Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101)
| Art. 8 | Abs. 1. Siehe Art. 18 Abs. 1 SchG (VVGE 1989/90 Nr. 9). | |
| Art. 11 | Abs. 3. Siehe Art. 10 VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 3). | |
| Abs. 3. Siehe Art. 6 VwVV (VVGE 2001/02 Nr. 3). | ||
| Abs. 3. Siehe Art. 7 Tourismusgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 28). | ||
|
Abs.
3. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Grundsatz der
Subsidiarität geprägt. Die Unterhaltspflicht der Eltern geht der staatlichen
Prozesshilfe vor (Erw. 2). |
VVGE 2007/08 Nr. 1 | |
|
Abs. 4. Mittellose haben Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. In konstanter Praxis wird auch im
Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht (Erw.
8). |
VVGE 1995/96 Nr. 1 | |
| Abs. 4. Mittellose haben Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Provoziert eine Beschwerdeführerin ein
Beschwerdeverfahren, das ihr anzulasten ist, rechtfertigt es sich aber unter
Umständen, nur einen Teil der Kostennote der Rechtsvertretung anzuerkennen.
Für die Ausrichtung einer Parteientschädigung gilt dasselbe. Abschreibungsbeschluss des Polizeidepartementes vom 16.10.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 1 | |
| Art. 12 | Siehe Art. 180 StPO (AbR 1994/95 Nr. 39) | |
| Art. 13 | Bst. b. Redefreiheit von
Behörden und Beamten als Stimmbürger. Regierungsrat, 3.8.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 7 |
| Art. 14 | Materielle Enteignung im
Zusammenhang mit baugesetzlichem Waldabstand. Regierungsrat, 16.7.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 60 |
| Art. 14 Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1997/98 Nr. 32). | ||
| Art. 15 | Siehe Art. 13 Bst. b KV (VVGE 1971-75 Nr. 7). | |
| Art. 16 | Siehe Art. 5 Abs. 1 BV (VVGE 2005/06 Nr. 31). | |
| Art. 21 | Inhalt des Petitionsrechtes;
Beantwortungspflicht. Regierungsrat, 16.8.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 1 |
| Siehe Art. 5 Abs. 2 aVV zum BauG (VVGE 1993/94 Nr. 27). | ||
| Die
Anfechtung von Rechtsetzungsakten (abstrakte Normenkontrolle) ist nicht möglich.
Der im Genehmigungsverfahren gestellte Antrag eines Bürgers auf
Verweigerung der Genehmigung ist nicht bloss als Petition, sondern als
Aufsichtsbeschwerde zu behandeln (Erw. 1.2 und 1.3). Regierungsrat, 18.3.2008 |
VVGE 2007/08 Nr. 6 | |
| Art. 22 | Die Unterschriftenbogen von
Begehren um Durchführung einer Urnenabstimmung richten sich an die
zuständige Verwaltungsbehörde und sind weder zur Einsichtnahme durch die
Allgemeinheit noch zur Veröffentlichung bestimmt. Regierungsrat, 2.3.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 1 |
| Art. 23 | Amtszwang: Es besteht keine
Rechtspflicht, einen Kandidaten vor der Wahl in ein Nebenamt anzufragen.
Berufliche Belastung gilt nicht als Befreiungsgrund vom Amtszwang. Regierungsrat, 24.10.1972 |
VVGE 1971-75 Nr. 8 |
| Der Amtszwang wird durch die
Unvereinbarkeitsbestimmung von Art. 45 Abs. 2 KV eingeschränkt. Doch
hindert die Unvereinbarkeitsbestimmung nicht die Wahl in eine andere
Behörde, wenn vor dem Antritt des neuen Amtes die Unvereinbarkeit behoben
wird. Regierungsrat, 8.7.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 11 | |
| Art. 32 | Abs. 1. Siehe Art. 2 und 3 Armengesetz (VVGE 1981/82 Nr. 75). | |
| Art. 37 |
Siehe Art. 76 Abs. 4 BV (VVGE 2001/02 Nr. 29). |
|
| Art. 38 | Die Materialabbau- und
Deponiezone Mutzenloch in Lungern benötigt eine Bewilligung nach Art. 4
Bst. f BauG, fällt aber nicht unter das Bergbauregal, da keine
Bodenschätze abgebaut werden. Regierungsrat, 8.7.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 1 |
| Das Bergregal umfasst in seinem
Kerngehalt den Abbau von Bodenschätzen. Die Verwertung von verwertbarem
Felsmaterial, das beim Ausbruch eines Stollens anfällt, fällt in der Regel
nicht unter das Bergbauregal im Sinne von Art. 38 KV. Regierungsrat, 15.2.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 1 | |
| Art. 44 | Rechtsetzungsverfahren
für Einführungs- bzw. Vollziehungserlasse zu Bundesrecht und
Gesetzesvorbehalt nach Art. 65 Abs. 2 KV. Regierungsrat, 29.10.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 3 |
| Art. 45 | Die Gewaltentrennung schliesst
Weisungen des Regierungsrates an die Strafkommission betreffend Redaktion
ihrer Entscheide aus. Regierungsrat, 29.6.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 1 |
| Siehe Art. 23 KV (VVGE 1971-75 Nr. 11). | ||
| Art. 46 | Abs. 1; Art. 16
Abs. 2 aGOG. Die Koppelung des passiven Wahlrechts an das aktive Wahlrecht
gilt auch für den ausserordentlichen Staatsanwalt-Stellvertreter. Kann
aber im konkreten Fall diese Funktion nicht mit einer geeigneten
einheimischen Person besetzt werden, ist die Berufung einer auswärtigen
Person nicht verfassungswidrig (E. 1a). Entscheid des OG vom 27. Februar 1987 |
AbR 1986/87 Nr. 32 |
| Abs. 1. Es ist von einem weiten
Behördebegriff auszugehen. Die Finanzkommission der Gemeinde fällt darunter.
