gemäss Art. 29 BauG strafbar. Entscheid des OG vom 25. Oktober 1994 |
AbR 1994/95 Nr. 28 | |
| Abs. 1. Die Errichtung einer nicht projektbedingten
Deponie ohne Spezialbewilligung ist eine strafbare Übertretung (E. 2). Entscheid des OG vom 12. Februar 1987 |
AbR 1986/87 Nr. 29 | |
| Abs. 2. Verhältnismässigkeit der Massnahmen gegenüber ohne Baubewilligung
erstellten Gebäuden. Überprüfung verweigerter Ausnahmebewilligungen. Regierungsrat, 20.5.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 98 | |
| Abs. 2. Weist eine Baute gegenüber dem abgewiesenen Vorhaben Abweichungen
auf, die ihrerseits baubewilligungspflichtig sind, muss einer allfälligen
Beseitigungsverfügung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorangehen
(Erw. 3). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 56 | |
| Abs. 2. Ersatzvornahme; Beiladung. Die Verfügung der Ersatzvornahme erfolgt
gegenüber dem Bauherrn. Durch den Verkauf des Objektes nach Zustellung der
Verfügung findet kein Parteiwechsel statt (Erw. 1). Die Vollstreckung der
Ersatzvornahme setzt die Beiladung des Eigentümers, d.h. im vorliegenden Fall
des Käufers voraus (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 20.5.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 65 | |
| Abs. 2. Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes. Vorgehen bei
Auseinanderfallen von Bauherr und Eigentümer. Verantwortlich für die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist grundsätzlich der
Baubewilligungsnehmer. Falls ein Dritter Eigentümer ist, ist dieser beizuladen
(Erw. 2). Im Falle der Bewilligung einer Ersatzbaute nach Art. 24 Abs. 2 RPG
trifft die Pflicht, den Altbau abzubrechen, den Bewilligungsnehmer der
Ersatzbaute (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 11.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 57 | |
| Abs. 2. Pflicht zur Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens vor Erlass einer Verfügung auf Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes (Erw. 3). Regierungsrat, 10.11.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 4 | |
| Abs. 2. Die Androhung der Ersatzvornahme ist kein neuer Eingriff in rechtlich
geschützte Güter und daher grundsätzlich nicht mehr anfechtbar (Erw. 2 bis
4). Regierungsrat, 3.9.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 18 | |
| Abs. 2. Gesetzliche Grundlage für die Ersatzvornahme (Erw. 2a). Das Gebot
der Verhältnismässigkeit, aber auch des rechtlichen Gehörs gebieten, dass der
Ersatzvornahme die Einräumung einer Erfüllungsfrist und Androhung der
Ersatzvornahme vorausgehen. Nur dann tritt die Geldleistung an die Stelle der
Naturalleistung (Erw. 2b). Voraussetzungen der antizipierten Ersatzvornahme.
Vorliegend verneint (Erw. 3). Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre heilbar,
nicht jedoch die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wegen des
fait accompli der Ersatzvornahme (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 63 | |
| Abs. 3. Vor der Anordnung einer Baueinstellung ist der Bauherr anzuhören,
wenn es die Umstände erlauben (Erw. 2). Regierungsrat, 16.10.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 20 | |
| Abs. 3. Der Abbruch eines rechtswidrig erstellten Gebäudes kann nicht damit
verhindert werden, dass in einem einzigen oder einigen wenigen Fällen eine
rechtswidrige Behandlung eines Bauherrn behauptet oder belegt wird. Erst wenn
die Behörde die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis
ablehnt, kann der Bürger verlangen, dass ihm gegenüber die gesetzwidrige
Begünstigung auch gewährt werde. Regierungsrat, 20.8.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 21 | |
| Abs. 3. Siehe Art. 57 ff. aBauG (VVGE 1995/96 Nr. 36). |
Baugesetz vom 16. Mai 1965 (aaBauG; LB XI, 211)
| Art. 3 | Auch Fahrnisbauten fallen unter die Baubewilligungspflicht. Regierungsrat, 15.10.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 46 |
| Zuständigkeit für die Bewilligung von Tankanlagen. Regierungsrat, 12.2.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 53 | |
| Bewilligungspflicht unterirdischer Bauten. Regierungsrat, 11.1.1972 |
VVGE 1971-75 Nr. 62 | |
| Bewilligungspflicht für das Aufstellen von Wohnwagen. Regierungsrat, 16.11.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 63 | |
| Art. 4 | Genügende Erschliessung als Voraussetzung der Baubewilligung. Regierungsrat, 22.7.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 37 |
| Streubauweise. Ungenügende Erschliessung des Baugrundstückes. Regierungsrat, 1.9.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 38 | |
| Genügende Erschliessung durch Strasse als Voraussetzung der Baubewilligung. Regierungsrat, 31.8.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 66 | |
| Beeinträchtigung bisheriger Sichtverhältnisse durch einen Neubau stellt
keinen Verweigerungsgrund dar. Regierungsrat, 16.2.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 70 | |
| Art. 6 | Verfügung auf Abbruch einer Baute, die ohne Bewilligung erstellt
wurde und den minimalen Gebäudeabstand sowie den Strassenabstand nicht
einhält. Regierungsrat, 10.12.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 41 |
| Art. 7 | Berechnung des Grenzabstandes. Regierungsrat, 16.2.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 72 |
| Art. 8 | Begriff der unterirdischen Baute. Regierungsrat, 6.7.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 74 |
| Art. 9 | Siehe Art. 6 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 41). | |
| Art. 10 | Verweigerung der Baubewilligung wegen ungenügendem Wald- und
Grenzabstand. Regierungsrat, 17.12.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 44 |
| Begriff des Waldes. Regierungsrat, 21.9.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 75 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 27 Abs. 2 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 50). | ||
| Abs. 2. Siehe Art. 27 Abs. 2 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 51). | ||
| Abs. 2. Siehe Art. 14 KV (VVGE 1966-70 Nr. 60). | ||
| Art. 12 | Geschosszahlberechnung; Attikageschoss. Regierungsrat, 3.9.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 40 |
| Die baugesetzliche Höchstgeschosszahl kann nicht über den Weg des
Ausnahmebewilligungsverfahrens überschritten werden. Regierungsrat, 10.11.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 47 | |
| Abs. 2. Beurteilung von Terrassenhäusern. Regierungsrat, 1.4.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 42 | |
| Abs. 2. Berechnung der Geschosszahl in Hanglagen. Regierungsrat, 27.10.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 43 | |
| Abs. 3. Massvolle Aufschüttung. Regierungsrat, 13.5.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 48 | |
| Art. 14 | Nichterteilen der Baubewilligung wegen Verkehrsbehinderung. Regierungsrat, 15.10.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 46 |
| Art. 16 | Ablehnung eines Baubewilligungsgesuches aus Gründen des Heimat- und
Denkmalschutzes. Regierungsrat, 27.10.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 43 |
| Verunstaltung des Landschaftsbildes. Regierungsrat, 15.10.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 46 | |
| Siehe Art. 23 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 52). | ||
| Art. 19 | Abs. 3. Der Erlass einer Bausperre für Massnahmen planerischer
Natur. Regierungsrat, 3.2.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 55 |
| Art. 20 | Abs. 2. Verhältnis des Gemeindebaureglementes zum Baugesetz. Regierungsrat, 17.6.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 39 |
| Art. 21 | Ziff. 1. Einheitlichkeit der Baulinien. Ausnahmebewilligungen sind
erst möglich, wenn ein konkretes Bauvorhaben vorliegt. Regierungsrat, 31.8.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 86 |
| Art. 22 | Quartierplanverfahren; Mindestanforderungen an eine im
Quartierplanverfahren zu bewilligende Gesamtüberbauung. Regierungsrat, 15.4.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 52 |
| Art. 23 | Abs. 6. Der Gemeinderat kann im lawinengefährdeten Gebiet eine
Baubewilligung verweigern. Regierungsrat, 25.11.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 45 |
| Art. 25 | Siehe Art. 23 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 52). | |
| Art. 26 | Ausnahmen von der Einhaltung der Zonenordnung. Eine
Ausnahmebewilligung lässt sich in jedem Fall nur dann rechtfertigen, wenn
dadurch der mit der betreffenden Zone angestrebte Zweck nicht verunmöglicht
wird. Regierungsrat, 23.12.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 56 |
| Abs. 1. Berechnung der Ausnützung beim Wiederaufbau eines abgebrochenen
Gebäudes. Regierungsrat, 9.2.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 93 | |
| Abs. 2. Der Regierungsrat kann in jenen Fällen, da der zuständige
Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung verweigert, von sich aus keine
Ausnahmebewilligung erteilen. Regierungsrat, 17.6.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 39 | |
| Abs. 2. Umfassende Kognition bei der Genehmigung einer Ausnahmebewilligung. Regierungsrat, 13.5.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 48 | |
| Abs. 2. Verringerter Waldabstand; Voraussetzungen, unter denen eine
Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Regierungsrat, 2.9.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 50 | |
| Abs. 2. Verringerter Waldabstand; Nichtgenehmigung einer Ausnahmebewilligung. Regierungsrat, 2.9.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 51 | |
| Abs. 2. Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Regierungsrat, 18.5.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 95 | |
| Art. 27 | Bei einem Rekurs gegen die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung
beschränkt sich die Kognition der Rekursbehörde auf die Prüfung von Willkür
oder rechtsungleicher Behandlung. Eine Ausnahmebewilligung soll nur erteilt
werden, sofern besondere Verhältnisse nach einer Sonderbehandlung rufen. Regierungsrat, 13.11.1967 |
VVGE 1966-70 Nr. 49 |
| Art. 28 | Abs. 3. Baueinstellung wegen Nichtbefolgung der im
Bewilligungsentscheid gemachten Auflagen. Regierungsrat, 3.9.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 40 |
Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; GDB 710.11)
| Art. 4 | Siehe Art. 8 DSV (VVGE 1995/96 Nr. 9). | |
| Die Änderung eines kantonalen
Nutzungs- und Schutzplans erfolgt grundsätzlich im gleichen Verfahren wie
der Erlass. Regierungsrat, 15.6.1999 |
VVGE 1999/00 Nr. 10 | |
| Abs. 5. Siehe Art. 3 Bst. b BauG (VVGE 1995/96 Nr. 3). | ||
| Abs. 6. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37). | ||
| Art. 11 | ff. Zulässigkeit eines
Vorentscheidverfahrens im Quartierplanverfahren (Erw. 5a). Voraussetzungen
eines verbindlichen Vorentscheids (Erw. 5b). Nichtigkeit des
voraussetzungslos ergangenen Vorentscheids verneint (Erw. 5c). Verwaltungsgericht, 13.12.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 44 |
| Art. 12 | Die berührten Grundeigentümer
sind rechtzeitig vor der Quartierplanauflage zu orientieren. Wird der
Mangel der Orientierung durch den Verzicht auf das Einspracherecht
geheilt? Frage offen gelassen (Erw. 4). Regierungsrat, 5.11.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 22 |
| Art. 13 | Die Anfechtung eines
Quartierplans bei dessen späterer Anwendung im Baubewilligungsverfahren
ist ausgeschlossen, wenn sich der Betroffene schon bei Erlass des Plans
über die ihm allenfalls auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben
konnte und wenn ihm damals ein Rechtsmittel offen stand. Die Nichtigkeit
eines Quartierplans wird nur bei besonders schweren Verstössen
angenommen. Regierungsrat, 13.2.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 25 |
| Art. 16 | ff. Siehe Art. 20 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 19). | |
| ff. Siehe Art. 24 Abs. 1 Bst. a BauG (VVGE 1997/98 Nr. 42). | ||
| Art. 17 | Landabzüge, die überwiegend im
Interesse des Umlegungsgebietes erfolgen, geschehen unentgeltlich, ohne
Entschädigung durch Realersatz oder Geldzahlung (Erw. 2 und 3). Regierungsrat, 17.4.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 26 |
| Art. 18 | Siehe Art. 17 BauV (VVGE 1995/96 Nr. 26). | |
| Abs. 6. Siehe Art. 58 Abs. 4 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 18). | ||
| Art. 21 | ff. Siehe Art. 28 ff. BauG (VVGE 1997/98 Nr. 43). | |
| Art. 22 | Abs. 3 Bst. b. Siehe Art. 19 Abs. 3 RPG (VVGE 2005/06 Nr. 21). | |
| Art. 23 | Abs. 3. Blosse Voranfragen kann
die Baubewilligungsbehörde als informelle Antwort ohne
Rechtsmittelmöglichkeit erledigen. Bei einem verbindlichen Vorentscheid
ist aber das ordentliche Verfahren einzuhalten. Regierungsrat, 21.1.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 20 |
| Abs. 3. Siehe Art. 11 ff. BauV (VVGE 2005/06 Nr. 44). | ||
| Abs. 4. Für ein Bauvorhaben,
das neben der Baubewilligung auch noch eine raumplanerische
Ausnahmebewilligung benötigt, findet nur eine öffentliche Auflage und
Publikation statt. Einsprachen, die den Raumplanungsentscheid des
Baudepartementes betreffen, sind an das Baudepartement weiterzuleiten und
von ihm zu behandeln. Eine Einspracheverhandlung ist nicht vorgeschrieben.
