5 SICHERHEIT, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ

 

 

Gesetz über die Kantonspolizei vom 4. Juni 1972 (GDB 510.1)

Art. 4 Aufgaben der Kantonspolizei in einem schwelenden Nachbarschaftskonflikt (E. 11).
Entscheid der OGK vom 24. Juli 2002 
AbR 2002/03 Nr. 35

 

Dienstreglement für das Polizeikorps vom 7. März 1983 (GDB 510.11)

Art. 33b Siehe Art. 15 PVO (VVGE 2007/08 Nr. 30).

 

Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 6. Juni 1972 (LB XIV, 77)

Ziff. 2 Wer schutzraumbaupflichtig ist und von der Baupflicht befreit wird, hat eine Ersatzabgabe zu leisten.
Regierungsrat, 19.6.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 13

 

Feuerschutzgesetz vom 30. November 1980 (GDB 546.1)

Art. 14 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2003/04 Nr. 33).
Art. 17 Rechtsmittelweg bei der Anfechtung der Feuerwehrersatzabgabe. Wer ist zum Erlass der entsprechenden Verfügung zuständig (Erw. 1)? Kann gegen eine Rechnung ein Rechtsmittel ergriffen werden; wenn ja, gegen die provisorische oder die definitive Rechnung? Fragen mit Rücksicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes offen gelassen (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 21.9.2004 
VVGE 2003/04 Nr. 33
Art. 21 Siehe Art. 17 Feuerschutzgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 33).
Art. 24 Anerkennung von Richtlinien und technischen Weisungen über den Feuerschutz (Erw. 2). Voraussetzungen, unter welchen die Verpflichtung zur Ausrüstung mit einer Blitzschutzanlage bestehen (Erw. 3). Fall einer an ein bestehendes Betriebsgebäude angebauten Stahlbaute (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 29.9.1989 
VVGE 1987/88 Nr. 42

 

Ausführungsvorschriften über das Feuerwehrwesen und die Feuerlöschkasse vom 2. September 1969 (LB XII, 157 und 357, XV, 132 und 365)

Art. 22  Abs. 2. Begriff der Subvention (Erw. 2). Die Vorschrift, das Subventionsgesuch vor Aufgabe der Bestellung oder Inangriffnahme der Arbeiten zu erstellen, ist keine blosse Ordnungsvorschrift. Verspätete Gesuchseinreichung bedeutet Verwirkung des Subventionsanspruchs (Erw. 3). Eine sachlich begründete Praxisänderung bedeutet keine Rechtsungleichheit (Erw. 4).
Regierungsrat, 10.12.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 47

 

Feuerpolizeiverordnung vom 30. Oktober 1970 (GDB 546.21)

Art. 35 Abs. 2. Siehe Art. 24 Feuerschutzgesetz (VVGE 1987/88 Nr. 42).

 

 

6 FINANZEN, REGALIEN, STAATLICHE UNTERNEHMUNGEN

 

 

Finanzhaushaltsverordnung vom 25. März 1988 (GDB 610.11)

Art. 19 Abs. 1. Bei der "Winkelriedstiftung Obwalden" handelt es sich um eine sogenannte unselbständige Stiftung bzw. einen Fonds. Der Regierungsrat löst einen Fonds auf, wenn dessen Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss erfüllt werden kann.
Regierungsrat, 18.3.1996 
VVGE 1995/96 Nr. 12
  Abs. 1. Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 8 KV (VVGE 2005/06 Nr. 2).  
Abs. 6. Siehe Art. 19 Abs. 1 Finanzhaushaltsverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 12).

 

Verordnung betreffend die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer vom 28. November 1966 (LB XI, 465)

Art. 5 Siehe Art. 31 Abs. 1 VStG (AbR 1982/83 Nr. 41)

 

Steuergesetz vom 30. Oktober 1994 (StG; GDB 641.4)

Art. 3 Abs. 2. Revision einer Grundstückschätzung nach Nutzungsänderung (neu: Golfplatz) und Umzonung. Der Steuerwert wurde zu Recht für ein nichtlandwirtschaftliches, überbautes Grundstück ermittelt. Es liegt kein nichtlandwirtschaftliches, unüberbautes Grundstück ausserhalb der Bauzone vor. Es rechtfertigt sich auch nicht, aus Gründen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise für die Ermittlung des Steuerwertes von einem solchen auszugehen.
Verwaltungsgericht, 8.7.2004 
VVGE 2003/04 Nr. 35
Art. 5 Abs. 1. Vorentscheid über den steuerrechtlichen Wohnsitz einer Wochenaufenthalterin.
Steuerrekurskommission, 24.8.2000
VVGE 1999/00 Nr. 12
Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 1 StG (VVGE 1999/00 Nr. 12).
Art. 10 Abs. 1. Beginn der Steuerpflicht im Falle des Zuzugs aus einem anderen Kanton.
Steuerrekurskommission, 8.11.2000
VVGE 1999/00 Nr. 13
Art. 11 Abs. 1. Siehe Art. 9 Abs. 1 DBG (VVGE 2007/08 Nr. 32).
Art. 18 Abs. 2. Kein Naturallohn beim nicht erwerbstätigen Konkubinatspartner im gemeinsamen Haushalt.
Steuerrekurskommission, 24.4.1997
VVGE 1997/98 Nr. 11
Art. 20 Definition der selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Steuerrekurskommission, 4.6.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 11
Abs. 3. Zuordnung einer Wohn- und Geschäftsliegenschaft zum Privat- oder Geschäftsvermögen auf Grund der Präponderanzmethode.
Steuerrekurskommission, 24.8.2000
VVGE 1999/00 Nr. 14
Art. 22 Abs. 1 Bst. a. Besteuerung der Überschussanteile aus Rentenversicherung.
Steuerrekurskommission, 27.11.1997
VVGE 1997/98 Nr. 12
Art. 23 Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41).
Abs. 1 Bst. b. Bei einer tatsächlichen Unternutzung von Wohneigentum des Privatvermögens kann unter Umständen ein Einschlag bei der Berechnung des Eigenmietwertes beansprucht werden.
Steuerrekurskommission, 2.12.1999
VVGE 1999/00 Nr. 15
Abs. 1 Bst. b. Besteuerung des Eigenmietwertes einer nicht vermieteten Wohnung.
Steuerrekurskommission, 26.6.2002
VVGE 2001/02 Nr. 10
Art. 26 Bst. b. Siehe Art. 22 Abs. 1 Bst. a StG (VVGE 1997/98 Nr. 12).
Bst. i. Der Abzug für Bezüge von Behinderten für ihr Einkommen aus Beschäftigung kann nicht nur für Kleinsteinkommen gewährt werden. Er ist bis zum Maximalbetrag von Fr. 6'400.-- auch für höhere Einkünfte aus Beschäftigung zulässig.
Verwaltungsgericht, 15.12.1997
VVGE 1997/98 Nr. 40
Art. 28 Abs. 1 Bst. d. Steuerlich abzugsfähige Weiterbildungskosten.
Steuerrekurskommission, 29.10.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 12
Abs. 1 Bst. e. Zu den effektiven Betreuungskosten gehören nicht nur bezahlte Krankenkassenprämien und eine allfällige Quellensteuer, sondern auch der vom Bruttolohn abgezogene Naturallohn sowie der abgezogene AHV/IV/EO/ALV-Beitrag.
Verwaltungsgericht, 13.8.1996
VVGE 1995/96 Nr. 45
Abs. 1 Bst. e. Abgrenzung von Weiterbildungs- und Umschulungskosten zu Ausbildungskosten.
Steuerrekurskommission, 8.11.2000
VVGE 1999/00 Nr. 16
Abs. 3. Siehe Art. 28 Abs. 1 Bst. e StG (VVGE 1995/96 Nr. 45).
Art. 34 Abs. 2. Fahr- und "Zehrkosten" zur und anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung können nicht abgezogen werden.
Verwaltungsgericht, 26.5.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 34
  Abs. 2. Anwendung der Dumont-Praxis des Bundesgerichts vor und nach Ablauf der Anpassungsfrist des Steuerharmonisierungsgesetzes.
Verwaltungsgericht, 18.8.2005
VVGE 2005/06 Nr. 36
Art. 35 Abs. 1 Bst. g. Berücksichtigung des 1,5-fachen Versicherungsabzuges bei der Zwischenveranlagung infolge Pensionierung.
Steuerrekurskommission, 19.11.1998
VVGE 1997/98 Nr. 13
Art. 36 Bst. b. Siehe Art. 28 Abs. 1 Bst. e StG (VVGE 1999/00 Nr. 16).
  Bst. d. Siehe Art. 34 Abs. 2 StG (VVGE 2005/06 Nr. 36).  
Art. 37 Abs. 1 Bst. b. Kinderabzug. Begriff der Erstausbildung; bejaht bei mit Unterbrüchen absolvierter Ausbildung von Mechanikerlehre über Berufsmatura bis zum Maschineningenieur Fachhochschule. Bestreitet der Steuerpflichtige nicht zu mehr als 50 Prozent den Lebensunterhalt des Kindes, so entfällt der Abzug.
Verwaltungsgericht, 20.4.2006
VVGE 2005/06 Nr. 37
Art. 39 Sonderbehandlung für Einmalleistungen (Kapitalabfindungen).
Steuerrekurskommission, 26.6.2002
VVGE 2001/02 Nr. 11
Art. 45

Abs. 2. Siehe Art. 3 Abs. 2 StG (VVGE 2003/04 Nr. 35).

Abs. 4. Siehe Art. 3 Abs. 2 StG (VVGE 2003/04 Nr. 35).
Art. 52 Rückkaufswert von rückkaufsfähigen Rentenversicherungen (Vermögenssteuer).
Steuerrekurskommission, 29.10.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 13
Art. 53 Abs. 1. Die direkten Bundessteuern für den Zeitraum vor dem Bemessungsstichtag sind bei der Vermögensbemessung zum Abzug zuzulassen.
Steuerrekurskommission, 27.8.1998
VVGE 1997/98 Nr. 14
Art. 65 Abs. 1. Voraussetzungen für eine Zwischenveranlagung infolge Berufswechsel.
Steuerrekurskommission, 2.12.1999
VVGE 1999/00 Nr. 17
Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 35 Abs. 1 Bst. g StG (VVGE 1997/98 Nr. 13).
Abs. 1 Bst. b. Zwischenveranlagung für Einkommen bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen.
Steuerrekurskommission, 26.6.2002
VVGE 2001/02 Nr. 12
Abs. 2. Siehe Art. 65 Abs. 1 Bst. b StG (VVGE 2001/02 Nr. 12).
Art. 72 Abs. 3. Im Ausland erzielte Verluste einer Immobiliengesellschaft mit Sitz in Obwalden können nicht mit den Gewinnen in der Schweiz verrechnet werden.
Steuerrekurskommission, 20.12.2000
VVGE 1999/00 Nr. 18
Art. 76 Abs. 1 Bst. b. Während die Obwaldner Kantonalbank von der Kapital- und Gewinnsteuer uneingeschränkt befreit ist, ist bei der Handänderungssteuer eine Steuerbefreiung nur vorgesehen, wenn die Veräusserung des Grundstücks in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Aufgabe steht. Das ist dann der Fall, wenn die Veräusserung unmittelbar mit dem Bankbetrieb und den damit verbundenen Bankgeschäften zusammenhängt.
Verwaltungsgericht, 2.9.1998
VVGE 1997/98 Nr. 41
Art. 94 Abs. 1. Steuerbares Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Steuerrekurskommission, 26.9.2001
VVGE 2001/02 Nr. 13
Art. 133 Abs. 1. Grossneffen sind von der Erbschaftssteuer nicht befreit und es gelangt auch keine reduzierte Erbschafts- und Schenkungssteuer zur Anwendung.
Steuerrekurskommission, 18.5.2000
VVGE 1999/00 Nr. 19
  Abs. 1 Bst. g. Steuerbefreiung von Zuwendungen an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestages zusammen mit gemeinsamen minderjährigen Kindern oder seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit den Erblassern oder Schenkern gelebt haben.
Steuerrekurskommission, 12.7.2006
VVGE 2005/06 Nr. 17
Art. 145 Bst. e. Siehe Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG (VVGE 2007/08 Nr. 34).
Art. 150 ff. Grundstückgewinnsteuer. Berechnung der Anlagekosten. Auch wenn der amtlich ermittelte Verkehrswert des Grundstückes vor 20 Jahren als Ersatzwert für den tatsächlichen Erwerbspreis beigezogen wird, können die wertvermehrenden Aufwendungen während der massgebenden Besitzesdauer, welche diesfalls 20 Jahre beträgt, angerechnet werden.
Verwaltungsgericht, 16.8.2002
VVGE 2001/02 Nr. 32
Art. 151 Abs. 2. Grundstückgewinnsteuern: Bestimmung des Verkehrswertes des Grundstückes vor zwanzig Jahren.
Steuerrekurskommission, 25.2.1999
VVGE 1999/00 Nr. 20
Art. 157 Abs. 2. Handänderungssteuer bei der Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.
Steuerrekurskommission, 28.8.1997
VVGE 1997/98 Nr. 15
Art. 158 Abs. 1. Vertragliche Festlegung des Steuersubjekts der Handänderungssteuer; Voraussetzungen der Revision einer Steuerveranlagung.
Steuerrekurskommission, 12.7.2006
VVGE 2005/06 Nr. 18
Art. 159 Abs. 2 Bst. c. Grundsätze der Gesetzesauslegung. Nicht nur dauernd und ausschliesslich am Wohnsitz des Eigentümers selbstbenutzte Wohnliegenschaften sind beim Erwerb einer selbstbenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton von der Handänderungssteuer befreit, sondern auch Zweit- und Ferienwohnungen.
Verwaltungsgericht, 20.6.1996
VVGE 1995/96 Nr. 46
Abs. 3 Bst. b. Siehe Art. 76 Abs. 1 Bst. b StG (VVGE 1997/98 Nr. 41).
Art. 160 Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer; Zusammenrechnen von Kaufpreis für Grundstück und Werklohn.
Steuerrekurskommission, 29.10.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 14
  Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer.
Steuerrekurskommission, 12.7.2006
VVGE 2005/06 Nr. 19
Art. 190

Abs. 4. Eine Mahnung ist nicht nur als Voraussetzung einer Ermessensveranlagung vorgesehen, sondern auch allgemein dann, wenn Steuerpflichtige ein mangelhaft ausgefülltes oder nicht unterzeichnetes Formular einreichen oder dessen Einreichung ganz unterlassen. Rechtsfolgen einer unterlassenen Mahnung.
Verwaltungsgericht, 5.2.2007

VVGE 2007/08 Nr. 35
Art. 192 Die Steuerbehörde darf vom Steuerpflichtigen jene Unterlagen anfordern, die zur vollständigen und richtigen Veranlagung notwendig sind. Sie hat jedoch nicht Belege anzufordern, zu deren Aufbewahrung der Steuerpflichtige nicht gehalten ist und die für die Klärung einer ohnehin klaren Veranlagungssituation überflüssig sind. Die den Hauseigentümern eingeräumte Möglichkeit, Unterhaltskosten von ihren Liegenschaften steuerlich abzuziehen, stellt ein Recht und keine Pflicht dar. Daher können Hauseigentümer, die von der Abzugsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen, auch nicht zum Sammeln von Belegen über Unterhaltsarbeiten und dergleichen verpflichtet werden, wie dies etwa bei Buchführungspflichtigen der Fall ist.
Verwaltungsgericht, 8.9.1999
VVGE 1999/00 Nr. 38
Art. 196 Siehe Art. 192 StG (VVGE 1999/00 Nr. 38).
Art. 197

Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung. Fehlerhafte Buchhaltung. Anforderungen an den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung. Kognition des Verwaltungsgerichts. Begründungspflicht der Steuerrekurskommission. Einstehen für das Verhalten des Treuhänders.
Verwaltungsgericht, 28.1.2008

VVGE 2007/08 Nr. 36

Abs. 1. Ermessensweise Festsetzung des im Ausland erzielten Einkommens eines Ehegatten, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 16.8.2007

VVGE 2007/08 Nr. 32
Art. 206 Abs. 2. Siehe Art. 197 StG (VVGE 2007/08 Nr. 36).
Art. 221 Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 38).
Art. 225 Siehe Art. 158 Abs. 1 StG (VVGE 2005/06 Nr. 18).
Art. 257 Die Voraussetzungen, unter denen eine Steuersicherung zulässig ist.
Steuerrekurskommission, 14.11.1995
VVGE 1995/96 Nr. 16
Art. 258 Besonderheiten des sog. Steuerarrestes. Die Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörde gilt von Gesetzes wegen als Arrestbefehl und kann im SchKG-Beschwerdeverfahren nicht angefochten werden. Zulässig ist jedoch namentlich die Rüge, der Arrest sei vorschriftswidrig vollzogen worden. In casu unzulässige Verarrestierung eines offensichtlich nicht dem Schuldner gehörenden Grundstücks.
Entscheid der OGK vom 4. August 1995 
AbR 1994/95 Nr. 23
Art. 262 Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts für die Kapital- oder Liquidationsgewinnsteuern.
Steuerrekurskommission, 24.2.2000
VVGE 1999/00 Nr. 21
Art. 263 Siehe Art. 192 StG (VVGE 1999/00 Nr. 38).
Art. 306 Abs. 3. Sondersteuer auf ausserordentlichen Einkünften der Jahre 1999 und 2000.
Steuerrekurskommission, 12.12.2001
VVGE 2001/02 Nr. 14

 

Steuergesetz vom 21. Oktober 1979 (aStG; LB XVII, 80, XIX, 109 und 362, sowie XX, 309)

Art. 2 Abs. 1. Widerruf der Steuererklärung / Treu und Glauben: Kann der Steuerpflichtige seine Steuererklärung widerrufen, wenn die ihr zugrunde gelegte Bilanz nachträglich korrigiert wird? Zulässigkeit bei nachträglicher Bilanzberichtigung, nicht aber bei nachträglicher Bilanzänderung. Abgrenzung zwischen Bilanzberichtigung und Bilanzänderung (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 5.12.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 53
Abs. 3. Abzugsfähigkeit von Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer sog. Einmalprämie für eine Kapitallebensversicherung aufgenommen wurde. Im konkreten Fall bejaht.
Verwaltungsgericht, 8.10.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 41
Art. 3 Einkommensveränderungen, die zu einer Zwischenveranlagung führen, sind ebenfalls als Einkommensveränderung im Laufe der Bemessungsperiode zu berücksichtigen.
Verwaltungsgericht, 30.12.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 55
Art. 4 Siehe Art. 3 aStG (VVGE 1981/82 Nr. 55).
Art. 5 Die Voraussetzungen, unter denen steuerrechtlich ein Wohnsitzwechsel von einem andern Kanton in den Kanton Obwalden angenommen werden kann (Erw. 2 und 4).
Steuerrekurskommission, 23.12.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 12
Art. 6 Für die Befreiung von der Mindeststeuer gemäss Art. 67a Abs. 3 Bst. a aStG ist entscheidend, ob auf dem Grundstück zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird. Es genügt nicht, dass eine Baustelle länger als zwölf Monate gedauert hat.
Verwaltungsgericht, 30.4.2001 
VVGE 2001/02 Nr. 31
Art. 9 Abs. 1. Der Grundsatz der Vollprogression von Art. 9 Abs. 1 StG steht in Übereinstimmung mit dem Progressionsvorbehalt von Art. 24 Abs. 3 des schweizerisch-italienischen Doppelsteuerabkommens (DBAI) (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 10.12.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 39
Art. 11 Siehe Art. 4 Abs. 2 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 39).
Art. 14 Abs. 1. Solidarische Haftung der Erben für vom Erblasser geschuldete Steuern. Nur der Erbe, der die Erbschaft förmlich ausschlägt, entgeht der Haftung, nicht aber der Erbe, der zugunsten eines Miterben auf seinen Erbanspruch verzichtet.
Verwaltungsgericht, 26.3.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 39
Art. 18 ff. Sind Arbeiten eines Erben am Haus der Erbengemeinschaft Arbeiten an einer fremden Liegenschaft oder Eigenleistungen (Erw. 2)? Eigenleistungen Unselbständigerwerbender am eigenen Haus zum Zweck der Selbstbenutzung sind nicht steuerbar (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 17.1.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 46
Art. 19 Abs. 1. Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Naturalbezüge sind zum Marktwert anzurechnen. Dies gilt auch für eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter dem Verkehrswert verkaufte Liegenschaft. Abzustellen ist dabei nicht auf den für die Vermögenssteuer massgebenden amtlichen Verkehrswert, sondern auf den Marktwert. Dieser ist um allfällige wertvermehrende Investitionen des Erwerbers herabzusetzen.
Verwaltungsgericht, 22.3.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 40
Abs. 1. Aufrechnung von Spesenvergütungen, die über das übliche Mass hinausgehen; Autospesen; Repräsentationsspesen.
Verwaltungsgericht, 13.11.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 41
Art. 20 Im Steuererlassverfahren finden die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Steuergesetzes sinngemässe Anwendung, so insbesondere über die ermessensweise Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Verwaltungsgericht, 28.5.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 56
Einkommen aus Liegenschaftenhandel. Der Steuerpflichtige hat den Beweis anzutreten, dass Rückstellungen, Wertberichtigungen oder Abschreibungen geschäftsmässig begründet sind. Nach dem Grundsatz der Periodizität sind Rückstellungen, Wertberichtigungen und Abschreibungen in der Steuerperiode vorzunehmen, in der die ihnen zugrundeliegende Tatsache eingetreten ist. Sie können grundsätzlich vom Fiskus nur anerkannt werden, wenn sie in der Handelsbilanz verbucht und offen ausgewiesen worden sind. Eine Gruppenbewertung von Liegenschaften ist steuerrechtlich nur solange zulässig, als keine Faktoren verbucht werden, die wie Rückstellungen, Wertberichtigungen und Abschreibungen der Bestimmung des steuerbaren Reinertrages dienen.
Verwaltungsgericht, 4.12.1997 
VVGE 1997/98 Nr. 38
Die Anlage des Erlöses aus der gewerbsmässigen Veräusserung einer Liegenschaft in Devisen stellt für sich allein kein genügendes Indiz für eine Privatentnahme dar. Aufgrund der zeitlichen Abfolge von Anlage des Erlöses aus Liegenschaftsveräusserung in Wertschriften, Vornahme von Abschreibungen auf den Wertschriften, Verbuchung ihrer Privatentnahme sowie darauffolgender Veräusserung kann sich unter Umständen ergeben, dass die Privatentnahme bereits mit dem Erwerb der Wertschriften vorgenommen worden ist. Grundstückgewinnsteuern wie auch Einkommens- und Vermögenssteuern sind für einen Einzelunternehmer nicht abzugsfähige Aufwendungen. Dies bedeutet aber nicht, dass bereits die Anlage eines Teils des Erlöses aus dem Verkauf einer Liegenschaft in Partizipationsscheine und Aktien, welcher später zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer benützt wird, als Privatentnahme bezeichnet werden kann.
Verwaltungsgericht, 21.8.1997 
VVGE 1997/98 Nr. 39
Abs. 2. Zuordnung einer Liegenschaft zum Geschäfts- oder Privatvermögen (Erw. 3). Unter welchen Umständen kann eine fälschliche Zuordnung einer Liegenschaft zum Geschäftsvermögen korrigiert werden (Erw. 4)?
Verwaltungsgericht, 12.10.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 42
Abs. 2. Abgrenzung zwischen ordentlicher Vermögensverwaltung und geschäftsmässigem Liegenschaftenhandel. Grundsätze und Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 1). Beurteilung des konkreten Falles (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 15.7.1994 
VVGE 1993/94 Nr. 40
Abs. 3. Die nur vorübergehende Vermietung/Verpachtung einer Geschäftsliegenschaft stellt keine Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen dar und unterliegt daher nicht der Kapitalgewinnsteuer. Vorübergehende Vermietung bejaht im Fall, da der Eigentümer mit der Vermietung die Möglichkeit offenbehalten will, ein Geschäft später auf eine ihm nahestehende Person zu übertragen oder zu vererben.
Verwaltungsgericht, 23.12.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 50
Abs. 4. Einkommenssteuer. Erwerbseinkommen eines Landwirtes. Bestimmung des Erwerbseinkommens nach Massgabe des Nettorohertrages pro Grossvieheinheit (GVE). Die Nettorohertragsansätze, wie sie vom Regierungsrat festgesetzt worden sind, dürfen von der Veranlagungsbehörde nicht überschritten werden.
Verwaltungsgericht, 10.2.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 45
Art. 23 Abs. 1 Bst. b. Gesetzliche Regelung des Mietwertes (Erw. 2). Ermittlung des Mietwertes bei einem Einfamilienhaus mit eingebauter und vermieteter Kleinwohnung (Erw. 3 und 4).
Verwaltungsgericht, 30.10.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 43
Abs. 1 Bst. b. Gewährung eines Mietkostenabzugs? Mangels Gesetzesverletzung liegt kein Fall einer Gleichbehandlung im Unrecht vor (Erw. 2). Hingegen ist die Regelung nach dem alten Steuergesetz und der Vollziehungsverordnung dazu im Hinblick auf die Rechtsgleichheit an der Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen, da im konkreten Fall die Herabsetzung des steuerbaren Eigenmietwertes gegenüber dem marktüblichen Zins relativ gross ist. Dennoch rechtfertigt es sich nicht, in die bisherige gesetzliche Regelung einzugreifen und aufgrund der im konkreten Fall auf einem kritischen Niveau liegenden Eigenmietwertfestsetzung einen Mietkostenabzug zu gewähren (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 9.2.1996 
VVGE 1995/96 Nr. 41
Abs. 1 Bst. c. Besteuerung von Kapitalgewinnen Buchführungspflichtiger bei Überführung einer Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen. Zuordnung einer Liegenschaft zum Geschäftsvermögen. Bedeutung der buchhalterischen Behandlung (Erw. 3a). Bedeutung des Umstandes, dass der nicht unmittelbar geschäftlich genutzte Teil einer Liegenschaft grösser ist als der geschäftlich genutzte Teil. Bedeutung des Interesses, in unmittelbarer Nähe der Betriebsräumlichkeiten zu wohnen (Erw. 3b). Bedeutung des Umstandes, dass eine Wohnung an einen Angestellten vermietet ist. Dadurch, dass ein Aktivum eine Reserve für den Betrieb darstellt, gilt es noch nicht ohne weiteres als dem Geschäftsvermögen zugehörend (Erw. 3c).
Verwaltungsgericht, 25.2.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 57
Abs. 1 Bst. c. Besteuerung von Kapitalgewinnen Buchführungspflichtiger bei Veräusserung einer Geschäftsliegenschaft. Für die Steuerpflicht ist nicht der Eintrag ins Handelsregister, sondern die Eintragungspflicht massgebend (Erw. 2a). Zum Geschäftsvermögen können regelmässig nur Sachen gehören, die im Eigentum des Geschäftsinhabers stehen. Massgebend sind die zivilrechtlichen Verhältnisse (Erw. 2b). Bedeutung der buchhalterischen Behandlung der Liegenschaft (Erw. 4a). Wann gilt eine Liegenschaft als vorwiegend zu Geschäftszwecken und nicht zur privaten Kapitalanlage erworben? Abstellen auf das Überwiegen der Geschäftseinkünfte/Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit ist unerheblich, solange die Liegenschaft im Beurteilungszeitpunkt dem Geschäft noch tatsächlich dient (Erw. 4b).
Verwaltungsgericht, 25.2.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 58
Art. 24 Abs. 1 Bst. a. Die Voraussetzungen, unter denen Renten, Pensionen und ähnliche wiederkehrende Einkünfte zu 60 Prozent steuerbar sind.
Steuerrekurskommission, 8.6.1995 
VVGE 1995/96 Nr. 13
Abs. 3. Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. c aStG (VVGE 1981/82 Nr. 57).
Abs. 3. Bei sogenannt gemischt genutzten Wirtschaftsgütern kommt es für die Frage, ob diese dem Geschäfts- oder Privatvermögen zugehören, darauf an, ob sie vorwiegend zu geschäftlichen Zwecken erworben wurden (Präponderanzmethode) (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 25.2.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 58
Art. 25 Bst. e. Die Alimentenbesteuerung beim Empfänger der Leistung.
Steuerrekurskommission, 27.2.1996 
VVGE 1995/96 Nr. 14
Art. 28 Abzug der Berufsunkosten. Kein Abzug für Verköstigungsmehraufwand, wenn gleichzeitig ein Abzug für die Kosten auswärtiger Unterkunft verlangt wird und dort eine Kochgelegenheit besteht. Gesetzmässigkeit der Begrenzung der abzugsberechtigten Unterhaltskosten auf jene einer einfachen Unterkunft; dazu gehört aber eine Bade- oder Duschgelegenheit.
Verwaltungsgericht, 20.7.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 46
Bst. b. Abzug der Kosten für die Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt als Berufsunkosten. Bedeutung der Pauschalierung im Steuerrecht (Erw. 1). Aus dem Verbot des Abzuges der Lebenshaltungskosten vom steuerbaren Einkommen ergibt sich die Gesetzmässigkeit der Begrenzung der abzugsberechtigten Unterkunftskosten auf jene eines Zimmers mit Bad- und Duschgelegenheit (Erw. 2). Die generelle unterschiedliche Bewertung der abzugsberechtigten Unterkunftskosten je nach dem, ob der Steuerpflichtige verheiratet ist bzw. in gemeinsamem Haushalt mit unterstützungsbedürftigen Personen lebt oder ob er alleinstehend ist, wie es das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. Juni 1982 vorsieht, ist nicht gerechtfertigt. Als bezugsberechtigt gelten grundsätzlich die tatsächlichen Kosten (Erw. 3 und 4).
Verwaltungsgericht, 10.5.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 38
Bst. b. Berufsunkosten. Zulässigkeit des pauschalierten Verpflegungskostenabzugs. Vorbehalten bleibt das Recht, anstelle der Pauschale eine individuelle Einschätzung zu verlangen (Erw. 2d). Die Weisung, dass, wer wegen kurzen Essenspausen gezwungen ist, die Mittagsverpflegung von zu Hause mitzunehmen, (nur) den halben Abzug beanspruchen kann, ist nicht rechtsungleich. Ebensowenig ist die Verpflichtung, allfälligen höheren Aufwand nachzuweisen, unverhältnismässig (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 5.11.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 47
Bst. c. Abzug der mit der Ausübung des Berufes verbundenen Fortbildungskosten. Abzugsfähig sind die Ausbildungskosten für die Beibehaltung der bisherigen beruflichen Stellung, nicht aber für den beruflichen Aufstieg. Der Beibehaltung der bisherigen beruflichen Stellung dient eine Ausbildung nicht nur dann, wenn ohne sie mit einem Verlust der Stelle zu rechnen wäre, sondern auch, wenn sie dem Steuerpflichtigen hilft, den Anforderungen seines Berufes in vermehrtem Masse gerecht zu werden. Abgrenzungsprobleme.
Verwaltungsgericht, 11.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 47
Bst. c. Die Kosten für die Ausbildung zum Buchhalter mit eidgenössischem Fachausweis sind keine absetzbaren Fortbildungskosten, sondern nicht absetzbare Berufsaufstiegskosten.
Verwaltungsgericht, 7.3.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 48
Art. 30

Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1997/98 Nr. 38).