Im konkreten Fall liegen keine Gründe vor, die Bewilligung für die
Einsitznahme eines kantonalen Angestellten in die Finanzkommission zu
verweigern. Regierungsrat, 10.10.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 2 | |
| Abs. 2. Die
verfassungsmässige Altersbeschränkung gilt nur für den kantonalen
Amtsnotar sowie die Gemeindenotare, nicht jedoch für die freierwerbenden
Notare. Kreisschreiben des OG vom 26. Februar 1985 |
AbR 1984/85 Nr. 1 | |
| Art. 48 | Verfassungsmässige Amtsdauer.
Gleichzeitige Gesamterneuerung aller Gemeinderäte. Regierungsrat, 14.5.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 32 |
| Abs. 1. Entlassung eines
Gemeindebeamten. Grundsätzlich stehen nicht nur Beamte im engeren Sinne,
die ein öffentliches Amt versehen, sondern alle Bediensteten eines
Gemeinwesens in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also auch
sog. Angestellte, die z.B. intern kanzleimässige Dienste versehen. Die
vom Gemeinderat ausgesprochene Kündigung ist ein beschwerdefähiger
Verwaltungsakt. Eingriffe in Lohnansprüche dürfen ohne besondere
Rechtfertigung nicht einseitig zu Lasten einzelner Berechtigter oder
bestimmter Gruppen erfolgen (Erw. 5b). Akzeptiert der Dienstnehmer einen
solchermassen verfügten Lohnabbau nicht, ist dies kein sachlicher
Entlassungsgrund (Erw. 5c). Verwaltungsgericht, 10.12.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 37 | |
| Abs. 1. Beendigung der Beamtung
vor Ablauf der Amtsdauer bei nebenamtlichen Beamten (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 17.12.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 26 | |
| Abs. 1. Einhaltung der
Kündigungsfrist auch bei Nichtwiederwahl (Erw. 1). Eine provisorische
Wiederwahl lässt sich auf keinen Rechtssatz stützen (Erw. 2). Als im
Vergleich zur Nichtwiederwahl mildere und daher auch ohne spezielle
Grundlage zulässige Massnahme setzt sie voraus, dass unter den konkreten
Umständen eine Nichtwiederwahl in formeller und materieller Hinsicht
möglich gewesen wäre (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 6.4.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 38 | |
| Abs. 1. Integralerneuerungswahl.
Amtsdauer; Ausnahmen (Erw. 4a). Verwaltungsgericht, 16.4.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 32 | |
| Art. 50 | Die Unvereinbarkeit des
kantonalen Amtes mit der Mitgliedschaft in einer Gemeindebehörde gilt
auch für die Mitgliedschaft in einer
Gemeinde-Rechnungsprüfungskommission. Die Unvereinbarkeit beginnt mit dem
Amtsantritt als kantonaler Beamter. Regierungsrat, 11.11.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 1 |
| Abs. 1. Unvereinbarkeit der
Mitgliedschaft in einer kommunalen Behörde und einer kantonalen Beamtung. Regierungsrat, 17.3.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 1 | |
| Abs. 1. Hauptamtliche kantonale
Beamte können nicht in eine kommunale Behörde gewählt werden. Als
kommunale Behörden gelten auch Kommissionen, die in der Gemeindeordnung
vorgesehen sind und deren Mitglieder auf eine Amtsdauer gewählt werden.
Lediglich Kommissionen, die ad hoc für eine bestimmte Angelegenheit
zusammengestellt werden, fallen nicht unter diese Bestimmung. Regierungsrat, 11.9.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 1 | |
|
Abs. 1. Siehe Art. 46 KV (VVGE 1999/00 Nr. 2). |
||
| Abs. 3. Angestellte und Lehrpersonen der
selbständigen und unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sind in
den Kantonsrat wählbar, ausgenommen jene, die von ihm gewählt werden. Regierungsrat, 18.11.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 2 | |
| Art. 51 | Der Berechnung des
Verwandtschaftsgrades ist die Zahl der vermittelten Geburten zugrunde zu
legen. Geschwisterkinder sind im vierten Grad verwandt. Regierungsrat, 17.10.1972 |
VVGE 1971-75 Nr. 2 |
| Der Regierungsrat ist für den
Losentscheid über den verwandtschaftlich bedingten Rücktritt bei
Kantonsratswahlen zuständig. Regierungsrat, 11.6.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 9 | |
| Art. 53 | Einstellung im Amt und
Besoldungsbezug. Die Einstellung im Amt hat nicht Sanktionscharakter.