Die Eröffnung dieses Entscheids des Baudepartementes erfolgt durch die
Gemeinde (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 2.3.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 23 | |
| ff. Über die Eindeckung eines
Baches kann nicht im vereinfachten Baubewilligungsverfahren entschieden
werden (Erw. 4). Regierungsrat, 23.4.2002 |
VVGE 2001/02 Nr. 17 | |
| Art. 24 | Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35). | |
| Abs. 1. Siehe Art. 65 Bst. b GOG (VVGE 2001/02 Nr. 25). | ||
| ff. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 17). | ||
| ff. Siehe Art. 34 Abs. 1 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 40). | ||
| Art. 26 | Bst. f. Siehe Art. 44 BauR Engelberg (VVGE 2007/08 Nr. 21). | |
| Art. 27 | Das Bauen auf fremdem Boden
setzt das Einverständnis der verfügungsberechtigten Grundeigentümer vor
der Erteilung der Baubewilligung voraus. Nicht erforderlich ist aber eine
grundbuchliche Sicherstellung (Erw. 4). Regierungsrat, 11.4.1995 |
VVGE 1995/96 Nr. 23 |
|
Schriftliche
Zustimmung der Grundeigentümerin als Baurechtsgeberin im Baugesuch als
zwingendes Erfordernis für die Baubewilligung einer Antennenanlage auf dem
Baurechtsgrundstück? Vorgehen der Baubewilligungsbehörden bei unklaren
zivilrechtlichen Verhältnissen (Erw. 1). |
VVGE 2005/06 Nr. 41 | |
| Art. 28 |
Abs. 4. Siehe Art. 22 USG (VVGE 2003/04 Nr. 17). |
|
| Abs. 5. Siehe Art. 11 ff. BauV (VVGE 2005/06 Nr. 44). | ||
| Art. 29 | Materielle Anforderungen an eine
rechtsgenügende Publikation eines Bauvorhabens (Erw. 3a bis c). Regierungsrat, 9.7.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 24 |
| Verzicht auf erneute Publikation
bei unwesentlichen Projektänderungen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 9.12.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 48 | |
| Die Unterlassung der
Veröffentlichung des Baugesuchs stellt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Einspracheberechtigten dar. Voraussetzungen einer
nachträglichen Beschwerdeführung (Erw. 1a und b). Heilung des Mangels
durch nachträgliche Publikation und Eröffnung des Einspracheverfahrens
(Erw. 2a). Rückweisung der Sache zur Durchführung eines
ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden (Erw.
2b und c). Verwaltungsgericht, 21.8.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 45 | |
| Abs. 1. Es ist nicht notwendig, neben dem
errichteten Höhenprofil auch noch die einzelnen Antennenvorrichtungen zu
profilieren (Erw. 4.1 und 4.2). Der Ausbau einer Mobilfunkanlage setzt keine
publikationspflichtige Sonderbewilligung voraus (Erw. 4.3). Regierungsrat, 28.10.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 19 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 23 Abs. 4 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 23). | ||
| Abs. 2. Die fehlende Publikation
und Auflage eines Baugesuchs, welches im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren zu beurteilen ist, stellt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs möglicher Einsprecher dar (Erw. 5). Regierungsrat, 23.4.2002 |
VVGE 2001/02 Nr. 17 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 29 Abs. 1 BauV (VVGE 2003/04 Nr. 19). | ||
| Abs. 2. Grundsätzlich sind alle Baugesuche
öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, sie erwiesen sich zum Vornherein als
ungesetzlich (Erw. 3). Regierungsrat, 16.4.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 20 | |
| Art. 31 | Siehe Art. 13 BauV (VVGE 1995/96 Nr. 25). | |
| Abs. 2. Siehe Art. 23 Abs. 4 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 23). | ||
| Abs. 2. Der Gemeinderat, aber
auch kantonale Bewilligungsinstanzen, behandeln nur öffentlich-rechtliche
Einsprachen. Privatrechtliche Einsprachen sind auf den Zivilrechtsweg zu
verweisen. Wird das Fehlen eines Fahrwegrechts geltend gemacht, liegt eine
privatrechtliche Einsprache vor, wenn die Erschliessung der Bauparzelle
trotzdem genügend ist. Regierungsrat, 8.4.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 21 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 10 Bst. b VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 17). | ||
| Art. 32 | Abs. 1. Ein Baugesuchsteller hat
grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Bauvorhaben bewilligt wird, wenn
es den massgebenden Vorschriften entspricht. Die Baubewilligungsbehörde
hat Bestimmungen anderer Rechtsgebiete (so etwa des Privat- oder
Strafrechts) grundsätzlich nicht zu prüfen (Erw. 3). Die Erteilung einer
Baubewilligung unter der Bedingung der nachfolgenden Umzonung verstösst
gegen das Legalitätsprinzip und die planerische Stufenfolge (Erw. 4). Regierungsrat, 20.8.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 27 |
| Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 2005/06 Nr. 41). | ||
| Abs. 2. Siehe Art. 28 ff. BauG (VVGE 1997/98 Nr. 43). | ||
| Abs. 3. Mit Nebenbestimmungen
können nicht fehlende baugesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen, wie das
Einverständnis des Grundeigentümers, geheilt werden (Erw. 4a). Regierungsrat, 11.4.1995 |
VVGE 1995/96 Nr. 23 | |
| Abs. 3. Siehe Art. 32 Abs. 1 BauV (VVGE 1995/96 Nr. 27). | ||
| Abs. 3. Die Baubewilligung kann
unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Die Zulässigkeit solcher
"Nebenbestimmungen" setzt aber drei allgemeine Voraussetzungen
voraus, nämlich eine gesetzliche Grundlage, einen Sachzusammenhang und
schliesslich die Verhältnismässigkeit der Anordnung (Erw. 4). Regierungsrat, 17.9.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 28 | |
| Abs. 3. Siehe Art. 57 Abs. 2 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 17). | ||
| Art. 33 | Siehe Art. 11 ff. BauV (VVGE 2005/06 Nr. 44). | |
| Abs. 1. Siehe Art. 23 Abs. 3 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 20). | ||
| Abs. 3. Siehe Art. 23 Abs. 3 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 20). | ||
|
Abs. 3. Art. 33 Abs. 3 BauV darf und kann nur so verstanden werden, dass
verbindliche Vorentscheide grundsätzlich im ordentlichen
Baubewilligungsverfahren ergehen. Fall einer informellen Meinungsäusserung
trotz Rechtsmittelbelehrung (Erw. 1, 2.1, 2.3 und 2.4). |
VVGE 2005/06 Nr. 25 | |
| Art. 35 | Abs. 2. Geltungsdauer der
Baubewilligung. Bei der Geltungsdauer von 18 Monaten handelt es sich um
eine absolute Frist (Erw. 3.1). Begriff des Baubeginns (Erw. 3.2). Regierungsrat, 5.12.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 24 |
| Abs. 3. Siehe Art. 35 Abs. 2 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 24). | ||
| Abs. 4. Siehe Art. 35 Abs. 2 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 24). | ||
| Abs. 5. Siehe Art. 35 Abs. 2 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 24). | ||
| Art. 36 | Das Auflage- und
Einspracheverfahren ist durchzuführen bevor die einzelnen
Teilbewilligungen erteilt werden. Die Anordnung der nachträglichen
öffentlichen Auflage genügt nicht (Erw. 2). Regierungsrat, 19.6.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 25 |
| Siehe Art. 25a RPG (VVGE 2001/02 Nr. 4). | ||
| Siehe Art. 25a RPG (VVGE 2005/06 Nr. 42). | ||
| Abs. 1. Die kantonalen
Bewilligungen sind an den Gemeinderat weiterzuleiten, der über das
Bauvorhaben entscheidet. In klaren Fällen ist es aber auch möglich,
einen negativen Raumplanungsentscheid zu fällen und zu eröffnen (Erw.