Art. 31 Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1997/98 Nr. 38).
Art. 36 Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 2 Abs. 3 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 41).
Abs. 1 Bst. a. Baukreditzinsen sind nicht vom Einkommen abziehbare Schuldzinsen, sondern im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer anrechenbare Aufwendungen bzw. Anlagekosten.
Verwaltungsgericht, 27.10.1994 
VVGE 1993/94 Nr. 42
Abs. 1 Bst. c. Verhältnis zu Art. 38 Abs. 1 Bst. e StG. Eine Kumulierung der steuerlichen Absetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und der gesetzlichen Kinderabzüge ist ausgeschlossen (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 10.12.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 39
Art. 37 Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1997/98 Nr. 39).
Art. 38 Abs. 1 Bst. e. Verhältnis zu Art. 36 Abs. 1 Bst. c StG. Eine Kumulierung der steuerlichen Absetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder und der gesetzlichen Kinderabzüge ist ausgeschlossen (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 10.12.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 39
Abs. 1 Bst. h. Studentenabzug für eine Doktorandin, die zwar zeitweise erwerbstätig ist, dabei aber ein erheblich vermindertes Einkommen auf sich nimmt. Kriterien zur Gewährung des Studentenabzuges.
Verwaltungsgericht, 17.2.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 51
Abs. 4. Die proportionale Herabsetzung der steuerfreien Abzüge ist auch dann zulässig, wenn der ausländische Staat auf dem Teil des Einkommens, der gegebenenfalls dort zur Besteuerung gelangt, keine Sozialabzüge gewährt. Kein Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 10.12.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 39
Art. 43 Siehe Art. 20 Abs. 2 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 40).
Art. 46 Abs. 1 Bst. c. Grundstückgewinnsteuer. Auch wenn der Auskauf im Rahmen eines Quartierplanverfahrens erfolgte, liegt darin kein steueraufschiebender Tatbestand (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 22.5.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 46
Art. 48 Grundstückgewinnsteuer. Bei der Veräusserung eines Grundstückes durch eine Erbengemeinschaft ist die Grundstückgewinnsteuer für jeden Erben getrennt nach Massgabe seines Teilgewinnes zu ermitteln.
Verwaltungsgericht, 29.9.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 47
Art. 50 Abs. 1. Ist die Inkonvenienzentschädigung als Bestandteil der Enteignungsentschädigung vom Erlös abzuziehen? (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 22.5.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 46
Art. 53 Abs. 2. Grundstückgewinnsteuer; massgebender Erwerbspreis. Dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis kommt zwar erhöhte Beweiskraft zu, doch ist er nicht unumstösslich.
Verwaltungsgericht, 14.12.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 59
Art. 54 Abs. 6, Satz 2. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1981/82 Nr. 49).
Art. 67a Siehe Art. 4 Abs. 1 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 45).
Siehe Art. 6 aStG (VVGE 2001/02 Nr. 31).
Abs. 1. Die Grundstück-Mindeststeuer ist geschuldet, wenn sie die vom Pflichtigen im Kanton insgesamt erbrachte Steuerleistung übersteigt.
Verwaltungsgericht, 14.11.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 44
Art. 76 Abs. 1. Zeitlich gestaffelte Aufgabe mehrerer Nebenerwerbstätigkeiten als Zwischenveranlagungsgrund?
Verwaltungsgericht, 22.12.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 49
Art. 77 Abs. 1 Bst. a. Verfassungsrechtliche Grundlagen. Rechtsgleichheit. Die Pränumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung bei Beginn der Steuerpflicht für einen aus einem anderen Kanton zuziehenden Steuerpflichtigen verstösst weder gegen das Gebot der Gleichbehandlung noch gegen die Niederlassungsfreiheit.
Verwaltungsgericht, 20.7.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 48
Abs. 1 Bst. b und Abs. 2. Wird während des Zeitraumes, der wiederholt der Steuerbemessung zugrunde liegt, das Einkommen durch ausserordentliche, einmalige Faktoren wesentlich verändert, so sind diese Faktoren nur bei der Steuerberechnung für eine Veranlagungsperiode zu berücksichtigen (Erw. 2). Wann gelten Einkünfte, Einkommenseinbussen und Aufwendungen als ausserordentlich? Ausserordentlichkeit im Falle der wiederholten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit verneint (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 5.12.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 55
Art. 78 Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1981/82 Nr. 49).
Art. 79 Abs. 1. Die Aufgabe einer nebenberuflichen Erwerbstätigkeit ist in der Regel kein Zwischenveranlagungsgrund.
Verwaltungsgericht, 7.7.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 43
Abs. 1 Bst. c. Wann liegt ein Berufswechsel vor? Berufswechsel vorliegend verneint (Erw. 3a). Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit; Kriterien (Erw. 3b).
Verwaltungsgericht, 12.5.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 52
Abs. 1 Bst. c. Der Lehrabschluss ist ein Zwischenveranlagungsgrund. Der Erwerb des Anwaltspatentes ist diesem gleichzustellen (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 15.9.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 46
Abs. 1 Bst. c. Zwischenveranlagung. Bei der Auslegung der Zwischenveranlagungsgründe des Berufswechsels und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird auf die Praxis zu Art. 96 BdBSt abgestellt. Fall einer im Schalttafelbau tätigen Kollektivgesellschaft, die den Betrieb um eine Elektronikabteilung erweitert. Verneinung eines Zwischenveranlagungsgrundes.
Verwaltungsgericht, 7.3.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 50
Abs. 1 Bst. c. Voraussetzungen zur Annahme eines "Berufswechsels" (Erw. 4). Ein solcher ist zu verneinen bei einem ausgebildeten Agro-Mechaniker, der zunächst als Monteur arbeitete, dann für rund 1½ Jahre als technischer Sachbearbeiter und Einkäufer bzw. als Niederlassungsleiter im kaufmännischen Bereich tätig war und anschliessend in derselben Branche wieder als Monteur bei einer anderen Arbeitgeberin zu arbeiten begann (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 9.2.1996 
VVGE 1995/96 Nr. 42
Art. 80 Abs. 3. Siehe Art. 4 Abs. 2 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 39).
Art. 82 Siehe Art. 166 Abs. 3 aStG (VVGE 1991/92 Nr. 53).
Art. 90 Abs. 1. Steuerbefreiung; die Korporationen fallen unter Art. 90 Abs. 1 Bst. d StG (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 8.10.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 44
Art. 92 Abs. 1 Bst. b. Die Übertragung von Beteiligungen auf eine Gesellschaft zu einem übersetzten Verkaufspreis kann eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 5.12.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 53
Abs. 1 Bst. b. Steuern der juristischen Personen. Gewinnsteuer. Aufwand. Abschreibung für Wertverminderungen von Aktiven; Kompensation der Abschreibung mit nicht verbuchten Wertvermehrungen bei Neubewertung der Aktiven.
Verwaltungsgericht, 19.2.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 49
Abs. 1 Bst. b. Steuerbare Gewinnvorwegnahme bei Verkauf von Stockwerkeigentumsanteilen zu untersetzten Preisen (Erw. 1). Voraussetzungen für die Annahme einer Gewinnvorwegnahme (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 15.9.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 46
Art. 96 Abs. 1. Siehe Art. 92 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1987/88 Nr. 49).
Art. 113a Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 aBV eine Limitierung der Mindeststeuern vorgenommen, weil Besitzer von Liegenschaften in mehreren Kantonen unter Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots letztlich stärker als entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert würden. Ein Liegenschaftsbesitzer, der nur im Kanton Obwalden über Grundeigentum verfügt, kann sich nicht mit Erfolg auf eine rechtsungleiche Behandlung im Verhältnis zu Liegenschaftsbesitzern mit Grundeigentum in mehreren Kantonen berufen, wenn die von ihm zu entrichtende Mindeststeuer nicht ebenfalls auf 2 %o des Liegenschaftswertes begrenzt wird.
Verwaltungsgericht, 20.6.1996 
VVGE 1995/96 Nr. 43
Art. 114 Abs. 1. Eine Mindeststeuer auf den Rohumsatz kann grundsätzlich sowohl von nichtgewinnstrebigen als auch von gewinnstrebigen Unternehmungen erhoben werden. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn es sich um notleidende Unternehmen handelt. Ausnahmefall vorliegend verneint.
Verwaltungsgericht, 5.12.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 54

Abs. 1. Mindeststeuer auf dem Rohumsatz.
Steuerrekurskommission, 27.2.1996 

VVGE 1995/96 Nr. 15
Art. 123 Abs. 1 Bst. c. Kantonale Quellensteuer; Verhältnis zur eidgenössischen Verrechnungssteuer. Gewinnanteile an die Mitglieder der Verwaltung unterstehen nicht der Verrechnungssteuerpflicht. Je mehr Anhaltspunkte für ein Beteiligungsverhältnis sprechen, umso eher ist auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu schliessen, die der Verrechnungssteuer unterliegt, was die kantonale Quellensteuer ausschliesst.
Verwaltungsgericht, 19.4.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 45
Abs. 2. Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Quellensteuer auf Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Die Quellensteuer ist eine Pauschalsteuer; von den ihr zugrundeliegenden Einkünften können grundsätzlich keine Gewinnungskosten abgezogen werden. Für das Vorliegen von Ausnahmen trägt der beschwerdeführende Steuersubstitut die Beweislast.
Verwaltungsgericht, 20.7.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 50
Art. 128 Abs. 1 Bst. d. Erbschafts- und Schenkungssteuern. Beim steuerfreien Betrag von Fr. 5'000.-- handelt es sich nicht um einen auf allen Zuwendungen zu gewährenden Abzug, sondern um einen Freibetrag im Sinne eines Grenzminimums (Erw. 1 und 2). Soweit die Regelung dazu führt, dass ein Grenzbereich mehr als die zusätzliche Zuwendung ausmacht, ist die Bestimmung verfassungskonform anzuwenden (Erw. 3 und 4).
Verwaltungsgericht, 26.3.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 46
Abs. 2. Steuerbefreite Zuwendungen an Empfänger ausserhalb des Kantons. Gegenrecht setzt nicht das Bestehen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung voraus. Es muss genügen, dass der einzelne Kanton seinerseits auf entsprechenden Zuwendungen an Empfänger ausserhalb seines Territoriums keine Steuern erhebt.
Verwaltungsgericht, 17.12.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 51
Art. 132 Abs. 3. Berechnung der Handänderungssteuer. Die Berechnung der Handänderungssteuer aufgrund der Summe aller Teilleistungen (Baurechtszinsen) ist willkürlich (Erw. 2a und b). Kapitalisierung mittels numerischer Beschränkung der zu addierenden Teilleistungen als Lösung? Der Berechnung der Handänderungssteuer ist der Barwert der vereinbarten periodischen Baurechtszinsen zugrunde zu legen (Erw. 2c). Ein Kapitalisierungszinsfuss von 3 1/2 % ist in den Fällen, da die Parteien die geschuldeten Zinsen einer Indexierung unterwerfen, angemessen (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 7.10.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 60
Art. 137 Begriff der Handänderung. Bei zivilrechtlichen Handänderungen von Grundstücken im Sinne von Art. 137 Abs. 1 aStG bleibt für die Frage nach dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Handänderung kein Raum.
Verwaltungsgericht, 9.3.1995 
VVGE 1995/96 Nr. 44
Abs. 2. Handänderungssteuer. Wirtschaftliche Handänderung. Fall eines Kettengeschäftes durch Einräumung eines Kaufrechtes mit Substitutionsrecht, nachfolgender Zession desselben und Ausübung des Kaufrechtes durch den Zessionar.
Verwaltungsgericht, 10.2.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 51
Abs. 2 Bst. a. Handänderungssteuer bei Kettengeschäften. Vorliegend Einräumung eines Kaufrechts mit Substitutionsrecht und nachfolgende Zession. Ob das Kaufrecht im Zeitpunkt der Zession ausgeübt werden konnte, ist irrelevant.
Verwaltungsgericht, 26.4.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 52
Art. 140 Bst. c. Handänderungssteuer. Keine Befreiung von der Handänderungssteuer bei Auskauf des Enteigneten (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 22.5.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 46
Art. 143 Handänderungssteuer bei Bestellung von Baurechten; Vorgehen, wenn im Zeitpunkt der Veranlagungen die künftigen Teilleistungen nicht bekannt sind, weil der Baurechtszins variabel gestaltet wurde.
Verwaltungsgericht, 10.2.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 52
Art. 147 Zuständigkeit des Regierungsrates zur Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden in Steuersachen.
Regierungsrat, 11.5.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 9
Art. 161 Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen. Dem Steuerpflichtigen ist zwar grundsätzlich die Einsichtnahme in seine Steuerakten zu gewähren, jedoch mit Einschränkungen, soweit der Staat ein Recht auf Geheimhaltung der von verschiedenen Behörden erhaltenen vertraulichen Informationen hat.
Regierungsrat, 11.5.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 9
Art. 163 Abs. 2. Die Zustellung von Steuerverfügungen an im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige erfolgt mittels Publikation im Amtsblatt, wenn sie niemand im Inland zum Empfang bezeichnet haben.
Verwaltungsgericht, 5.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 48
Art. 164 Die Steuerveranlagung ist jedem Zuwendungsempfänger zu eröffnen. Die Eröffnung an den nicht bevollmächtigten Willensvollstrecker ist nichtig (Erw. 2b und 3).
Verwaltungsgericht, 18.7.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 54
Art. 166 Abs. 3. Verjährung im Steuerrecht; Nachsteuer. Die Einrede der Verjährung kann rechtzeitig noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht erhoben werden (Erw. 1). Beginn der Verjährung bei Kapitalabfindungen: Am Ende des Jahres des Einkunftzuflusses (Erw. 2a und b).
Verwaltungsgericht, 6.9.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 53
Art. 167 Abs. 3. Siehe Art. 81 SchKG (AbR 2004/05 Nr. 17)
Art. 190 Abs. 1. Der Willensvollstrecker ist hinsichtlich der von den Zuwendungsempfängern geschuldeten Steuer nicht einsprachelegitimiert, obwohl er mit den Steuerpflichtigen solidarisch haftet (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 18.7.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 54
Abs. 1. Ist ein Steuerpflichtiger in Konkurs gefallen, so kann er den Steuerprozess nicht mehr selber durchführen. Es ist Sache der Konkursverwaltung, Einsprache und Rekurs zu erheben (Erw. 2).
Steuerrekurskommission, 2.9.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 13
Art. 194 Siehe Art. 64 Bst. c aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 46).
Abs. 1. Siehe Art. 64 Bst. c aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 55).
Abs. 1. Siehe Art. 190 Abs. 1 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 13).
Art. 196 Die Untersuchungsmaxime im Rekursverfahren und die Voraussetzungen an die Rückweisung an die Vorinstanz (Erw. 2e).
Steuerrekurskommission, 16.3.1994 
VVGE 1993/94 Nr. 18
Art. 199 Die Mitwirkung eines Richters bei dem einer Revision zu unterziehenden Entscheid macht ihn nicht unfähig, beim Revisionsentscheid mitzuwirken.
Verwaltungsgericht, 7.7.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 47
Abs. 1. Voraussetzungen der Revision. Der Steuerpflichtige muss der Möglichkeit beraubt gewesen sein, die mit Revision gerügte Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Unbehelflich ist das Argument, im Zeitpunkt des Erlasses der Strafsteuerverfügung sei man sich noch nicht bewusst gewesen, dass die EMRK auch auf Strafsteuerverfahren Anwendung finden würde.
Verwaltungsgericht, 10.11.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 55
Abs. 2. Siehe Art. 199 Abs. 1 aStG (VVGE 1991/92 Nr. 55).
Abs. 2. Ein gesetzwidriges Steuerabkommen, welches schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte angefochten werden können, stellt keinen Revisionsgrund dar (Erw. 2).
Steuerrekurskommission, 23.12.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 14
Art. 203 Abs. 1. War der Steuerverwaltung bei der Veranlagung der Sachverhalt vollständig bekannt, so können später keine Nachsteuern erhoben werden (Erw. 3).
Steuerrekurskommission, 8.7.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 15
ff. Nach- und Strafsteuerverfahren. Das Nachsteuerverfahren muss sich gegen alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft richten. Es ist unzulässig, die Nachsteuer nur gegenüber einem Mitglied der Erbengemeinschaft zu erheben. Abmachungen der Erben sind diesbezüglich unerheblich (Erw. 1 und 2). Für das Strafsteuerverfahren massgebende Grundsätze (Erw. 3). Anwendung der Grundsätze auf den konkreten Fall (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 27.10.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 56
ff. Beweislastverteilung im Nachsteuerverfahren (Erw. 5a und 5b).
Verwaltungsgericht, 10.11.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 57
Art. 204 Abs. 1. Voraussetzungen, damit die verjährten Steuern über das Nachsteuerverfahren erfasst werden können (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 6.9.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 53
Art. 213 Abs. 1. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Steuererlass zu gewähren ist.
Steuerrekurskommission, 21.12.1994 
VVGE 1993/94 Nr. 16
Art. 223 Das gesetzliche Pfandrecht besteht nicht nur für die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuern. Es besteht für alle aus der Handänderung von Grundstücken anfallenden Steuern.
Steuerrekurskommission, 10.11.1994 
VVGE 1993/94 Nr. 17
Siehe Art. 262 StG (VVGE 1999/00 Nr. 21).
Art. 225 Siehe Art. 7 Abs. 1 EMRK (VVGE 1993/94 Nr. 48).
Abs. 1. Steuerhinterziehung; Strafsteuern sind echte Strafen; verfahrensrechtliche Konsequenzen (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 10.11.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 57
ff. Siehe Art. 203 ff. aStG (VVGE 1991/92 Nr. 56).
ff. Nach- und Strafsteuern, sog. Erbenhaftung.
Verwaltungsgericht, 10.11.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 57
Art. 229 Die sog. Erbenhaftung verstösst gegen das Verschuldensprinzip (Art. 4 BV) und gegen die Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK) (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 10.11.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 57
Art. 230 Abs. 4. Im Nach- und Strafsteuerverfahren sind die Vorschriften über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und über das Veranlagungs- und Rekursverfahren sinngemäss anwendbar (Erw. 2b).
Steuerrekurskommission, 16.3.1994 
VVGE 1993/94 Nr. 18
Art. 232 Die Verjährungsfristen von 10 bzw. 15 Jahren sind nicht bundesrechtswidrig (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 11.1.1994 
VVGE 1993/94 Nr. 48
Art. 238 Siehe Art. 7 Abs. 1 EMRK (VVGE 1993/94 Nr. 48).
Art. 241 Dabei handelt es sich um eine unechte (zulässige) Rückwirkung (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 10.11.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 57

 

Steuergesetz vom 8. Dezember 1968 / 4. März 1973 (aaStG; LB XIII, 407)