Hiefür genügen objektive Gründe. Demgegenüber erheischt die
Einstellung im Besoldungsbezug ernsthafte Gründe für ein subjektives
Verschulden, und sie muss verhältnismässig sein (Erw. 1a und b). Verwaltungsgericht, 31.1.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 32 |
| Art. 54 | Der Staat haftet nicht für
fehlerhafte Handlungen des Grundbuchgeometers. Regierungsrat, 27.10.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 15 |
| Staatshaftung. Kein Rückgriff
auf den Beamten bei leichter Fahrlässigkeit. Begriff der groben
Fahrlässigkeit. Regierungsrat, 20.11.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 1 | |
| Abs. 1. Trotz freiberuflicher
Tätigkeit sind die Grundbuchverwalter Beamte im Sinne von Art. 54 Abs. 1
KV. Infolgedessen haftet für den durch Gebührenüberforderung
entstandenen Schaden der Kanton (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 2.4.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 40 | |
| Art. 57 | lit. d und e: Siehe Art. 13 Abs. 2 GOG (AbR 2000/01 Nr. 12) | |
| Art. 59 |
Abs. 1. Rechtmässigkeit der
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses an der Landsgemeinde durch das
Handmehr. Anforderungen an die Abschätzung. |
VVGE 1971-75 Nr. 5 |
| Art. 60 |
Ein Gesetz im formellen Sinn wird vom Kantonsrat erlassen und unterliegt dem fakultativen Referendum. Andere Kantone definieren den Begriff des formellen Gesetzes aufgrund dessen Inhalts. Die Frage der Rechtsnatur des Spitalpersonals kann in einer altrechtlichen Verordnung des Kantonsrats, welche dem fakultativen Referendum unterstand, geregelt werden (Erw. 3.1). Regierungsrat, 7.5.2007 |
VVGE 2007/08 Nr. 25 |
| Art. 63 | Der Gemeinderat ist befugt, die
materielle Rechtmässigkeit einer Initiative zu überprüfen und keine
Abstimmung anzuordnen, wenn sich die Initiative als inhaltlich
offensichtlich rechtswidrig erweist (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 21.9.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 29 |
| Art. 64 | Abs. 2. Es ist zulässig, den
Stimmberechtigten eine Kreditvorlage über den Bau einer Strasse
vorzulegen, wenn bereits eine Planungsinitiative eingereicht ist, welche
den Bau durch eine Änderung des Zonenplans verhindern will (kein
unzulässiger Gegenvorschlag) (Erw. 3.3). Regierungsrat, 14.9.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 2 |
| Art. 66 | Abs. 1. Die
Wahlkreiseinteilung im Kanton Obwalden beruht auf historischen Strukturen,
geht sicher auf das 14. Jahrhundert zurück und stellt daher einen
Sonderfall dar, der es rechtfertigt, vom verfassungsmässigen Anspruch der
Stimmberechtigten auf Wahlrechtsgleichheit abzuweichen. Regierungsrat, 25.10.2005 |
VVGE 2005/06 Nr. 1 |
|
Abs. 2. Siehe Art. 66 Abs. 1 KV (VVGE 2005/06 Nr. 1). |
||
| Art. 70 | Ziff. 8. Verweigerung des
Jagdpatentes. Keine Möglichkeit der Begnadigung einer
Administrativmassnahme durch den Kantonsrat. Kantonsrat, 22.8.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 53 |
| Art. 71 | Die Beschlussfassung über die
Verwendung des Lotteriefonds stellt keine Ausgabe im Sinne des
Finanzreferendums dar, da die Lotterieerträgnisse nicht in das
Finanzvermögen fallen, sondern als Sondervermögen zu behandeln und
entsprechend der Zweckbestimmung des Fonds zu verwenden sind. Regierungsrat, 19.11.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 2 |
| Art. 72 | Siehe Art. 44 KV (VVGE 1971-75 Nr. 3). | |
|
Siehe Art. 60 KV (VVGE 2007/08 Nr. 25). |
||
| Ziff. 3.
Ausführungsbestimmungen über das Verhältnis der Lehrer an der
Kantonsschule; soweit darin Rechte und Pflichten der Lehrer geregelt
werden, entbehren sie einer gesetzlichen Grundlage (Erw. 4b). Verwaltungsgericht, 16.4.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 32 | |
| Art. 75 | Siehe Art. 72 Ziff. 3 KV (VVGE 1993/94 Nr. 32). | |
| Art. 76 | Abs.
2 Ziff. 1. Richtlinien, Verwaltungsverordnungen, Weisungen oder
Kreisschreiben binden regelmässig nur Behörden und Verwaltung; sie
stellen keine rechtsverbindlichen Vorschriften dar, sind nicht anfechtbar
und müssen nicht veröffentlicht werden. Sie werden im Interesse einer möglichst
einheitlichen Praxis erlassen und können, sofern ein allgemeines
Interesse besteht, in der Gesetzesdatenbank veröffentlicht werden (Erw. 1
bis 4). Das Praxishandbuch hat den Charakter von Erläuterungen, eines
Kommentars, und kann Interessierten abgegeben werden (Erw. 5). Regierungsrat, 3.7.2007 |
VVGE 2007/08 Nr. 2 |
| Abs. 2 Ziff. 4. Der Regierungsrat darf
eine Aufsichtsbeschwerde zum Anlass nehmen, nicht angefochtene Teile des
Dispositivs eines erstinstanzlichen Verwaltungsentscheides zu überprüfen (Erw.
1). Die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauR Giswil, wonach bei der
Berechnung der Ausnützungsziffer nur Flächen von einer gewissen Wichtigkeit
als nicht anrechenbare Flächen gelten, ist im Lichte einer autonomen
Gemeindesatzung vertretbar (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 27.1.1995 |
VVGE 1995/96 Nr. 35 | |
|
Abs. 2 Ziff. 4. Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 KV (VVGE 2007/08 Nr. 2). |
||
| Abs. 2 Ziff. 5. Ein
Zwischenentscheid eines Departementes kann nur dann angefochten werden,
wenn die Unanfechtbarkeit für den Betroffenen mit einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil verbunden wäre. Dies ist bei einer allenfalls
wenig erfolgversprechenden Beweisabnahme nicht der Fall. Regierungsrat, 3.6.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 3 | |
| Abs. 2 Ziff. 5. Weisungen einer
Aufsichtsbehörde können angefochten werden, wenn die Behörde gestützt
darauf eine Verfügung erlässt. Regierungsrat, 6.5.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 4 | |
| Abs. 2 Ziff. 8. Siehe Art. 71 KV (VVGE 1985/86 Nr. 2). | ||
| Abs. 2 Ziff. 8. Es war
zulässig, bis zum Inkrafttreten der Denkmalschutzverordnung für
Einzelvorhaben Kantonsbeiträge unmittelbar gestützt auf die
verfassungsmässige Kompetenz für sogenannt frei bestimmbare Ausgaben zu
beschliessen. Seither sind solche freien Ausgabenbeschlüsse aber nicht
mehr gestattet (Erw. 4 bis 6). Regierungsrat, 17.9.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 1 | |
| Abs. 2 Ziff. 8.