2). Regierungsrat, 25.1.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 26 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 36 Abs. 1 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 26). | ||
| Abs. 4. Siehe Art. 23 Abs. 4 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 23). | ||
| Abs. 6. Siehe Art. 36 Abs. 1 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 26). | ||
| Abs. 6. Siehe Art. 61 Abs. 3 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 24). | ||
| Abs. 7. Siehe Art. 61 Abs. 3 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 24). | ||
| Art. 37 | Siehe Art. 15 Abs. 2 VwVV (VVGE 2001/02 Nr. 4). |
Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 18. April 1972 (aVV zum BauG; LB XIII, 364, und XIX, 53)
| Art. 1 | Abs. 4. Überbau- und Näherbaurechte. Regierungsrat, 18.5.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 24 |
| Abs. 4. Das Bauen auf fremdem Boden setzt das Einverständnis des
Grundeigentümers voraus. Die Baubewilligungsbehörde muss dabei die
zivilrechtlichen Verhältnisse nicht im einzelnen und endgültig abklären. Sie
kann sich auf die Frage beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig
Eigentumsrechte Dritter verletzen könnte. Dies ist der Fall, wenn ein
Bauvorhaben die Verlegung einer fremden Hauszufahrt und die Aufhebung von drei
fremden Parkplätzen zur Folge hätte. Regierungsrat, 8.10.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 19 | |
| Art. 2 | Abs. 1 Bst. b. Inhalt der mit dem Baugesuch einzureichenden
Planunterlagen (Erw. 3a). Verwaltungsgericht, 12.7.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 57 |
| Art. 3 | Abs. 3. Wiederherstellung der Frist für die Einsprache im
Baubewilligungsverfahren. Der Einspracheberechtigte darf nicht damit rechnen,
das publizierte Baugesuch weise wegen der Vorprüfung durch die
Baubewilligungsbehörde keine rechtlichen Mängel auf. Ein Hinweis in der
Publikation auf das Bestehen eines Quartierplanes begründet kein die
Wiederherstellung rechtfertigendes Vertrauen des verspäteten Einsprechers, der
geltend macht, das Baugesuch entspreche nicht dem Quartierplan. Verwaltungsgericht, 26.11.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 64 |
| Art. 4 | Abs. 3. Unterlässt der Bauherr die schriftliche Kenntnisgabe an die
direkten Anstösser im vereinfachten Baubewilligungsverfahren, ist die
Einspracheerhebung auch nachher noch möglich. Regierungsrat, 12.3.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 23 |
| Art. 5 | Siehe Art. 64 Bst. a aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 41). | |
| Folgen der Verletzung von Publikationsvorschriften bei formell
rechtskräftiger Baubewilligung. Ergibt die nachträgliche Publikation einen
Widerspruch zum materiellen Baurecht, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu
entscheiden, ob die Baubewilligung zu widerrufen sei (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 30.8.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 57 | |
| Darf die Abstimmung über eine Kreditvorlage dem für das entsprechende
Projekt vorgeschriebenen baupolizeilichen Auflageverfahren und dem für die
Projektrealisierung erforderlichen Landerwerbsverfahren vorausgehen? (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 11.5.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 27 | |
| Abs. 2. Beschwerden gegen raumplanerische Bewilligungen des Baudepartementes
sind durch den Regierungsrat zu behandeln, auch wenn die Eingabe an die
Baubewilligungsbehörde gerichtet ist. Problem der Koordination zwischen dem
Einspracheverfahren vor der Baubewilligungsbehörde und dem Beschwerdeverfahren
vor dem Regierungsrat (Erw. 2 bis 4). Regierungsrat, 19.2.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 20 | |
| Abs. 2. Erhebt ein einsprachebefugter Nachbar ausdrücklich keine Einsprache,
sondern beruft er sich auf das Petitionsrecht, ist die Eingabe als Petition zu
behandeln (Erw. 1). Rechtsdienst, 21.10.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 27 | |
| Abs. 4. Beschwerdelegitimation des Nachbarn. Regierungsrat, 9.11.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 100 | |
| Abs. 4. Beschwerdelegitimation eines Vereins. Regierungsrat, 8.10.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 101 | |
| Abs. 4. Zur Einsprache und Beschwerdeführung wegen mangelnder Erschliessung
ist der Nachbar nicht befugt. Regierungsrat, 31.5.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 25 | |
| Abs. 4. Eine politische Vereinigung ist im Baubewilligungsverfahren nur dann
einspracheberechtigt, wenn es zu den statutarischen Aufgaben gehört, Interessen
dieser Art für die Mitglieder wahrzunehmen und die durch die Baubewilligung
berührten Mitglieder einen repräsentativen Teil des Mitgliederbestandes
ausmachen. Regierungsrat, 12.6.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 21 | |
| Abs. 4. Der Umstand, dass jemand seinen Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe
eines Bauvorhabens hat, genügt für die Einsprachebefugnis nicht (Erw. 2). Regierungsrat, 13.8.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 24 | |
| Abs. 4. Ein Nachbar, der rund einen Kilometer von einem Bauvorhaben entfernt
wohnt, ist nicht einsprache- oder beschwerdelegitimiert, selbst wenn es um die
Erstellung eines Antennenmastes von 38 m Höhe geht (Erw. 5). Regierungsrat, 19.2.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 20 | |
| Abs. 5. Nicht jede von mehreren Leuten unterzeichnete Einsprache ist eine
Kollektiveinsprache. Regierungsrat, 1.7.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 6 | |
| Abs. 5. Mit dem Verbot der Kollektiveinsprache soll lediglich verhindert
werden, dass jedermann unter Umgehung der Einsprachelegitimation eine Einsprache
erheben kann (Erw. 2). Regierungsrat, 10.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 25 | |
| Abs. 5. Nicht jede von mehreren Personen unterzeichnete Einsprache ist eine
Kollektiveinsprache. Stellt eine von legitimierten wie auch von nicht
legitimierten Personen unterzeichnete Einsprache eine unzulässige
Kollektiveinsprache dar? Frage verneint. Einsprachelegitimation obligatorisch
Berechtigter (z.B. Mieter). Regierungsrat, 24.11.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 21 | |
| Art. 6 | Siehe Art. 10 Abs. 4 aVV zum BauG (VVGE 1993/94 Nr. 28). | |
| Abs. 1. Anspruch auf die Behandlung einer ursprünglichen Baueinsprache nach
Projektänderungen. Regierungsrat, 7.8.1973 |
VVGE 1971-75 Nr. 102 | |
| Abs. 3. Einspracheentscheide des Gemeinderates, welche einen Verweis vor den
Zivilrichter beinhalten, können mit Beschwerde an den Regierungsrat
weitergezogen werden. Regierungsrat, 11.3.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 71 | |
| Art. 8 | Siehe Art. 4 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 22). | |
| Abs. 2. Bedeutung mündlicher Behördenzusicherungen im
Baubewilligungsverfahren. Regierungsrat, 28.10.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 103 | |
| Art. 9 | Siehe Art. 6 Abs. 3 aVV zum BauG (VVGE 1971-75 Nr. 71). | |
| Siehe Art. 64 Bst. a aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 41). | ||
| Art. 10 | Beginn der Gültigkeitsdauer der Verlängerungsfrist einer
Baubewilligung. Regierungsrat, 27.10.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 31 |
| Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung. Regierungsrat, 20.4.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 32 | |
| Abs. 1. Erst der Eintritt der formellen Rechtskraft einer Verfügung beendet
die Rechtshängigkeit. Diese tritt erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Regierungsrat, 26.9.1972 |
VVGE 1971-75 Nr. 104 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 10 Abs. 1 aVV zum BauG (VVGE 1971-75 Nr. 104). | ||
| Abs. 3. Gültigkeitsdauer der Baubewilligung. Regierungsrat, 18.5.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 26 | |
| Abs. 3. Die zivilgerichtliche Rechtshängigkeit einer Bedingung des
Baubeginns ist ohne Einfluss auf den Beginn der Gültigkeitsdauer einer
Baubewilligung. Regierungsrat, 12.4.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 27 | |
| Abs. 3. Die Baubewilligung wird erst mit Erfüllung der Suspensivbedingung
rechtswirksam. Die Gültigkeitsfrist der Baubewilligung beginnt hingegen mit der
formellen Rechtskraft des Entscheides zu laufen. Verwaltungsgericht, 19.12.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 54 | |
| Abs. 4. Beim Entscheid, ob wichtige Gründe vorliegen, die eine Verlängerung
der Gültigkeit der Baubewilligung rechtfertigen, steht der Gemeinde kein
erheblicher Beurteilungsspielraum zu, weshalb sie sich nicht auf den Schutz
ihrer Autonomie berufen kann. Verwaltungsgericht, 28.5.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 36 | |
| Abs. 4. Werden die an sich rechtzeitig aufgenommenen Bauarbeiten aus andern
als witterungsbedingten Gründen mehr als ein Jahr unterbrochen, fällt die
Gültigkeit der Baubewilligung dahin. Die zur Erfüllung von Auflagen
erforderlichen Arbeiten fallen indessen nicht unter die von der Baubewilligung
erfassten Bauarbeiten im Sinne von Art. 10 Abs. 4 VV zum BauG. Verwaltungsgericht, 9.7.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 67 | |
| Abs. 4. Die Baubewilligungsbehörde hat dem Bauherrn das Erlöschen der
Baubewilligung ausdrücklich anzudrohen (Erw. 1 bis 3). Rechtsdienst, 3.6.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 28 | |
| Abs. 5. Berechnung der Verlängerungsdauer. Eine Verlängerung darf nur aus
wichtigen Gründen gewährt werden (Erw. 4). Regierungsrat, 16.10.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 20 | |
| Art. 12 | Der Bürger ist gehalten, sein
(Einsprache)Recht zum erstmöglichen
Zeitpunkt zu suchen. Die Rüge, über den Erlass eines Quartierplanes nicht
orientiert worden zu sein, ist anlässlich der öffentlichen Planauflage im
Einspracheverfahren vorzubringen und nicht erst nach der Genehmigung des
Quartierplanes durch den Regierungsrat. Sorgfaltspflicht der
Einspracheberechtigten (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 3.7.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 43 |
| Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 40). | ||
| Die unmittelbare Anfechtung der Richtpläne ist ausgeschlossen (Erw. 3). Regierungsrat, 11.12.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 19 | |
| Siehe Art. 17 Abs. 1 AG (VVGE 1991/92 Nr. 3). | ||
| Abs. 1. Die Revision eines Zonenplanes ist nicht in der Gemeinde wohnhaften
Grundeigentümern nicht mit einer persönlichen Mitteilung anzuzeigen. Regierungsrat, 11.8.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 25 | |
| Art. 13 | Siehe Art. 12 aVV zum BauG (VVGE 1981/82 Nr. 43). | |
| Abs. 1. Einspracheentscheide sind ordentlich zu begründen. Heilung des
Mangels im Beschwerdeverfahren. Regierungsrat, 17.6.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 87 | |
| Abs. 3. Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 40). | ||
| Art. 14 | Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 19). | |
| Abs. 1. Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 40). | ||