Art. 10 Abs. 1. Die Beweislast für das Bestehen eines steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton liegt grundsätzlich bei der Steuerbehörde. Den Steuerpflichtigen trifft jedoch bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Erw. 3b). Steuerliche Zugehörigkeit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Bundesrepublik Deutschland. Arbeitsort als steuerrechtlicher Wohnsitz (Erw. 3c)? Rechtsmissbräuchliche Anrufung des DBA im Nach- und Strafsteuerverfahren (Erw. 3d).
Verwaltungsgericht, 23.12.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 45
Art. 19 Abs. 1 lit. a . Voraussetzungen der anstelle der Vermögens- und Einkommenssteuer zu erhebenden Pauschalsteuer (E. 2).
Entscheid des OG vom 20. April 1990 
AbR 1990/91 Nr. 41
Abs. 1 lit. a . Siehe Art. 312 StGB (AbR 1990/91 Nr. 41)
Art. 20 Art. 20 StG regelt die Fälle, da der Steuerpflichtige während des Veranlagungsverfahrens die Steuerbehörden um Steuererleichterungen oder -befreiung angeht, Art. 116 StG, der im wesentlichen ausserordentliche, unvorhergesehene Ereignisse zur Voraussetzung der Stundung oder des Erlasses erhebt, jene Fälle, da jemand nach Durchführung des Veranlagungsverfahrens den Bezug der Steuern anwenden will (Erw. 1). Wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, muss neben einem der beispielhaft angeführten Gründe zudem eine für den Steuerpflichtigen grosse Härte vorliegen, damit eine Steuererleichterung oder -befreiung gewährt werden kann. Begriff der grossen Härte (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 15.12.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 48
Art. 21 Abs. 1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Besteht zwischen den von einer Steuerpflichtigen verrichteten Arbeiten in Haushalt und Betrieb und der Gewährung von Kost und Logis ein Zusammenhang, gehört der Wert von Kost und Logis zu den steuerbaren Einkünften.
Verwaltungsgericht, 11.9.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 41
Art. 22 Abs. 1 Bst. a. Einkommenssteuer. Das Bewohnen einer Dienstwohnung ist eine Form des Naturalbezugs und ist zum Marktwert aufzurechnen. Verbindlichkeit der Bewertung durch den Arbeitgeber? Weisungen der SBB über die Einschätzungen der Dienstwohnungen.
Verwaltungsgericht, 29.6.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 43
Abs. 1 Bst. b. Zeitpunkt der Kapitalgewinnbesteuerung bei Verpachtung (Erw. 1 und 2). Dienen vermietete oder verpachtete Vermögensgegenstände dem Geschäftsbetrieb mittelbar, sei es als Betriebsreserve, Liquiditätsreserve, Hebung der Kreditwürdigkeit usw., gehören sie zum Geschäftsvermögen, auch wenn eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung durch den Verpächter oder dessen Nachkommen praktisch ausgeschlossen ist (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 15.12.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 49
Art. 23 Bst. c. Siehe Art. 22 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1976/77 Nr. 49).
Art. 24 Abs. 3. Wann dient ein Vermögensgegenstand vorwiegend geschäftlichen Zwecken und ist darum dem Geschäftsvermögen zuzurechnen (Erw. 1)?
Verwaltungsgericht, 22.1.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 125
Abs. 4. Zeitpunkt der Kapitalgewinnbesteuerung bei Verpachtung (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 22.1.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 125
Abs. 4. Der Übergang des Geschäftsvermögens vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft ist steuerrechtlich erfolgsneutral, d.h. der Erbgang als solcher ändert nichts an der Zugehörigkeit des Nachlasses zum Geschäftsvermögen. Die steuerrechtlich massgebende Gewinnrealisierung erfolgt erst mit der Veräusserung des Vermögensgegenstandes durch die Erbengemeinschaft (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 15.12.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 49
Abs. 4. Siehe Art. 20 Abs. 3 aStG (VVGE 1985/86 Nr. 50).
Art. 26 Bst. g. Bedeutung zivilrechtlicher Begriffe im Steuerrecht; dem vom Steuergesetz verwendeten Begriff der Dividende kommt nur die Bedeutung der von der Generalversammlung beschlossenen Gewinnausschüttung zu.
Verwaltungsgericht, 6.2.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 43
Art. 40 Abs. 1 und 2. Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke. Realersatzbeschaffungen mit Übernahmepreisen, die wesentlich über dem Ertragswert liegen, erfahren keine Sonderbehandlung und werden nach dem Verkehrswert besteuert.
Verwaltungsgericht, 13.3./5.7.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 42
Art. 49 Die Ablösung eines Wohnrechtes kann vom Grundstückgewinn nicht in Abzug gebracht werden.
Kant. Steuerrekurskommission, 29.3.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 67
Abs. 1. Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer bei Teilveräusserungen. Keine gesamthafte Besteuerung aller Teilgewinne, sondern Besteuerung jedes Teilveräusserungsgewinnes (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 10.5.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 35
Art. 50 Bst. a. Grundstückgewinnsteuer. Überführung in das Geschäftsvermögen. Der keine Grundstückgewinnsteuer auslösende Übergang einer Liegenschaft von der Erbengemeinschaft auf einen Miterben (und Einzelkaufmann) einerseits und die gleichzeitig erfolgte Überführung der Liegenschaft in dessen Geschäftsvermögen andererseits sind steuerrechtlich auseinanderzuhalten. Letzterer Vorgang löst eine Grundstückgewinnsteuer aus. Berechnung des Grundstückgewinns bei Veräusserung der Liegenschaft, vorliegend Überführung derselben ins Geschäftsvermögen des Erben. Als "Anlagewert beim Rechtsvorgänger" gilt der Anlagewert beim Erblasser, ungeachtet dessen, ob der steuerpflichtige Veräusserer Alleinerbe oder aber Mitglied einer Erbengemeinschaft ist, von der er die Liegenschaft übernommen hat. Problematik der steuerlichen Erfassung von an Miterben zugeflossenen Gewinnanteilen.
Verwaltungsgericht, 6.2.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 44
Bst. b. Unterstellung des Aktienverkaufs einer Immobiliengesellschaft unter die Grundstückgewinnsteuer. Bejaht beim Verkauf mehrerer Minderheitsbeteiligungen an einen Dritten, die zusammen eine beherrschende Beteiligung bilden und aufgrund besonderer Abrede "uno actu" veräussert und erworben werden (Er. 1 und 2).
Verwaltungsgericht, 25.5.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 36
Bst. e. Grundstückgewinnsteuer bei einem Tauschgeschäft.
Kant. Steuerrekurskommission, 12.3.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 68
Art. 51 Bst. e. Grundstückgewinnsteuer-Befreiung oder -ermässigung sind auf Liquidationsgewinne anlässlich des Verkaufs einer zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaft nicht anwendbar (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 22.1.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 125
Art. 52 Abs. 2. Steuerpflichtig ist der Veräusserer, auch wenn er den Gewinn vertraglich mit einem Dritten teilen muss (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 10.5.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 35
Art. 53 Abs. 1. Ermittlung des Grundstückgewinnes bei Teilveräusserungen (Erw. 4a). Keine Wertverlagerungen von der noch nicht verkauften auf die verkaufte Fläche der Liegenschaft (Erw. 4b).
Verwaltungsgericht, 10.5.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 35
Art. 55 Abs. 2. Steuerobjekt und für den Steuersatz massgebend ist die Gesamtheit aller während eines Jahres erzielten Teilveräusserungsgewinne. Für eine gesamthafte Besteuerung von Teilveräusserungsgewinnen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, bleibt kein Raum (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 10.5.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 35
Art. 56 Steuerermässigung und -zuschlag zufolge Eigentumsdauer. In bezug auf Ermässigung oder Erhöhung der Grundstückgewinnsteuer zufolge der Eigentumsdauer ist beim Verkauf von Aktien grundsätzlich auf den zwischen Erwerb und Veräusserung der Beteiligung verflossenen Zeitraum abzustellen. Der Beginn dieser Dauer setzt allerdings voraus, dass es sich um eine beherrschende Beteiligung handelt (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 25.5.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 36
Abs. 1. Siehe Art. 51 Bst. e aStG (VVGE 1971-75 Nr. 125).
Abs. 3. Grundstückgewinnsteuer. Steuerermässigung wegen Eigentumsdauer. Gemäss Art. 56 Abs. 3 StG ist für die Eigentumsdauer eines Grundstückes des Privatvermögens die letzte Handänderung gemäss Eintrag im Grundbuch massgebend. Als "letzte Handänderung" gilt nicht jene beim Erbgang, sondern jene, durch welche der Erblasser Eigentümer des Grundstückes wurde.
Verwaltungsgericht, 10.4.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 44
Art. 57 Siehe Art. 6 ZGB (VVGE 1966-70 Nr. 24).
Art. 63 Abs. 1. Beginn der Steuerpflicht für juristische Personen. Die Steuerpflicht für juristische Personen beginnt am Tage, da sie im Kanton ihren Sitz haben, d.h. mit Erlangen der Persönlichkeit durch Eintrag im Handelsregister.
Verwaltungsgericht, 11.9.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 45
Art. 69 Abs. 1. Besteuerung von verdecktem Eigenkapital. In bezug auf das Verhältnis Eigenkapital/Fremdkapital ist auf das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 10. Juli 1980 abzustellen.
Verwaltungsgericht, 26.6.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 46
Art. 72 Holdingprivileg. Begriff der "reinen Domizilgesellschaft".
Verwaltungsgericht, 10.7.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 47
Art. 92 Ermessensveranlagung. Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (Erw. 1). Voraussetzungen der Ermessensveranlagung (Erw. 2). Veranlagung aufgrund von Erfahrungszahlen (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 8.7.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 50
Die Bestimmungen über die ermessensweise Veranlagung finden sinngemäss auch auf einmalig geschuldeten Steuern Anwendung; im konkreten Fall auf die Grundstückgewinnsteuer.
Verwaltungsgericht, 10.4.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 48
Art. 101 Mit der Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission kann die Veranlagung als Ganzes in Frage gestellt werden. Demzufolge dürfen vor der Steuerrekurskommission neue Anträge gestellt oder die vor der Einsprachekommission gestellten Anträge geändert und erweitert werden.
Verwaltungsgericht, 26.6.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 49
Art. 103 Abs. 1. Rückweisungsentscheid. Obwohl im Steuergesetz nicht eigens vorgesehen, ist statt der Fassung eines materiellen Entscheides auch die Rückweisung an eine untere Instanz möglich. Sie soll jedoch nicht ohne triftigen Grund erfolgen (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 14.5.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 33
Art. 110 Abs. 2. Siehe Art. 72 aGOG (AbR 1976/77 Nr. 3)
Art. 116 Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1976/77 Nr. 48).
Art. 129 Abs. 2. Die Bestellung eines Baurechts ist der Handänderung an einem Grundstück gleichzustellen und unterliegt somit der Handänderungssteuer (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 22.1.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 126
Abs. 2 Bst. b. Baurechtsbestellungen fallen nicht unter Art. 129 Abs. 2 Bst. a StG, sondern unter Art. 129 Abs. 2 Bst. b StG. Änderung der Rechtsprechung (Erw. 1). Ein auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründetes Baurecht bedeutet eine dauernde Beeinträchtigung der unbeschränkten Bewirtschaftung des Grundstückes (Erw. 2). Wann liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der unbeschränkten Bewirtschaftung eines Grundstückes vor (Erw. 3)?
Verwaltungsgericht, 4.10.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 51
Art. 132 Abs. 1. Handänderungssteuer. Voraussetzung, unter welcher der Werklohn dem Kaufpreis aufgerechnet werden kann, ist, dass Kaufvertrag und Werkvertrag so voneinander abhängen, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des andern gekommen wäre und das Geschäft als Ganzes im Ergebnis dem Verkauf eines Hauses gleichkommt.
Verwaltungsgericht, 13.7.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 37
Abs. 3. Berechnung der Steuer bei Baurechtszinsen (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 22.1.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 126
Art. 139 Abs. 2. Wann liegt im Steuerrecht eine Rückwirkung vor (Erw. 3)?
Verwaltungsgericht, 22.1.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 126

 

Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 18. November 1994 (VV zum StG; GDB 641.41)

Art. 10 Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41).
Art. 11 Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41).
Art. 15 Abs. 1. Siehe Art. 34 Abs. 2 StG (VVGE 2003/04 Nr. 34).
Art. 35 Siehe Art. 12 Abs. 3 Bst. e StHG (VVGE 2007/08 Nr. 34).

 

Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 14. Dezember 1979 (aVV zum StG; LB XVII, 183, XIX, 37 und 370, XX, 8 und 316)

Art. 8 Abs. 2. Siehe Art. 19 Abs. 1 aStG (VVGE 1989/90 Nr. 40).
Art. 9 Siehe Art. 19 Abs. 1 aStG (VVGE 1989/90 Nr. 41).
Art. 10 Siehe Art. 20 Abs. 4 aStG (VVGE 1987/88 Nr. 45).
Art. 12 Siehe Art. 20 aStG (VVGE 1997/98 Nr. 39).
Art. 16 Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1989/90 Nr. 43).
Abs. 1. Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41).
Abs. 2. Siehe Art. 23 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1995/96 Nr. 41).
Art. 18 Siehe Art. 28 Bst. c aStG (VVGE 1985/86 Nr. 47).
Siehe Art. 28 Bst. c aStG (VVGE 1991/92 Nr. 48).
Art. 36 Siehe Art. 76 Abs. 1 aStG (VVGE 1991/92 Nr. 49).
Art. 40 Begriff der Gemeinnützigkeit (Erw. 3a).
Verwaltungsgericht, 8.10.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 44
Art. 50 ff. Das interkommunale Steuerausscheidungsverfahren gemäss den Art. 50 ff. VV zum StG kommt nur zwischen den zum Steuerbezug berechtigten Gemeinwesen, demnach zwischen den Einwohnergemeinden zum Zuge, nicht aber bei Anständen über die Aufteilung des Steuerertrages zwischen Bezirksgemeinden oder zwischen Bezirksgemeinde und der Einwohnergemeinde (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 5.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 49

 

Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz vom 10. Oktober 1969 (aaVV zum StG; LB XIII, 473)

Art. 66 Siehe Art. 22 Abs. 1 Bst. b aStG (VVGE 1976/77 Nr. 49).

 

Ausführungsbestimmungen über den steuerlichen Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens vom 3. Januar 1995 (GDB 641.413)

Art. 2 Siehe Art. 34 Abs. 2 StG (VVGE 2005/06 Nr. 36).
Art. 6 ff. Siehe Art. 34 Abs. 2 StG (VVGE 2005/06 Nr. 36).

 

Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 (GDB 641.51)

Art. 1 Abs. 3 lit. a. Siehe Art. 19 Abs. 1 lit. a aaStG (AbR 1990/91 Nr. 41)
Siehe Art. 312 StGB (AbR 1990/91 Nr. 41)

 

Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 (GebOStV; LB XVII, 8, XX, 260, XXII, 248)

Art. 2 Innerhalb des Gebührenrahmens steht der gebührenerhebenden Behörde ein Ermessensspielraum zu. Die erhobene Gebühr hat sämtlichen Kriterien Rechnung zu tragen und darf nicht einseitig nur den Zeit- und Arbeitsaufwand berücksichtigen.
Regierungsrat, 26.8.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 15
Abs. 3. Bei der Kostenfestsetzung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesetzgeber den ideellen Vereinigungen das Beschwerderecht zur Wahrung von öffentlichen Interessen eingeräumt hat (Erw. 5).
Regierungsrat, 1.2.1994 
VVGE 1993/94 Nr. 23
Art. 4 Abs. 3. Siehe Art. 2 Abs. 3 GebOStV (VVGE 1993/94 Nr. 23).
Art. 5 Im Verwaltungsverfahren besteht gestützt auf Art. 4 BV ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Regierungsrat, 29.3.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 17
Art. 15 Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Regierungsrat, 1.9.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 3
Verfahrenskosten und Parteientschädigung werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Regierungsrat, 9.6.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 4
Siehe Art. 5 GebOStV (VVGE 1987/88 Nr. 17).
Im Fall eines Abschreibungsbeschlusses wird die Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten ausgerichtet. Wird ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos, weil die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid zurücknimmt, gilt der Beschwerdeführer in der Regel als obsiegende Partei. Ausnahmsweise kann eine Parteientschädigung verweigert werden, insbesondere, wenn sich der Beschwerdeführer rechtswidrig verhalten hat (Erw. 6).
Regierungsrat, 14.8.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 5
Siehe Art. 11 Abs. 4 KV (VVGE 1997/98 Nr. 1).
 

Der in eigener Sache handelnde Rechtsanwalt hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 4 und 5). Die Pflicht zur Vertretung der Ehefrau im Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Art. 159 ZGB, sodass der Ehemann und Rechtsanwalt nicht eine Parteientschädigung aufgrund eines vertraglichen Vertretungsverhältnisses geltend machen kann (Erw. 6).
Regierungsrat, 14.6.2005

VVGE 2005/06 Nr. 20
Abs. 1. Im Fall eines Abschreibungsentscheids ist vom Prinzip des Obsiegens/Unterliegens auszugehen. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wird die Parteientschädigung in der Regel gemäss den Prozessaussichten verlegt.
Regierungsrat, 16.8.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 18
Abs. 1. Im Fall eines Abschreibungsentscheides ist vom Prinzip des Obsiegens/Unterliegens auszugehen. Die Partei, die eine Beschwerde zurückzieht, gilt in der Regel als unterliegende Partei und hat der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu leisten.
Regierungsrat, 20.1.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 10
Abs. 1. Verletzt eine Partei schuldhaft Verfahrensvorschriften, so kann ihr eine Parteientschädigung verweigert werden (Erw. 9).
Regierungsrat, 17.9.1996 
VVGE 1995/96 Nr. 28

 

Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 (JagdV; GDB 651.11)

Art. 7 Art. 47 JagdV stellt keine Strafbestimmung dar; es geht um einen administrativen Entzug des Jagdpatentes (Erw. 3). Voraussetzungen für einen Patententzug (Erw. 4). Dauer des Patententzugs (Erw. 6).
Regierungsrat, 30.6.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 11
Abs. 1 Bst. b. Bindung der Administrativbehörde an den Entscheid des Strafrichters? Frage offen gelassen (Erw. 1a). Anwendung der verschärften Vorschriften der neuen Jagdverordnung auf Vorfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, da es sich um eine sog. unechte Rückwirkung handelt (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 6.9.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 58
Art. 19 Abs. 1. Siehe Art. 7 JagdV (VVGE 1991/92 Nr. 11).
Art. 47 Siehe Art. 7 JagdV (VVGE 1991/92 Nr. 11).

 

Jagdverordnung vom 28. Juni 1973 (aJagdV; LB XIV, 240)

Art. 4 Bei Patentverweigerung als polizeiliche Administrativmassnahme ist keine Begnadigung möglich.
Regierungsrat, 29.6.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 52
Siehe Art. 1 Abs. 2 BG über Jagd und Vogelschutz (VVGE 1983/84 Nr. 40).
Abs. 1 Bst. d. Das Nichtbezahlen der Steuern ist ein zwingender Grund für die Verweigerung des Jagdpatentes.
Regierungsrat, 30.8.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 19

 

Fischereiverordnung vom 18. Dezember 1997 (GDB 651.21)

Art. 2 Bst. f. Siehe Art. 24 Abs. 1 RPG (VVGE 1999/00 Nr. 42).
Art. 33

Genügende gesetzliche Grundlage für die Entschädigungspflicht von Beeinträchtigungen der Fischerei oder des Fischbestandes durch Wasserentnahme. Vorliegend ist nur eine Entschädigungsregelung gerechtfertigt, welche zur Ersatzleistung verpflichtet, wenn tatsächlich eine Massnahme zum Schutz oder zur Wiederbelebung des Fischbestandes durchgeführt werden muss.
Verwaltungsgericht, 8.7.2005

VVGE 2005/06 Nr. 39

 

Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 29. November 1981 (aEWOG; LB XVIII, 76, XXV, 91)

Art. 3 Das EWO kann, ungeachtet eines früher bestehenden Hausanschlusses, erhebliche Anpassungen anlässlich eines Gebäudeumbaus zum Anlass nehmen, eine Anschlussverfügung zu erlassen (Erw. 1). Die Kosten von Änderungen der Objektzuleitungen und der entsprechenden Installationen gehen zu Lasten des Grundstückeigentümers und Strombezügers. Dieser kann die Kosten nicht mit der Begründung auf das EWO abwälzen, die Anlageänderungen hätten aus denkmalpflegerischen Gründen erfolgen müssen (Erw. 2). Das Verhältnis von EWO und Strombezüger ist in Bezug auf die zu verwendenden Apparaturen einer rechtsgeschäftlichen Gestaltung nicht zugänglich, sondern durch objektives Verhaltensrecht geordnet. Liegt somit eine Verfügung und nicht ein Vertrag vor, so fällt die Anwendung von Privatrecht ausser Betracht. Muss ein alter Hausanschlusskasten (HAK) aus technischen Gründen durch einen neuen ersetzt werden, so ist die entsprechende Anordnung des EWO nicht zu beanstanden (Erw. 3). Der Rechtsmittelweg verläuft vom Verwaltungsrat des EWO an den Regierungsrat und dann an das Verwaltungsgericht (Erw. 4). Das EWO hat als ursprünglich verfügende Instanz auch bei Obsiegen im Prozess keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 29.12.2000 
VVGE 1999/00 Nr. 39
Art. 6 Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39).
Art. 14 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem EWO und den Strombezügern unterstehen dem öffentlichen Recht (Erw. 2a). Streitigkeiten über die Höhe des Anschlussbeitrages hat das EWO durch Verfügung zu erledigen (Erw. 2b).
Verwaltungsgericht, 15.9.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 56
Der vom EWO-Verwaltungsrat zu erlassende Stromtarif bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dem widerspricht es nicht, dass die vom EWO-Verwaltungsrat erlassenen Anschlusskostenbeiträge dem Regierungsrat nicht unterbreitet werden, jedenfalls solange diese nicht kostendeckend sind und damit keine Energiekosten abgedeckt werden (Erw. 2 bis 4). Die Verzugszinspflicht beginnt mit Ablauf der Rechnungsstellungsfrist von 30 Tagen und nicht schon mit dem faktischen Anschluss. Die in Ziff. 13.2 EAR vorgesehene Ansetzung einer Nachfrist ist nicht Voraussetzung für die Verzugszinspflicht, sondern die Einleitung der Betreibung (Erw. 5). Kein Parteientschädigungsanspruch im Rechtsmittelverfahren vor dem EWO-Verwaltungsrat mangels gesetzlicher Grundlage (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 20.7.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 53
Art. 17

 Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39).

Art. 18 Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39).
Art. 20 Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39).

 

Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 13. Mai 1956 (aaEWOG; LB IX, 370)

Art. 7 Aufsichtsbefugnisse des Kantonsrates über das Elektrizitätswerk Obwalden.
Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat, 14.9.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 9

 

Verordnung über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 18. Dezember 1981 (EWOV; LB XVIII, 82, XXV, 93)

Art. 3 Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39).

 

Statut über das Installationswesen im Kanton Obwalden vom 5. September 1968 (LB XII, 62)

Art. 2 Installationskonzession: Zur Ausführung von elektrischen Installationen bedarf es einer Polizeierlaubnis. Die Wohnsitzbestimmung ist von keinem sicherheitspolizeilichen Grund gedeckt und widerspricht der Handels- und Gewerbefreiheit. Der Reparaturdienst ist auch dann gewährleistet, wenn die Distanz zwischen der Wohnung des Kunden und der Werkstatt des Installateurs 30 km beträgt.
Regierungsrat, 24.1.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 14

 

 

7 RAUM- UND BAUORDNUNG, ÖFFENTLICHE WERKE, ENERGIE, VERKEHR, UMWELTSCHUTZ

 

 

Baugesetz vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1)

Art. 3 Bst. b. Das Genehmigungsverfahren durch den Kantonsrat dient der demokratischen Abstützung, eine Anhörung der betroffenen Grundeigentümer ist nicht mehr erforderlich (Erw. 4).
Regierungsrat, 9.7.1996
VVGE 1995/96 Nr. 3
Bst. b. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37).
Bst. b. Siehe Art. 30 Bst. b DSV (VVGE 1999/00 Nr. 10).
Art. 4 Bst. b. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37).
Bst. f. Siehe Art. 38 KV (VVGE 2003/04 Nr. 1).
Art. 5 Siehe Art. 24 Abs. 2 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 24).
Art. 7 Abs. 4. Kann die Gemeindeversammlung mit dem Beschluss über die Einzonung einer Parzelle auch über deren Erschliessung entscheiden (Erw. 2, 3) ?
Regierungsrat, 18.12.1995
VVGE 1995/96 Nr. 2
Abs. 4. Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40).
Art. 9 Abs. 2. Kantonale Schutzpläne für Kulturobjekte setzen voraus, dass die Objekte im Inventar gemäss Art. 5 ff. DSV enthalten sind (Erw. 4).
Regierungsrat, 21.5.1996
VVGE 1995/96 Nr. 9
Art. 11 ff. Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40).
Art. 13 Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 20).
Art. 15 Abs. 7. Ein Ausnutzungstransfer (Nutzungsumlagerung) ist grundsätzlich nur zwischen direkt benachbarten Grundstücken möglich. Als direkt benachbart gelten auch Grundstücke, die bloss durch interne Erschliessungsanlagen und dgl. getrennt sind. Nicht massgebend ist, dass die heutigen Parzellen früher eine einzige Liegenschaft bildeten (Erw. 2.2 und 2.3).
Regierungsrat, 2.11.2005
VVGE 2005/06 Nr. 22
Art. 17 Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40).
Art. 18 Es ist zulässig, einen Quartierplan gesamthaft, d.h. über alle betroffenen Parzellen im Gebiet, das mit der Quartierplanpflicht belegt ist, zu genehmigen (Erw. 3).
Regierungsrat, 22.4.1997
VVGE 1997/98 Nr. 19
Stehen bei einem Quartierplan den der Bauherrschaft eingeräumten bedeutenden Privilegien in Form grosszügiger Abweichungen von der Regelbauweise nur geringfügige Verbesserungen gegenüber und erscheint eine genügende Erschliessung der Überbauung nicht als gesichert, so darf der Quartierplan nicht genehmigt werden (Erw. 5 und 11; Publikation nur der zusammenfassenden Erwägung).
Verwaltungsgericht, 30.9.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 36

Gesamtbewertung eines Quartierplans in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, die zu berücksichtigenden Interessen und die Bonuswürdigkeit seiner Gestaltungselemente. Berücksichtigung der Überbauungsdichte (Geschossflächenziffer), der haushälterischen Nutzung des Bodens, der Bauhöhe, der architektonischen Gestaltung und Eingliederung der Bauten, der Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände, der Gestaltung der Aussenräume (insbesondere der Spiel- und Freizeitflächen), der Wohnqualität und -hygiene, des Lärmschutzes sowie der internen Erschliessung (Erw. 4 bis 11).
Verwaltungsgericht, 17.4.2008

VVGE 2007/08 Nr. 39
Abs. 2. Materielle Anforderungen an einen Quartierplan im allgemeinen (Erw. 2b und 3). Der Nachweis der genügenden Kinderspielplätze ist bereits im Quartierplan zu leisten (Erw. 6). Die Anforderungen an einen Quartierplan in der Ortsbildschutzzone, der zudem die Überdeckung eines Fliessgewässers beinhaltet, sind hoch (Erw. 7).
Regierungsrat, 10.9.1996
VVGE 1995/96 Nr. 21
Abs. 3. Siehe Art. 18 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 21).
ff. Die angeblich mangelhafte Erschliessung und Verkehrssicherheit einer Erschliessungsstrasse ist im Quartierplanänderungsverfahren geltend zu machen. Details, wie die Sicherheit von Zu- und Wegfahrten, sind im Baubewilligungsverfahren der entsprechenden Neubauten zu prüfen (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 14.10.1997
VVGE 1997/98 Nr. 44
Art. 20 Auch ein Quartierplan mit Teilinhalt hat einen minimalen Konkretisierungsgrund, etwa in bezug auf die interne Erschliessung, Ver- und Entsorgung oder die räumliche Anordnung und Gestaltung der Gebäude aufzuweisen (Erw. 3a und b).
Regierungsrat, 5.11.1996
VVGE 1995/96 Nr. 22
Art. 22 Abs. 2. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 36).
Art. 23 Abs. 6. Das Bestehen einer Baulinie schliesst die Anwendung jeglicher kantonaler oder kommunaler Abstandsvorschriften aus; deshalb ist auch kein Mehrlängenzuschlag zuzurechnen (Erw. 3a).
Verwaltungsgericht, 9.12.1996
VVGE 1995/96 Nr. 48
Art. 24 Siehe Art. 20 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 19).
Abs. 1 Bst. a. Im Rechtsmittelverfahren gegen den Umlegungsbeschluss im Landumlegungsverfahren kann der vorangegangene rechtskräftige Einleitungsentscheid grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (Erw. 3a und b). Das Realersatzprinzip wird nicht missachtet, wenn ein Eigentümer im Landumlegungsverfahren eine Parzelle zugewiesen erhält, die bezüglich der Bodenqualität seinem früheren Grundstück nicht mehr entspricht., sofern er dadurch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleidet (Erw. 3c). Bei der Berechnung allfälliger Wertunterschiede sind die umzuteilenden Grundstücke nach ihrem Verkehrswert zu vergleichen, den sie gemäss der zukünftigen Nutzungsordnung haben. Eine doppelte Landbewertung - als Industrieland und als Landwirtschaftsland - kann nicht vorgenommen werden.
Verwaltungsgericht, 25.2.1997
VVGE 1997/98 Nr. 42
Abs. 2. Massgebend für die Anwendung der Strassenverordnung ist nicht der Benutzerkreis einer Strasse, sondern die öffentlich-rechtliche Trägerschaft (Erw. 2).
Regierungsrat, 11.4.1995
VVGE 1995/96 Nr. 23
Art. 26 Abs. 1. Siehe Art. 4 Abs. 2 Enteignungsgesetz (VVGE 1999/00 Nr. 27).
Art. 28 ff. Weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem oder kommunalem Recht besteht eine Pflicht zur verfahrensrechtlichen Vereinigung von Kreditbewilligung und Strassenprojektgenehmigung (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 2.9./14.10.1998
VVGE 1997/98 Nr. 43
  ff. Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 43).  
Art. 29 f. Erschliessungskosten-Abrechnung. Stützt sich eine Gemeinde zur Begründung ihrer Forderungen auf privatrechtliche Grundlagen, so ist sie nicht berechtigt, diese Forderungen mittels einer Verfügung durchzusetzen. Privatrechtliche Ansprüche können nämlich ausschliesslich auf dem Zivilrechtsweg durchgesetzt werden. Nichtigkeit einer solchen Verfügung (Erw. 2 bis 3d). Abgrenzung von Verwaltungs- und Finanzvermögen. Streitigkeiten, die mit der Veräusserung von Finanzvermögen im Zusammenhang stehen, sind privatrechtlicher Natur und von den Zivilgerichten zu beurteilen (Erw. 3e).
Verwaltungsgericht, 13.11.2001
VVGE 2001/02 Nr. 33
Art. 34

Ein Antennenmast unterliegt der Baubewilligungspflicht, ist aber keine Baute und kein Gebäude. Somit findet die Höhenbeschränkung für Bauten keine Anwendung (Erw. 4).
Regierungsrat, 16.4.2003 

VVGE 2003/04 Nr. 20
Siehe Art. 22 RPG (VVGE 2007/08 Nr. 19).
Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35).
Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 17).
 

Abs. 1. Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich in den Bauzonen zu verwirklichen, in denen sie zonenkonform sind. Voraussetzungen, unter denen sie ausnahmsweise in Nichtbauzonen bewilligt werden dürfen.
Verwaltungsgericht, 20.4.2006

VVGE 2005/06 Nr. 40
Art. 35 Siehe Art. 15 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 18).
Anforderungen an die Verkehrssicherheit einer Erschliessungsstrasse. Zusammenfassung der Praxis des Verwaltungsgerichts (Erw. 5). Anwendung im Einzelfall (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 14.10.1997
VVGE 1997/98 Nr. 44

Art. 35 Siehe Art. 3 Abs. 4 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 18).