Entweder untersteht die Äufnung eines Fonds dem Ausgabenreferendum oder
dann die Verwendung der Fondsmittel. Ersatzabgaben nach Art. 8 WaG
sind zweckgebundene Mittel, sie können aber nicht ohne gesetzliche
Grundlage einem Fonds zugeleitet werden mit der Folge, dass die Verwendung
der Fondsmittel ausgaberechtlich bedeutungslos wird. Regierungsrat, 1.2.2005 |
VVGE 2005/06 Nr. 2 | |
| Abs. 2 Ziff. 12. Voraussetzung
für Begnadigung und Kostenerlass. Regierungsrat, 2.11.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 2 | |
| Art. 77 | Abs. 2. Das kantonale Recht ist in dem
Sinne lückenfüllend zu ergänzen, dass gegen Beschwerdeentscheide des
Regierungsrates betreffend Schutzpläne nach Denkmalschutzverordnung die
Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig ist (Erw. 2c). Verwaltungsgericht, 21.8./4.12.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 37 |
| Art. 80 | Die Gemeinden haben keine
selbständige Strafbefugnis, sondern lediglich eine Anzeigepflicht. Stellungnahme des Regierungsrates, 1.4.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 37 |
| Der Teilenrat kann nur
Verwaltungsstrafen ausfällen, die Auferlegung von Kriminalstrafen obliegt
den ordentlichen Strafbehörden. Stellungnahme des Justizdepartementes, 11.12.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 38 | |
| Art. 81 | Abs. 1. Gegen Entscheide der
kantonalen Stipendienkommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht
geführt werden (Erw. 1). Es ist sachlich richtig, dass innerhalb des
massgebenden Punktesystems nicht vom Reineinkommen, sondern vom
steuerbaren Einkommen ausgegangen wird (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 15.9.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 37 |
| Art. 83 | Gemeindeautonomie. Verwaltungsgericht, 28.5.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 36 |
| Gemeindeautonomie. Beim Erlass
von Quartierplänen steht den Gemeinden eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit zu. Gegen einen Widerruf der Genehmigung eines
Quartierplanes durch den Regierungsrat können sie sich deshalb auf ihre
Autonomie berufen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 17.3.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 44 | |
|
Mangels kantonalen Rechts ist die
Gemeinde in der Regelung des Immissionsschutzes autonom, soweit dieser seine
Bedeutung nicht durch die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung verloren
hat. Da dies hinsichtlich des Splitterschutzes nicht der Fall ist, ist die
Gemeinde in der Anwendung von Art. 59 Abs. 3 BZR autonom. |
VVGE 1999/00 Nr. 40 | |
| Je nachdem, wieweit eine Position in den
SKOS-Richtlinien normiert ist, steht der Gemeinde ein den Richtlinien immanenter
Ermessensspielraum zu, der von der Gemeindeautonomie geschützt ist. Indem die
Gemeinde bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen
lediglich den ortsüblichen Mietzins anerkannte, handelte sie im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessens; Fall der Prüfung der Unterstützungsberechtigung bei
einem Berechtigten, der nie ein Gesuch um Sozialleistungen gestellt hat und der
Prämienausstände bei der Krankenkasse hat entstehen lassen (Erw. 4 bis 8). Verwaltungsgericht, 29.12.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 53 | |
| Abs. 1. Beruft sich eine Gemeinde auf ihre
Gemeindeautonomie, so ist von Fall zu Fall differenziert zu prüfen, ob sie im
Rahmen der Streitfrage über Gestaltungsfreiheit verfügt. Wann eine Gemeinde
durch den Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelbehörde in ihrer Autonomie
verletzt ist, hängt vom Umfang der Überprüfungsbefugnis der kantonalen
Instanz ab; dieser ist im Beschwerdeverfahren grösser als wenn der
Regierungsrat als Aufsichtsbehörde tätig wird (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 24.9.1999 |
VVGE 1999/00 Nr. 41 | |
| Abs. 2. Der Gemeinderat kann einen im
Gemeingebrauch stehenden Parkplatz bestimmten Personen zur Sondernutzung
überlassen (Erw. 2 bis 7). Die Sondernutzung darf mit Benutzungs- oder
Konzessionsgebühren belastet werden. Die Gebührenerhebung bedarf
grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage (Erw. 8). Regierungsrat, 30.3.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 21 | |
| Art. 84 | Es ist zulässig,
dass die Delegiertenversammlung eines Zweckverbandes für die
angeschlossenen Verbandsgemeinden ein Abfallreglement erlässt (Erw. 2 bis
5). Regierungsrat, 24.10.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 5 |
| Es ist möglich, aus
einem Zweckverband wieder auszutreten (Erw. 5). Regierungsrat, 24.10.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 5 | |
|
Ein
Austritt aus einem Zweckverband ist auch möglich, wenn die Statuten dies
nicht ausdrücklich vorsehen. Die Austrittsmodalitäten sind grundsätzlich
zwischen dem Zweckverband und der betroffenen Gemeinde zu regeln. |
VVGE 2007/08 Nr. 3 | |
|
Ein
allfälliger Beitritt einer Obwaldner Gemeinde zu einem Zweckverband
(Gemeindeverband) eines andern Kantons setzt den Abschluss einer
staatsvertraglichen Regelung (Verwaltungsvereinbarung) zwischen den beiden
Kantonsregierungen voraus; eine solche ist angezeigt, wenn der Beitritt
zum ausserkantonalen Zweckverband eine mindestens gleichwertige Lösung
darstellt und keine wichtigen öffentlichen Interessen dagegen sprechen. |
VVGE 2007/08 Nr. 4 | |
| Art. 85 | Abs. 2. Umfang der
Überprüfungspflicht und Akteneinsichtsrecht der
Rechnungsprüfungskommission. Regierungsrat, 12.1.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 35 |
| Die Rechnungsprüfungskommission
ist ein eigenständiges Organ der Gemeinde und gegenüber der
Gemeindeversammlung Rechenschaft schuldig; ihre Tätigkeit übt sie
unabhängig und unbeeinflusst aus. Regierungsrat, 17.12.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 89 | |
| Art. 86 | Mit einer Initiative kann nicht
direkt die Änderung eines Zonen- oder Verkehrsplanes bewirkt werden. Regierungsrat, 16.4.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 5 |
| Bindung des Gemeinderates bei
der Ausarbeitung einer Vorlage an die von der Gemeindeversammlung zum
Beschluss erhobene Initiative in der Form der allgemeinen Anregung (Erw.