| Abs. 4 und 5. Beschwerden gegen Ortsplanungen behandelt der Regierungsrat
nicht vor der Gemeindeversammlung, sondern zusammen mit dem
Genehmigungsbeschluss (Erw. 2.3). Regierungsrat, 4.5.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 3 |
Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 29. März 1965 (aaVV zum BauG; LB XI, 227)
| Art. 3 | Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren muss auch kein öffentliches
Auflageverfahren stattfinden. Diesfalls ist den direkten Anstössern vor der
Einreichung des Baugesuches schriftlich Kenntnis zu geben. Regierungsrat, 15.10.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 36 |
| Art. 4 | Abs. 3. Siehe Art. 3 aaVV zum BauG (VVGE 1966-70 Nr. 36). | |
| Art. 5 | Wann ist das öffentliche Auflage- und Einspracheverfahren nach
Projektänderungen nochmals durchzuführen? Regierungsrat, 15.6.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 99 |
| Art. 10 | Abs. 1. Vorzeitige mündliche Zusicherung der Baubewilligung durch
einen Gemeindebeamten. Regierungsrat, 25.11.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 45 |
| Abs. 3. Berechnung der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung. Regierungsrat, 11.1.1972 |
VVGE 1971-75 Nr. 105 | |
| Abs. 4. Siehe Art. 10 Abs. 3 aVV zum BauG (VVGE 1971-75 Nr. 105). |
Bau- und Zonenreglement der Dorfschaftsgemeinde/Einwohnergemeinde Sarnen vom 9. Dezember 1997
| Art. 12 | Abs. 1. Siehe Art. 45 BauG (VVGE 2001/02 Nr. 34). | |
| Art. 18 | Abs. 1. Siehe Art. 65 Bst. b GOG (VVGE 2001/02 Nr. 25). | |
| Art. 24 | Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35). | |
| Art. 38 | Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 39). | |
| Abs. 6. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 36). | ||
| Art. 39 | Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2003/04 Nr. 36). | |
| Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 39). | ||
| Art. 51 | Abs. 1. Es ist rechtskonform, in
einem hochwassergefährdeten Gebiet keine Tiefgaragen anzuordnen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 34 |
| Art. 53 | Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 39). | |
| Art. 59 | Abs. 3. Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40). |
Bau- und Zonenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 9. Dezember 1991/6. Juni 1993
| Art. 41 | Abs. 3. Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35). |
Baureglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 19. März 1976
| Art. 6 | Siehe Art. 19 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 53). | |
| Art. 8 | Siehe Art. 9 aBauG (VVGE 1989/90 Nr. 50). | |
| Art. 12 | Abs. 3. Messpunkt für die Firsthöhe. In bezug auf die Frage, wo
sich der Messpunkt für die Firsthöhe befindet (an der talseitigen Fassade oder
ab Gebäudeschwerpunkt), steht den Gemeinden eine erhebliche
Entscheidungsfreiheit zu. Bei Fehlen einer Regelung kann sich daher der
Gemeinderat bei der Lückenfüllung auf die Gemeindeautonomie berufen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 13.11.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 50 |
| Abs. 6. Bei der Frage, ob ein Dachgeschoss als zu mehr als 60 Prozent des
darunterliegenden Geschosses ausgebaut sei, sind nicht nur Wohn- und
Arbeitsräume, sondern auch andere Räumlichkeiten, wie Garage, Veloraum usw.,
zu berücksichtigen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 13.11.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 50 | |
| Art. 32 | Immissionen einer Industriezone dürfen nicht auf benachbarte
Wohnzonen übertragen werden (Erw. 2a). Verhältnismässigkeit einer
Einstellungsverfügung (Erw. 2b). Regierungsrat, 16.10.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 4 |
| Art. 46 | Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1991/92 Nr. 60). |
Baureglement der Bezirksgemeinde Schwendi vom 21. Dezember 1975
| Art. 34 | Abs. 2. Siehe Art. 23 Abs. 2 aBauG (VVGE 1978-80 Nr. 53). |
Baureglement der Bezirksgemeinde Kägiswil vom 29. März 1974
| Art. 4 | Abs. 3. Eine Ausnützungsübertragung ist unter gewissen
Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist sie dann, wenn eine der
Groberschliessung dienende Strasse zwischen Bauvorhaben und der zu
übertragenden Fläche liegt. Regierungsrat, 24.1.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 22 |
Baureglement der Gemeinde Kerns vom 13. Juni 1969
| Art. 7 | Abs. 1. Als gemeindeeigene und private Strassen, gegenüber welchen
Bauten die vergrösserten Strassenabstände einhalten müssen, gelten solche,
die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr zugänglich sind. Verwaltungsgericht, 12.2.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 68 |
| Art. 10 | Ziff. 2. Begriff der Wohn- und Schlafräume (Erw. 2a). Verwaltungsgericht, 10.12.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 45 |
| Art. 12 | Öffentlich-rechtliche Natur der Immissionsvorschriften in
Gemeinde-Baureglementen. Anwendung bei Immissionen durch Bienen. Regierungsrat, 23.12.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 82 |
| Abs. 4. Tragweite der Bestandes- und Erweiterungsgarantie. Die
Bestandesgarantie erlaubt es nicht, einen bestehenden zonenwidrigen Betrieb
innerhalb der angestammten Zone zu verlegen. Die Erweiterungsgarantie verlangt
die bauliche oder anlagemässige Einheit der Erweiterung mit der bestehenden
Baute oder Anlage (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 16.12.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 69 | |
| Art. 22 | Abs. 1. Eine Schlosserei und mechanische Werkstätte gehört nicht zu
den "nicht störenden Betrieben". Erteilung einer mit Auflagen
beschwerten Baubewilligung? (Erw. 1) Verwaltungsgericht, 16.12.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 69 |
| Art. 30 | Durch einen Quartierplan können zwar Ausnahmen von Grenz- und
Gebäudeabständen sowie von Gebäudelängen und -höhen gewährt werden, doch
müssen daraus eindeutige Vorteile gegenüber der zonenmässigen Einzelbauweise
resultieren (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 17.3.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 44 |
| Art. 31 | Abs. 1 Bst. d. Erteilen einer Ausnahmebewilligung? (Erw. 3) Verwaltungsgericht, 16.12.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 69 |
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Sachseln vom 7. März 1993
| Art. 49 | Abs. 1. Siehe Art. 18 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 19). | |
|
Abs. 4. Der Begriff der "verdichteten Flachbauweise" ist gesetzlich
nicht definiert. Es genügt aber nicht, dass die geplanten Bauten die
zonengemässe Höhe einhalten; die Siedlung muss eine hohe Qualität aufweisen
(Erw. 6). Regierungsrat, 22.4.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 19 |
Baureglement der Gemeinde Sachseln vom 7. Dezember 1975
| Art. 4 | Ausnützungsziffer. Massgebend, ob ein Raum in die Berechnung
miteinzubeziehen ist, ist nicht die Bezeichnung in den Plänen, sondern die
objektive Verwendbarkeit. Fall eines sog. Estrichs (Erw. 3c). Verwaltungsgericht, 12.7.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 57 |
| Ausnützungsziffer. Da die Grünzone nicht zur Bauzone gehört, zählt die
Grünzone nicht zur massgebenden Grundstücksfläche (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 11.9.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 51 | |
| Die die Ausnützungsziffer regelnde Bestimmung ist autonomes Gemeinderecht.
Hingegen geniesst die in Widerspruch zu dieser Bestimmung stehende Toleranz des
Gemeinderates den Schutz der Gemeindeautonomie nicht (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 11.9.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 52 | |
| Art. 5 | Bei der Bezeichnung der Hauptfassade kommt es in der Regel auf die
längere Gebäudeseite an. In Grenzfällen kommt der Besonnung entscheidendes
Gewicht zu. Regierungsrat, 10.12.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 23 |
| Art. 7 | Abs. 1 Bst. a. Begriff der "gemeindeeigenen und privaten Strassen
und Fahrwege ohne Baulinie". Darunter fallen auch im Privateigentum
stehende Strassen, soweit sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen
(Erw. 6). Verwaltungsgericht, 11.9.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 51 |
| Art. 9 | Abs. 2. Die Auslegung, dass sich die ausgemittelte Fassadenhöhe aus
dem Mittel aller Fassaden ergebe (und nicht aus der ausgemittelten Höhe jeder
Fassade), ist vertretbar und geniesst daher den Schutz der Gemeindeautonomie
(Erw. 5). Verwaltungsgericht, 11.9.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 52 |
| Art. 23 | Abs. 3. Anwendung der neuen Zonenordnung, soweit dadurch nicht der
Bestand des Betriebes gefährdet wird (Erw. 3 und 4). Verwaltungsgericht, 19.12.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 59 |
| Abs. 3. Ein Verwaltungsgebäude mit angegliedertem Lager ist in der Wohn- und
Gewerbezone zulässig (Erw. 3). Regierungsrat, 13.8.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 24 |
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Alpnach vom 6. Dezember 1992
| Art. 4 | Abs. 2. Siehe Art. 36 Abs. 2 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 16). | |
| Art. 6 | Abs. 1. Siehe Art. 41 Abs. 4 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48). |
Baureglement der Gemeinde Alpnach vom 12. Oktober 1971
| Art. 4 | Abs. 2. Siehe Art. 21 Abs. 1 Bst. a aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 17). | |
| Art. 7 | Abs. 1. Siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. c aBauG (VVGE 1989/90 Nr. 53). | |
| Art. 9 | Abs. 2. Siehe Art. 7 Abs. 3 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 60). | |
| Art. 12 | Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz: Verhältnis zwischen
privat- und öffentlich-rechtlichem Immissionsschutz (Erw. 5). Ausgestaltung des
öffentlichen Immissionsschutzes im Baureglement der Einwohnergemeinde Alpnach
(Erw. 5). Tragweite des öffentlichen Immissionsschutzes (Erw. 6 und 7). Verwaltungsgericht, 4.7.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 55 |
| Abs. 4. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG (VVGE 1981/82 Nr. 70). | ||
| Art. 23 | Abs. 1 und 2. In der Ein- und Zweifamilienhauszone E 1-2 sind nicht
störende Betriebe gestattet (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 21.12.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 70 |
| Art. 30 | Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 23 RPG (VVGE 1981/82 Nr. 70). | |
| Art. 52 | Abs. 1. Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz. Konkreter
Anwendungsfall; Verhältnismässigkeit (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 29.6.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 52 |
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Giswil vom 29. November 1994
| Art. 11 | Abs. 2 Bst. a. Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 4 KV (VVGE 1995/96 Nr. 35). | |
| Art. 49 | Siehe Art. 18 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 21). |
Baureglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 18. Mai 2003
| Art. 9 | Siehe Art. 37 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40). | |
| Art. 44 |
Art.