Siehe Art. 3 Abs. 4 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 19).
Siehe Art. 24 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 20).
Art. 36 Abs. 2. Bei An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BauR Alpnach ist die Grundfläche nicht auf 80 m2 begrenzt.
Regierungsrat, 4.2.1997
VVGE 1997/98 Nr. 16
Abs. 2. Bei mehreren Anbauten an eine Hauptbaute darf die Gesamtfläche aller Anbauten zusammen nicht mehr als 80 m2 betragen. Bei der Berechnung der massgebenden Grundfläche dürfen unterirdische Aussenflächen nicht in Abzug gebracht werden (Erw. 2.3).
Regierungsrat, 28.8.2001
VVGE 2001/02 Nr. 16
Abs. 3. Siehe Art. 36 Abs. 2 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 16).
Art. 37 Ortsbildschutz. Erfordernis der befriedigenden Gesamtwirkung (Erw. 8).
Verwaltungsgericht, 9.12.1996
VVGE 1995/96 Nr. 48
Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1999/00 Nr. 41).
Allein wegen der Grösse und dem Volumen ist das Bauprojekt nicht unvereinbar mit dem Eingliederungsgebot, wenn die geltenden Zonenvorschriften eingehalten sind und das Quartier im Übrigen kein einheitliches Bild zeigt (Erw. 7).
Verwaltungsgericht, 30.4.2001
VVGE 2001/02 Nr. 34

Respektierung des Beurteilungsspielraums der Gemeinde hinsichtlich der Eingliederung der Bauten (Erw. 7).
Verwaltungsgericht, 28.1.2008

VVGE 2007/08 Nr. 40
Art. 38 Abs. 2. Gesetzesumgehung durch Grenzverschiebung (Erw. 5a)?
Verwaltungsgericht, 9.12.1996
VVGE 1995/96 Nr. 48
Abs. 3. Siehe Art. 23 Abs. 6 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48).
Art. 39 Abs. 1. Bei Kleinbauten und Kleinstbauten besteht ein Anspruch auf Verminderung des Grenzabstands bis zu 1,5 m, solange keine speziellen Gründe dagegen sprechen (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 30.4.2001
VVGE 2001/02 Nr. 34
Art. 40 Abs. 1 Bst. b. Beim Begriff der "öffentlichen Strasse" handelt es sich um einen Begriff des kantonalen Rechts, der im Interesse eines einheitlichen Baustandards im ganzen Kanton gleich gehandhabt werden muss. Anders als wenn die Gemeinde in ihrem Baureglement über die Mindestabstände des kantonalen Rechts hinausgeht, verfügt sie hier über keine Autonomie. Voraussetzungen für das Vorliegen einer "öffentlichen Strasse" (Erw. 7).
Verwaltungsgericht, 24.9.1999
VVGE 1999/00 Nr. 41

Abs. 1 Bst. d. Auch ein Mobilheim hat den kantonalen Mindestgewässerabstand einzuhalten. Der Bestandesgarantie stehen, da der Zugang zum Gewässer nicht mehr gewährleistet ist, überwiegende öffentliche Interessen entgegen; dies selbst dann, wenn zur Zeit noch alle andern Mobilheime auf dem Platz in einem Unterabstand zum Gewässer stehen.
Regierungsrat, 13.3.2007

VVGE 2007/08 Nr. 20
Art. 41 Abs. 2. Begriff des "gewachsenen Terrains". Im Falle einer bewilligten Veränderung des Geländeverlaufs gilt nicht anders als bei einer erstmaligen Überbauung derjenige Geländeverlauf als natürlich gewachsen, der seit mindestens zehn Jahren ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen bestanden hat.
Verwaltungsgericht, 13.8.1996
VVGE 1995/96 Nr. 47
Abs. 4. Relativ loser Zusammenbau durch einzelne Betonplatten ist grundsätzlich zulässig, wenn nach den massgebenden Zonenvorschriften auch ein einziges langes Gebäude realisiert werden könnte (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 9.12.1996
VVGE 1995/96 Nr. 48
Abs. 6. Siehe Art. 23 Abs. 6 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48).
Art. 42 Abs. 2. Siehe Art. 38 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48).
Abs. 7. Siehe Art. 23 Abs. 6 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48).
Art. 44 Siehe Art. 34 BauG (VVGE 2003/04 Nr. 20).

Abs. 1. Umfang der Gemeindeautonomie im Baurecht (Übersicht). Die Gemeinde ist bei der Festlegung und Berechnung der Gebäudegrundfläche autonom (Erw. 4b). Das Verwaltungsgericht überprüft die Auslegung des unbestimmten kommunalen Rechtsbegriffs des "Hauptgebäudes" mit einer gewissen Zurückhaltung (Erw. 4c und d). Folgen der Abkehr vom System der Ausnützungsziffer (Erw. 4e). Anspruch auf Gleichbehandlung bei Festhalten der Baubewilligungsbehörde an einer örtlichen Bewilligungspraxis (Erw. 4g).
Verwaltungsgericht, 28.1.2008

VVGE 2007/08 Nr. 40

Abs. 1. Auch die Gebäudelänge berechnet sich nach kommunalem und nicht nach kantonalem Recht (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 28.1.2008

VVGE 2007/08 Nr. 40
Art. 45 Berechnung des Niveaupunktes eines geplanten Gebäudes (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 30.4.2001
VVGE 2001/02 Nr. 34

Abs. 6. Berechnung der Dachgeschossfläche und der Kniestockhöhe (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 28.1.2008

VVGE 2007/08 Nr. 40
Art. 46

Ergibt sich aus den Erwägungen, dass eine Parkplatzanlage den Angestellten der Bauherrin während den Geschäftszeiten zur Verfügung steht, kann daraus keine Auflage zur Baubewilligung abgeleitet werden, nach welcher die Parkplätze nicht an Dritte vermietet werden dürfen (Erw. 3.2, 3.3 und 4).
Regierungsrat, 14.6.2005

VVGE 2005/06 Nr. 23
Abs. 1. Die verbindliche Festsetzung der erforderlichen Anzahl Parkplätze setzt das Vorliegen eines die Erstellungspflicht auslösenden Tatbestandes gemäss Art. 46 Abs. 1 BauG voraus. Eine nachträgliche Erstellungspflicht sieht das Baugesetz nicht vor (Erw. 8).
Regierungsrat, 10.8.1999
VVGE 1999/00 Nr. 23
Abs. 1. Siehe Art. 65 Bst. b GOG (VVGE 2001/02 Nr. 25).
Abs. 3. Siehe Art. 65 Bst. b GOG (VVGE 2001/02 Nr. 25).
Art. 47 Abs. 1. Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 39).  48
Abs. 2. Begriff der Mehrfamilienhaussiedlung (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 9.12.1996
VVGE 1995/96 Nr.
Art. 52 Siehe Art. 18 ff. BauG (VVGE 1997/98 Nr. 44).
Art. 53 Abs. 1. Siehe Art. 23 RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35).
Art. 54

Auf einen Neubau, bei welchem ein völlig neues, anderes Gebäude an die Stelle des bisherigen tritt, sind die Bestimmungen über die Bestandesgarantie nicht anwendbar.
Verwaltungsgericht, 27.6.2007

VVGE 2007/08 Nr. 41
Abs. 2. Einem Wiederaufbau einer abgerissenen Baute in einer Grünzone stehen allenfalls überwiegende öffentliche Interessen entgegen (Erw. 7e).
Regierungsrat, 21.5.1996
VVGE 1995/96 Nr. 11
Abs. 2. Siehe Art. 40 Abs. 1 Bst. d BauG (VVGE 2007/08 Nr. 20).
Art. 55

Abs. 1. Die Erhöhung eines Antennenmastes um rund 20 % stellt eine zulässige Erweiterung dar (Erw. 5.2).
Regierungsrat, 28.10.2003 

VVGE 2003/04 Nr. 19
Art. 57 Abs. 2. Die behördliche Durchsetzung einer Auflage hat gegenüber dem (früheren) Baubewilligungsnehmer zu erfolgen. Der neue Eigentümer ist zum Prozess aber beizuladen (Erw. 2b).
Regierungsrat, 12.1.1998
VVGE 1997/98 Nr. 17
ff. Dritte haben nach kantonalem Recht keinen Anspruch darauf, dass ihre Rügen betreffend die unvollständige Beachtung der in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren gehört werden (Erw. 1c und d).
Verwaltungsgericht, 9.2.1996
VVGE 1995/96 Nr. 36
Art. 58

Der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verwirkt nach 30 Jahren, ausser die Wiederherstellung ist aus baupolizeilichen Gründen im engeren Sinn erforderlich. Wurde der polizeiwidrige Zustand während langer Zeit hingenommen und ist die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer, vermag dies einen Vertrauenstatbestand zu begründen. Fall einer während Jahren stetigen Änderung der Nutzung, welche weder stillschweigend noch konkludent bewilligt wurde (Erw. 3.3 bis 4).
Regierungsrat, 27.3.2007

VVGE 2007/08 Nr. 19
Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35).
Abs. 2. Ein Bauherr kann verpflichtet werden, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten, wenn er bisher seinen diesbezüglichen Pflichten nicht rechtsgenüglich nachgekommen ist (Erw. 5).
Regierungsrat, 17.9.1996
VVGE 1995/96 Nr. 28
Abs. 2. Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35).
Abs. 2. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes kann vom damaligen Bauherrn verlangt werden, auch wenn er nicht mehr Grundeigentümer ist, doch muss dieser den Eingriff dulden. Andernfalls muss zuerst das Vollstreckungshindernis beseitigt werden.
Regierungsrat, 2.9.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 16
Abs. 3. Wird ein Bauvorhaben trotz abschlägigem Baubescheid verwirklicht, so darf die Baubewilligungsbehörde grundsätzlich direkt die Beseitigung der Baute oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 30.4.2001
VVGE 2001/02 Nr. 35
Abs. 4. Die Festsetzung des Zeitpunktes der Eigentumsübertragung und des Inkrafttretens sowie die Veranlassung der Anmeldungen im Grundbuch im Zusammenhang mit dem Umlegungsplan stellt eine Vollstreckungsverfügung dar, die nur noch beschränkt angefochten werden kann (Erw. 3).
Regierungsrat, 20.5.1997
VVGE 1997/98 Nr. 18
Art. 59 Siehe Art. 57 Abs. 2 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 17).
Art. 60 Abs. 1. Die Legitimationsvoraussetzungen wollen die Popularbeschwerde ausschliessen; ein Parteivertreter muss ausserdem das Vertretungsverhältnis genügend nachweisen (Erw. 1 b bis d).
Regierungsrat, 9.7.1996
VVGE 1995/96 Nr. 24
Abs. 1. Ein Grundeigentümer ist befugt, einen kantonalen Schutz- und Nutzungsplan anzufechten, soweit seine Parzellen davon betroffen sind. In Bezug auf Nachbarparzellen reicht die Befugnis nur soweit, als seine Grundstücke betroffen werden (Erw. 1d).
Regierungsrat, 28.10.1997
VVGE 1997/98 Nr. 9
Abs. 1. Befindet sich eine Parzelle im Gesamteigentum von zwei Personen, darf auch ein Gesamteigentümer allein Einsprache oder Beschwerde erheben (Erw. 2).
Regierungsrat, 22.4.1997
VVGE 1997/98 Nr. 19

Abs. 1. Siehe Art. 2 Abs. 2 ZGB (VVGE 2003/04 Nr. 17).

Abs. 2. Der Verkehrsclub der Schweiz, Sektion Ob- und Nidwalden, ist nicht legitimiert, eine ordentliche Baubewilligung anzufechten (Erw. 2).
Regierungsrat, 5.5.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 18
ff. Siehe Art. 57 ff. BauG (VVGE 1995/96 Nr. 36).
Art. 61

Abs. 3. Die Eröffnung der kantonalen (und kommunalen) Bewilligungen obliegt der Baubewilligungsbehörde; diese eröffnet alle Bewilligungen gleichzeitig und gemeinsam (koordiniert). Sie unterlässt eine ungebührliche Verzögerung. Mangels einer gesetzlichen Grundlage verwirkt der Gemeinderat sein Beschwerderecht nicht, auch wenn er die Eröffnung stark verzögert (Erw. 2.1).
Regierungsrat, 19.9.2006

VVGE 2005/06 Nr. 24
Abs. 5. Siehe Art. 63 Abs. 1 GOG (VVGE 1995/96 Nr. 36).
Abs. 5. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37).
Abs. 5. Der Grundeigentümer, dessen Land in eine als Freihaltefläche dienende Grünzone umgezont werden soll, ist legitimiert, gegen diese eine spätere Enteignung vorbereitende Zonenplanänderung Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Hingegen kann er die entsprechende Änderung des Baureglementes nicht anfechten (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 28.4.2000
VVGE 1999/00 Nr. 44
Abs. 5 Bst. a. Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG (VVGE 2001/02 Nr. 36).
Abs. 5 Bst. c. Im konkreten Fall ist gegen die Unterschutzstellung kein Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht möglich (Erw. 9).
Regierungsrat, 21.5.1996
VVGE 1995/96 Nr. 9
Abs. 5 Bst. c. Dem Beschwerdeführer, der nicht schon im Verfahren vor Regierungsrat kundgibt, dass er Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung verlange, kann nicht entgegengehalten werden, er habe auf eine richterliche Überprüfung der Streitsache verzichtet. Denn das kantonale Recht sieht einen Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausdrücklich vor, wenn ein "civil right" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Frage steht (Erw. 2b).
Verwaltungsgericht, 21.8./4.12.1997
VVGE 1997/98 Nr. 37
 

Abs. 5 Bst. c. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nutzungsplan, der die Erweiterung einer Materialabbau- und Deponiezone vorsieht (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 25.2.2005

VVGE 2005/06 Nr. 42
Art. 62 Siehe Art. 29 aBauG (AbR 1994/95 Nr. 28)

 

Baugesetz vom 4. Juni 1972 (aBauG; LB XIII, 347)