3). Verwaltungsgericht, 20.9.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 41 | |
| Der Gemeinderat ist sowohl bei
einem Initiativbegehren wie auch bei einem Begehren um Durchführung einer
ausserordentlichen Gemeindeversammlung berechtigt zu prüfen, ob das
Begehren rechtswidrig ist (Erw. 2). Initiativen auf Änderung eines
Zonenplanes sind nur in der Form der allgemeinen Anregung möglich (Erw.
5). Kann einer Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht
klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu
erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (Erw. 7). Regierungsrat, 21.11.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 2 | |
| Volksinitiativen können bei
zureichender Ermächtigung zurückgezogen werden (Erw. 3). Rechtliche
Qualifikation von Mitunterzeichnern einer Einzelinitiative. Es ist vom
Willen der einzelnen Mitunterzeichner auszugehen (Erw. 4). Regierungsrat, 22.9.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 2 | |
| Siehe Art. 63 KV (VVGE 2003/04 Nr. 29). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 19). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 64 Abs. 2 KV (VVGE 2003/04 Nr. 2). | ||
| Art. 87 |
Gemäss
ständiger Praxis des Regierungsrats ist es nicht zulässig, im zu
genehmigenden kommunalen Reglement den Gemeinderat zu ermächtigen, die
allenfalls nötigen Anpassungen in eigener Kompetenz vorzunehmen. |
VVGE 2005/06 Nr. 3 |
| Siehe Art. 84 KV (VVGE 2005/06 Nr. 5). | ||
|
Regeln
kommunale Ausführungsbestimmungen Rechte und Pflichten der Bürger in
allgemeiner Weise, liegt ein rechtsetzender Erlass vor, der dem
fakultativen Referendum und der Genehmigung durch den Regierungsrat
unterliegt. Die Genehmigung ist konstitutiv, sodass der Erlass erst
nachher in Kraft tritt (Erw. 5). |
VVGE 2005/06 Nr. 11 | |
|
Es
ist zulässig, in einem dem fakultativen Referendum unterliegenden
kommunalen Reglement dem Gemeinderat einzelne genau bestimmte
Rechtsetzungskompetenzen zu übertragen. |
VVGE 2007/08 Nr. 5 | |
| Art. 88 | Beschwerde gegen die Aufhebung
der Bürgergräber durch die Friedhofverordnung der Gemeinde Sarnen. Regierungsrat, 8.9.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 29 |
|
Siehe Art. 21 KV (VVGE 2007/08 Nr. 6). |
||
| Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 13). | ||
| Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 14). | ||
| Abs. 1. Beschlüsse über Abnahme oder
Nichtabnahme einer Rechnung sind keine anfechtbaren Verfügungen (Erw. 4). Regierungsrat, 23.3.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 4 | |
|
Abs. 1. Vermögensrechtliche Ansprüche zwischen
Angestellten und Gemeinwesen sind in der Regel auf dem Verfügungsweg zu
entscheiden, auch wenn das Dienstverhältnis durch einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag begründet wird (Erw. 1.1 bis 1.2.5). |
VVGE 2001/02 Nr. 1 | |
|
Abs. 1. Die Beschwerdemöglichkeit besteht nur gegen Verfügungen. |
VVGE 2005/06 Nr. 4 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 17 Abs. 1 BRG (VVGE 2005/06 Nr. 6). | ||
| Abs. 1. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen (VVGE 2007/08 Nr. 12). | ||
| Art. 89 | Aufsichtsrecht des
Regierungsrates über die Gemeinden. Regierungsrat, 29.10.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 33 |
| Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 38). | ||
| Siehe Art. 109 KV (VVGE 1985/86 Nr. 43). | ||
| Die Vorprüfung von Erlassen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist nicht zwingend vorgeschrieben,
aber erwünscht. Regierungsrat, 6.9.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 1 | |
| Siehe Art. 21 KV (VVGE 2007/08 Nr. 6). | ||
|
Die
Bezeichnung einer Strasse ist ein Ermessensentscheid, der vom
Regierungsrat nur beschränkt überprüft werden kann (Erw. 2 und 3). |
VVGE 2007/08 Nr. 12 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 24 Bst. a BauR Engelberg 1974 (VVGE 1976/77 Nr. 56). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 5 Strassenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen 1967 (VVGE 1987/88 Nr. 26). | ||
| Abs. 1. Überprüfungsbefugnis
des Regierungsrates im Genehmigungsverfahren (Erw. 3). Regierungsrat, 4.5.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 3 | |
| Abs. 1. Der Regierungsrat ist
grundsätzlich nicht befugt, selbst Nutzungspläne oder Baureglemente zu
erlassen (Erw. 4). Regierungsrat, 4.5.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 3 | |
| Abs. 1. Bei der Behandlung von
Beschwerden gegen Entscheide des Erziehungsrates kommt dem Regierungsrat
volle Kognition zu (Erw. 7). Durch das Ergreifen von Rechtsmitteln darf
die vom Schulrat verfügte Zuweisung bzw. Promotion nicht faktisch
unterlaufen werden (Erw. 7). Regierungsrat, 9.2.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 4 | |
| Abs. 1. Das Einreichen einer
Aufsichtsbeschwerde bleibt möglich, auch wenn sich der Grundeigentümer
privatrechtlich verpflichtet hat, keine Einsprache zu erheben (Erw. 2 und
3). Der Regierungsrat schreitet nur bei klaren Rechtsverletzungen ein
(Erw. 4), ein Widerruf einer Baubewilligung ist nur gestützt auf eine
Abwägung der Interessen möglich (Erw. 7). Rechtsdienst, 21.10.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 27 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 4 KV (VVGE 1995/96 Nr. 35). | ||
|
Abs. 3. Im Genehmigungsverfahren erfolgt lediglich eine vorläufige
Rechtskontrolle (Erw. 1). |
VVGE 2005/06 Nr. 5 | |
| Abs. 3. Siehe Art. 87 KV (VVGE 2005/06 Nr. 11). | ||
|
Abs.