44 Abs. 2 des Baureglements der Einwohnergemeinde Engelberg ist so zu
verstehen, dass sowohl Eigen- wie auch Fremdreklamen in üblicher
Aufmachung zulässig sind, soweit sie das Strassen-, Orts- und
Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Bei Fremdreklamen darf ein
strengerer Massstab angelegt werden als bei Eigenreklamen. |
VVGE 2007/08 Nr. 21 |
| Art. 54 | Siehe Art. 45 Abs. 6 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40). | |
| Art. 55 | Siehe Art. 45 Abs. 6 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40). | |
| Art. 57 | Abs. 1. Siehe Art. 44 Abs. 1 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40). | |
| Art. 58 | Siehe Art. 44 Abs. 1 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40). |
Baureglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 28. September 1986
| Art. 21 | Siehe Art. 4 Abs. 2 EntG (VVGE 1999/00 Nr. 27). |
Baureglement der Gemeinde Engelberg vom 19. Mai 1974
| Art. 4 | Siehe Art. 27 Abs. 2 aBauG (VVGE 1981/82 Nr. 64). | |
| Art. 9 | Voraussetzungen, damit ein Grundstück als baureif gelten kann, obwohl
die Zufahrt nicht zum Grundstück reicht (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 12.2.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 61 |
| Art. 10 | Genügende Erschliessung durch Strassen. Die Stärke der Belastung
einer Strasse kann nicht daran gemessen werden, ob im fraglichen Gebiet Ferien-
und Wochenendhäuser oder Dauerbehausungen stehen. Verwaltungsgericht, 23.12.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 20 |
| Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1981/82 Nr. 61). | ||
| Abs. 2. Voraussetzungen, damit eine Reduktion der Normbreiten zulässig ist
(Erw. 2). Verwaltungsgericht, 12.2.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 61 | |
| Art. 21 | Bst. a. Ein Lawinenzonenplan begründet keinen
Entschädigungsanspruch wegen seines generellen Bauverbots. Regierungsrat, 28.6.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 29 |
| Art. 24 | Bst. a. In der Auslegung einer sprachlich nicht eindeutig gefassten
Bestimmung des Gemeinderechts liegt kein von der Rechtsmittelinstanz zu
respektierender Beurteilungsspielraum des rechtsanwendenden Gemeinderates; die
Auslegung bedeutet eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Durch die Annahme eines
solchen Beurteilungsspielraumes unterschreitet der Regierungsrat seine
Überprüfungsbefugnis. Dies kommt einer formellen Rechtsverweigerung gleich
(Erw. 2). Die höchst zulässige Ausnützungsziffer für kombinierte Bauten
beträgt gemäss Art. 24 Bst. a BauR Engelberg 1.0, wobei die
Bruttogeschossfläche für Wohnungen die AZ von 0.4 (bzw. 0.25) nicht
übersteigen darf (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 11.11.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 56 |
| Art. 29 | Massgebende Bruttogeschossfläche; nicht anzurechnende Flächen von
Abstellräumen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 9.7.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 46 |
| Ausnützungsziffer. Waldbegriff (Erw. 2). Dürfen Flächen, die zwar nicht
als Wald gelten, aber aufgrund eines kantonalrechtlichen Rodungsverbots baulich
nicht genutzt werden können, auf die massgebende Grundstücksfläche
angerechnet werden? (Erw. 3) Verwaltungsgericht, 5.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 58 | |
| Art. 38 | Siehe Art. 17 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 19). | |
| Art. 47 | Aufstellen einer Reklametafel (Fremdreklame). Art. 47 BauR verbietet
das Anbringen von Fremdreklamen nicht schlechthin. Bei der Bewilligung solcher
Anlagen ist indessen ein strengerer Massstab anzulegen als bei Eigenreklamen
(Erw. 2). Verwaltungsgericht, 12.5.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 62 |
| Art. 52 | Bst. a. Siehe Art. 3 Abs. 1 Bst. a aBauG (VVGE 1978-80 Nr. 56). | |
| Bst. g. Siehe Art. 47 BauR Engelberg (VVGE 1985/86 Nr. 62). | ||
| Art. 55 | Wann besteht ein Anspruch auf einen Vorentscheid? Rechtsnatur und
Überprüfungsfähigkeit eines solchen Entscheides. Regierungsrat, 16.8.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 28 |
| Art. 61 | Abs. 2. Soweit Art. 61 Abs. 2 BauR die Bestimmung des Zeitpunktes zum
Gegenstand hat, von dem an die Gültigkeitsfrist der Baubewilligung läuft,
beinhaltet er kein autonomes Gemeinderecht (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 9.4.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 58 |
| Art. 65 | Die Auflagen einer Baubewilligung haben relativ selbständigen
Charakter. Die Baubewilligung kann daher mit Ausnahme der angefochtenen
Nebenbestimmungen rechtskräftig werden. Regierungsrat, 18.2.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 76 |
| Art. 67 | Siehe Art. 29 aBauG (VVGE 1978-80 Nr. 56). | |
| Art. 74 | ff. Die "Wasserversorgung AG Engelberg" ist eine
Unternehmung des Privatrechts. Ihr Verhältnis zu den Wasserbezügern ist
privatrechtlicher Natur. Mit der Baubewilligung bzw. mit der darin verfügten
Übernahmeerklärung eines Schreibens der "Wasserversorgung AG
Engelberg" zum integrierenden Bestandteil erhält das zwischen dem Bauherrn
und der privatrechtlichen "Wasserversorgung AG Engelberg" zu
vereinbarende oder bereits bestehende Vertragsverhältnis keinen
öffentlich-rechtlichen Charakter. Insbesondere werden dadurch keine Anschluss-
und Verlegungskosten verfügt. Das Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der
"Wasserversorgung AG Engelberg" bleibt unter den gegebenen Umständen
rein privatrechtlicher Natur. Regierungsrat, 6.10.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 22 |
| Art. 83 | Eine Ausnützungsübertragung zwischen zwei Parzellen, die lediglich
durch einen Fussweg bzw. einen Schräglift getrennt sind, ist zulässig; liegen
die Parzellen aber rund 25 m voneinander entfernt, gelten sie nicht mehr als
unmittelbar benachbart (Erw. 4). Rechtsdienst, 3.6.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 28 |
| Art. 99 | Siehe Art. 14 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 61). | |
| Art. 103 | Siehe Art. 14 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 62). | |
| Art. 112 | Siehe Art. 27 aBauG (VVGE 1987/88 Nr. 24). |
Reglement für die Parkplatz-Ersatzabgabe der Gemeinde Engelberg vom 22. November 1989
| Art. 9 | Ausschliesslich finanzielle Gründe sind keine triftigen Gründe für
eine (echte) Rückwirkung (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 62 |
Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau in der Gemeinde Engelberg vom 10. Dezember 1990
| Beschränkung des Zweitwohnungsbaus. Das Reglement verstösst nicht gegen das
kantonale Recht (Erw. 2). Obwohl freistehende Einfamilienhäuser dem Reglement
nicht unterstehen, ist es weder willkürlich noch unverhältnismässig, dass das
Reglement auf zusammengebaute Einfamilienhäuser zur Anwendung gelangt (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 15.7.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 65 | |
| Art. 6 | Es ist nicht zulässig, den Bau von Einfamilienhäusern zu
kontingentieren (Erw. 5d). Regierungsrat, 2.7.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 23 |
Reglement über die Abgaben für öffentliche Strassen, die Abwasserbeseitigung und die öffentliche Wasserversorgung der Einwohnergemeinde Alpnach (Erschliessungsreglement) vom 11. Juni 1990
| Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 43). | ||
| Art. 9 | Abs. 2. Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 29). |
Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baubewilligungsverfahren vom 3. Januar 1995 (AB VK; LB XXIII, 310)
| Art. 1 | ff. Siehe Art. 25a RPG (VVGE 2005/06 Nr. 42). |
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Übergangsrechtliche Schutzmassnahmen) vom 22. Dezember 1987 (AB zum RPG; GDB 710.211)
| Art. 3 | Bst. a. Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13). | |
| Art. 4 | Abs. 2. Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13). | |
| Abs. 2. Siehe Art. 22 Abs. 2 DSV (VVGE 1993/94 Nr. 9). | ||
| Art. 11 | Abs. 1. Siehe Art. 24 WBPG (AbR 1988/89 Nr. 40) | |
| Art. 13 | Siehe Art. 29 aBauG (AbR 1994/95 Nr. 28) | |
| Abs. 2. Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13). | ||
| Art. 19 | Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 1991/92 Nr. 3). | |
| Art. 23 | Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 2 aVV zum BauG (VVGE 1991/92 Nr. 20). | |
| Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 4 aVV zum BauG (VVGE 1991/92 Nr. 20). | ||
| Abs. 4. Siehe Art. 12 NHG (VVGE 1993/94 Nr. 23). | ||
| Art. 24 | Siehe Art. 29 aBauG (AbR 1994/95 Nr. 28) |
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Übergangsrecht) vom 11. Dezember 1979 (aAB zum RPG; LB XVII, 215)
| Art. 18 | Siehe Art. 27 RPG (VVGE 1985/86 Nr. 59). |
Strassenverordnung vom 14. September 1935 (GDB 720.11)
| Siehe Art. 83 Abs. 2 KV (VVGE 2003/04 Nr. 21). | ||
| Art. 1 | Siehe Art. 24 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 23). | |
| Art. 13 | Abs. 3. Verhältnis der Einsprachen gemäss Art. 13 Abs. 3
Strassenverordnung und Art. 8 Ziff. 1 Zwangsenteignungsgesetz. Soweit
Einsprachen die geplante Anlage, die Art der Ausführung, die Linienführung
usw. in Frage stellen, gehören sie ins Einspracheverfahren gemäss
Strassenverordnung, auch wenn darin die Abtretungspflicht bestritten wird. Im
(nachfolgenden) Einspracheverfahren gemäss Zwangsenteignungsgesetz können sie
nicht mehr vorgebracht werden. Verwaltungsgericht, 10.5.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 60 |
| Art. 16 | Abs. 3. VSS-Normen. Charakter des
VSS-Normen; VSS-Normen, auf welche
die kantonale Strassenverordnung verweist, als generelle Richtlinien. Verwaltungsgericht, 15.4.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 46 |
| Art. 17 | Siehe Art. 24 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 23). | |
| Art. 21 | Abs. 1. Siehe Art. 16 Abs. 3 Strassenverordnung (VVGE 1983/84 Nr. 46). | |
| Art. 39a |
Art. 39a
der Strassenverordnung bildet die Grundlage für Gebühren für längerfristiges
Parkieren (Erw. 1 bis 3). Grundsätze für Parkplatzreservationen auf Flächen
im Gemeingebrauch, auf Flächen im Verwaltungsvermögen sowie auf Flächen
im Finanzvermögen (Erw. 7). |
VVGE 2007/08 Nr. 22 |
| Art. 53 | Siehe Art. 7 f. KSG (VVGE 2001/02 Nr. 37). |
Kantonsstrassengesetz vom 11. Mai 1958 (KSG; GDB 720.3)
| Art. 7 | f. Anforderungen an die gesetzliche
Grundlage für einen Beseitigungsrevers bei einer Tankstelle.
Verhältnismässigkeit der Ausübung des Reverses. Verwaltungsgericht, 20.12.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 37 |
| Art. 8 | Siehe Art. 6 aBauG (VVGE 1966-70 Nr. 53). |
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 10. September 1963 (VV zum NSG; GDB 720.51)
| Art. 23 | Wann ist anstelle des Landumlegungs- das Enteignungsverfahren
durchzuführen? Regierungsrat, 11.5.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 106 |
Strassenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 27. Juni 1967
| Art. 5 | Gesetzliche Grundlage der Strassenbezeichnung in der
Dorfschaftsgemeinde Sarnen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 19.12.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 61 |
| Die Beibehaltung eines ortsgebräuchlichen Namens verstösst nicht gegen die
Rechtmässigkeit. Der Entscheid, ob eine 15 m lange Zufahrtsstrasse mit einer
eigenen Strassenbezeichnung versehen werden soll, liegt im Ermessen des
Dorfschaftsgemeinderates. Regierungsrat, 29.9.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 26 |
Wasserbaugesetz vom 31. Mai 2001 (WBG; GDB 740.1)
| Siehe Art. 40 Abs. 1 Bst. d BauG (VVGE 2007/08 Nr. 20). |
Gesetz über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen vom 9. April 1877 (WBPG; LB II, 259, IV, 249)
| Art. 1 | ff. Siehe Art. 664 Abs. 2 ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 29). | |
| Art. 2 | Abs. 1. Bewilligungspflicht für die Inanspruchnahme öffentlicher
Gewässer (Erw. 3). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes durch die
Behörde verschafft dem Ersteller eines Bootssteges auf Seegrund keine
Rechtsposition, die einem Beseitigungsanspruch des Staates entgegenstünde (Erw.