Art. 3 Bewilligungspflicht der Verschiebung eines Hauses.
Regierungsrat, 23.12.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 61
Das längerfristige Aufstellen eines Wohnwagens ausserhalb von Campingplätzen ist bewilligungspflichtig. Zuständigkeit der kantonalen Polizeidirektion, der kantonalen Baudirektion sowie der örtlichen Baubewilligungsbehörde.
Regierungsrat, 10.2.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 64
Voraussetzungen für das längerfristige Aufstellen eines Wohnwagens ausserhalb von Campingplätzen.
Regierungsrat, 30.9.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 65
Begriff der provisorischen Baute.
Regierungsrat, 18.5.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 10
Unterschied zwischen einer provisorischen und einer Fahrnisbaute.
Regierungsrat, 18.5.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 11
Gebäudebegriff.
Regierungsrat, 27.10.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 11
Abgrenzung zwischen bewilligungsfreien und der Bewilligung bedürftiger Bauten.
Regierungsrat, 15.12.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 12
Bewilligungspflichtig ist ein Umbau nur dann, wenn er eine wesentliche und äusserlich sichtbare Veränderung des Gebäudes bewirkt. Richtig ist aber, der Baubewilligungsbehörde auch Veränderungen im Gebäudeinnern anzuzeigen, damit sie deren Übereinstimmung mit andern Vorschriften prüfen kann. Die Verletzung zivilrechtlicher Interessen ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu beachten.
Regierungsrat, 22.12.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 13
Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 26).
Abs. 1 Bst. a. Abgrenzung von einer Baubewilligung bedürftigen Bauten von bewilligungsfreien Kleinstbauten. Offengelassen (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 14.5.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 56
Abs. 1 Bst. a. Baubewilligungspflicht für Fahrnisbauten, Fall einer Pferdebox.
Regierungsrat, 26.1.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 24
Abs. 1 Bst. c. Baubewilligungspflichtig ist eine Aufschüttung, wenn sie als wesentlich bezeichnet werden muss.
Regierungsrat, 10.12.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 19
Abs. 1 Bst. c. Als Terrainveränderungen sind hinterfüllte Mauern baubewilligungspflichtig (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 7.3.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 59
Abs. 5. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren für landwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzone.
Regierungsrat, 5.4.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 12
Art. 4 Der Begriff "genügende Wasserversorgung" verlangt ausreichendes und gutes Wasser für die Trink- und Brauchwasserversorgung sowie entsprechenden Löschschutz. Bei Restaurants sind in dieser Beziehung hohe Anforderungen zu stellen.
Regierungsrat, 16.7.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 67
Erhebliche Störung des Orts- und Landschaftsbildes als Voraussetzung für die Verweigerung der Baubewilligung.
Regierungsrat, 17.12.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 68
Begriff des Ortsbildschutzes.
Regierungsrat, 17.9.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 69
Eine genügende Erschliessung setzt auch das Recht zur tatsächlichen Benützung der Zufahrt voraus.
Regierungsrat, 13.12.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 13
Genügende Erschliessung durch Strassen heisst auch, dass die Einmündung der Quartierstrasse in die Kantonsstrasse minimalen Anforderungen genügen muss.
Stellungnahme des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht, 16.8.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 14
Ein Strassenrichtplan kann auch ohne rechtsgültige Ortsplanung verwaltungsanweisenden Charakter haben. Für Sammelstrassen ist das Gemeinwesen verantwortlich. Infolge Fehlens von kantonalen Richtlinien über Mindestanforderungen an Verkehrserschliessungsanlagen muss sich der Regierungsrat an die bisherige Praxis halten.
Regierungsrat, 4.7.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 15
Die Anforderungen an die strassenmässige Erschliessung sind die gleichen, ob ein ständig oder ein nur während der Ferien bewohntes Haus gebaut werden soll.
Regierungsrat, 23.6.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 14
Eine Tennishalle ist ein gewerblicher Betrieb, der nicht in eine Dorfkernzone passt. Es ist nicht notwendig, alle Abweisungsgründe ausführlich darzulegen.
Regierungsrat, 18.5.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 15
Haftungsfragen können nicht in der Form einer Auflage in der Baubewilligung geregelt werden.
Regierungsrat, 27.10.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 17
Voraussetzungen für einen Vorentscheid in der Baugesetzgebung.
Regierungsrat, 3.9.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 22
Abs. 1. Genügende Erschliessung des Grundstückes als Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Die Kompetenz, einem Bauvorhaben die Bewilligung zu verweigern, umschliesst auch die Zurückstellung des Bauvorhabens. Zurückstellung als Vorentscheid über die Frage der Erschliessung (Erw. 2). Zur Baureife eines Grundstückes gehört auch, dass der für die Erschliessung in Anspruch genommene Teil des privaten oder/und öffentlichen Strassennetzes den Anforderungen genügt. Anforderungen im konkreten Fall (Erw. 3). Erfahrungsgemäss hat ein bewohntes zweigeschossiges Wohnhaus mehr Verkehr zur Folge als eine Doppelgarage. Die Zurückstellung einer zonengemässen Überbauung wegen ungenügender Zufahrt ist deshalb nicht unverhältnismässig, obwohl die bereits bestehende Doppelgarage benützt werden kann (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 21.4.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 55
Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1981/82 Nr. 61).
Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1985/86 Nr. 17).
Abs. 1. Siehe Art. 19 Abs. 1 RPG (VVGE 1987/88 Nr. 56).
Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1991/92 Nr. 60).
Abs. 1. Die mangelhafte Erschliessung kann nicht mittels einer Auflage geheilt werden; es ist aber zulässig, eine Baubewilligung ausnahmsweise unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, die sicherstellt, dass die genügende Erschliessung bzw. deren rechtliche Sicherstellung vor Baubeginn nachgewiesen wird.
Regierungsrat, 22.2.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 25
Abs. 1. Die Frage, ob eine Erschliessungsstrasse genügt, ist eine Rechtsfrage; allerdings legt sich der Regierungsrat bei dieser Prüfung eine gewisse Zurückhaltung auf (Erw. 6c). Die Anforderungen an eine genügende Erschliessung sind bezogen auf den konkreten Fall festzulegen (Erw. 6).
Rechtsdienst, 21.10.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 27
Abs. 3. Auflagen in der Baubewilligung.
Regierungsrat, 24.8.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 16
Abs. 3. Siehe Art. 24 Abs. 1 RPG (VVGE 1987/88 Nr. 20).
Abs. 3. Eine Auflage kann nur Grundstücke im Eigentum des Bauherrn betreffen. Soll die Parzelle eines Dritten mit einer Auflage belastet werden, ist es Sache des Bauherrn, dessen Einverständnis zu beschaffen.
Regierungsrat, 28.6.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 22
Abs. 3. Siehe Art. 962 ZGB (VVGE 1989/90 Nr. 8).
Abs. 3. Die Baubewilligungsbehörde darf nur solche Bedingungen und Auflagen anordnen, die zur Erreichung der angestrebten Baurechtskonformität nötig sind. Baufremde Auflagen sind unzulässig (Erw. 2). Die Erteilung einer Baubewilligung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Baugesuchsteller das für eine künftige Strassenverbreiterung nötige Land abtritt (Erw. 3) oder durch das Entfernen einer Abschrankung faktisch der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt (Erw. 4).
Regierungsrat, 11.12.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 16
Art. 5 Abs. 2. Ausnahmebewilligung. Regierungsrat als Genehmigungsbehörde und Rechtsmittelinstanz im Ausnahmebewilligungsverfahren (Erw. 1). Das Ermessen, das dem Gemeinderat bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zusteht, verwirklicht sich darin, die dem Sonderfall entsprechende Rechtsfolge zu bestimmen. Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, ist hingegen eine sowohl von der Genehmigungsbehörde wie vom Verwaltungsgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Erw. 2a). Eine Ausnahmebewilligung ist nur dann gesetzeskonform, wenn sie die Absicht des Gesetzgebers fortführt und diese im Hinblick auf besondere Gegebenheiten des Einzelfalles nuanciert (Erw. 2b). Die mit jedem Ausbau angestrebte Vergrösserung von Wohnräumen und Häusern bedeutet an sich noch kein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BauG (Erw. 2b). Der unter Anrufung der Rechtsgleichheit erhobene Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist erst bei völliger tatsächlicher Gleichheit der projektierten und bereits bewilligten Bauten zu hören (Erw. 2c).
Verwaltungsgericht, 8.4.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 52
Art. 6 Rechtsnatur der Grenz- und Gebäudeabstände.
Regierungsrat, 11.3.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 71
Privatrechtliche, öffentlichrechtliche und gemischtrechtliche Bauvorschriften (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 27.4.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 41
Abs. 4. Siehe Art. 9 Abs. 1 aBauG (VVGE 1989/90 Nr. 17).
Art. 7 Verhinderung der Pyramidenbauweise.
Regierungsrat, 10.12.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 73
Abs. 3. Bemessung der Gebäudehöhe; Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander (Erw. 2b).
Verwaltungsgericht, 15.9.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 60
Abs. 4. Grenzabstand; Mehrlängenzuschlag. Ist eine Fassade länger als 18 m, so ist der Grenzabstand im rechten Winkel zur Fassade gemessen um einen Drittel der Mehrlänge zu verlängern. Für die Ermittlung der Fassadenlänge ist es unerheblich, dass Fassadenteile zurückversetzt sind.
Verwaltungsgericht, 9.9.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 63
Abs. 4. Mehrlängenzuschlag. Fall, wo die in Frage stehende Fassade durch eine altrechtliche Grenzbaute vollständig verdeckt wird (Erw. 3a).
Verwaltungsgericht, 19.2.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 55
Abs. 4. Siehe Art. 9 Abs. 1 aBauG (VVGE 1989/90 Nr. 17).
Abs. 4. Anwendung des Mehrlängenzuschlags bei Anbauten an bestehende Bauten (Erw. 3).
Regierungsrat, 20.1.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 14
Art. 8 Abs. 3. Siehe Art. 10 Abs. 1 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 60).
Art. 9 Unterirdische Räumlichkeiten müssen den Strassenabstand einhalten (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 13.11.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 50
Abs. 1. Für die rechtliche Qualifikation als Strasse sind die tatsächlichen Begebenheiten massgebend. Die fragliche Fläche muss weder im Bebauungsplan oder Verkehrsplan enthalten sein noch eine eigene Parzelle bilden. Öffentlich ist eine Strasse dann, wenn sie einer unbestimmten Vielzahl von Benützern zur Verfügung steht (Erw. 3).
Regierungsrat, 11.12.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 17
Abs. 1. Die Regelung der Strassenabstände sieht keinen Mehrlängenzuschlag vor (Erw. 4).
Regierungsrat, 11.12.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 17
Abs. 1 Bst. c. Die Strassenabstandsbestimmungen gemäss Art. 9 BauG bzw. Art. 7 Abs. 1 BauR Alpnach gelten nur für öffentliche Strassen (Erw. 2). Öffentlich sind Strassen, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch, sondern dem allgemeinen Verkehr dienen (Erw. 3a). Fall eines Werkareals (Erw. 3b).
Verwaltungsgericht, 13.11.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 53
Abs. 5. Siehe Art. 18 Abs. 3 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 16).
Abs. 8. Ausgebaute Gebäudeteile dürfen nicht über den Strassenabstand vorspringen.
Regierungsrat, 8.6.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 18
Art. 10 Strenge Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes beim Bau von Wohnhäusern.
Regierungsrat, 21.4.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 19
Abs. 1. Bemessung des Gewässerabstandes; unter Ufer im Sinne des Gesetzes ist der obere Böschungsrand zu verstehen (Erw. 2c). Verhältnis von Art. 10 Abs. 1 BauG zu Art. 8 Abs. 3 BauG bei unterirdischen Bauten (Erw. 2d).
Verwaltungsgericht, 15.9.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 60
Abs. 2. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat für ein- bis zweigeschossige Bauten einen verminderten Waldabstand bewilligen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber eine gegenüber der allgemeinen Ausnahmebewilligungspraxis gelockerte Handhabung der Waldabstandsvorschriften beabsichtigte (Erw. 8 bis 11).
Regierungsrat, 23.4.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 12
Abs. 2. Ein verringerter Waldabstand kann bewilligt werden, wenn Gründe des öffentlichen Interesses, hier des Landschaftsschutzes, dies gebieten (Erw. 6).
Regierungsrat, 19.2.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 20
Art. 11 Die maximale Gebäudelänge und -tiefe gilt nur für Wohnbauten.
Regierungsrat, 18.2.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 76
Art. 12 Gebäudehöhe. Eine Reduktion der Gebäudehöhe darf nicht allein deswegen verlangt werden, weil damit auch eine Reduktion der Böschungen verbunden ist. Dem Bauherrn ist es freigestellt, eine Reduktion der Böschungen bei gleichbleibender Gebäudehöhe vorzunehmen.
Regierungsrat, 10.12.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 19
Abs. 1. Berechnung der einzelnen Geschosshöhe.
Regierungsrat, 10.12.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 77
Abs. 2. Bei der Berechnung der Geschosszahl kommt der Gemeinde keine Autonomie zu (Erw. 5).
Rechtsdienst, 21.10.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 27
Abs. 3. Die Berechnung der Rückversetzung des Attikageschosses um 45 Grad hat von Oberkant/Decke des obersten Geschosses auszugehen.
Regierungsrat, 3.4.1973 
VVGE 1971-75 Nr. 78
Abs. 5. Ob ein Dachgeschoss als Vollgeschoss gilt, hängt vom Ausbaugrad des Dachgeschosses ab. Bei der Berechnung des Ausbaugrades ist (nur) jener Teil der ausgebauten Fläche anrechenbar, bei dem die normale Geschosshöhe eingehalten wird. Eine Milderung dieser Bestimmung durch die Gemeinden ist unzulässig (Erw. 2a bis 2e).
Verwaltungsgericht, 5.12.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 59
Abs. 6. Eine Aufschüttung von 1.20 m kann im ebenen Gelände noch als massvoll bezeichnet werden.
Regierungsrat, 10.12.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 19
Art. 14 Wann kann die Ersatzabgabe anstelle der Errichtung von Parkplätzen verlangt werden?
Regierungsrat, 17.12.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 79
Anforderung an die Begründung einer Beschwerde (Erw. 1b). Erstellungspflicht von Abstellplätzen. Die Erstellungspflicht umfasst auch die Erhaltungspflicht bzw. die Ersatzpflicht (Erw. 3). Begriff des Pflichtparkplatzes. Verfassungsmässige Festsetzung der erforderlichen Anzahl Parkplätze im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 19.5.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 61
Anforderungen an die gesetzliche Grundlage der Parkplatz-Ersatzabgabe. Die Regelung in Art. 103 Abs. 2 BauR bildet für sich allein keine ausreichende Gesetzesgrundlage (Erw. 4). Im in einer Baubewilligung enthaltenen Vorbehalt, der definitive Betrag der Parkplatz-Ersatzabgabe werde nach Inkrafttreten eines Parkplatz-Ersatzabgabereglementes festgesetzt, liegt eine negative Vorwirkung neuen Rechts. Unzulässigkeit der Vorwirkung in casu mangels rechtssatzmässiger Grundlage. Die Anwendung des neu erlassenen Reglementes gestützt auf die darin enthaltenen Übergangsbestimmungen ist daher unter dem Gesichtswinkel der Rückwirkung zu prüfen (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 19.5.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 62
Zwölf Parkplätze genügen für eine Golf-Übungsanlage für maximal 20 Spieler nicht (Erw. 4).
Regierungsrat, 12.10.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 21
Art. 15 Abs. 1. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit können die vom Tiefbauamt aufgestellten Richtlinien "Anforderungen an neue Einmündungen in die Kantonsstrassen" sachgemäss herangezogen werden (Erw. 5).
Regierungsrat, 10.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 25
Abs. 2. Auch bei einer offenen Garage ist gegenüber der Strasse ein Abstand von 6 m einzuhalten.
Regierungsrat, 31.3.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 20
Art. 16 Anforderungen an eine Wohnlage: Gemeinschafts- und Freizeiträume, Kinderspielplätze, Bepflanzung der Anlage.
Regierungsrat, 27.11.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 16
Art. 17 Siehe Art. 16 aBauG (VVGE 1978-80 Nr. 16).
Bedeutung des Verunstaltungsverbotes.
Regierungsrat, 27.10.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 21
Bildet ein Haus Bestandteil einer zusammenhängenden und einigermassen einheitlich ausgeführten Überbauung, muss bei der Farbgebung und Gestaltung darauf Rücksicht genommen werden.
Regierungsrat, 28.5.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 19
Abs. 1. Konstruktive Erschwernisse und Mehrkosten aus Massnahmen zur Erhaltung eines schützenswerten Ortsbildes sind in Kauf zu nehmen, wenn sie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zumutbar sind.
Regierungsrat, 26.10.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 22
Abs. 1. Gestaltungsmassstäbe, wie zum Beispiel hinsichtlich der Farbgebung, müssen verhältnismässig sein.
Regierungsrat, 7.4.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 23
Abs. 1. In der Umgebung unschöner Bauten kann ein architektonisch gutes Haus in neuzeitlichem Stil nicht mit Rücksicht auf die bestehenden unschönen Bauten verboten werden.
Regierungsrat, 8.6.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 24
Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 2 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 52).
Art. 18 Hinterfüllte Mauern gelten grundsätzlich als Terrainveränderung und haben den Grenzabstand zu wahren. In ganz steilem Gelände sind Stützmauern an der Grenze denkbar, doch soll in jedem Fall eine nachbarliche Vereinbarung vorliegen.
Regierungsrat, 31.10.1972 
VVGE 1971-75 Nr. 80
Unterschied zwischen Aufschüttung und Terrainveränderung.
Regierungsrat, 21.7.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 81
Abs. 1. Bewilligungspflichtige Terrainveränderung. Massgebend für den Umfang der Baubewilligung sind auch beim Strassenbau grundsätzlich die bewilligten Pläne, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass namentlich bei Flur- und Waldstrassen weniger Planungsaufwand getrieben und infolgedessen nicht alle Terrainveränderungen planerisch exakt erfasst werden. Solange diese projektbedingt sind, gelten sie auch ohne Spezialbewilligung als in der Bewilligung des Strassenbauprojektes inbegriffen (E. 1).
Entscheid des OG vom 12. Februar 1987 
AbR 1986/87 Nr. 29
Abs. 1. Begriff der bewilligungspflichtigen wesentlichen Terrainveränderung (E. 2).
Entscheid des OG vom 3. August 1989 
AbR 1988/89 Nr. 30
Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 1991/92 Nr. 4).
Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 1 Bst. c aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 59).
Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 26).
Abs. 2. Die Vorschrift, dass Aufschüttungen die Neigung von 45° nicht übersteigen dürfen, gelangt auf hinterfüllte (Stütz-)Mauern nicht zur Anwendung. Die Mauer muss lediglich die gesetzlichen Abstandsvorschriften einhalten (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 7.3.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 59
Abs. 3. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine gemischt-rechtliche Norm. Strassen und Wege sind unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind.
Regierungsrat, 19.3.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 15
Abs. 3. Bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung darf sich die Baubewilligungsbehörde nicht über eine privatrechtliche Bestimmung hinwegsetzen. Bei der Prüfung einer Ausnahmebewilligung kann nur geprüft werden, ob unter öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten einer Abweichung von der Norm nichts im Wege steht.
Regierungsrat, 27.8.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 16
Abs. 5. Siehe Art. 18 Abs. 3 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 16).
Art. 19 Baulandumlegung: Das Baulandumlegungsverfahren zerfällt in zwei verschiedene Verfahrensabschnitte, von denen jeder erst in Angriff genommen werden kann, wenn die vorangehende Stufe abgeschlossen ist und die Beteiligten grundsätzlich nicht mehr darauf zurückkommen können. Der erste Abschnitt endigt mit dem Beschluss über die Durchführung der Baulandumlegung. Der zweite Abschnitt umfasst den Beschluss über die Neuzuteilung und die damit verbundenen Beschlüsse über Kostentragung, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen (Erw. 1a). Die gesetzliche Regelung des Verfahrens im BauG und im BauR der Dorfschaftsgemeinde Sarnen (Erw. 1b). Im Kanton Obwalden fehlt die gesetzliche Grundlage für Baulandumlegungen im überbauten Gebiet (sog. Neuordnungsumlegungen), soweit durch solche Massnahmen bestehende Bauten tangiert werden. Hingegen dürfte es zulässig sein, selbst in vollständig überbautem Gebiet wenigstens einzelne quartierplanerische Massnahmen, wie Grenzbereinigungen, kleine Landabtausche usw., vorzunehmen, sofern sie ohne Beeinträchtigung bestehender Gebäude erfolgen können (Erw. 2). Grundsätzlich kann ein Beschluss, die Baulandumlegung in einem bestimmten Gebiet durchzuführen, gegen den keine Beschwerde geführt oder eine solche abgewiesen wurde, in einem späteren Zeitpunkt, da es lediglich noch um die Zuteilung geht, nicht mehr angefochten werden. Ausnahmen (Erw. 3a). Es ist mit dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben unvereinbar, wenn ein Beschwerdeführer wegen eines Mangels, den er zunächst lange Zeit widerspruchslos hingenommen hat, die Rechtsgültigkeit der Baulandumlegung an sich bestreitet (Erw. 3b). Eigentümer von zu kleinen Parzellen, die sich zur Überbauung nicht mehr eignen, sind mit Geld oder durch Anrechte auf Stockwerkeigentum abzufinden, wobei die Zuteilung von Stockwerkeigentum nicht gegen den Willen des Betroffenen erfolgen kann (Erw. 1b, i f und 4a). Die Abfindung mit Geld stellt einen Sonderfall der formellen Enteignung dar und erfolgt nach Enteignungsrecht (Erw. 4a). Entschädigungen erfolgen auf dem Enteignungsweg, Ausgleichsleistungen auf dem Verwaltungsweg (Erw. 4b). Vorgehen bei der Neuzuteilung und damit verbundenen Beschlüssen über Kostentragung, Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen (Erw. 4c und d).
Verwaltungsgericht, 8.7.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 53
Siehe Art. 7 WEG (VVGE 1983/84 Nr. 41).
Siehe Art. 8 WEG (VVGE 1989/90 Nr. 49).
Abs. 2. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Hälfte der Eigentümer mehr als die Hälfte des betroffenen Landes gehört, kommt es auf die Grösse der betroffenen Parzellen an, deren Gestalt durch die Umlegung eine Änderung erfahren soll, und nicht nur auf die umzulegenden Flächen der betroffenen Parzellen (Erw. 2). Der Umstand allein, dass sich der Gemeinderat aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung des Quorums zur Anordnung einer Baulandumlegung verpflichtet sah, rechtfertigt die Aufhebung nicht, weil der Gemeinderat auch von sich aus zur Anordnung der Baulandumlegung befugt war (Erw. 3). Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses kann nicht nur auf die an sich kleinen umzulegenden Flächen abgestellt werden; vielmehr ist auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie insgesamt aus der beabsichtigten Umlegung hervorgehen (Erw. 4a). Wie weit ist bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, dass es als Folge der Umlegung wahrscheinlich zum Abbruch von Objekten kommen wird, was nicht ohne Einfluss auf das Ortsbild sein wird (Erw. 4b)? Für die Fällung des Einleitungsbeschlusses ist das Vorliegen eines eigentlichen Vorprojektes für die Bauabsichten nach Durchführung der Umlegung nicht erforderlich (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 15.9.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 49
Abs. 4. Zuweisung von Grundstücken. Diesbezüglich kommt dem vom Regierungsrat genehmigten Quartierplan konstitutive Wirkung zu. Es bedarf keiner zusätzlichen Verträge (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 6.2.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 54
Art. 20 Die Änderung von Baureglementen und Bebauungsplänen unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung. Verhältnis zu Art. 87 KV.
Regierungsrat, 18.12.1973 
VVGE 1971-75 Nr. 83
Eine Initiative auf Änderung von Zonen- und Verkehrsplänen ist möglich, jedoch nur in der Form der allgemeinen Anregung; die Verfahrensvorschriften für die Bauplanung sind auch bei Vorliegen einer Initiative zu beachten.
Regierungsrat, 6.7.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 15
Der Nichteinbezug einer Parzelle in eine Bauzone stellt keine enteignungsähnliche Massnahme dar, auch wenn das Gebiet mit Elektrizität und Wasser erschlossen ist. Gründe für den Verzicht auf die Einzonung einer einzelnen Parzelle.
Regierungsrat, 23.6.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 17
Änderungsanträge zu einem Ortsplan müssen als Petition im ordentlichen Verfahren behandelt werden. Einheit der Bauzone: Bei der Genehmigung eines Ortsplanes ist die gesonderte Abstimmung über einzelne Zonen unzulässig.
Stellungnahme des Justizdepartementes vom 16.4.1980, bestätigt durch den Entscheid des Regierungsrates vom 1.7.1980 (Nr. 249) 
VVGE 1978-80 Nr. 18
Siehe Art. 86 KV (VVGE 1985/86 Nr. 5).
Abs. 2. Siehe Art. 17 Abs. 1 AG (VVGE 1991/92 Nr. 3).
Abs. 2. Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 1991/92 Nr. 3).
Abs. 3. Siehe Art. 27 RPG (VVGE 1981/82 Nr. 62).
Abs. 3. Erlass von Bausperren. Trotz teilweise konkurrenzierender Zuständigkeit von Kanton und Gemeinde kommt der Gemeinde diesbezüglich keine Autonomie zu (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 29.11.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 43
Abs. 3. Siehe VVGE 1989/90 Nr. 36, Erw. 3b.
Abs. 3. Massgebender Zeitpunkt, ob ein Projekt unter die Bausperre fällt, ist nicht jener der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung, sondern jener der Behandlung des Baubewilligungsgesuches durch die Baubewilligungsbehörde (Erw. 3). Verhältnis von Art. 9 Abs. 6 BauR Engelberg zu Art. 12 Abs. 1 und 5 BauG in bezug auf die maximal zulässige Zahl von Vollgeschossen (Erw. 8b aa). Art. 12 Abs. 5 BauG erlaubt bei erreichter Vollgeschosszahl ein Dachgeschoss. Hingegen darf über diesem kein weiteres Dachgeschoss, sondern nur ein nicht bewohnbarer Hohlraum ausgebildet werden (Erw. 8b bb).
Verwaltungsgericht, 12.10.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 48
Abs. 3. Siehe Art. 27 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 22).
Art. 21 Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzes der Baureglemente.
Regierungsrat, 5.4.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 16
Der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz dient zur Verwirklichung und Wahrung der Zonenordnung.
Regierungsrat, 17.5.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 17
Baurecht. Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz. Weder das kantonale noch das kommunale Baurecht bieten eine Grundlage, die es ermöglichte, einen Baugesuchsteller zu verpflichten, sich gegen allfällige Immissionen aus der Nachbarschaft abzuschirmen.
Verwaltungsgericht, 12.2.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 66
Der vom Baugesetz aufgezählte mögliche Inhalt der Baureglemente und Zonenpläne enthält keine Bestimmungen betreffend Zweitwohnungsbau, schliesst aber deswegen solche nicht aus.
Regierungsrat, 15.2.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 18
Abs. 1 Bst. a. Ein Sprinz-Keller einer Käserei dient nur mittelbar einem gewerblichen Betrieb und zählt daher nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche.
Regierungsrat, 11.2.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 17
Abs. 1 Bst. b. Das Baureglement kann den Erlass allgemeinverbindlicher Bauvorschriften nicht an den Gemeinderat delegieren.
Regierungsrat, 18.10.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 18
Abs. 1 Bst. f. Rechtsnatur von Erschliessungskostenbeiträgen.
Regierungsrat, 3.12.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 84
Abs. 2. Siehe Art. 12 Abs. 5 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 59).
Art. 22 Die Begriffe "Zonenplan" und "Bebauungsplan" sind zumindest im Kanton Obwalden Synonyme.
Regierungsrat, 12.2.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 85
Verhältnis der ordentlichen Ortsplanung nach Baugesetz zur dringlichen Zonenausscheidung im eidgenössischen Raumplanungsverfahren. Voraussetzungen der Einzonung eines Seeufergrundstückes.
Regierungsrat, 17.6.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 87
Wahrung des natürlichen Landschaftsbildes am Sarnerseeufer.
Vernehmlassung des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht, 21.10.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 88
Voraussetzungen der Ausscheidung einer Grünzone.
Regierungsrat, 17.6.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 89
Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei Ortsplanungen.
Regierungsrat, 5.8.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 91
Zuzonungen zum Baugebiet sind nur mit grösster Zurückhaltung vorzunehmen.
Regierungsrat, 16.3.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 19
Waldgebiet darf ohne Rodungsbewilligung nicht zur Bauzone erklärt werden. Anwendung des forstrechtlichen Waldbegriffs im Baupolizeirecht.
Regierungsrat, 6.1.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 20
Niemand hat einen Rechtsanspruch auf den Einbezug seines Grundstückes in die Bauzone.
Regierungsrat, 24.2.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 25
Der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz lässt die Wartung von Lastwagen in einer Wohnzone nicht zu.
Regierungsrat, 31.3.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 26
Verhältnis Verkehrsplan/Quartierplan. Die Verabschiedung eines Quartierplans setzt das Bestehen eines rechtsgültigen Verkehrsplans nicht unbedingt voraus; allerdings darf dadurch die Konzeption eines übergreifenden Verkehrsplans nicht gefährdet werden (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 3.7.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 43
Die Gemeinden sind befugt, Richtpläne zu erlassen (Erw. 2).
Regierungsrat, 11.12.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 19
Siehe Art. 4 RPG (VVGE 1989/90 Nr. 19).
Art. 23 Wurde die Strassenführung im Quartierplan festgelegt, können im Baubewilligungsverfahren keine Einwände mehr dagegen erhoben werden.
Regierungsrat, 2.11.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 27
Weicht die Überbauung wesentlich vom Quartierplan ab, so ist dieser aufzuheben. Quartierplanänderungen sind möglich, wenn ihnen die Eigentümer einer genügend grossen Grundstückfläche zustimmen.
Regierungsrat, 9.6.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 28
Siehe Art. 22 aBauG (VVGE 1981/82 Nr. 43).
Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1981/82 Nr. 44).
Abs. 2. Quartierpläne bedürfen nur der Genehmigung des Gemeinderates und nicht der Gemeindeversammlung.
Regierungsrat, 12.2.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 90
Abs. 2. Quartierplanverfahren. Quartierpläne und Spezialvorschriften werden vom Gemeinderat oder durch den Grundeigentümer mit Genehmigung des Gemeinderates aufgestellt. Hat der Gemeinderat das Quartierplanverfahren von sich aus eingeleitet, darf er es nicht ohne sachliche Gründe einstellen.
Verwaltungsgericht, 21.3.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 53
Art. 24 Abs. 3. Materielle Enteignung, Heimschlagsrecht. Für die Beurteilung der materiellen Enteignung ist grundsätzlich auf das definitive Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung abzustellen, selbst wenn diesem eine provisorische Eigentumsbeschränkung vorausging (Erw. 1a).
Bei Teilenteignungen ist der Tatbestand der materiellen Enteignung in der Regel nicht erfüllt. Teilenteignung vorliegend verneint (Erw. 2a und b).
Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben im Enteignungsrecht:
- Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben würde allenfalls verletzt, wenn der Eigentümer die Abparzellierung einer Parzelle, die später vollständig mit einem Bauverbot belegt wird, im Bewusstsein des bevorstehenden "partiellen" Bauverbotes vornähme, um so die Entschädigungslosigkeit bei Teilenteignung zu verhindern. Vorliegend verneint (Erw. 2b).
- Schadensminderungspflicht; der Enteignete hat alle ihm vernünftigerweise zumutbaren Massnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Vermögensnachteile des enteignenden Eingriffs abzuwehren. Bei materieller Enteignung besteht die Schadensminderungspflicht schon vor dem enteignungsähnlichen Eingriff. Bei Selbst- bzw. Mitverschulden ist die Schadenersatzleistung entsprechend zu kürzen. Mitverschulden vorliegend verneint (Erw. 3).
Bemessung der Entschädigung bei Ausübung des Heimschlagsrechtes. Liegen die Bewertungszeitpunkte für die materielle und die formelle Enteignung zeitlich nahe beieinander und fand in der Zwischenzeit keine nennenswerte Preisentwicklung des landwirtschaftlichen Restwertes statt, so können die beiden Schätzungstermine zusammengelegt werden (Erw. 4). Diesfalls beginnt die Verzinsungspflicht in bezug auf den ganzen Betrag mit dem Tag der erstmaligen Geltendmachung der Forderung (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 28.11.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 63
Abs. 3. Siehe Art. 22ter Abs. 3 aBV (VVGE 1985/86 Nr. 64).
Art. 25 Siehe Art. 22 aBauG (VVGE 1971-75 Nr. 91).
Art. 26 Siehe Art. 22 aBauG (VVGE 1971-75 Nr. 91).
Bei der Überprüfung von Baureglementen und Zonenplänen hat der Regierungsrat ein volles Überprüfungsrecht. Zurückhaltung ist geboten bei der Überprüfung der Zweckmässigkeit einer Zonenzuteilung. Berufung auf das Raumplanungsgesetz.
Regierungsrat, 12.8.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 19
Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1978-80 Nr. 54).
Siehe Art. 23 aBauG (VVGE 1981/82 Nr. 28).
Bei der Genehmigung einer Ortsplanung erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates auf die Rechtmässigkeit und auf die Zweckmässigkeit. Ein Grundstück muss sich auch aufgrund der Bodenbeschaffenheit zum Bauland eignen.
Regierungsrat, 26.5.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 29
Der Regierungsrat kann keine Ausnahmebewilligung erteilen, sondern nur prüfen, ob sie zu Recht verweigert wurde. Zusicherungen des Bauchefs binden den Gemeinderat nicht.
Regierungsrat, 18.5.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 30
Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1981/82 Nr. 42).
Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 40).
Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 1991/92 Nr. 3).
Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 19).
Art. 27 Verweigert der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung, kann der Regierungsrat von sich aus keine Ausnahmebewilligung erteilen. Er dürfte nur dann einschreiten, wenn eine rechtsungleiche Behandlung oder eine willkürliche Handhabung der Ermessensfreiheit des Gemeinderates vorliegen würde (Erw. 2).
Regierungsrat, 10.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 20
Die Eintragung eines nicht baureglementskonformen Näherbaurechts kann nicht verweigert werden, wenn hiefür die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung besteht. Kognition des Grundbuchverwalters.
Regierungsrat, 16.8.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 24
Abs. 1. Begriff der "besonders ungünstigen Verhältnisse" beim Wiederaufbau eines abzubrechenden Gebäudes.
Regierungsrat, 17.12.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 92
Abs. 1. Umbauten sind in bezug auf die Ausnützung den Neubauten gleichgestellt.
Regierungsrat, 14.6.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 21
Abs. 1. Bei Neu- und Umbauten sind leichte Verbesserungen möglich.
Regierungsrat, 10.5.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 22
Abs. 1. Bei einer Ersatzbaute darf die Kubatur des neuen Gebäudes nicht grösser werden. Die Praxis toleriert lediglich ganz geringfügige Vergrösserungen (Erw. 3).
Regierungsrat, 10.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 20
Abs. 1. Das Vergrösserungsverbot gilt sowohl für den Neubau zerstörter oder abgebrochener Gebäude als auch für Umbauten (Erw. 4c). Verletzung des Vergrösserungsverbotes bei einer Überschreitung der Kubatur um rund einen Viertel (Erw. 4b). Ein Umbau, der nicht unter die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 BauG fällt, ist als Neubau zu beurteilen (Erw. 4a).
Verwaltungsgericht, 5.12.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 59
Abs. 1. Die Frage der Ausgestaltung der Besitzstandsgarantie ist eine solche des kantonalen Rechts. Die Bewilligung von Ersatzbauten, die Nutzungsplänen widersprechen, ist nicht bundesrechtswidrig (Erw. 2). Zonenwidrige Objekte stellen an sich nicht zwingend besonders ungünstige Verhältnisse dar. Es müssen gravierende Mängel, wie schlechte hygienische Verhältnisse oder eine Gefährdung der Verkehrssicherheit, vorliegen (Erw. 3 und 4).
Regierungsrat, 30.10.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 20
Abs. 1. Bei einer Ersatzbaute darf die Kubatur grundsätzlich nicht grösser werden. Die lediglich zeitgemässe Erneuerung einer technischen Anlage ist aber unter dem Aspekt der Bestandesgarantie zulässig, selbst wenn dadurch Vergrösserungen in der Kubatur entstehen.
Regierungsrat, 22.5.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 21
Abs. 2. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes bei einer Strassenkorrektion.
Regierungsrat, 28.10.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 94
Abs. 2. Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei der Genehmigung von Ausnahmebewilligungen.
Regierungsrat, 5.11.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 96
Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 2 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 52).
Abs. 2. Siehe Art. 10 aBauG (VVGE 1981/82 Nr. 19).
Abs. 2. Ausnahmebewilligung vom Waldabstand. Der Umstand, dass eine Bauparzelle infolge des gesetzlichen Waldabstandes nicht gleich intensiv genutzt werden kann wie eine Parzelle, die weder bestockt ist noch an eine Waldparzelle grenzt, rechtfertigt keine Ausnahmebewilligung.
Verwaltungsgericht, 14.12.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 64
Abs. 2. Siehe Art. 23 RPG (VVGE 1981/82 Nr. 70).
Abs. 2. Siehe Art. 29 aBauG (VVGE 1983/84 Nr. 45).
Abs. 2. Mit einer Ausnahmebewilligung dürfen harte und unbillige baupolizeiliche Normen gemildert werden, nicht aber eine Änderung der baureglementarischen Bestimmung der Ausnützungsziffer angestrebt werden (Erw. 4).
Regierungsrat, 10.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 20
Abs. 2. Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei der Genehmigung von Ausnahmebewilligungen vom kantonalen Recht und vom autonomen Gemeinderecht (Erw. 3a und b). Die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei angemessener Überschreitung der Ausnützungsziffer bildet autonomes Gemeinderecht. Angemessenheit der Überschreitung vorliegend verneint (Erw. 3c).
Verwaltungsgericht, 5.12.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 59
Abs. 2. Ausnahmebewilligung. Erfordernis einer Ausnahmebewilligung (Erw. 1). Kriterien zur Erteilung bzw. Verweigerung der Ausnahmebewilligung; allein aufgrund der Tatsache, dass ein Bauvorhaben ohne rechtsgültige Baubewilligung bereits relativ weit fortgeschritten ist, kann eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden (Erw. 2 und 3a). Der Wunsch nach einer erhöhten Ausnützung bzw. besseren Nutzung des Grundstückes durch den Bau eines "Stöcklis" stellt grundsätzlich kein schützenswertes Interesse des Eigentümers dar (Erw. 3b). Private Interessen auf freie Aussicht spielen im Ausnahmebewilligungsverfahren eine Rolle. Rechtsmissbäuchliche Einsprache? (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 12.5.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 61
Abs. 2. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinden, im Baureglement für einzelne Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorzusehen, die nicht der allgemeinen Ausnahmebewilligungsbestimmung des Baugesetzes unterliegen.
Regierungsrat, 7.6.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 23
Abs. 2. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Zusammenfassung der Praxis; Anwendung im konkreten Fall (Erw. 9).
Verwaltungsgericht, 12.10.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 48
Abs. 2. Siehe Art. 18 Abs. 3 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 16).
Abs. 2. Siehe Art. 10 Abs. 2 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 20).
Art. 28 Siehe Art. 5 Abs. 2 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 52).
Art. 29 Voraussetzungen einer Abbruchverfügung einer ohne Bewilligung erstellten Baute.
Regierungsrat, 3.9.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 97
Eine Abbruchverfügung richtet sich gegen das polizeiwidrige Objekt, nicht gegen die fehlbare Person. Sie ist erst zulässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nichts nützten.
Regierungsrat, 26.10.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 23
Vor Anordnung der Beseitigung einer ohne Bewilligung erstellten Baute ist zu prüfen, ob ein nachträgliches Baubewilligungs-, gegebenenfalls ein Ausnahmebewilligungsverfahren durchzuführen ist (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 14.5.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 56
Vor dem Erlass einer Wiederherstellungs- oder Abbruchverfügung ist zu prüfen, ob nachträglich eine Baubewilligung oder Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Im konkreten Fall verneint (Erw. 2b).
Verwaltungsgericht, 10.12.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 45
Vorgehen bei widerrechtlichen Bauten. Vor dem Erlass einer Abbruchverfügung ist dem Bauherrn das rechtliche Gehör zu gewähren. Sodann rechtfertigt die formelle Rechtswidrigkeit allein noch nicht ohne weiteres den Abbruch (Erw. 3, 4 und 5).
Regierungsrat, 7.6.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 26
Art. 24 AB RPG ermangelt einer gesetzlichen Grundlage. Das vorsätzliche Betreiben einer Kiesverarbeitungsanlage ohne Baubewilligung ist jedoch gemäss Art. 29 BauG strafbar.
Entscheid des OG vom 25. Oktober 1994 
AbR 1994/95 Nr. 28
Abs. 1. Die Errichtung einer nicht projektbedingten Deponie ohne Spezialbewilligung ist eine strafbare Übertretung (E. 2).
Entscheid des OG vom 12. Februar 1987 
AbR 1986/87 Nr. 29
Abs. 2. Verhältnismässigkeit der Massnahmen gegenüber ohne Baubewilligung erstellten Gebäuden. Überprüfung verweigerter Ausnahmebewilligungen.
Regierungsrat, 20.5.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 98
Abs. 2. Weist eine Baute gegenüber dem abgewiesenen Vorhaben Abweichungen auf, die ihrerseits baubewilligungspflichtig sind, muss einer allfälligen Beseitigungsverfügung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorangehen (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 14.5.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 56
Abs. 2. Ersatzvornahme; Beiladung. Die Verfügung der Ersatzvornahme erfolgt gegenüber dem Bauherrn. Durch den Verkauf des Objektes nach Zustellung der Verfügung findet kein Parteiwechsel statt (Erw. 1). Die Vollstreckung der Ersatzvornahme setzt die Beiladung des Eigentümers, d.h. im vorliegenden Fall des Käufers voraus (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 20.5.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 65
Abs. 2. Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes. Vorgehen bei Auseinanderfallen von Bauherr und Eigentümer. Verantwortlich für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist grundsätzlich der Baubewilligungsnehmer. Falls ein Dritter Eigentümer ist, ist dieser beizuladen (Erw. 2). Im Falle der Bewilligung einer Ersatzbaute nach Art. 24 Abs. 2 RPG trifft die Pflicht, den Altbau abzubrechen, den Bewilligungsnehmer der Ersatzbaute (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 11.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 57
Abs. 2. Pflicht zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor Erlass einer Verfügung auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Erw. 3).
Regierungsrat, 10.11.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 4
Abs. 2. Die Androhung der Ersatzvornahme ist kein neuer Eingriff in rechtlich geschützte Güter und daher grundsätzlich nicht mehr anfechtbar (Erw. 2 bis 4).
Regierungsrat, 3.9.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 18
Abs. 2. Gesetzliche Grundlage für die Ersatzvornahme (Erw. 2a). Das Gebot der Verhältnismässigkeit, aber auch des rechtlichen Gehörs gebieten, dass der Ersatzvornahme die Einräumung einer Erfüllungsfrist und Androhung der Ersatzvornahme vorausgehen. Nur dann tritt die Geldleistung an die Stelle der Naturalleistung (Erw. 2b). Voraussetzungen der antizipierten Ersatzvornahme. Vorliegend verneint (Erw. 3). Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre heilbar, nicht jedoch die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wegen des fait accompli der Ersatzvornahme (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 5.11.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 63
Abs. 3. Vor der Anordnung einer Baueinstellung ist der Bauherr anzuhören, wenn es die Umstände erlauben (Erw. 2).
Regierungsrat, 16.10.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 20
Abs. 3. Der Abbruch eines rechtswidrig erstellten Gebäudes kann nicht damit verhindert werden, dass in einem einzigen oder einigen wenigen Fällen eine rechtswidrige Behandlung eines Bauherrn behauptet oder belegt wird. Erst wenn die Behörde die Aufgabe der in andern Fällen geübten, gesetzwidrigen Praxis ablehnt, kann der Bürger verlangen, dass ihm gegenüber die gesetzwidrige Begünstigung auch gewährt werde.
Regierungsrat, 20.8.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 21
Abs. 3. Siehe Art. 57 ff. aBauG (VVGE 1995/96 Nr. 36).