3. Im Genehmigungsverfahren kann der Regierungsrat nur die Rechtmässigkeit
einer kommunalen Verordnung überprüfen (Erw. 1.1). |
VVGE 2007/08 Nr. 6 | |
| Art. 92 | Siehe Art. 86 KV (VVGE 1989/90 Nr. 2). | |
| Abs. 4. Orientierung der
Stimmbürger über eine Vorlage; Zeitpunkt der Gemeindeversammlung. Regierungsrat, 8.9.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 3 | |
| Art. 93 | Unterschied zwischen
Budgetgenehmigung und Ausgabenbeschlüssen durch die Gemeindeversammlung. Stellungnahme des Regierungsrates, 2.9.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 49 |
| Kreditvorlage; Begriff der
baulichen Einheit. Regierungsrat, 26.1.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 50 | |
| Ziff. 4. Siehe Art. 87 KV (VVGE 2007/08 Nr. 5). | ||
|
Ziff.
5. Mit einem Änderungsantrag zum Voranschlag kann an der
Gemeindeversammlung keine Änderung des Steuerfusses verlangt werden (Erw. 3
bis 5.1). Traktandiert der Gemeinderat den Steuerfuss nicht selbst, haben
die Stimmberechtigten folgende Möglichkeiten: |
VVGE 2007/08 Nr. 7 | |
| Ziff. 6. Siehe Art. 93 Ziff. 5 KV (VVGE 2007/08 Nr. 7). | ||
| Art. 94 | Ziff. 2 und 7. Liegt ein
Kreditbeschluss vor, so hat der Gemeinderat das Projekt sorgfältig zu
überwachen und allenfalls den Kredit nicht zu benützen. Regierungsrat, 9.5.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 2 |
| Ziff. 8. Siehe Art. 87 KV (VVGE 2007/08 Nr. 5). | ||
| Art. 95 | Abs. 1. Die Wasserversorgung
Sachseln-Dorf und Umkreis gilt als eine autonome Bezirksgemeinde. Regierungsrat, 4.3.1996 |
VVGE 1997/98 Nr. 3 |
| Art. 98 |
Abs. 1 Ziff. 2. Der Gemeinderat darf nicht abschliessend über Einbürgerungsgesuche
von Ausländern entscheiden, ein solcher Beschluss wäre nichtig (Erw. 2).
Der Beschluss des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung einen Antrag auf
Nichteinbürgerung zu stellen, ist nicht selbstständig anfechtbar (Erw.
3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs ist den Gesuchstellenden vorgängig
der Antragstellung an die Gemeindeversammlung Gelegenheit zu geben, zum
Ergebnis der Abklärungen Stellung zu nehmen. |
VVGE 2005/06 Nr. 6 |
| Abs. 1 Ziff. 2. Siehe Art. 5 Abs. 1 BV (VVGE 2005/06 Nr. 31). | ||
| Art. 107 | Teilenrecht der Teilsame
Kleinteil. Regierungsrat, 18.3.1969 |
VVGE 1966-70 Nr. 5 |
| Teilenrecht der Teilsame
Lungern-Obsee. Regierungsrat, 3.3.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 6 | |
| Teilenrecht der Teilsame
Lungern-Obsee. Regierungsrat, 13.7.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 7 | |
| Siehe Art. 44 Abs. 3 aBV (VVGE 1993/94 Nr. 31). | ||
| Art. 109 | Genehmigungspflicht von
Verordnungen der Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften. Stellungnahme des Regierungsrates, 12.1.1972 |
VVGE 1971-75 Nr. 36 |
| Die aufsichtsrechtliche
Zuständigkeit des Regierungsrates besteht nur gegenüber
öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 15.9.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 43 | |
| Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 1997/98 Nr. 4). | ||
| Art. 115 | Abs. 2. Siehe Art. 359 Abs. 2 OR (AbR 1980/81 Nr. 11) |
Regierungsratsbeschluss betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen vom 12. Januar 1952 (GDB 101.411)
| Die im Obwaldner Namenbuch festgehaltene Schreibweise von Lokalnamen
(Flurnamen) gilt als amtliche Schreibweise. Regierungsrat, 2.9.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 2 | |
| Die korrekte Schreibweise von Lokalnamen ist Ermessensfrage (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 19.12.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 61 | |
| Art. 2 | Abs. 2. Siehe Art. 3 BRB über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen (VVGE 1993/94 Nr. 3). |
Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 1983 (GDB 101.412)
| Art. 2 | Abs. 2. Siehe Art. 89 KV (VVGE 2007/08 Nr. 12). |
Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 17. Mai 1992 (Bürgerrechtsgesetz; GDB 111.2)
| Art. 17 | Siehe Art. 5 Abs. 1 BV (VVGE 2005/06 Nr. 31). | |
|
Abs. 1. Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung über Einbürgerungen
kann – entgegen dem Wortlaut – beim Regierungsrat Beschwerde erhoben
werden (Erw. 1). |
VVGE 2005/06 Nr. 6 |
Gesetz über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942 (LB VII, 386, und IX, 421)
| Einheit des Bürgerrechts in der Familie. Erwirbt ein ausländischer Ehemann
das Schweizerbürgerrecht, folgt ihm die schweizerische Ehefrau in das durch den
Ehemann erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht nach. Regierungsrat, 11.6.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 4 | |
| Art. 15 | Das neue Eherecht schreibt den Korporationen nicht vor, dass sie die
bundesrechtlichen Bürgerrechtsregelungen übernehmen müssen. Aus dem Grundsatz
der Gleichberechtigung der Geschlechter folgt aber, dass eine Ungleichbehandlung
von Mann und Frau nur aus sachlichen Gründen zulässig ist. Der Umstand, dass
es sich bei den Korporationen um althergebrachte Genossenschaften handelt,
bildet keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Auswirkungen auf
das Nutzungsrecht. Regierungsrat, 20.6.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 3 |
| Abs. 2. Siehe Art. 44 Abs. 3 aBV (VVGE 1993/94 Nr. 31). | ||
| Art. 18 | Abs. 4. Die Bestimmung, wonach die Frau durch den Erwerb des
Bürgerrechtes des Ehemannes ihr bisheriges Bürgerrecht verliert, verstösst
weder gegen kantonales noch eidgenössisches Recht. Verwaltungsgericht, 1.10.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 37 |
| Abs. 4. Diese Bestimmung verstösst gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit
und ist nicht mehr anwendbar. Regierungsrat, 8.11.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 2 |
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 5. Juni 1992 (Bürgerrechtsverordnung; LB XXII, 82)
| Art. 2 | Abs. 2. Siehe Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 KV (VVGE 2005/06 Nr. 6). |
Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt vom 19. Dezember 1974 (LB XV, 120, und XX, 236)
| Art. 13 | Ein Buchhalter übt keine leitende Kaderfunktion aus, die den Schluss
zuliesse, die Beziehungen zur Firma überträfen jene zu seinem Freundeskreis,
zumal sich der Arbeitsort nicht an jenem Ort befindet, wo er sich während der
Woche aufhält. Regierungsrat, 15.11.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 16 |
| Art. 14a | Siehe Art. 14 ANAG (AbR 1990/91 Nr. 51) |
Gesetz über die Volksabstimmungen vom 17. Februar 1974 (AG; GDB 122.1)
| Art. 1 | Alternativabstimmungen: Zulässigkeit und Verfahren. Regierungsrat, 24.9.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 3 |
| Abs. 3. Das Abstimmungsgesetz ist für die
Bürgergemeinde Alpnach uneingeschränkt anwendbar (Erw. 2a). Regierungsrat, 23.3.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 4 | |
|
Abs. 3. Die Bestimmungen über den Rechtsschutz gelten grundsätzlich auch für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften (Erw. 1). Regierungsrat, 7.5.2007 |
VVGE 2007/08 Nr. 8 | |
| Art. 6 |
Abs. 3. Wahlvorschläge für die Kantonsratswahl müssen bis zum 41. Tag,
17.00 Uhr, vor dem Wahlsonntag bei der Einwohnergemeindekanzlei
eingetroffen sein. Ein zu spät eingereichter Wahlvorschlag ist ungültig. |
VVGE 2005/06 Nr. 7 |
| Art. 7 | Abs. 3. Bei offenen Abstimmungen müssen die Beschlussanträge und die
damit zusammenhängenden, zur Information der Stimmbürger notwendigen
Unterlagen öffentlich aufgelegt werden. Daraus müssen alle für den
Stimmbürger wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Insbesondere dürfen beim
Stimmbürger keine falschen Vorstellungen über den Sachverhalt erweckt werden.
Nachträgliche Heilung eines Mangels (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 11.5.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 27 |
| Art. 9 | Die Gesetzgebung enthält keine Bestimmungen über die Kontrolle der
Stimmberechtigung an Gemeindeversammlungen. Der Versammlungsleiter hat
nötigenfalls entsprechende Anordnungen zu treffen. Regierungsrat, 22.8.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 4 |
| Art. 10 | Ein Gemeinderat kann seinen Antrag im offenen oder geheimen Verfahren
bis zum Beginn der Abstimmung zurückziehen. Regierungsrat, 22.11.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 3 |
| Art. 12 | Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3. Auch bei Abzählungen kann
grundsätzlich jeder Stimmenzähler gesamthaft für die ganze Versammlung
eingesetzt werden oder aber es sind örtlich begrenzte Sektoren zu bilden; für
die Abzählung in diesen sind dann mindestens zwei Stimmenzähler einzusetzen.
Die Bestimmung des Vorgehens liegt grundsätzlich im Ermessen des
Versammlungsleiters bzw. der Versammlung und hängt in erster Linie von der
Grösse der Versammlung ab. Verwaltungsgericht, 25.3.1985 |
VVGE 1983/84 Nr. 28 |
| Art. 16 | Abs. 3. Zwei Abstimmungsfragen in einem Abstimmungsverfahren. Regierungsrat, 8.9.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 3 |
| Art. 17 | Abs. 1. Stimmt die Gemeindeversammlung einem Änderungsantrag zu
einer gemeinderätlichen Ortsplanungsvorlage zu, hat anschliessend das bau- und
planungsrechtliche Auflageverfahren stattzufinden (Erw. 2.1 und 2.2). Regierungsrat, 4.5.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 3 |
| Art. 18 | Eine Abstimmung ist aufzuheben, wenn die Verfahrensmängel
entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis gehabt haben (Erw. 2 und 4). Eine
unzulässige Beeinflussung des Stimmbürgers liegt noch nicht vor, wenn die
Behörde eine Vorlage nicht unter allen nötigen Gesichtspunkten beleuchtet
(Erw. 5). Die Änderung eines zu genehmigenden Vertrages setzt einen rechtzeitig
eingereichten Änderungsantrag voraus (Erw. 6). Regierungsrat, 30.8.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 3 |
| Siehe Art. 93 Ziff. 5 KV (VVGE 2007/08 Nr. 7). | ||
| Art. 21 | Abs. 1. Das Mehr muss aus den Angaben der Stimmenzähler
übereinstimmend hervorgehen. Verwaltungsgericht, 25.3.1985 |
VVGE 1983/84 Nr. 28 |
| Art. 24 | Bst. d Ziff. 3. Ein Begehren um Abstimmung im Urnenverfahren darf
sich nur auf ein einziges Traktandum (der Gemeindeversammlung) beziehen. Regierungsrat, 9.12.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 4 |
| Art. 52 | Keine Befreiung des Kandidaten vom Amtszwang im zweiten Wahlgang,
wenn bei den Kantonsratswahlen im ersten Wahlgang ein Bruder des Kandidaten in
einer andern Gemeinde gewählt wurde. Über das verwandtschaftsbedingte
Ausscheiden hätte das Los zu entscheiden. Regierungsrat, 11.6.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 10 |
| Art. 53i | Siehe Art. 63 KV (VVGE 2003/04 Nr. 29). | |
| Art. 54 | Kassation einer Gemeindeabstimmung wegen verspäteter Urnenöffnung. Regierungsrat, 16.7.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 6 |
| Mängel in der Formulierung der Abstimmungsfrage sind sofort und vor der
Abstimmung zu rügen, damit sie vor der Abstimmung behoben werden können und
diese nicht wiederholt zu werden braucht. Regierungsrat, 4.1.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 4 | |
| Siehe Art. 18 AG 1974 (VVGE 1987/88 Nr. 3). | ||
| Der Entscheid der Aufsichtsbehörde, der einen Gemeindeversammlungsbeschluss
nicht wegen materieller Unzulässigkeit, sondern Unrechtmässigkeit des
Verfahrens kassiert, unterliegt der Anfechtung mittels Stimmrechtsbeschwerde.