4). Zeitablauf steht dem Beseitigungsanspruch ebensowenig entgegen (Erw. 3a).
Keine Ersitzung eines Sondernutzungsrechtes (Erw. 3b). Nachträgliche
Bewilligung? Kein subjektives Recht auf Bewilligung (Erw. 6b). Im Zeitpunkt der
Erstellung wäre die Anlage immerhin als Reversbaute bewilligt worden (Erw. 6c).
Zulässigkeit einer den Revers enthaltenden Nebenbestimmung. Seeanstösser haben
nicht mehr Rechte als andere Leute (Erw. 6d). Der Widerrufsvorbehalt bedeutet
keine "autorisation à bien plaire". Das Rechtssicherheitsbedürfnis
erheischt eine angemessene Berücksichtigung gutgläubig getätigter
Investitionen (Erw. 7). Der Widerruf setzt auch im Falle der Reversbewilligung
einen sachlich haltbaren Grund voraus (Erw. 8). Ausschlaggebend für die
Beseitigung der Bootsstege ist nicht nur der Schilfschutz, sondern der Schutz
der gesamten Flachwasserzone (Erw. 9 und 10). Verwaltungsgericht, 23.12.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 59 |
| Abs. 1. Bewilligungspflicht für bauliche Anlagen, welche auf den
"Lauf" eines Sees Einfluss haben (Erw. 4b). Regierungsrat, 10.11.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 4 | |
| Abs. 1. Begriff der bewilligungspflichtigen Veränderung
(E. 1). Entscheid des OG vom 3. August 1989 |
AbR 1988/89 Nr. 30 | |
| Art. 3 | Siehe Art. 2 Abs. 1 WBPG (VVGE 1987/88 Nr. 59). | |
| Art. 4 | Für das für die N8 aus öffentlichen Gewässern entnommene Material
hat der Kanton keine Entschädigung an die Wuhrgenossenschaft zu entrichten. Regierungsrat, 12.2.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 65 |
| Art. 10 | Verhältnis der den Uferanstössern obliegenden Unterhaltspflicht zu
jener des Konzessionsnehmers (Erw. 2). Der Anstösser hat gegenüber dem Kanton
keinen Rechtsanspruch auf Durchsetzung der Konzessionsbestimmungen gegenüber
dem Konzessionsnehmer (Erw. 3). Tragweite der den sog. Wasserrechtsbesitzern
obliegenden ausschliesslichen Unterhaltspflicht, die in Art. 10 Abs. 2 WBPG mit
"soweit ihr Stau reicht" umschrieben ist (Erw. 4a). Tragweite der
Ausnahme der Anstösser von der Unterhaltspflicht, die in Art. 10 Abs. 1 WBPG
dann besteht, wenn "besondere Verpflichtungen schon bestehen" (Erw. 4b
und 4c). Keine Rückwirkung der dem Konzessionsnehmer überbundenen
Unterhaltspflicht (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 16.5.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 54 |
| Art. 12 | Perimeterpflicht. Mit dem Begriff "Besitzer des weiterhin
beteiligten Eigentums" sind die Grundeigentümer gemeint. Blosser Besitz im
Sinne des ZGB begründet keine Perimeterpflicht (Erw. 1). Eigentum an
Fahrnisbauten begründet keine Perimeterpflicht (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 7.10.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 71 |
| Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von
Perimeterbeiträgen. Die
gesetzliche Delegation der Kompetenz zum Erlass der Kriterien für die
Beitragsbemessung erweist sich als zulässig, da es sich bei den
Perimeterbeiträgen um kostenabhängige Kausalabgaben handelt (Erw. 2). Die
Perimeterbeiträge sind keine eigentlichen Vorzugslasten, sondern Beiträge der
unmittelbar betroffenen Grundeigentümer zur Abwehr der Gefahr von ihrem
Grundeigentum. Zu prüfen ist nicht die Frage eines durch das Unternehmen
allenfalls erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteils, sondern ob der
Perimeter sachlich richtig gezogen wurde (Erw. 3). Der Umstand, dass von den
Schutzmassnahmen auch die Allgemeinheit profitiert, enthebt die sich im
Perimeter befindlichen Grundeigentümer nicht von der Entrichtung eines
Beitrages nach Massgabe der Gefährdung ihres Grundeigentums (Erw. 4). Prüfung
des konkreten Falles (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 29.8.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 47 | |
| Art. 13 | Die Telefonzentrale "Vockigen" der PTT ist gemäss
kantonalem Wasserbaupolizeigesetz nicht perimeterpflichtig. Regierungsrat, 27.10.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 63 |
| Siehe Art. 12 WBPG (VVGE 1983/84 Nr. 47). | ||
| Perimeter. Für die Beurteilung der konkreten Gefährdung eines Grundstücks
und seiner Zugehörigkeit zum Perimeter ist nicht vom ursprünglichen
(natürlichen) Terrainverlauf auszugehen. Bestehende künstliche
Terrainveränderungen, wie Dammaufschüttungen, sind ebenfalls zu
berücksichtigen. Die allfällige Verantwortung Dritter für durch
Aufschüttungen verursachte Beeinträchtigungen kann nicht Gegenstand dieses
Verfahrens sein, sondern berührt gegebenenfalls das Rechtsverhältnis zwischen
diesen und den Perimeterpflichtigen. Verwaltungsgericht, 29.8.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 48 | |
| Umschreibung der
Perimeterpflicht. Voraussetzung für die Zugehörigkeit
einer Liegenschaft zum Perimeter ist, dass sie im Überflutungsgebiet liegt bzw.
durch die zu treffenden Massnahmen gesichert wird (Erw. 1). Begriff der
mittelbaren und unmittelbaren Überflutungsgefahr. Die Zusammenfassung mehrerer
Wildbachperimeter zu einem Einheitsperimeter ist in bezug auf die
Liegenschaften, die nur durch einen Wildbach gefährdet werden, unzulässig
(Erw. 2a bis c). Die Tatsache allein, dass eine Liegenschaft im Einzugsgebiet
eines Wildbaches liegt, rechtfertigt deren Einbezug in den Wildbachperimeter
nicht, wenn die Liegenschaft von den Sicherungsmassnahmen nicht profitiert (Erw.
2d). Die Vorfinanzierung von Sicherungsmassnahmen durch die öffentliche Hand
steht der nachträglichen Überwälzung dieser Kosten auf die Grundeigentümer
im Rahmen einer Wuhrgenossenschaft nicht entgegen (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 21.12.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 58 | |
| Art. 24 | Übertretungen nach Art. 24 WBPG und Art. 11 Abs.
1 AB RPG. Fall einer unerlaubten Uferaufschüttung. Entscheid des OG vom 3. August 1989 |
AbR 1988/89 Nr. 30 |
| Art. 34 | Abs. 2. Bei Privatgewässern richtet sich die Unterhaltslast nach
Massgabe des Miteigentumsverhältnisses. Über Streitfälle solcher Kosten
entscheidet der Richter. Der Regierungsrat ist dazu nicht zuständig. Regierungsrat, 12.3.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 24 |
| Art. 46 |
Siehe Art. 76 Abs. 4 BV (VVGE 2001/02 Nr. 29). |
|
| Art. 47 | Siehe Art. 76 Abs. 4 BV (VVGE 2001/02 Nr. 29). | |
| Art. 49 | Handelt es sich bei der 1909 gegründeten
"Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach" um eine privatrechtliche
oder öffentlich-rechtliche Körperschaft und, falls letzteres zutreffen sollte,
um eine sog. Flurgenossenschaft gemäss Art. 114 ff. EG zum ZGB oder um ein
Korrektionsunternehmen gemäss WBPG? Verwaltungsgericht, 9.11.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 55 |
| Art. 54 | Unzuständigkeit der ständigen kantonalen Perimeterkommission zur
Feststellung der Perimetergrenze. Regierungsrat, 20.4.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 107 |
| Abs. 4. Zum Perimeter gehört jenes Grundeigentum, "welches durch
Schutzmassregeln unmittelbar oder mittelbar gesichert wird oder in offenbaren
Vorteil gerät" (Art. 13 WBPG). Anwendungsfall (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 26.4.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 62 | |
| Abs. 7. Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1978-80 Nr. 62). | ||
| Abs. 8. Ansetzen der Fatalfrist durch die Obergerichtskommission? Verwaltungsgericht, 26.4.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 62 | |
| Abs. 9. Die Festsetzung der Beitragsquote unterliegt dem Rekurs an den
Regierungsrat (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 26.4.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 62 | |
| Art. 56 | Siehe Art. 49 WBPG (VVGE 1989/90 Nr. 55). |
Gesetz betreffend Zwangsenteignung vom 9. April 1877 (EntG; GDB 760.1)
| Rechtsprechung in Enteignungssachen. Siehe VVGE 1978-80 S. 147. | ||
| Art. 1 | Bei jeder Enteignung muss nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
die für den Expropriaten und dessen Eigentum günstigste und am wenigsten
einschneidende Massnahme angeordnet werden. Regierungsrat, 27.2.1967 |
VVGE 1966-70 Nr. 57 |
| Formelle Enteignung für Trottoirbau. Regierungsrat, 23.11.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 58 | |
| Abs. 1. Der Bau eines Geschiebesammlers liegt grundsätzlich im öffentlichen
Interesse und rechtfertigt die Erteilung des Enteignungsrechts. Regierungsrat, 20.8.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 26 | |
| ff. Übersicht über den Ablauf des
Enteignungsverfahrens und die Rechtswege. Rechtsnatur der vorzeitigen
Besitzeinweisung (Erw. 2). Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur gegenüber
demjenigen Eigentümer zulässig, über dessen Abtretungspflicht ein
rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Sind Einsprachen weiterer Eigentümer gegen
die Abtretungspflicht hängig, so kann dem Enteigner die vorzeitige
Besitzeinweisung insoweit gestattet werden, als keine bei nachträglicher
Gutheissung der Einsprachen nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen. Nicht
wieder gutzumachender Schaden bejaht bei geplantem Abbruch eines bestehenden
Stalls samt Silo und Nebengebäude (Erw. 3a). Grundlegendes Erfordernis für die
vorzeitige Besitzeinweisung ist weiter, dass das Werk, für welches enteignet
wird, nach den massgebenden Bestimmungen bewilligt und zum Bau freigegeben
worden ist. Anspruch auf vorzeitige Besitzeinweisung "auf den Zeitpunkt der
Anwendbarkeit der Baubewilligung" vorliegend verneint (Erw. 3b). Der
Enteigner kann Zeit gewinnen, wenn er mit dem Gesuch um vorzeitige
Besitzeinweisung schon alle Beweise einreicht, die er beibringen kann (Erw. 4
und 5). Verwaltungsgerichtspräsident, 19.9.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 43 | |
| Art. 4 | Abs. 2. Zuständige Behörde bei
Heimschlagsrecht, das nicht an die Voraussetzung des Vorliegens einer
materiellen Enteignung geknüpft ist (Erw. 1b). Zulässigkeit einer vom
kantonalen Baugesetz abweichenden Regelung des Heimschlagsrechts (Erw. 1c).