 

Baugesetz vom 16. Mai 1965 (aaBauG; LB XI, 211)

Art. 3 Auch Fahrnisbauten fallen unter die Baubewilligungspflicht.
Regierungsrat, 15.10.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 46
Zuständigkeit für die Bewilligung von Tankanlagen.
Regierungsrat, 12.2.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 53
Bewilligungspflicht unterirdischer Bauten.
Regierungsrat, 11.1.1972 
VVGE 1971-75 Nr. 62
Bewilligungspflicht für das Aufstellen von Wohnwagen.
Regierungsrat, 16.11.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 63
Art. 4 Genügende Erschliessung als Voraussetzung der Baubewilligung.
Regierungsrat, 22.7.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 37
Streubauweise. Ungenügende Erschliessung des Baugrundstückes.
Regierungsrat, 1.9.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 38
Genügende Erschliessung durch Strasse als Voraussetzung der Baubewilligung.
Regierungsrat, 31.8.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 66
Beeinträchtigung bisheriger Sichtverhältnisse durch einen Neubau stellt keinen Verweigerungsgrund dar.
Regierungsrat, 16.2.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 70
Art. 6 Verfügung auf Abbruch einer Baute, die ohne Bewilligung erstellt wurde und den minimalen Gebäudeabstand sowie den Strassenabstand nicht einhält.
Regierungsrat, 10.12.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 41
Art. 7 Berechnung des Grenzabstandes.
Regierungsrat, 16.2.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 72
Art. 8 Begriff der unterirdischen Baute.
Regierungsrat, 6.7.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 74
Art. 9 Siehe Art. 6 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 41).
Art. 10 Verweigerung der Baubewilligung wegen ungenügendem Wald- und Grenzabstand.
Regierungsrat, 17.12.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 44
Begriff des Waldes.
Regierungsrat, 21.9.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 75
Abs. 2. Siehe Art. 27 Abs. 2 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 50).
Abs. 2. Siehe Art. 27 Abs. 2 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 51).
Abs. 2. Siehe Art. 14 KV (VVGE 1966-70 Nr. 60).
Art. 12 Geschosszahlberechnung; Attikageschoss.
Regierungsrat, 3.9.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 40
Die baugesetzliche Höchstgeschosszahl kann nicht über den Weg des Ausnahmebewilligungsverfahrens überschritten werden.
Regierungsrat, 10.11.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 47
Abs. 2. Beurteilung von Terrassenhäusern.
Regierungsrat, 1.4.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 42
Abs. 2. Berechnung der Geschosszahl in Hanglagen.
Regierungsrat, 27.10.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 43
Abs. 3. Massvolle Aufschüttung.
Regierungsrat, 13.5.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 48
Art. 14 Nichterteilen der Baubewilligung wegen Verkehrsbehinderung.
Regierungsrat, 15.10.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 46
Art. 16 Ablehnung eines Baubewilligungsgesuches aus Gründen des Heimat- und Denkmalschutzes.
Regierungsrat, 27.10.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 43
Verunstaltung des Landschaftsbildes.
Regierungsrat, 15.10.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 46
Siehe Art. 23 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 52).
Art. 19 Abs. 3. Der Erlass einer Bausperre für Massnahmen planerischer Natur.
Regierungsrat, 3.2.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 55
Art. 20 Abs. 2. Verhältnis des Gemeindebaureglementes zum Baugesetz.
Regierungsrat, 17.6.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 39
Art. 21 Ziff. 1. Einheitlichkeit der Baulinien. Ausnahmebewilligungen sind erst möglich, wenn ein konkretes Bauvorhaben vorliegt.
Regierungsrat, 31.8.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 86
Art. 22 Quartierplanverfahren; Mindestanforderungen an eine im Quartierplanverfahren zu bewilligende Gesamtüberbauung.
Regierungsrat, 15.4.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 52
Art. 23 Abs. 6. Der Gemeinderat kann im lawinengefährdeten Gebiet eine Baubewilligung verweigern.
Regierungsrat, 25.11.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 45
Art. 25 Siehe Art. 23 aaBauG (VVGE 1966-70 Nr. 52).
Art. 26 Ausnahmen von der Einhaltung der Zonenordnung. Eine Ausnahmebewilligung lässt sich in jedem Fall nur dann rechtfertigen, wenn dadurch der mit der betreffenden Zone angestrebte Zweck nicht verunmöglicht wird.
Regierungsrat, 23.12.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 56
Abs. 1. Berechnung der Ausnützung beim Wiederaufbau eines abgebrochenen Gebäudes.
Regierungsrat, 9.2.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 93
Abs. 2. Der Regierungsrat kann in jenen Fällen, da der zuständige Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung verweigert, von sich aus keine Ausnahmebewilligung erteilen.
Regierungsrat, 17.6.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 39
Abs. 2. Umfassende Kognition bei der Genehmigung einer Ausnahmebewilligung.
Regierungsrat, 13.5.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 48
Abs. 2. Verringerter Waldabstand; Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Regierungsrat, 2.9.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 50
Abs. 2. Verringerter Waldabstand; Nichtgenehmigung einer Ausnahmebewilligung.
Regierungsrat, 2.9.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 51
Abs. 2. Voraussetzungen der Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
Regierungsrat, 18.5.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 95
Art. 27 Bei einem Rekurs gegen die Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung beschränkt sich die Kognition der Rekursbehörde auf die Prüfung von Willkür oder rechtsungleicher Behandlung. Eine Ausnahmebewilligung soll nur erteilt werden, sofern besondere Verhältnisse nach einer Sonderbehandlung rufen.
Regierungsrat, 13.11.1967 
VVGE 1966-70 Nr. 49
Art. 28 Abs. 3. Baueinstellung wegen Nichtbefolgung der im Bewilligungsentscheid gemachten Auflagen.
Regierungsrat, 3.9.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 40

 

Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994 (BauV; GDB 710.11)

Art. 4 Siehe Art. 8 DSV (VVGE 1995/96 Nr. 9).
Die Änderung eines kantonalen Nutzungs- und Schutzplans erfolgt grundsätzlich im gleichen Verfahren wie der Erlass.
Regierungsrat, 15.6.1999
VVGE 1999/00 Nr. 10
Abs. 5. Siehe Art. 3 Bst. b BauG (VVGE 1995/96 Nr. 3).
Abs. 6. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37).
Art. 11 ff. Zulässigkeit eines Vorentscheidverfahrens im Quartierplanverfahren (Erw. 5a). Voraussetzungen eines verbindlichen Vorentscheids (Erw. 5b). Nichtigkeit des voraussetzungslos ergangenen Vorentscheids verneint (Erw. 5c).
Verwaltungsgericht, 13.12.2006
VVGE 2005/06 Nr. 44
Art. 12 Die berührten Grundeigentümer sind rechtzeitig vor der Quartierplanauflage zu orientieren. Wird der Mangel der Orientierung durch den Verzicht auf das Einspracherecht geheilt? Frage offen gelassen (Erw. 4).
Regierungsrat, 5.11.1996
VVGE 1995/96 Nr. 22
Art. 13 Die Anfechtung eines Quartierplans bei dessen späterer Anwendung im Baubewilligungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn sich der Betroffene schon bei Erlass des Plans über die ihm allenfalls auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und wenn ihm damals ein Rechtsmittel offen stand. Die Nichtigkeit eines Quartierplans wird nur bei besonders schweren Verstössen angenommen.
Regierungsrat, 13.2.1996
VVGE 1995/96 Nr. 25
Art. 16 ff. Siehe Art. 20 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 19).
ff. Siehe Art. 24 Abs. 1 Bst. a BauG (VVGE 1997/98 Nr. 42).
Art. 17 Landabzüge, die überwiegend im Interesse des Umlegungsgebietes erfolgen, geschehen unentgeltlich, ohne Entschädigung durch Realersatz oder Geldzahlung (Erw. 2 und 3).
Regierungsrat, 17.4.1996
VVGE 1995/96 Nr. 26
Art. 18 Siehe Art. 17 BauV (VVGE 1995/96 Nr. 26).
Abs. 6. Siehe Art. 58 Abs. 4 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 18).
Art. 21 ff. Siehe Art. 28 ff. BauG (VVGE 1997/98 Nr. 43).
Art. 22 Abs. 3 Bst. b. Siehe Art. 19 Abs. 3 RPG (VVGE 2005/06 Nr. 21).  
Art. 23 Abs. 3. Blosse Voranfragen kann die Baubewilligungsbehörde als informelle Antwort ohne Rechtsmittelmöglichkeit erledigen. Bei einem verbindlichen Vorentscheid ist aber das ordentliche Verfahren einzuhalten.
Regierungsrat, 21.1.1997
VVGE 1997/98 Nr. 20
  Abs. 3. Siehe Art. 11 ff. BauV (VVGE 2005/06 Nr. 44).  
Abs. 4. Für ein Bauvorhaben, das neben der Baubewilligung auch noch eine raumplanerische Ausnahmebewilligung benötigt, findet nur eine öffentliche Auflage und Publikation statt. Einsprachen, die den Raumplanungsentscheid des Baudepartementes betreffen, sind an das Baudepartement weiterzuleiten und von ihm zu behandeln. Eine Einspracheverhandlung ist nicht vorgeschrieben. Die Eröffnung dieses Entscheids des Baudepartementes erfolgt durch die Gemeinde (Erw. 3 und 4).
Regierungsrat, 2.3.1998
VVGE 1997/98 Nr. 23
ff. Über die Eindeckung eines Baches kann nicht im vereinfachten Baubewilligungsverfahren entschieden werden (Erw. 4).
Regierungsrat, 23.4.2002
VVGE 2001/02 Nr. 17
Art. 24 Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35).
Abs. 1. Siehe Art. 65 Bst. b GOG (VVGE 2001/02 Nr. 25).
ff. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 17).
  ff. Siehe Art. 34 Abs. 1 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 40).  
Art. 26 Bst. f. Siehe Art. 44 BauR Engelberg (VVGE 2007/08 Nr. 21).
Art. 27 Das Bauen auf fremdem Boden setzt das Einverständnis der verfügungsberechtigten Grundeigentümer vor der Erteilung der Baubewilligung voraus. Nicht erforderlich ist aber eine grundbuchliche Sicherstellung (Erw. 4).
Regierungsrat, 11.4.1995
VVGE 1995/96 Nr. 23
 

Schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin als Baurechtsgeberin im Baugesuch als zwingendes Erfordernis für die Baubewilligung einer Antennenanlage auf dem Baurechtsgrundstück? Vorgehen der Baubewilligungsbehörden bei unklaren zivilrechtlichen Verhältnissen (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 30.11.2005

VVGE 2005/06 Nr. 41
Art. 28

Abs. 4. Siehe Art. 22 USG (VVGE 2003/04 Nr. 17).

  Abs. 5. Siehe Art. 11 ff. BauV (VVGE 2005/06 Nr. 44).  
Art. 29 Materielle Anforderungen an eine rechtsgenügende Publikation eines Bauvorhabens (Erw. 3a bis c).
Regierungsrat, 9.7.1996
VVGE 1995/96 Nr. 24
Verzicht auf erneute Publikation bei unwesentlichen Projektänderungen (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 9.12.1996
VVGE 1995/96 Nr. 48
Die Unterlassung der Veröffentlichung des Baugesuchs stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Einspracheberechtigten dar. Voraussetzungen einer nachträglichen Beschwerdeführung (Erw. 1a und b). Heilung des Mangels durch nachträgliche Publikation und Eröffnung des Einspracheverfahrens (Erw. 2a). Rückweisung der Sache zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden (Erw. 2b und c).
Verwaltungsgericht, 21.8.1997
VVGE 1997/98 Nr. 45
Abs. 1. Es ist nicht notwendig, neben dem errichteten Höhenprofil auch noch die einzelnen Antennenvorrichtungen zu profilieren (Erw. 4.1 und 4.2). Der Ausbau einer Mobilfunkanlage setzt keine publikationspflichtige Sonderbewilligung voraus (Erw. 4.3).
Regierungsrat, 28.10.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 19
Abs. 2. Siehe Art. 23 Abs. 4 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 23).
Abs. 2. Die fehlende Publikation und Auflage eines Baugesuchs, welches im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen ist, stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs möglicher Einsprecher dar (Erw. 5).
Regierungsrat, 23.4.2002
VVGE 2001/02 Nr. 17
Abs. 2. Siehe Art. 29 Abs. 1 BauV (VVGE 2003/04 Nr. 19).
Abs. 2. Grundsätzlich sind alle Baugesuche öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, sie erwiesen sich zum Vornherein als ungesetzlich (Erw. 3).
Regierungsrat, 16.4.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 20
Art. 31 Siehe Art. 13 BauV (VVGE 1995/96 Nr. 25).
Abs. 2. Siehe Art. 23 Abs. 4 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 23).
Abs. 2. Der Gemeinderat, aber auch kantonale Bewilligungsinstanzen, behandeln nur öffentlich-rechtliche Einsprachen. Privatrechtliche Einsprachen sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Wird das Fehlen eines Fahrwegrechts geltend gemacht, liegt eine privatrechtliche Einsprache vor, wenn die Erschliessung der Bauparzelle trotzdem genügend ist.
Regierungsrat, 8.4.1997
VVGE 1997/98 Nr. 21
Abs. 2. Siehe Art. 10 Bst. b VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 17).
Art. 32 Abs. 1. Ein Baugesuchsteller hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Bauvorhaben bewilligt wird, wenn es den massgebenden Vorschriften entspricht. Die Baubewilligungsbehörde hat Bestimmungen anderer Rechtsgebiete (so etwa des Privat- oder Strafrechts) grundsätzlich nicht zu prüfen (Erw. 3). Die Erteilung einer Baubewilligung unter der Bedingung der nachfolgenden Umzonung verstösst gegen das Legalitätsprinzip und die planerische Stufenfolge (Erw. 4).
Regierungsrat, 20.8.1996
VVGE 1995/96 Nr. 27
  Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 1 RPG (VVGE 2005/06 Nr. 41).  
Abs. 2. Siehe Art. 28 ff. BauG (VVGE 1997/98 Nr. 43).
Abs. 3. Mit Nebenbestimmungen können nicht fehlende baugesetzliche Bewilligungsvoraussetzungen, wie das Einverständnis des Grundeigentümers, geheilt werden (Erw. 4a).
Regierungsrat, 11.4.1995
VVGE 1995/96 Nr. 23
Abs. 3. Siehe Art. 32 Abs. 1 BauV (VVGE 1995/96 Nr. 27).
Abs. 3. Die Baubewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Die Zulässigkeit solcher "Nebenbestimmungen" setzt aber drei allgemeine Voraussetzungen voraus, nämlich eine gesetzliche Grundlage, einen Sachzusammenhang und schliesslich die Verhältnismässigkeit der Anordnung (Erw. 4).
Regierungsrat, 17.9.1996
VVGE 1995/96 Nr. 28
Abs. 3. Siehe Art. 57 Abs. 2 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 17).
Art. 33 Siehe Art. 11 ff. BauV (VVGE 2005/06 Nr. 44).  
Abs. 1. Siehe Art. 23 Abs. 3 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 20).
Abs. 3. Siehe Art. 23 Abs. 3 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 20).
 

Abs. 3. Art. 33 Abs. 3 BauV darf und kann nur so verstanden werden, dass verbindliche Vorentscheide grundsätzlich im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ergehen. Fall einer informellen Meinungsäusserung trotz Rechtsmittelbelehrung (Erw. 1, 2.1, 2.3 und 2.4).
Regierungsrat, 9.8.2005

VVGE 2005/06 Nr. 25
Art. 35 Abs. 2. Geltungsdauer der Baubewilligung. Bei der Geltungsdauer von 18 Monaten handelt es sich um eine absolute Frist (Erw. 3.1). Begriff des Baubeginns (Erw. 3.2).
Regierungsrat, 5.12.2000
VVGE 1999/00 Nr. 24
Abs. 3. Siehe Art. 35 Abs. 2 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 24).
Abs. 4. Siehe Art. 35 Abs. 2 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 24).
Abs. 5. Siehe Art. 35 Abs. 2 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 24).
Art. 36 Das Auflage- und Einspracheverfahren ist durchzuführen bevor die einzelnen Teilbewilligungen erteilt werden. Die Anordnung der nachträglichen öffentlichen Auflage genügt nicht (Erw. 2).
Regierungsrat, 19.6.2000
VVGE 1999/00 Nr. 25
Siehe Art. 25a RPG (VVGE 2001/02 Nr. 4).
  Siehe Art. 25a RPG (VVGE 2005/06 Nr. 42).  
Abs. 1. Die kantonalen Bewilligungen sind an den Gemeinderat weiterzuleiten, der über das Bauvorhaben entscheidet. In klaren Fällen ist es aber auch möglich, einen negativen Raumplanungsentscheid zu fällen und zu eröffnen (Erw. 2).
Regierungsrat, 25.1.2000
VVGE 1999/00 Nr. 26
Abs. 2. Siehe Art. 36 Abs. 1 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 26).
Abs. 4. Siehe Art. 23 Abs. 4 BauV (VVGE 1997/98 Nr. 23).
Abs. 6. Siehe Art. 36 Abs. 1 BauV (VVGE 1999/00 Nr. 26).
  Abs. 6. Siehe Art. 61 Abs. 3 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 24).  
  Abs. 7. Siehe Art. 61 Abs. 3 BauG (VVGE 2005/06 Nr. 24).  
Art. 37 Siehe Art. 15 Abs. 2 VwVV (VVGE 2001/02 Nr. 4).

 

Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 18. April 1972 (aVV zum BauG; LB XIII, 364, und XIX, 53)

Art. 1 Abs. 4. Überbau- und Näherbaurechte.
Regierungsrat, 18.5.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 24
Abs. 4. Das Bauen auf fremdem Boden setzt das Einverständnis des Grundeigentümers voraus. Die Baubewilligungsbehörde muss dabei die zivilrechtlichen Verhältnisse nicht im einzelnen und endgültig abklären. Sie kann sich auf die Frage beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen könnte. Dies ist der Fall, wenn ein Bauvorhaben die Verlegung einer fremden Hauszufahrt und die Aufhebung von drei fremden Parkplätzen zur Folge hätte.
Regierungsrat, 8.10.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 19
Art. 2 Abs. 1 Bst. b. Inhalt der mit dem Baugesuch einzureichenden Planunterlagen (Erw. 3a).
Verwaltungsgericht, 12.7.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 57
Art. 3 Abs. 3. Wiederherstellung der Frist für die Einsprache im Baubewilligungsverfahren. Der Einspracheberechtigte darf nicht damit rechnen, das publizierte Baugesuch weise wegen der Vorprüfung durch die Baubewilligungsbehörde keine rechtlichen Mängel auf. Ein Hinweis in der Publikation auf das Bestehen eines Quartierplanes begründet kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Vertrauen des verspäteten Einsprechers, der geltend macht, das Baugesuch entspreche nicht dem Quartierplan.
Verwaltungsgericht, 26.11.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 64
Art. 4 Abs. 3. Unterlässt der Bauherr die schriftliche Kenntnisgabe an die direkten Anstösser im vereinfachten Baubewilligungsverfahren, ist die Einspracheerhebung auch nachher noch möglich.
Regierungsrat, 12.3.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 23
Art. 5 Siehe Art. 64 Bst. a aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 41).
Folgen der Verletzung von Publikationsvorschriften bei formell rechtskräftiger Baubewilligung. Ergibt die nachträgliche Publikation einen Widerspruch zum materiellen Baurecht, ist aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden, ob die Baubewilligung zu widerrufen sei (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 30.8.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 57
Darf die Abstimmung über eine Kreditvorlage dem für das entsprechende Projekt vorgeschriebenen baupolizeilichen Auflageverfahren und dem für die Projektrealisierung erforderlichen Landerwerbsverfahren vorausgehen? (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 11.5.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 27
Abs. 2. Beschwerden gegen raumplanerische Bewilligungen des Baudepartementes sind durch den Regierungsrat zu behandeln, auch wenn die Eingabe an die Baubewilligungsbehörde gerichtet ist. Problem der Koordination zwischen dem Einspracheverfahren vor der Baubewilligungsbehörde und dem Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Erw. 2 bis 4).
Regierungsrat, 19.2.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 20
Abs. 2. Erhebt ein einsprachebefugter Nachbar ausdrücklich keine Einsprache, sondern beruft er sich auf das Petitionsrecht, ist die Eingabe als Petition zu behandeln (Erw. 1).
Rechtsdienst, 21.10.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 27
Abs. 4. Beschwerdelegitimation des Nachbarn.
Regierungsrat, 9.11.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 100
Abs. 4. Beschwerdelegitimation eines Vereins.
Regierungsrat, 8.10.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 101
Abs. 4. Zur Einsprache und Beschwerdeführung wegen mangelnder Erschliessung ist der Nachbar nicht befugt.
Regierungsrat, 31.5.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 25
Abs. 4. Eine politische Vereinigung ist im Baubewilligungsverfahren nur dann einspracheberechtigt, wenn es zu den statutarischen Aufgaben gehört, Interessen dieser Art für die Mitglieder wahrzunehmen und die durch die Baubewilligung berührten Mitglieder einen repräsentativen Teil des Mitgliederbestandes ausmachen.
Regierungsrat, 12.6.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 21
Abs. 4. Der Umstand, dass jemand seinen Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe eines Bauvorhabens hat, genügt für die Einsprachebefugnis nicht (Erw. 2).
Regierungsrat, 13.8.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 24
Abs. 4. Ein Nachbar, der rund einen Kilometer von einem Bauvorhaben entfernt wohnt, ist nicht einsprache- oder beschwerdelegitimiert, selbst wenn es um die Erstellung eines Antennenmastes von 38 m Höhe geht (Erw. 5).
Regierungsrat, 19.2.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 20
Abs. 5. Nicht jede von mehreren Leuten unterzeichnete Einsprache ist eine Kollektiveinsprache.
Regierungsrat, 1.7.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 6
Abs. 5. Mit dem Verbot der Kollektiveinsprache soll lediglich verhindert werden, dass jedermann unter Umgehung der Einsprachelegitimation eine Einsprache erheben kann (Erw. 2).
Regierungsrat, 10.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 25
Abs. 5. Nicht jede von mehreren Personen unterzeichnete Einsprache ist eine Kollektiveinsprache. Stellt eine von legitimierten wie auch von nicht legitimierten Personen unterzeichnete Einsprache eine unzulässige Kollektiveinsprache dar? Frage verneint. Einsprachelegitimation obligatorisch Berechtigter (z.B. Mieter).
Regierungsrat, 24.11.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 21
Art. 6 Siehe Art. 10 Abs. 4 aVV zum BauG (VVGE 1993/94 Nr. 28).
Abs. 1. Anspruch auf die Behandlung einer ursprünglichen Baueinsprache nach Projektänderungen.
Regierungsrat, 7.8.1973 
VVGE 1971-75 Nr. 102
Abs. 3. Einspracheentscheide des Gemeinderates, welche einen Verweis vor den Zivilrichter beinhalten, können mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.
Regierungsrat, 11.3.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 71
Art. 8 Siehe Art. 4 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 22).
Abs. 2. Bedeutung mündlicher Behördenzusicherungen im Baubewilligungsverfahren.
Regierungsrat, 28.10.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 103
Art. 9 Siehe Art. 6 Abs. 3 aVV zum BauG (VVGE 1971-75 Nr. 71).
Siehe Art. 64 Bst. a aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 41).
Art. 10 Beginn der Gültigkeitsdauer der Verlängerungsfrist einer Baubewilligung.
Regierungsrat, 27.10.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 31
Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung.
Regierungsrat, 20.4.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 32
Abs. 1. Erst der Eintritt der formellen Rechtskraft einer Verfügung beendet die Rechtshängigkeit. Diese tritt erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.
Regierungsrat, 26.9.1972 
VVGE 1971-75 Nr. 104
Abs. 2. Siehe Art. 10 Abs. 1 aVV zum BauG (VVGE 1971-75 Nr. 104).
Abs. 3. Gültigkeitsdauer der Baubewilligung.
Regierungsrat, 18.5.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 26
Abs. 3. Die zivilgerichtliche Rechtshängigkeit einer Bedingung des Baubeginns ist ohne Einfluss auf den Beginn der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung.
Regierungsrat, 12.4.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 27
Abs. 3. Die Baubewilligung wird erst mit Erfüllung der Suspensivbedingung rechtswirksam. Die Gültigkeitsfrist der Baubewilligung beginnt hingegen mit der formellen Rechtskraft des Entscheides zu laufen.
Verwaltungsgericht, 19.12.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 54
Abs. 4. Beim Entscheid, ob wichtige Gründe vorliegen, die eine Verlängerung der Gültigkeit der Baubewilligung rechtfertigen, steht der Gemeinde kein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, weshalb sie sich nicht auf den Schutz ihrer Autonomie berufen kann.
Verwaltungsgericht, 28.5.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 36
Abs. 4. Werden die an sich rechtzeitig aufgenommenen Bauarbeiten aus andern als witterungsbedingten Gründen mehr als ein Jahr unterbrochen, fällt die Gültigkeit der Baubewilligung dahin. Die zur Erfüllung von Auflagen erforderlichen Arbeiten fallen indessen nicht unter die von der Baubewilligung erfassten Bauarbeiten im Sinne von Art. 10 Abs. 4 VV zum BauG.
Verwaltungsgericht, 9.7.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 67
Abs. 4. Die Baubewilligungsbehörde hat dem Bauherrn das Erlöschen der Baubewilligung ausdrücklich anzudrohen (Erw. 1 bis 3).
Rechtsdienst, 3.6.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 28
Abs. 5. Berechnung der Verlängerungsdauer. Eine Verlängerung darf nur aus wichtigen Gründen gewährt werden (Erw. 4).
Regierungsrat, 16.10.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 20
Art. 12 Der Bürger ist gehalten, sein (Einsprache)Recht zum erstmöglichen Zeitpunkt zu suchen. Die Rüge, über den Erlass eines Quartierplanes nicht orientiert worden zu sein, ist anlässlich der öffentlichen Planauflage im Einspracheverfahren vorzubringen und nicht erst nach der Genehmigung des Quartierplanes durch den Regierungsrat. Sorgfaltspflicht der Einspracheberechtigten (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 3.7.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 43
Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 40).
Die unmittelbare Anfechtung der Richtpläne ist ausgeschlossen (Erw. 3).
Regierungsrat, 11.12.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 19
Siehe Art. 17 Abs. 1 AG (VVGE 1991/92 Nr. 3).
Abs. 1. Die Revision eines Zonenplanes ist nicht in der Gemeinde wohnhaften Grundeigentümern nicht mit einer persönlichen Mitteilung anzuzeigen.
Regierungsrat, 11.8.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 25
Art. 13 Siehe Art. 12 aVV zum BauG (VVGE 1981/82 Nr. 43).
Abs. 1. Einspracheentscheide sind ordentlich zu begründen. Heilung des Mangels im Beschwerdeverfahren.
Regierungsrat, 17.6.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 87
Abs. 3. Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 40).
Art. 14 Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 19).
Abs. 1. Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 40).
Abs. 4 und 5. Beschwerden gegen Ortsplanungen behandelt der Regierungsrat nicht vor der Gemeindeversammlung, sondern zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss (Erw. 2.3).
Regierungsrat, 4.5.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 3

 

Vollziehungsverordnung zum Baugesetz vom 29. März 1965 (aaVV zum BauG; LB XI, 227)

Art. 3 Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren muss auch kein öffentliches Auflageverfahren stattfinden. Diesfalls ist den direkten Anstössern vor der Einreichung des Baugesuches schriftlich Kenntnis zu geben.
Regierungsrat, 15.10.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 36
Art. 4 Abs. 3. Siehe Art. 3 aaVV zum BauG (VVGE 1966-70 Nr. 36).
Art. 5 Wann ist das öffentliche Auflage- und Einspracheverfahren nach Projektänderungen nochmals durchzuführen?
Regierungsrat, 15.6.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 99
Art. 10 Abs. 1. Vorzeitige mündliche Zusicherung der Baubewilligung durch einen Gemeindebeamten.
Regierungsrat, 25.11.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 45
Abs. 3. Berechnung der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung.
Regierungsrat, 11.1.1972 
VVGE 1971-75 Nr. 105
Abs. 4. Siehe Art. 10 Abs. 3 aVV zum BauG (VVGE 1971-75 Nr. 105).