Festlegung der Heimschlagsentschädigung (Erw. 11). Bindung an Parteibegehren
(Erw. 12). Verzinsung der Heimschlagsentschädigung (Erw. 13). Ausdehnung des
Heimschlagsrechts (Erw. 14). Schätzungskommission in Enteignungssachen, 12.4.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 27 |
| Art. 8 | Verjährungsfrist bei materieller Enteignung. Regierungsrat, 8.5.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 108 |
| Ziff. 1. Siehe Art. 13 Abs. 3 Strassenverordnung (VVGE 1978-80 Nr. 60). | ||
| Art. 9 | Siehe Art. 1 EntG (VVGE 1966-70 Nr. 58). | |
| Art. 13 | Siehe Art. 4 Abs. 2 EntG (VVGE 1999/00 Nr. 27). | |
| Art. 18 | Siehe Art. 1 ff. EntG (VVGE 1999/00 Nr. 43). | |
| Abs. 3. Siehe Art. 36 Abs. 1 lit. a und b aGOG (AbR 1992/93 Nr. 18) |
Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972 (GDB 771.11)
| Art. 1 | Zuständigkeit und Voraussetzung von Verkehrsbeschränkungen für Alp-
und Forststrassen. Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat, 25.6.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 117 |
| Verkehrsbeschränkungen für öffentliche Strassen können nicht durch
privatrechtliche Rechtsverbote bewirkt werden. Regierungsrat, 27.4.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 118 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 1 Abs. 1 SVG (VVGE 1976/77 Nr. 58). |
| Art. 5 | Abs. 1. Das Erfordernis einer Spezialbewilligung für die Weiterfahrt
vom Parkplatz Dempfelsmatt verletzt keine wohlerworbenen Rechte, hat eine
gesetzliche Grundlage und ist verhältnismässig (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 6.10.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 64 |
| Abs. 2 Bst. b Satz 2. Die Parkierungsbeschränkung, wonach Motorfahrzeuge,
die nicht beim betreffenden Objekt in eine Garage eingestellt werden können,
innerhalb einer Stunde auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückzuführen sind, hat
eine genügende gesetzliche Grundlage und liegt im öffentlichen Interesse (Erw.
2). Regierungsrat, 6.10.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 64 |
| Art. 12 |
Abs. 3. Das
Verwaltungsgericht Obwalden ist zuständig für die Überprüfung eines
Einspracheentscheids des VSZ, mit welchem eine Standplatzbewilligung für
ein Schiff im Kanton Obwalden verweigert wird. |
VVGE 2005/06 Nr. 45 |
Verordnung über die Schiffahrt vom 26. Februar 1982 (GDB 774.11)
| Art. 2 | Abs. 2. Siehe Art. 3 Abs. 2 BG über die Binnenschiffahrt (VVGE 1983/84 Nr. 49). | |
| Art. 8 | Tragweite des Richtplanes (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 23.12.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 59 |
| Art. 10 | Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ (VVGE 2005/06 Nr. 45). | |
| Abs. 3. Die privilegierte Zuteilung neuer oder freigewordener
Standplätze an Kantonseinwohner ist zulässig, weil das Gemeinwesen bei der
unvermeidlichen Auswahl der Bewerber auch Kriterien muss berücksichtigen
können, die nicht polizeilicher Natur sind. Das gewählte Kriterium ist
sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Regierungsrat, 7.1.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 35 | |
| Art. 14 | Siehe Art. 40 BSfG (AbR 1996/97 Nr. 34) |
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 3. Juni 1985 (LB XIX, 201)
| Art. 8 | Abs. 1. Siehe Art. 2 USG (VVGE 2001/02 Nr. 38). |
Reglement über das Kehrichtwesen in der Gemeinde Kerns vom 18. Mai 1973
| Art. 14 | Siehe Art. 32a Abs. 1 Bst. a USG (VVGE 2007/08 Nr. 24). |
Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 27. Februar 1976 (VV zum GSchG; LB XV, 328, XVII, 8, XVIII, 125 und ABl 2001, 109)
| Art. 6 | Die Abgrenzung zwischen der öffentlichen und privaten Kanalisation
ist namentlich in bezug auf die Finanzierung Sache der Gemeinden (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 10.7.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 63 |
| Art. 12 | ff. Siehe Art. 31b Abs. 1 USG (VVGE 2007/08 Nr. 23). | |
| Art. 13 | Anschlussgebühren verjähren in zehn Jahren. Regierungsrat, 30.3.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 32 |
| Abs. 1. Kanalisationsanschlussgebühren. Das Gemeinwesen kann bei einem
Ausbau des Kanalisationsnetzes auch Eigentümer schon bisher an die Kanalisation
angeschlossener Liegenschaften zu Beiträgen an die Ausbaukosten heranziehen;
früher geleistete Anschlussgebühren sind anzurechnen. Öffentlich-rechtliche
Forderungen unterliegen auch ohne ausdrückliche Bestimmung der Verjährung. Bei
einmaligen Leistungen tritt sie grundsätzlich zehn Jahre nach Eintritt der
Fälligkeit ein. Regierungsrat, 26.2.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 27 | |
| Art. 16 | Siehe Art. 17 Abs. 2 GSchG (VVGE 1985/86 Nr. 65). |
Kanalisationsreglement der Gemeinde Sachseln vom 15. Dezember 1978
| Art. 35 | Abs. 1. Siehe Art. 17 Abs. 4 GSchG (VVGE 1976/77 Nr. 57). |
| Art. 27 | Abs. 4. Siehe Art. 60a GSchG (VVGE 1999/00 Nr. 28). |
Ölwehrverordnung vom 29. Januar 1976 (GDB 783.21)
| Art. 17 | Siehe Art. 15 ff. StPO (AbR 2002/03 Nr. 30) |
Naturschutzverordnung vom 30. März 1990 (NSV; GDB 786.11)
| Art. 3 |
Abs. 5. Die Frage, ob eine ökologische
Ausgleichsfläche vorliegt und ob Ertragseinbussen gegenüber der bisherigen
Bewirtschaftungsweise oder ein vermehrter Pflegeaufwand bestehen, ist eine reine
Anwendungsfrage des kantonalen bzw. eidgenössischen Rechts. Es steht nicht die
Anwendung von kommunalem Recht zur Diskussion, bei welchem dem Gemeinderat
Autonomie zukommt (Erw. 2). |
VVGE 1997/98 Nr. 8 |
| Art. 9 | Naturschutzzonen werden im
öffentlich-rechtlichen Verfahren der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt
(Erw. 1b). Regierungsrat, 28.10.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 9 |
| Art. 11 | Solange die Landschaftsschutzgebiete nach NSV noch nicht erlassen
sind, benötigen Bauvorhaben in den Landschaften von nationaler und kantonaler
Bedeutung gemäss Richtplan keine Bewilligung des Justizdepartementes, wohl ist
aber eine Stellungnahme der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
erforderlich (Erw. 5). Regierungsrat, 7.12.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 13 |
| Art. 15 | Hecken, Feldgehölze, Magerwiesen und
naturnahe Gewässer mit ihrer Ufervegetation sind grundsätzlich geschützt und
dürfen nur aufgrund einer Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörden
verändert werden. Auch ein namenloses Quellbächlein gilt als naturnahes
Gewässer (Erw. 6, 7 und 9). Regierungsrat, 17.9.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 28 |
| Abs. 1. Siehe Art. 18 Abs. 1bis NHG (VVGE 1991/92 Nr. 4). | ||
| Abs. 1. Hecken, Feldgehölze und naturnahe Gewässer mit ihrer Ufervegetation
sind grundsätzlich geschützt (Erw. 6). Regierungsrat, 28.1.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 8 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG (VVGE 1993/94 Nr. 23). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 5 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 8). | ||
| Art. 17 | Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und
offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen. Hecken, Feldgehölze und
naturnahe Gewässer mit ihrer Ufervegetation erfüllen eine wichtige
ökologische Funktion. Ihre Beseitigung darf nicht aus Gründen, die praktisch
immer vorgebracht werden können, bewilligt werden (Erw. 8). Regierungsrat, 28.1.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 8 |
| Siehe Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG (VVGE 1993/94 Nr. 23). | ||
| Siehe Art. 15 NSV (VVGE 1995/96 Nr. 28). | ||
| Siehe Art. 24 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 29). | ||
| Bst. b. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
kann nur bei Vorliegen einer Ausnahmesituation und nach einer sorgfältigen
Interessenabwägung vorgenommen werden (Erw. 8). Regierungsrat, 17.9.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 28 | |
| Art. 21 | Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 5 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 8). | |
| Art. 25 | Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13). | |
| Art. 26 | Siehe Art. 9 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 9). | |
| Art. 28 | Abs. 1. Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13). | |
| Abs. 3. Siehe Art. 3 Abs. 5 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 8). | ||
| Abs. 4. Die Zuständigkeit des Oberforstamtes in bezug auf Ufervegetation ist
dann gegeben, wenn auch Waldareal oder Gehölz betroffen wird (Erw. 4c). Regierungsrat, 10.11.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 4 | |
| Art. 37 | Abs. 2. Siehe Art. 12 NHG (VVGE 1993/94 Nr. 23). | |
| Abs. 2. Die "pro natura
Unterwalden" ist im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und auf dem
Gebiet der Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG auch vor
Verwaltungsgericht zur Beschwerde legitimiert (Erw. 1d). Verwaltungsgericht, 21.8.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 45 | |
| Abs. 2. Legitimation der Pro Natura im Bereich
des Natur- und Landschaftsschutzes und auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligungen
im Sinne von Art. 24 RPG (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 22.2.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 42 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 60 Abs. 2 BauG (VVGE 2003/04 Nr. 18). | ||
| Art. 41 | Abs. 2. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 45). | |
| Abs. 2. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1999/00 Nr. 42). |
Verordnung zum Schutz des Sarnersees und seiner Umgebung vom 9. Juli 1964 (GDB XI, 168 und 336)
| Art. 6 | Dieser Artikel wurde weder durch den Erlass des Zonenplanes der
Dorfschaftsgemeinde Sarnen noch durch die kantonalen Ausführungsbestimmungen
zum Raumplanungsgesetz ausser Kraft gesetzt. Verwaltungsgericht, 11.7.1983 bzw. 29.11.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 33 |