 

Bau- und Zonenreglement der Dorfschaftsgemeinde/Einwohnergemeinde Sarnen vom 9. Dezember 1997 

Art. 12 Abs. 1. Siehe Art. 45 BauG (VVGE 2001/02 Nr. 34).
Art. 18 Abs. 1. Siehe Art. 65 Bst. b GOG (VVGE 2001/02 Nr. 25).
Art. 24 Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35).
Art. 38 Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 39).
Abs. 6. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 2003/04 Nr. 36).
Art. 39 Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2003/04 Nr. 36).
Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 39).
Art. 51 Abs. 1. Es ist rechtskonform, in einem hochwassergefährdeten Gebiet keine Tiefgaragen anzuordnen (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 30.4.2001 
VVGE 2001/02 Nr. 34
Art. 53 Siehe Art. 18 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 39).
Art. 59 Abs. 3. Siehe Art. 83 KV (VVGE 1999/00 Nr. 40).

 

Bau- und Zonenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 9. Dezember 1991/6. Juni 1993

Art. 41 Abs. 3. Siehe Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG (VVGE 2001/02 Nr. 35).

 

Baureglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 19. März 1976

Art. 6 Siehe Art. 19 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 53).
Art. 8 Siehe Art. 9 aBauG (VVGE 1989/90 Nr. 50).
Art. 12 Abs. 3. Messpunkt für die Firsthöhe. In bezug auf die Frage, wo sich der Messpunkt für die Firsthöhe befindet (an der talseitigen Fassade oder ab Gebäudeschwerpunkt), steht den Gemeinden eine erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Bei Fehlen einer Regelung kann sich daher der Gemeinderat bei der Lückenfüllung auf die Gemeindeautonomie berufen (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 13.11.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 50
Abs. 6. Bei der Frage, ob ein Dachgeschoss als zu mehr als 60 Prozent des darunterliegenden Geschosses ausgebaut sei, sind nicht nur Wohn- und Arbeitsräume, sondern auch andere Räumlichkeiten, wie Garage, Veloraum usw., zu berücksichtigen (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 13.11.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 50
Art. 32 Immissionen einer Industriezone dürfen nicht auf benachbarte Wohnzonen übertragen werden (Erw. 2a). Verhältnismässigkeit einer Einstellungsverfügung (Erw. 2b).
Regierungsrat, 16.10.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 4
Art. 46 Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1991/92 Nr. 60).

 

Baureglement der Bezirksgemeinde Schwendi vom 21. Dezember 1975

Art. 34 Abs. 2. Siehe Art. 23 Abs. 2 aBauG (VVGE 1978-80 Nr. 53).

 

Baureglement der Bezirksgemeinde Kägiswil vom 29. März 1974

Art. 4 Abs. 3. Eine Ausnützungsübertragung ist unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist sie dann, wenn eine der Groberschliessung dienende Strasse zwischen Bauvorhaben und der zu übertragenden Fläche liegt.
Regierungsrat, 24.1.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 22

 

Baureglement der Gemeinde Kerns vom 13. Juni 1969

Art. 7 Abs. 1. Als gemeindeeigene und private Strassen, gegenüber welchen Bauten die vergrösserten Strassenabstände einhalten müssen, gelten solche, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr zugänglich sind.
Verwaltungsgericht, 12.2.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 68
Art. 10 Ziff. 2. Begriff der Wohn- und Schlafräume (Erw. 2a).
Verwaltungsgericht, 10.12.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 45
Art. 12 Öffentlich-rechtliche Natur der Immissionsvorschriften in Gemeinde-Baureglementen. Anwendung bei Immissionen durch Bienen.
Regierungsrat, 23.12.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 82
Abs. 4. Tragweite der Bestandes- und Erweiterungsgarantie. Die Bestandesgarantie erlaubt es nicht, einen bestehenden zonenwidrigen Betrieb innerhalb der angestammten Zone zu verlegen. Die Erweiterungsgarantie verlangt die bauliche oder anlagemässige Einheit der Erweiterung mit der bestehenden Baute oder Anlage (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 16.12.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 69
Art. 22 Abs. 1. Eine Schlosserei und mechanische Werkstätte gehört nicht zu den "nicht störenden Betrieben". Erteilung einer mit Auflagen beschwerten Baubewilligung? (Erw. 1)
Verwaltungsgericht, 16.12.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 69
Art. 30 Durch einen Quartierplan können zwar Ausnahmen von Grenz- und Gebäudeabständen sowie von Gebäudelängen und -höhen gewährt werden, doch müssen daraus eindeutige Vorteile gegenüber der zonenmässigen Einzelbauweise resultieren (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 17.3.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 44
Art. 31 Abs. 1 Bst. d. Erteilen einer Ausnahmebewilligung? (Erw. 3)
Verwaltungsgericht, 16.12.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 69

 

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Sachseln vom 7. März 1993

Art. 49 Abs. 1. Siehe Art. 18 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 19).
Abs. 4. Der Begriff der "verdichteten Flachbauweise" ist gesetzlich nicht definiert. Es genügt aber nicht, dass die geplanten Bauten die zonengemässe Höhe einhalten; die Siedlung muss eine hohe Qualität aufweisen (Erw. 6).
Regierungsrat, 22.4.1997 
VVGE 1997/98 Nr. 19

 

Baureglement der Gemeinde Sachseln vom 7. Dezember 1975

Art. 4 Ausnützungsziffer. Massgebend, ob ein Raum in die Berechnung miteinzubeziehen ist, ist nicht die Bezeichnung in den Plänen, sondern die objektive Verwendbarkeit. Fall eines sog. Estrichs (Erw. 3c).
Verwaltungsgericht, 12.7.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 57
Ausnützungsziffer. Da die Grünzone nicht zur Bauzone gehört, zählt die Grünzone nicht zur massgebenden Grundstücksfläche (Erw. 7).
Verwaltungsgericht, 11.9.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 51
Die die Ausnützungsziffer regelnde Bestimmung ist autonomes Gemeinderecht. Hingegen geniesst die in Widerspruch zu dieser Bestimmung stehende Toleranz des Gemeinderates den Schutz der Gemeindeautonomie nicht (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 11.9.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 52
Art. 5 Bei der Bezeichnung der Hauptfassade kommt es in der Regel auf die längere Gebäudeseite an. In Grenzfällen kommt der Besonnung entscheidendes Gewicht zu.
Regierungsrat, 10.12.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 23
Art. 7 Abs. 1 Bst. a. Begriff der "gemeindeeigenen und privaten Strassen und Fahrwege ohne Baulinie". Darunter fallen auch im Privateigentum stehende Strassen, soweit sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 11.9.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 51
Art. 9 Abs. 2. Die Auslegung, dass sich die ausgemittelte Fassadenhöhe aus dem Mittel aller Fassaden ergebe (und nicht aus der ausgemittelten Höhe jeder Fassade), ist vertretbar und geniesst daher den Schutz der Gemeindeautonomie (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 11.9.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 52
Art. 23 Abs. 3. Anwendung der neuen Zonenordnung, soweit dadurch nicht der Bestand des Betriebes gefährdet wird (Erw. 3 und 4).
Verwaltungsgericht, 19.12.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 59
Abs. 3. Ein Verwaltungsgebäude mit angegliedertem Lager ist in der Wohn- und Gewerbezone zulässig (Erw. 3).
Regierungsrat, 13.8.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 24

 

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Alpnach vom 6. Dezember 1992

Art. 4 Abs. 2. Siehe Art. 36 Abs. 2 BauG (VVGE 1997/98 Nr. 16).
Art. 6 Abs. 1. Siehe Art. 41 Abs. 4 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 48).

 

Baureglement der Gemeinde Alpnach vom 12. Oktober 1971

Art. 4 Abs. 2. Siehe Art. 21 Abs. 1 Bst. a aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 17).
Art. 7 Abs. 1. Siehe Art. 9 Abs. 1 Bst. c aBauG (VVGE 1989/90 Nr. 53).
Art. 9 Abs. 2. Siehe Art. 7 Abs. 3 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 60).
Art. 12 Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz: Verhältnis zwischen privat- und öffentlich-rechtlichem Immissionsschutz (Erw. 5). Ausgestaltung des öffentlichen Immissionsschutzes im Baureglement der Einwohnergemeinde Alpnach (Erw. 5). Tragweite des öffentlichen Immissionsschutzes (Erw. 6 und 7).
Verwaltungsgericht, 4.7.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 55
Abs. 4. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG (VVGE 1981/82 Nr. 70).
Art. 23 Abs. 1 und 2. In der Ein- und Zweifamilienhauszone E 1-2 sind nicht störende Betriebe gestattet (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 21.12.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 70
Art. 30 Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 23 RPG (VVGE 1981/82 Nr. 70).
Art. 52 Abs. 1. Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz. Konkreter Anwendungsfall; Verhältnismässigkeit (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 29.6.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 52

 

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Giswil vom 29. November 1994

Art. 11 Abs. 2 Bst. a. Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 4 KV (VVGE 1995/96 Nr. 35).
Art. 49 Siehe Art. 18 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 21).

 

Baureglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 18. Mai 2003

Art. 9 Siehe Art. 37 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40).
Art. 44

Art. 44 Abs. 2 des Baureglements der Einwohnergemeinde Engelberg ist so zu verstehen, dass sowohl Eigen- wie auch Fremdreklamen in üblicher Aufmachung zulässig sind, soweit sie das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Bei Fremdreklamen darf ein strengerer Massstab angelegt werden als bei Eigenreklamen.
Regierungsrat, 25.11.2008

VVGE 2007/08 Nr. 21
Art. 54 Siehe Art. 45 Abs. 6 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40).
Art. 55 Siehe Art. 45 Abs. 6 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40).
Art. 57 Abs. 1. Siehe Art. 44 Abs. 1 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40).
Art. 58 Siehe Art. 44 Abs. 1 BauG (VVGE 2007/08 Nr. 40).

 

Baureglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 28. September 1986

Art. 21 Siehe Art. 4 Abs. 2 EntG (VVGE 1999/00 Nr. 27).

 

Baureglement der Gemeinde Engelberg vom 19. Mai 1974

Art. 4 Siehe Art. 27 Abs. 2 aBauG (VVGE 1981/82 Nr. 64).
Art. 9 Voraussetzungen, damit ein Grundstück als baureif gelten kann, obwohl die Zufahrt nicht zum Grundstück reicht (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 12.2.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 61
Art. 10 Genügende Erschliessung durch Strassen. Die Stärke der Belastung einer Strasse kann nicht daran gemessen werden, ob im fraglichen Gebiet Ferien- und Wochenendhäuser oder Dauerbehausungen stehen.
Verwaltungsgericht, 23.12.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 20
Abs. 1. Siehe Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG (VVGE 1981/82 Nr. 61).
Abs. 2. Voraussetzungen, damit eine Reduktion der Normbreiten zulässig ist (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 12.2.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 61
Art. 21 Bst. a. Ein Lawinenzonenplan begründet keinen Entschädigungsanspruch wegen seines generellen Bauverbots.
Regierungsrat, 28.6.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 29
Art. 24 Bst. a. In der Auslegung einer sprachlich nicht eindeutig gefassten Bestimmung des Gemeinderechts liegt kein von der Rechtsmittelinstanz zu respektierender Beurteilungsspielraum des rechtsanwendenden Gemeinderates; die Auslegung bedeutet eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Durch die Annahme eines solchen Beurteilungsspielraumes unterschreitet der Regierungsrat seine Überprüfungsbefugnis. Dies kommt einer formellen Rechtsverweigerung gleich (Erw. 2). Die höchst zulässige Ausnützungsziffer für kombinierte Bauten beträgt gemäss Art. 24 Bst. a BauR Engelberg 1.0, wobei die Bruttogeschossfläche für Wohnungen die AZ von 0.4 (bzw. 0.25) nicht übersteigen darf (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 11.11.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 56
Art. 29 Massgebende Bruttogeschossfläche; nicht anzurechnende Flächen von Abstellräumen (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 9.7.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 46
Ausnützungsziffer. Waldbegriff (Erw. 2). Dürfen Flächen, die zwar nicht als Wald gelten, aber aufgrund eines kantonalrechtlichen Rodungsverbots baulich nicht genutzt werden können, auf die massgebende Grundstücksfläche angerechnet werden? (Erw. 3)
Verwaltungsgericht, 5.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 58
Art. 38 Siehe Art. 17 aBauG (VVGE 1985/86 Nr. 19).
Art. 47 Aufstellen einer Reklametafel (Fremdreklame). Art. 47 BauR verbietet das Anbringen von Fremdreklamen nicht schlechthin. Bei der Bewilligung solcher Anlagen ist indessen ein strengerer Massstab anzulegen als bei Eigenreklamen (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 12.5.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 62
Art. 52 Bst. a. Siehe Art. 3 Abs. 1 Bst. a aBauG (VVGE 1978-80 Nr. 56).
Bst. g. Siehe Art. 47 BauR Engelberg (VVGE 1985/86 Nr. 62).
Art. 55 Wann besteht ein Anspruch auf einen Vorentscheid? Rechtsnatur und Überprüfungsfähigkeit eines solchen Entscheides.
Regierungsrat, 16.8.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 28
Art. 61 Abs. 2. Soweit Art. 61 Abs. 2 BauR die Bestimmung des Zeitpunktes zum Gegenstand hat, von dem an die Gültigkeitsfrist der Baubewilligung läuft, beinhaltet er kein autonomes Gemeinderecht (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 9.4.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 58
Art. 65 Die Auflagen einer Baubewilligung haben relativ selbständigen Charakter. Die Baubewilligung kann daher mit Ausnahme der angefochtenen Nebenbestimmungen rechtskräftig werden.
Regierungsrat, 18.2.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 76
Art. 67 Siehe Art. 29 aBauG (VVGE 1978-80 Nr. 56).
Art. 74 ff. Die "Wasserversorgung AG Engelberg" ist eine Unternehmung des Privatrechts. Ihr Verhältnis zu den Wasserbezügern ist privatrechtlicher Natur. Mit der Baubewilligung bzw. mit der darin verfügten Übernahmeerklärung eines Schreibens der "Wasserversorgung AG Engelberg" zum integrierenden Bestandteil erhält das zwischen dem Bauherrn und der privatrechtlichen "Wasserversorgung AG Engelberg" zu vereinbarende oder bereits bestehende Vertragsverhältnis keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Insbesondere werden dadurch keine Anschluss- und Verlegungskosten verfügt. Das Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der "Wasserversorgung AG Engelberg" bleibt unter den gegebenen Umständen rein privatrechtlicher Natur.
Regierungsrat, 6.10.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 22
Art. 83 Eine Ausnützungsübertragung zwischen zwei Parzellen, die lediglich durch einen Fussweg bzw. einen Schräglift getrennt sind, ist zulässig; liegen die Parzellen aber rund 25 m voneinander entfernt, gelten sie nicht mehr als unmittelbar benachbart (Erw. 4).
Rechtsdienst, 3.6.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 28
Art. 99 Siehe Art. 14 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 61).
Art. 103 Siehe Art. 14 aBauG (VVGE 1991/92 Nr. 62).
Art. 112 Siehe Art. 27 aBauG (VVGE 1987/88 Nr. 24).

 

Reglement für die Parkplatz-Ersatzabgabe der Gemeinde Engelberg vom 22. November 1989

Art. 9 Ausschliesslich finanzielle Gründe sind keine triftigen Gründe für eine (echte) Rückwirkung (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 19.5.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 62

 

Reglement über den Erst- und Zweitwohnungsbau in der Gemeinde Engelberg vom 10. Dezember 1990

Beschränkung des Zweitwohnungsbaus. Das Reglement verstösst nicht gegen das kantonale Recht (Erw. 2). Obwohl freistehende Einfamilienhäuser dem Reglement nicht unterstehen, ist es weder willkürlich noch unverhältnismässig, dass das Reglement auf zusammengebaute Einfamilienhäuser zur Anwendung gelangt (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 15.7.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 65
Art. 6 Es ist nicht zulässig, den Bau von Einfamilienhäusern zu kontingentieren (Erw. 5d).
Regierungsrat, 2.7.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 23

 

Reglement über die Abgaben für öffentliche Strassen, die Abwasserbeseitigung und die öffentliche Wasserversorgung der Einwohnergemeinde Alpnach (Erschliessungsreglement) vom 11. Juni 1990

  Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 43).  
Art. 9 Abs. 2. Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 29).  

 

Ausführungsbestimmungen über die Verfahrenskoordination im Baubewilligungsverfahren vom 3. Januar 1995 (AB VK; LB XXIII, 310)

Art. 1 ff. Siehe Art. 25a RPG (VVGE 2005/06 Nr. 42).  

 

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Übergangsrechtliche Schutzmassnahmen) vom 22. Dezember 1987 (AB zum RPG; GDB 710.211)

Art. 3 Bst. a. Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13).
Art. 4 Abs. 2. Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13).
Abs. 2. Siehe Art. 22 Abs. 2 DSV (VVGE 1993/94 Nr. 9).
Art. 11 Abs. 1. Siehe Art. 24 WBPG (AbR 1988/89 Nr. 40)
Art. 13 Siehe Art. 29 aBauG (AbR 1994/95 Nr. 28)
Abs. 2. Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13).
Art. 19 Siehe Art. 89 Abs. 1 KV (VVGE 1991/92 Nr. 3).
Art. 23 Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 2 aVV zum BauG (VVGE 1991/92 Nr. 20).
Abs. 2. Siehe Art. 5 Abs. 4 aVV zum BauG (VVGE 1991/92 Nr. 20).
Abs. 4. Siehe Art. 12 NHG (VVGE 1993/94 Nr. 23).
Art. 24 Siehe Art. 29 aBauG (AbR 1994/95 Nr. 28)

 

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Übergangsrecht) vom 11. Dezember 1979 (aAB zum RPG; LB XVII, 215)

Art. 18 Siehe Art. 27 RPG (VVGE 1985/86 Nr. 59).

 

Strassenverordnung vom 14. September 1935 (GDB 720.11)

Siehe Art. 83 Abs. 2 KV (VVGE 2003/04 Nr. 21).
Art. 1 Siehe Art. 24 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 23).
Art. 13 Abs. 3. Verhältnis der Einsprachen gemäss Art. 13 Abs. 3 Strassenverordnung und Art. 8 Ziff. 1 Zwangsenteignungsgesetz. Soweit Einsprachen die geplante Anlage, die Art der Ausführung, die Linienführung usw. in Frage stellen, gehören sie ins Einspracheverfahren gemäss Strassenverordnung, auch wenn darin die Abtretungspflicht bestritten wird. Im (nachfolgenden) Einspracheverfahren gemäss Zwangsenteignungsgesetz können sie nicht mehr vorgebracht werden.
Verwaltungsgericht, 10.5.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 60
Art. 16 Abs. 3. VSS-Normen. Charakter des VSS-Normen; VSS-Normen, auf welche die kantonale Strassenverordnung verweist, als generelle Richtlinien.
Verwaltungsgericht, 15.4.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 46
Art. 17 Siehe Art. 24 Abs. 2 BauG (VVGE 1995/96 Nr. 23).
Art. 21 Abs. 1. Siehe Art. 16 Abs. 3 Strassenverordnung (VVGE 1983/84 Nr. 46).
Art. 39a

Art. 39a der Strassenverordnung bildet die Grundlage für Gebühren für längerfristiges Parkieren (Erw. 1 bis 3). Grundsätze für Parkplatzreservationen auf Flächen im Gemeingebrauch, auf Flächen im Verwaltungsvermögen sowie auf Flächen im Finanzvermögen (Erw. 7).
Regierungsrat, 2.12.2008

VVGE 2007/08 Nr. 22
Art. 53 Siehe Art. 7 f. KSG (VVGE 2001/02 Nr. 37).

 

Kantonsstrassengesetz vom 11. Mai 1958 (KSG; GDB 720.3)

Art. 7 f. Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für einen Beseitigungsrevers bei einer Tankstelle. Verhältnismässigkeit der Ausübung des Reverses.
Verwaltungsgericht, 20.12.2001 
VVGE 2001/02 Nr. 37
Art. 8 Siehe Art. 6 aBauG (VVGE 1966-70 Nr. 53).

 

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 10. September 1963 (VV zum NSG; GDB 720.51)

Art. 23 Wann ist anstelle des Landumlegungs- das Enteignungsverfahren durchzuführen?
Regierungsrat, 11.5.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 106

 

Strassenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 27. Juni 1967

Art. 5 Gesetzliche Grundlage der Strassenbezeichnung in der Dorfschaftsgemeinde Sarnen (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 19.12.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 61
Die Beibehaltung eines ortsgebräuchlichen Namens verstösst nicht gegen die Rechtmässigkeit. Der Entscheid, ob eine 15 m lange Zufahrtsstrasse mit einer eigenen Strassenbezeichnung versehen werden soll, liegt im Ermessen des Dorfschaftsgemeinderates.
Regierungsrat, 29.9.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 26

 

Wasserbaugesetz vom 31. Mai 2001 (WBG; GDB 740.1)

Siehe Art. 40 Abs. 1 Bst. d BauG (VVGE 2007/08 Nr. 20).

 

Gesetz über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen vom 9. April 1877 (WBPG; LB II, 259, IV, 249)

Art. 1 ff. Siehe Art. 664 Abs. 2 ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 29).
Art. 2 Abs. 1. Bewilligungspflicht für die Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer (Erw. 3). Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes durch die Behörde verschafft dem Ersteller eines Bootssteges auf Seegrund keine Rechtsposition, die einem Beseitigungsanspruch des Staates entgegenstünde (Erw. 4). Zeitablauf steht dem Beseitigungsanspruch ebensowenig entgegen (Erw. 3a). Keine Ersitzung eines Sondernutzungsrechtes (Erw. 3b). Nachträgliche Bewilligung? Kein subjektives Recht auf Bewilligung (Erw. 6b). Im Zeitpunkt der Erstellung wäre die Anlage immerhin als Reversbaute bewilligt worden (Erw. 6c). Zulässigkeit einer den Revers enthaltenden Nebenbestimmung. Seeanstösser haben nicht mehr Rechte als andere Leute (Erw. 6d). Der Widerrufsvorbehalt bedeutet keine "autorisation à bien plaire". Das Rechtssicherheitsbedürfnis erheischt eine angemessene Berücksichtigung gutgläubig getätigter Investitionen (Erw. 7). Der Widerruf setzt auch im Falle der Reversbewilligung einen sachlich haltbaren Grund voraus (Erw. 8). Ausschlaggebend für die Beseitigung der Bootsstege ist nicht nur der Schilfschutz, sondern der Schutz der gesamten Flachwasserzone (Erw. 9 und 10).
Verwaltungsgericht, 23.12.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 59
Abs. 1. Bewilligungspflicht für bauliche Anlagen, welche auf den "Lauf" eines Sees Einfluss haben (Erw. 4b).
Regierungsrat, 10.11.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 4
Abs. 1. Begriff der bewilligungspflichtigen Veränderung (E. 1).
Entscheid des OG vom 3. August 1989 
AbR 1988/89 Nr. 30
Art. 3 Siehe Art. 2 Abs. 1 WBPG (VVGE 1987/88 Nr. 59).
Art. 4 Für das für die N8 aus öffentlichen Gewässern entnommene Material hat der Kanton keine Entschädigung an die Wuhrgenossenschaft zu entrichten.
Regierungsrat, 12.2.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 65
Art. 10 Verhältnis der den Uferanstössern obliegenden Unterhaltspflicht zu jener des Konzessionsnehmers (Erw. 2). Der Anstösser hat gegenüber dem Kanton keinen Rechtsanspruch auf Durchsetzung der Konzessionsbestimmungen gegenüber dem Konzessionsnehmer (Erw. 3). Tragweite der den sog. Wasserrechtsbesitzern obliegenden ausschliesslichen Unterhaltspflicht, die in Art. 10 Abs. 2 WBPG mit "soweit ihr Stau reicht" umschrieben ist (Erw. 4a). Tragweite der Ausnahme der Anstösser von der Unterhaltspflicht, die in Art. 10 Abs. 1 WBPG dann besteht, wenn "besondere Verpflichtungen schon bestehen" (Erw. 4b und 4c). Keine Rückwirkung der dem Konzessionsnehmer überbundenen Unterhaltspflicht (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 16.5.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 54
Art. 12 Perimeterpflicht. Mit dem Begriff "Besitzer des weiterhin beteiligten Eigentums" sind die Grundeigentümer gemeint. Blosser Besitz im Sinne des ZGB begründet keine Perimeterpflicht (Erw. 1). Eigentum an Fahrnisbauten begründet keine Perimeterpflicht (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 7.10.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 71
Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Perimeterbeiträgen. Die gesetzliche Delegation der Kompetenz zum Erlass der Kriterien für die Beitragsbemessung erweist sich als zulässig, da es sich bei den Perimeterbeiträgen um kostenabhängige Kausalabgaben handelt (Erw. 2). Die Perimeterbeiträge sind keine eigentlichen Vorzugslasten, sondern Beiträge der unmittelbar betroffenen Grundeigentümer zur Abwehr der Gefahr von ihrem Grundeigentum. Zu prüfen ist nicht die Frage eines durch das Unternehmen allenfalls erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteils, sondern ob der Perimeter sachlich richtig gezogen wurde (Erw. 3). Der Umstand, dass von den Schutzmassnahmen auch die Allgemeinheit profitiert, enthebt die sich im Perimeter befindlichen Grundeigentümer nicht von der Entrichtung eines Beitrages nach Massgabe der Gefährdung ihres Grundeigentums (Erw. 4). Prüfung des konkreten Falles (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 29.8.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 47
Art. 13 Die Telefonzentrale "Vockigen" der PTT ist gemäss kantonalem Wasserbaupolizeigesetz nicht perimeterpflichtig.
Regierungsrat, 27.10.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 63
Siehe Art. 12 WBPG (VVGE 1983/84 Nr. 47).
Perimeter. Für die Beurteilung der konkreten Gefährdung eines Grundstücks und seiner Zugehörigkeit zum Perimeter ist nicht vom ursprünglichen (natürlichen) Terrainverlauf auszugehen. Bestehende künstliche Terrainveränderungen, wie Dammaufschüttungen, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die allfällige Verantwortung Dritter für durch Aufschüttungen verursachte Beeinträchtigungen kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, sondern berührt gegebenenfalls das Rechtsverhältnis zwischen diesen und den Perimeterpflichtigen.
Verwaltungsgericht, 29.8.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 48
Umschreibung der Perimeterpflicht. Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum Perimeter ist, dass sie im Überflutungsgebiet liegt bzw. durch die zu treffenden Massnahmen gesichert wird (Erw. 1). Begriff der mittelbaren und unmittelbaren Überflutungsgefahr. Die Zusammenfassung mehrerer Wildbachperimeter zu einem Einheitsperimeter ist in bezug auf die Liegenschaften, die nur durch einen Wildbach gefährdet werden, unzulässig (Erw. 2a bis c). Die Tatsache allein, dass eine Liegenschaft im Einzugsgebiet eines Wildbaches liegt, rechtfertigt deren Einbezug in den Wildbachperimeter nicht, wenn die Liegenschaft von den Sicherungsmassnahmen nicht profitiert (Erw. 2d). Die Vorfinanzierung von Sicherungsmassnahmen durch die öffentliche Hand steht der nachträglichen Überwälzung dieser Kosten auf die Grundeigentümer im Rahmen einer Wuhrgenossenschaft nicht entgegen (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 21.12.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 58
Art. 24 Übertretungen nach Art. 24 WBPG und Art. 11 Abs. 1 AB RPG. Fall einer unerlaubten Uferaufschüttung.
Entscheid des OG vom 3. August 1989 
AbR 1988/89 Nr. 30
Art. 34 Abs. 2. Bei Privatgewässern richtet sich die Unterhaltslast nach Massgabe des Miteigentumsverhältnisses. Über Streitfälle solcher Kosten entscheidet der Richter. Der Regierungsrat ist dazu nicht zuständig.
Regierungsrat, 12.3.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 24
Art. 46

Siehe Art. 76 Abs. 4 BV (VVGE 2001/02 Nr. 29).