| Art. 14 | Einbeziehung eines Grundstückes in die Sperrzone. Regierungsrat, 6.6.1966 |
VVGE 1966-70 Nr. 54 |
Pflanzenschutzverordnung vom 12. Juli 1973 (LB XIV, 269)
| Art. 4 | Wann ist eine Ausnahme vom gänzlichen Pflückverbot gerechtfertigt? Regierungsrat, 10.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 11 |
| Abs. 2. Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom
Pflückverbot für wissenschaftliche sowie Unterrichts- und Heilzwecke (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 6.6.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 34 |
8 GESUNDHEIT, ARBEIT, SOZIALE SICHERHEIT
Gesundheitsgesetz vom 20. Oktober 1991 (GG; GDB 810.1)
| Art. 6 | Siehe Art. 61 OR (VVGE 2003/04 Nr. 32). | |
| Art. 24 | Die verlangte Grundausbildung in Psychologie setzt einen
Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung voraus (Erw. 5). Die
Ausbildung am C.G. Jung-Institut gilt nicht als gleichwertige Ausbildung,
ebensowenig genügt das "Anthropos-Forschungs-Institut für
Tiefenpsychologie und Synthese von Natur- und Geisteswissenschaften" als
Grundausbildung (Erw. 6). Regierungsrat, 27.4.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 30 |
| Art. 31 | Abs. 2. Soweit ein Teil der
Kantonsbevölkerung nicht innert nützlicher Frist den Arzt eines Fachbereiches
aufsuchen kann, besteht eine medizinische Unterversorgungssituation. Die
zumutbare Erreichbarkeitsgrenze für Fachrichtungen, die nicht zur
Gesundheitsgrundversorgung gehören, liegt bei einer Reisezeit von mehr als 60
Minuten. Regierungsrat, 9.9.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 25 |
| Art. 34 | Die Pflicht zur Beteiligung am
Notfalldienst beinhaltet auch die Assistenz bei einer Hausgeburt; nötigenfalls
hat die Einweisung ins Spital zu erfolgen. Rechtsdienst, 27.7.1995 |
VVGE 1995/96 Nr. 30 |
Medizinalgesetz vom 15. Mai 1955 (LB IX, 302, XII, 334, und XIV, 32)
| Art. 9 | Abs. 3. Seit Inkrafttreten der Luftreinhalteverordnung sind
Verfügungen gegen Geruchseinwirkungen nur noch gestützt auf diese Verordnung
möglich (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 16.8.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 29 |
| Art. 10 | Abs. 5. Verlängerung der Ausnahmebewilligung zur Führung einer
Zahnarztpraxis für Inhaber eines ausländischen Diploms. Verwaltungsgericht, 26.10.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 60 |
| Art. 12 | Die Ausübung der Fussreflexzonenmassage ist bewilligungspflichtig
(Erw. 3). Eine Ausbildung von zweimal fünf Tagen ist keine genügende
Ausbildung, damit die erforderliche Bewilligung erteilt werden könnte (Erw. 5
und 6). Regierungsrat, 31.5.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 33 |
| Art. 29 | Abs. 1. Legitimation des Kantons zur Anfechtung eines Entscheides des
Sanitätsrates, mit welchem dem Kantonsspital das Recht zur Führung einer
Spitalapotheke verweigert wurde. Der Spitalverwalter konnte für den Kanton
rechtsgültig Beschwerde erheben (Erw. 2a und b). Verletzung der Ausstandsregeln
durch Mitwirkung eines Mitgliedes im Sanitätsrat, dessen Sohn Apotheker ist
(Erw. 3). Das Kantonsspital darf eine eigene Apotheke führen, ohne dass ihr ein
Apotheker vorstehen muss. Diesbezüglich muss es genügen, dass das Spital unter
ärztlicher Leitung steht und ein Arzt für den Betrieb der Apotheke
verantwortlich ist (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 8.2.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 66 |
Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom 24. Oktober 1991 (GPV; GDB 811.11)
| Art. 27 | Abs. 2. Siehe Art. 34 GG (VVGE 1995/96 Nr. 30). | |
| Art. 49 | Siehe Art. 24 GG (VVGE 1993/94 Nr. 30). |
Verordnung über das Friedhof- und Begräbniswesen und die Leichenschau vom 6. August 1934 (LB VII, 105, und XII, 375)
| Art. 23 | Zulässigkeit der Verstreuung der Asche eines
verbrannten Leichnams? Frage vorliegend offen gelassen, da die Bewilligung zur
vorzeitigen Grabes- bzw. Urnenöffnung fehlte (E. 2 und 3). Entscheid der OGK vom 23. Februar 1984 |
AbR 1984/85 Nr. 11 |
| Art. 28 | Die Abstimmung über die Beerdigungsordnung ist eine Angelegenheit
der Kirchgemeinde. Regierungsrat, 7.4.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 4 |
Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 12. Juni 1984 (AB zum TSchG; GDB 818.211)
| Art. 4 | Siehe Art. 24 f. TSchG (VVGE 2005/06 Nr. 26). |
Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 21. Oktober 1979
| Art. 1 | Siehe Art. 3 Hundeverordnung der Einwohnergemeinde Sarnen (VVGE 2007/08 Nr. 6). |
| Art. 3 |
Beschliesst
eine Gemeinde eine weitgehende Leinenpflicht für Hunde, so hat sie für
eine bundesrechtskonforme Umsetzung zu sorgen, d.h. Hunde müssen täglich
im Freien und entsprechend ihren Bedürfnissen ausgeführt werden können
(Erw. 2). |
VVGE 2007/08 Nr. 6 |
Spitalgesetz vom 5. März 1972 (LB XIV, 32)
| Art. 2 | Abs. 1. Siehe Art. 62 Abs. 1 aGOG (VVGE 1981/82 Nr. 41). |
Spitalverordnung vom 24. Oktober 1991 (GDB 830.11)
| Art. 4a | Siehe Art. 1 Abs. 1 StVG (VVGE 2007/08 Nr. 25). | |
| Art. 31 | Abs. 4. Ist die versicherte Person mit
dem von der Versicherung in Rechnung gestellten Selbstbehalt nicht
einverstanden, hat nicht das Kantonsspital eine Verfügung zu erlassen, sondern
der Versicherer. Regierungsrat, 5.5.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 26 |
Spitalverordnung vom 29. September 1972 (LB XIV, 36)
| Art. 6 | Rechtsnatur der Anstellung des Personals des Kantonsspitals. Da sich
die Tätigkeit des Personals, welches im Kantonsspital untergeordnete Aufgaben
wahrnimmt, in der Regel nicht von der Tätigkeit in einem Privatspital
unterscheidet, ist die Annahme, dass dieses Personal privatrechtlich angestellt
ist, haltbar. Konkreter Fall einer Arztsekretärin. Verwaltungsgericht, 9.12.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 38 |
Vollziehungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 21. Dezember 1995 (VV zum KVG; LB XXIII, 461, XXIV, 226, XXV, 37)
| Art. 4 | Abs. 3. Art. 4 Abs. 3 VV zum KVG
ist als Verweisungsnorm zu interpretieren; ob die Einwohnergemeinde
uneinbringliche Prämien- und Kostenanteile der
Krankenpflegegrundversicherung zu übernehmen hat, beurteilt sich aufgrund
der kantonalen Bestimmungen über die Sozialhilfe (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 29.12.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 53 |
| Art. 10 | Abs. 1. Siehe Art. 86 Abs. 1 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 48). |
| Art. 1 | Siehe Art. 2 (AbR 1996/97 Nr. 47) | |
| Art. 2 | Die gemäss kantonaler Übergangsregelung für
die Prämienverbilligung mögliche Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber
Alleinstehenden und Konkubinatspaaren verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nach
Art. 4 BV nicht. Entscheid der RKfS vom 10. September 1996 |
AbR 1996/97 Nr. 47 |
Ausführungsbestimmungen über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung vom 17. September 1996 (GDB 851.311)
| Art. 4 | Siehe Art. 65 Bst. a und c GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47). | |
| ff. Siehe Art. 41 Abs. 3 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 48). | ||
| Art. 5 | Siehe Art. 65 Bst. a und c GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47). | |
| Art. 8 | Siehe Art. 85 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 47). | |
| Siehe Art. 65 Bst. a und c GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47). | ||
| Siehe Art. 86 Abs. 1 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 48). | ||
| Art. 9 | Siehe Art. 41 Abs. 3 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 47). | |
| Art. 10 | Siehe Art. 85 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 47). | |
| Siehe Art. 65 Bst. a und c GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47). |
Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 28. Juni 1984 (GDB 856.11)
| Art. 5 | Siehe Art. 73 Abs. 1 BVG (VVGE 1997/98 Nr. 52). |
Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 9. Mai 1954 (FAG; GDB 857.1)
| Art. 2 | Voraussetzung für die Anwendung des
Obhutsprinzips ist das Vorliegen einer Anspruchskonkurrenz nach Art. 5 FAG. Eine
solche Anspruchskonkurrenz kann auch vorliegen, wenn sich die Bezugsberechtigung
der beiden Elternteile auf zwei verschiedene Rechtsordnungen abstützt. Fall der
Erwerbstätigkeit der Mutter im Kanton Zürich (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 17.2.1999 |
VVGE 1999/00 Nr. 54 |
| Abs. 2. Kürzung der Kinderzulagen bei Teilzeitarbeit. Als "nicht voll beschäftigt" gilt, wer weniger als die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig arbeitet. Entscheid der RKfS vom 8. Oktober 1987 |
AbR 1986/87 Nr. 47 | |
| Art. 3 | Ein der Berufslehre vorangehendes Praktikum gilt,
obwohl es sich nicht um einen anerkannten Lehrgang handelt, als berufliche
Ausbildung und berechtigt zum Bezug von Familienzulagen. Entscheid der RKfS vom 5. April 1990 |
AbR 1990/91 Nr. 59 |
| Art. 5 | Haben mehrere Personen einen Anspruch auf
Familienzulagen für das gleiche Kind, gilt das Obhutsprinzip. Fall eines
Ehepaars, da der Elternteil, unter dessen Obhut das Kind steht, im Ausland
wohnt, wo kein Kindergeld gewährt wird, wenn ausserhalb des Geltungsbereichs
dieses (ausländischen) Gebietes ein vergleichbarer Anspruch besteht. Entscheid der RKfS vom 29. Dezember 1989 |
AbR 1988/89 Nr. 50 |
| Siehe Art. 2 FAG (VVGE 1999/00 Nr. 54). | ||
| Abs. 2. Siehe Art. 8 Abs. 2 BV (VVGE 2007/08 Nr. 46). | ||
| Art. 6 | Abs. 2. Örtliche und sachliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Familienzulagen.
Beschwerdelegitimation des Ehegatten, der nicht Adressat der Verfügung
betreffend Familienzulagen ist (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 17.2.1999 |
VVGE 1999/00 Nr. 54 |
| Abs. 3 Bst. c. Art. 6 Abs. 3 Bst. c FAG verstösst jedenfalls insofern gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 B |