Art. 47 Siehe Art. 76 Abs. 4 BV (VVGE 2001/02 Nr. 29).
Art. 49 Handelt es sich bei der 1909 gegründeten "Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach" um eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Körperschaft und, falls letzteres zutreffen sollte, um eine sog. Flurgenossenschaft gemäss Art. 114 ff. EG zum ZGB oder um ein Korrektionsunternehmen gemäss WBPG?
Verwaltungsgericht, 9.11.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 55
Art. 54 Unzuständigkeit der ständigen kantonalen Perimeterkommission zur Feststellung der Perimetergrenze.
Regierungsrat, 20.4.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 107
Abs. 4. Zum Perimeter gehört jenes Grundeigentum, "welches durch Schutzmassregeln unmittelbar oder mittelbar gesichert wird oder in offenbaren Vorteil gerät" (Art. 13 WBPG). Anwendungsfall (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 26.4.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 62
Abs. 7. Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1978-80 Nr. 62).
Abs. 8. Ansetzen der Fatalfrist durch die Obergerichtskommission?
Verwaltungsgericht, 26.4.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 62
Abs. 9. Die Festsetzung der Beitragsquote unterliegt dem Rekurs an den Regierungsrat (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 26.4.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 62
Art. 56 Siehe Art. 49 WBPG (VVGE 1989/90 Nr. 55).

 

Gesetz betreffend Zwangsenteignung vom 9. April 1877 (EntG; GDB 760.1)

Rechtsprechung in Enteignungssachen. Siehe VVGE 1978-80 S. 147.
Art. 1 Bei jeder Enteignung muss nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die für den Expropriaten und dessen Eigentum günstigste und am wenigsten einschneidende Massnahme angeordnet werden.
Regierungsrat, 27.2.1967 
VVGE 1966-70 Nr. 57
Formelle Enteignung für Trottoirbau.
Regierungsrat, 23.11.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 58
Abs. 1. Der Bau eines Geschiebesammlers liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse und rechtfertigt die Erteilung des Enteignungsrechts.
Regierungsrat, 20.8.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 26
ff. Übersicht über den Ablauf des Enteignungsverfahrens und die Rechtswege. Rechtsnatur der vorzeitigen Besitzeinweisung (Erw. 2). Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur gegenüber demjenigen Eigentümer zulässig, über dessen Abtretungspflicht ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Sind Einsprachen weiterer Eigentümer gegen die Abtretungspflicht hängig, so kann dem Enteigner die vorzeitige Besitzeinweisung insoweit gestattet werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung der Einsprachen nicht wieder gutzumachende Schäden entstehen. Nicht wieder gutzumachender Schaden bejaht bei geplantem Abbruch eines bestehenden Stalls samt Silo und Nebengebäude (Erw. 3a). Grundlegendes Erfordernis für die vorzeitige Besitzeinweisung ist weiter, dass das Werk, für welches enteignet wird, nach den massgebenden Bestimmungen bewilligt und zum Bau freigegeben worden ist. Anspruch auf vorzeitige Besitzeinweisung "auf den Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Baubewilligung" vorliegend verneint (Erw. 3b). Der Enteigner kann Zeit gewinnen, wenn er mit dem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung schon alle Beweise einreicht, die er beibringen kann (Erw. 4 und 5).
Verwaltungsgerichtspräsident, 19.9.2000 
VVGE 1999/00 Nr. 43
Art. 4 Abs. 2. Zuständige Behörde bei Heimschlagsrecht, das nicht an die Voraussetzung des Vorliegens einer materiellen Enteignung geknüpft ist (Erw. 1b). Zulässigkeit einer vom kantonalen Baugesetz abweichenden Regelung des Heimschlagsrechts (Erw. 1c). Festlegung der Heimschlagsentschädigung (Erw. 11). Bindung an Parteibegehren (Erw. 12). Verzinsung der Heimschlagsentschädigung (Erw. 13). Ausdehnung des Heimschlagsrechts (Erw. 14).
Schätzungskommission in Enteignungssachen, 12.4.2000 
VVGE 1999/00 Nr. 27
Art. 8 Verjährungsfrist bei materieller Enteignung.
Regierungsrat, 8.5.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 108
Ziff. 1. Siehe Art. 13 Abs. 3 Strassenverordnung (VVGE 1978-80 Nr. 60).
Art. 9 Siehe Art. 1 EntG (VVGE 1966-70 Nr. 58).
Art. 13 Siehe Art. 4 Abs. 2 EntG (VVGE 1999/00 Nr. 27).
Art. 18 Siehe Art. 1 ff. EntG (VVGE 1999/00 Nr. 43).
Abs. 3. Siehe Art. 36 Abs. 1 lit. a und b aGOG (AbR 1992/93 Nr. 18)

 

Strassenverkehrsordnung vom 21. Juli 1972 (GDB 771.11)

Art. 1 Zuständigkeit und Voraussetzung von Verkehrsbeschränkungen für Alp- und Forststrassen.
Bericht des Regierungsrates an den Kantonsrat, 25.6.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 117
Verkehrsbeschränkungen für öffentliche Strassen können nicht durch privatrechtliche Rechtsverbote bewirkt werden.
Regierungsrat, 27.4.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 118
Abs. 2. Siehe Art. 1 Abs. 1 SVG (VVGE 1976/77 Nr. 58).

 

Verkehrsvorschriften für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder auf der Strasse Stöckalp - Melchsee-Frutt - Tannalp vom 6. April 1973

Art. 5 Abs. 1. Das Erfordernis einer Spezialbewilligung für die Weiterfahrt vom Parkplatz Dempfelsmatt verletzt keine wohlerworbenen Rechte, hat eine gesetzliche Grundlage und ist verhältnismässig (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 6.10.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 64
Abs. 2 Bst. b Satz 2. Die Parkierungsbeschränkung, wonach Motorfahrzeuge, die nicht beim betreffenden Objekt in eine Garage eingestellt werden können, innerhalb einer Stunde auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückzuführen sind, hat eine genügende gesetzliche Grundlage und liegt im öffentlichen Interesse (Erw. 2).
Regierungsrat, 6.10.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 64

 

Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) vom 29. Januar 2002 (GDB 771.2)

Art. 12

Abs. 3. Das Verwaltungsgericht Obwalden ist zuständig für die Überprüfung eines Einspracheentscheids des VSZ, mit welchem eine Standplatzbewilligung für ein Schiff im Kanton Obwalden verweigert wird.
Verwaltungsgericht, 30.11.2005

VVGE 2005/06 Nr. 45

 

Verordnung über die Schiffahrt vom 26. Februar 1982 (GDB 774.11)

Art. 2 Abs. 2. Siehe Art. 3 Abs. 2 BG über die Binnenschiffahrt (VVGE 1983/84 Nr. 49).
Art. 8 Tragweite des Richtplanes (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 23.12.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 59
Art. 10 Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 12 Abs. 3 Vereinbarung VSZ (VVGE 2005/06 Nr. 45).  
Abs. 3. Die privilegierte Zuteilung neuer oder freigewordener Standplätze an Kantonseinwohner ist zulässig, weil das Gemeinwesen bei der unvermeidlichen Auswahl der Bewerber auch Kriterien muss berücksichtigen können, die nicht polizeilicher Natur sind. Das gewählte Kriterium ist sachlich vertretbar und nicht willkürlich.
Regierungsrat, 7.1.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 35
Art. 14 Siehe Art. 40 BSfG (AbR 1996/97 Nr. 34)

 

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 3. Juni 1985 (LB XIX, 201)

Art. 8 Abs. 1. Siehe Art. 2 USG (VVGE 2001/02 Nr. 38).

 

Reglement über das Kehrichtwesen in der Gemeinde Kerns vom 18. Mai 1973

Art. 14 Siehe Art. 32a Abs. 1 Bst. a USG (VVGE 2007/08 Nr. 24).

 

Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 27. Februar 1976 (VV zum GSchG; LB XV, 328, XVII, 8, XVIII, 125 und ABl 2001, 109)

Art. 6 Die Abgrenzung zwischen der öffentlichen und privaten Kanalisation ist namentlich in bezug auf die Finanzierung Sache der Gemeinden (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 10.7.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 63
Art. 12 ff. Siehe Art. 31b Abs. 1 USG (VVGE 2007/08 Nr. 23).
Art. 13 Anschlussgebühren verjähren in zehn Jahren.
Regierungsrat, 30.3.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 32
Abs. 1. Kanalisationsanschlussgebühren. Das Gemeinwesen kann bei einem Ausbau des Kanalisationsnetzes auch Eigentümer schon bisher an die Kanalisation angeschlossener Liegenschaften zu Beiträgen an die Ausbaukosten heranziehen; früher geleistete Anschlussgebühren sind anzurechnen. Öffentlich-rechtliche Forderungen unterliegen auch ohne ausdrückliche Bestimmung der Verjährung. Bei einmaligen Leistungen tritt sie grundsätzlich zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit ein.
Regierungsrat, 26.2.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 27
Art. 16 Siehe Art. 17 Abs. 2 GSchG (VVGE 1985/86 Nr. 65).

 

Kanalisationsreglement der Gemeinde Sachseln vom 15. Dezember 1978

Art. 35 Abs. 1. Siehe Art. 17 Abs. 4 GSchG (VVGE 1976/77 Nr. 57).

 

Reglement über die Abgaben für öffentliche Strassen, die Abwasserbeseitigung und die öffentliche Wasserversorgung (Erschliessungsreglement) der Dorfschaftsgemeinde Sarnen vom 28. November 1999

Art. 27 Abs. 4. Siehe Art. 60a GSchG (VVGE 1999/00 Nr. 28).

 

Ölwehrverordnung vom 29. Januar 1976 (GDB 783.21)

Art. 17 Siehe Art. 15 ff. StPO (AbR 2002/03 Nr. 30)

 

Naturschutzverordnung vom 30. März 1990 (NSV; GDB 786.11)

Art. 3

Abs. 5. Die Frage, ob eine ökologische Ausgleichsfläche vorliegt und ob Ertragseinbussen gegenüber der bisherigen Bewirtschaftungsweise oder ein vermehrter Pflegeaufwand bestehen, ist eine reine Anwendungsfrage des kantonalen bzw. eidgenössischen Rechts. Es steht nicht die Anwendung von kommunalem Recht zur Diskussion, bei welchem dem Gemeinderat Autonomie zukommt (Erw. 2).
Regierungsrat, 1.7.1997 

VVGE 1997/98 Nr. 8
Art. 9 Naturschutzzonen werden im öffentlich-rechtlichen Verfahren der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt (Erw. 1b).
Regierungsrat, 28.10.1997 
VVGE 1997/98 Nr. 9
Art. 11 Solange die Landschaftsschutzgebiete nach NSV noch nicht erlassen sind, benötigen Bauvorhaben in den Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan keine Bewilligung des Justizdepartementes, wohl ist aber eine Stellungnahme der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz erforderlich (Erw. 5).
Regierungsrat, 7.12.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 13
Art. 15 Hecken, Feldgehölze, Magerwiesen und naturnahe Gewässer mit ihrer Ufervegetation sind grundsätzlich geschützt und dürfen nur aufgrund einer Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörden verändert werden. Auch ein namenloses Quellbächlein gilt als naturnahes Gewässer (Erw. 6, 7 und 9).
Regierungsrat, 17.9.1996 
VVGE 1995/96 Nr. 28
Abs. 1. Siehe Art. 18 Abs. 1bis NHG (VVGE 1991/92 Nr. 4).
Abs. 1. Hecken, Feldgehölze und naturnahe Gewässer mit ihrer Ufervegetation sind grundsätzlich geschützt (Erw. 6).
Regierungsrat, 28.1.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 8
Abs. 1. Siehe Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG (VVGE 1993/94 Nr. 23).
Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 5 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 8).
Art. 17 Eine Ausnahmebewilligung bezweckt, im Einzelfall Härten und offensichtliche Unzweckmässigkeiten zu beseitigen. Hecken, Feldgehölze und naturnahe Gewässer mit ihrer Ufervegetation erfüllen eine wichtige ökologische Funktion. Ihre Beseitigung darf nicht aus Gründen, die praktisch immer vorgebracht werden können, bewilligt werden (Erw. 8).
Regierungsrat, 28.1.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 8
Siehe Art. 24 Abs. 1 Bst. b RPG (VVGE 1993/94 Nr. 23).
Siehe Art. 15 NSV (VVGE 1995/96 Nr. 28).
Siehe Art. 24 RPG (VVGE 1995/96 Nr. 29).
Bst. b. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung kann nur bei Vorliegen einer Ausnahmesituation und nach einer sorgfältigen Interessenabwägung vorgenommen werden (Erw. 8).
Regierungsrat, 17.9.1996 
VVGE 1995/96 Nr. 28
Art. 21 Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 5 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 8).
Art. 25 Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13).
Art. 26 Siehe Art. 9 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 9).
Art. 28 Abs. 1. Siehe Art. 11 NSV (VVGE 1991/92 Nr. 13).
Abs. 3. Siehe Art. 3 Abs. 5 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 8).
Abs. 4. Die Zuständigkeit des Oberforstamtes in bezug auf Ufervegetation ist dann gegeben, wenn auch Waldareal oder Gehölz betroffen wird (Erw. 4c).
Regierungsrat, 10.11.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 4
Art. 37 Abs. 2. Siehe Art. 12 NHG (VVGE 1993/94 Nr. 23).
Abs. 2. Die "pro natura Unterwalden" ist im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG auch vor Verwaltungsgericht zur Beschwerde legitimiert (Erw. 1d).
Verwaltungsgericht, 21.8.1997 
VVGE 1997/98 Nr. 45
Abs. 2. Legitimation der Pro Natura im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes und auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 22.2.2000 
VVGE 1999/00 Nr. 42
Abs. 2. Siehe Art. 60 Abs. 2 BauG (VVGE 2003/04 Nr. 18).
Art. 41 Abs. 2. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 45).
Abs. 2. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1999/00 Nr. 42).

 

Verordnung zum Schutz des Sarnersees und seiner Umgebung vom 9. Juli 1964 (GDB XI, 168 und 336)

Art. 6 Dieser Artikel wurde weder durch den Erlass des Zonenplanes der Dorfschaftsgemeinde Sarnen noch durch die kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz ausser Kraft gesetzt.
Verwaltungsgericht, 11.7.1983 bzw. 29.11.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 33
Art. 14 Einbeziehung eines Grundstückes in die Sperrzone.
Regierungsrat, 6.6.1966 
VVGE 1966-70 Nr. 54

 

Pflanzenschutzverordnung vom 12. Juli 1973 (LB XIV, 269)

Art. 4 Wann ist eine Ausnahme vom gänzlichen Pflückverbot gerechtfertigt?
Regierungsrat, 10.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 11
Abs. 2. Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Pflückverbot für wissenschaftliche sowie Unterrichts- und Heilzwecke (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 6.6.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 34

 

 

8 GESUNDHEIT, ARBEIT, SOZIALE SICHERHEIT

 

 

Gesundheitsgesetz vom 20. Oktober 1991 (GG; GDB 810.1)

Art. 6 Siehe Art. 61 OR (VVGE 2003/04 Nr. 32).
Art. 24 Die verlangte Grundausbildung in Psychologie setzt einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung voraus (Erw. 5). Die Ausbildung am C.G. Jung-Institut gilt nicht als gleichwertige Ausbildung, ebensowenig genügt das "Anthropos-Forschungs-Institut für Tiefenpsychologie und Synthese von Natur- und Geisteswissenschaften" als Grundausbildung (Erw. 6).
Regierungsrat, 27.4.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 30
Art. 31 Abs. 2. Soweit ein Teil der Kantonsbevölkerung nicht innert nützlicher Frist den Arzt eines Fachbereiches aufsuchen kann, besteht eine medizinische Unterversorgungssituation. Die zumutbare Erreichbarkeitsgrenze für Fachrichtungen, die nicht zur Gesundheitsgrundversorgung gehören, liegt bei einer Reisezeit von mehr als 60 Minuten.
Regierungsrat, 9.9.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 25
Art. 34 Die Pflicht zur Beteiligung am Notfalldienst beinhaltet auch die Assistenz bei einer Hausgeburt; nötigenfalls hat die Einweisung ins Spital zu erfolgen.
Rechtsdienst, 27.7.1995 
VVGE 1995/96 Nr. 30

 

Medizinalgesetz vom 15. Mai 1955 (LB IX, 302, XII, 334, und XIV, 32)

Art. 9 Abs. 3. Seit Inkrafttreten der Luftreinhalteverordnung sind Verfügungen gegen Geruchseinwirkungen nur noch gestützt auf diese Verordnung möglich (Erw. 3 und 4).
Regierungsrat, 16.8.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 29
Art. 10 Abs. 5. Verlängerung der Ausnahmebewilligung zur Führung einer Zahnarztpraxis für Inhaber eines ausländischen Diploms.
Verwaltungsgericht, 26.10.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 60
Art. 12 Die Ausübung der Fussreflexzonenmassage ist bewilligungspflichtig (Erw. 3). Eine Ausbildung von zweimal fünf Tagen ist keine genügende Ausbildung, damit die erforderliche Bewilligung erteilt werden könnte (Erw. 5 und 6).
Regierungsrat, 31.5.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 33
Art. 29 Abs. 1. Legitimation des Kantons zur Anfechtung eines Entscheides des Sanitätsrates, mit welchem dem Kantonsspital das Recht zur Führung einer Spitalapotheke verweigert wurde. Der Spitalverwalter konnte für den Kanton rechtsgültig Beschwerde erheben (Erw. 2a und b). Verletzung der Ausstandsregeln durch Mitwirkung eines Mitgliedes im Sanitätsrat, dessen Sohn Apotheker ist (Erw. 3). Das Kantonsspital darf eine eigene Apotheke führen, ohne dass ihr ein Apotheker vorstehen muss. Diesbezüglich muss es genügen, dass das Spital unter ärztlicher Leitung steht und ein Arzt für den Betrieb der Apotheke verantwortlich ist (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 8.2.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 66

 

Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom 24. Oktober 1991 (GPV; GDB 811.11)

Art. 27 Abs. 2. Siehe Art. 34 GG (VVGE 1995/96 Nr. 30).
Art. 49 Siehe Art. 24 GG (VVGE 1993/94 Nr. 30).

 

Verordnung über das Friedhof- und Begräbniswesen und die Leichenschau vom 6. August 1934 (LB VII, 105, und XII, 375)

Art. 23 Zulässigkeit der Verstreuung der Asche eines verbrannten Leichnams? Frage vorliegend offen gelassen, da die Bewilligung zur vorzeitigen Grabes- bzw. Urnenöffnung fehlte (E. 2 und 3).
Entscheid der OGK vom 23. Februar 1984 
AbR 1984/85 Nr. 11
Art. 28 Die Abstimmung über die Beerdigungsordnung ist eine Angelegenheit der Kirchgemeinde.
Regierungsrat, 7.4.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 4

 

Ausführungsbestimmungen zum eidgenössischen Tierschutzgesetz vom 12. Juni 1984 (AB zum TSchG; GDB 818.211)

Art. 4 Siehe Art. 24 f. TSchG (VVGE 2005/06 Nr. 26).

 

Gesetz über das Halten von Hunden und die Hundesteuer vom 21. Oktober 1979

Art. 1 Siehe Art. 3 Hundeverordnung der Einwohnergemeinde Sarnen (VVGE 2007/08 Nr. 6).

 

Verordnung über das Halten von Hunden und die Hundesteuer (Hundeverordnung) der Einwohnergemeinde Sarnen vom 20. August 2007

Art. 3

Beschliesst eine Gemeinde eine weitgehende Leinenpflicht für Hunde, so hat sie für eine bundesrechtskonforme Umsetzung zu sorgen, d.h. Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihren Bedürfnissen ausgeführt werden können (Erw. 2).
Regierungsrat, 18.3.2008

VVGE 2007/08 Nr. 6

 

Spitalgesetz vom 5. März 1972 (LB XIV, 32)

Art. 2 Abs. 1. Siehe Art. 62 Abs. 1 aGOG (VVGE 1981/82 Nr. 41).

 

Spitalverordnung vom 24. Oktober 1991 (GDB 830.11)

Art. 4a Siehe Art. 1 Abs. 1 StVG (VVGE 2007/08 Nr. 25).
Art. 31 Abs. 4. Ist die versicherte Person mit dem von der Versicherung in Rechnung gestellten Selbstbehalt nicht einverstanden, hat nicht das Kantonsspital eine Verfügung zu erlassen, sondern der Versicherer.
Regierungsrat, 5.5.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 26

 

Spitalverordnung vom 29. September 1972 (LB XIV, 36)

Art. 6 Rechtsnatur der Anstellung des Personals des Kantonsspitals. Da sich die Tätigkeit des Personals, welches im Kantonsspital untergeordnete Aufgaben wahrnimmt, in der Regel nicht von der Tätigkeit in einem Privatspital unterscheidet, ist die Annahme, dass dieses Personal privatrechtlich angestellt ist, haltbar. Konkreter Fall einer Arztsekretärin.
Verwaltungsgericht, 9.12.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 38

 

Vollziehungsverordnung zum Krankenversicherungsgesetz vom 21. Dezember 1995 (VV zum KVG; LB XXIII, 461, XXIV, 226, XXV, 37)

Art. 4 Abs. 3. Art. 4 Abs. 3 VV zum KVG ist als Verweisungsnorm zu interpretieren; ob die Einwohnergemeinde uneinbringliche Prämien- und Kostenanteile der Krankenpflegegrundversicherung zu übernehmen hat, beurteilt sich aufgrund der kantonalen Bestimmungen über die Sozialhilfe (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 29.12.2000
VVGE 1999/00 Nr. 53
Art. 10 Abs. 1. Siehe Art. 86 Abs. 1 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 48).

 

Ausführungsbestimmungen über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (Übergangsrecht) vom 20. Juni 1995 (ABl 1995, 813)

Art. 1 Siehe Art. 2 (AbR 1996/97 Nr. 47)
Art. 2 Die gemäss kantonaler Übergangsregelung für die Prämienverbilligung mögliche Schlechterstellung von Ehepaaren gegenüber Alleinstehenden und Konkubinatspaaren verletzt das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 4 BV nicht.
Entscheid der RKfS vom 10. September 1996 
AbR 1996/97 Nr. 47

 

Ausführungsbestimmungen über die Kostenübernahme bei ausserkantonaler stationärer Spitalbehandlung vom 17. September 1996 (GDB 851.311)

Art. 4 Siehe Art. 65 Bst. a und c GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47).
ff. Siehe Art. 41 Abs. 3 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 48).
Art. 5 Siehe Art. 65 Bst. a und c GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47).
Art. 8 Siehe Art. 85 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 47).
Siehe Art. 65 Bst. a und c GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47).
Siehe Art. 86 Abs. 1 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 48).
Art. 9 Siehe Art. 41 Abs. 3 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 47).
Art. 10 Siehe Art. 85 KVG (VVGE 1997/98 Nr. 47).
Siehe Art. 65 Bst. a und c GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47).

 

Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 28. Juni 1984 (GDB 856.11)

Art. 5 Siehe Art. 73 Abs. 1 BVG (VVGE 1997/98 Nr. 52).

 

Gesetz über Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 9. Mai 1954 (FAG; GDB 857.1)

Art. 2 Voraussetzung für die Anwendung des Obhutsprinzips ist das Vorliegen einer Anspruchskonkurrenz nach Art. 5 FAG. Eine solche Anspruchskonkurrenz kann auch vorliegen, wenn sich die Bezugsberechtigung der beiden Elternteile auf zwei verschiedene Rechtsordnungen abstützt. Fall der Erwerbstätigkeit der Mutter im Kanton Zürich (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 17.2.1999 
VVGE 1999/00 Nr. 54
Abs. 2. Kürzung der Kinderzulagen bei Teilzeitarbeit.
Als "nicht voll beschäftigt" gilt, wer weniger als die ortsübliche Arbeitszeit im betreffenden Wirtschaftszweig arbeitet.
Entscheid der RKfS vom 8. Oktober 1987 
AbR 1986/87 Nr. 47
Art. 3 Ein der Berufslehre vorangehendes Praktikum gilt, obwohl es sich nicht um einen anerkannten Lehrgang handelt, als berufliche Ausbildung und berechtigt zum Bezug von Familienzulagen.
Entscheid der RKfS vom 5. April 1990 
AbR 1990/91 Nr. 59
Art. 5 Haben mehrere Personen einen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind, gilt das Obhutsprinzip. Fall eines Ehepaars, da der Elternteil, unter dessen Obhut das Kind steht, im Ausland wohnt, wo kein Kindergeld gewährt wird, wenn ausserhalb des Geltungsbereichs dieses (ausländischen) Gebietes ein vergleichbarer Anspruch besteht.
Entscheid der RKfS vom 29. Dezember 1989 
AbR 1988/89 Nr. 50
Siehe Art. 2 FAG (VVGE 1999/00 Nr. 54).
Abs. 2. Siehe Art. 8 Abs. 2 BV (VVGE 2007/08 Nr. 46).
Art. 6 Abs. 2. Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Familienzulagen. Beschwerdelegitimation des Ehegatten, der nicht Adressat der Verfügung betreffend Familienzulagen ist (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 17.2.1999 
VVGE 1999/00 Nr. 54
Abs. 3 Bst. c. Art. 6 Abs. 3 Bst. c FAG verstösst jedenfalls insofern gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 B