Zur Beschwerde ist jeder Stimmberechtigte befugt (Erw. 1). Voraussetzungen,
unter welchen eine Abstimmung wegen unzulässiger Beeinflussung durch Private
kassiert werden muss (Erw. 2). Kann eine durch ein in alle Haushaltungen
verteiltes Flugblatt verbreitete Falschinformation durch eine nachfolgende
Richtigstellung am Fernsehen rechtsgenüglich korrigiert werden (Erw. 4)? Wurde
dem Stimmbürger durch eine der Verteilung des Flugblattes vorausgegangene
Fernsehsendung die Darstellung des entgegengesetzten Standpunktes vermittelt,
darf die Abstimmung trotz des knappen Ausgangs nicht kassiert werden (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 29.9.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 37 | |
|
Wird die Information der Behörde gerügt, stellt dies eine
Abstimmungsbeschwerde dar. Auf dem Weg der Stimmrechtsbeschwerde erfolgt die
Rüge, eine Abstimmung sei gar nicht zulässig (Erw. 2). |
VVGE 2003/04 Nr. 2 | |
| Bst. b. Die Tatsache eines hängigen
Beschwerdeverfahrens über eine Initiative, welche das Vorhaben
planungsrechtlich verhindern will, ist eine entscheidrelevante Information,
welche Eingang in die Botschaft des Gemeinderates hätte finden müssen (Erw.
4.2). Dieser Mangel führt aber nicht dazu, dass die angesetzte Abstimmung als
ungültig erklärt werden müsste, da er noch vor der Abstimmung behoben wurde
(Erw. 4.3). Regierungsrat, 14.9.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 2 | |
|
Bst.
b. Mit einer Stimmrechtsbeschwerde kann auch die Rechtswidrigkeit einer
kommunalen Initiative geltend gemacht werden. Eine Initiative ist nicht
schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die gleiche Frage drei Mal kurz
hintereinander dem Volk unterbreitet wird, zumal die Fragestellung jeweils
nicht vollständig identisch war (Erw. 3). |
VVGE 2007/08 Nr. 9 | |
| Siehe Art. 77 Abs. 1 BPR (VVGE 2003/04 Nr. 4). | ||
| Abs. 1. Die Anordnung einer konsultativen Stimmbürgerbefragung ist keine
Verfügung (Erw. 1a bis 1c). Gegen die Anordnung einer konsultativen
Stimmbürgerbefragung ist die Stimmrechtsbeschwerde nicht möglich (Erw. 1e).
Zulässigkeit einer konsultativen Stimmbürgerbefragung. Regierungsrat, 11.4.1994 |
VVGE 1993/94 Nr. 1 | |
| Abs. 2. Knappe Abstimmungsergebnisse sind vor Ausfertigung des Protokolls von
Amtes wegen nachzuzählen. Eine Verpflichtung zu einer weiteren Nachzählung
besteht bloss in jenen Fällen, in denen der Bürger konkrete Anhaltspunkte für
eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der hiefür
zuständigen Organe nachzuweisen vermag. Der Hinweis auf das knappe
Abstimmungsergebnis allein genügt nicht. Regierungsrat, 23.8.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 4 | |
| ff. Siehe Art. 1 Abs. 3 KV (VVGE 1997/98 Nr. 4). | ||
| ff. Siehe Art. 1 Abs. 3 AG (VVGE 2007/08 Nr. 8). | ||
| Art. 54a | Beschwerdefrist. Wann war den
Beschwerdeführern der Beschwerdegrund bekannt (Erw. 1c)? Regierungsrat, 18.12.1995 |
VVGE 1995/96 Nr. 2 |
| Die Stimmrechtsbeschwerde ist innert
drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes einzureichen. Eine spätere
Anfechtung widerspricht Treu und Glauben (Erw. 3.2). Regierungsrat, 14.9.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 2 | |
|
Die Stimmrechtsbeschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes einzureichen. Der behauptete Mangel löst die Frist erst zu jenem Zeitpunkt aus, bei dem dieser Mangel durch Publikation oder Zustellung der Abstimmungsunterlagen öffentlich wird. In der Regel dürfte der massgebende Zeitpunkt die Publikation im Amtsblatt sein (Erw. 2). Regierungsrat, 22.5.2007 |
VVGE 2007/08 Nr. 9 | |
| Art. 54b |
Abs. 2. Beanstandungen betreffend Verfahrensfehler an Versammlungen sind sofort anzubringen, damit sie womöglich noch behoben werden können (Erw. 4). Regierungsrat, 7.5.2007 |
VVGE 2007/08 Nr. 8 |
Gesetz über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden vom 24. Mai 1959 (aAG; LB X, 38)
| Art. 4 | Abs. 2. Stimmrecht des Gemeindepräsidenten an der
Gemeindeversammlung. Regierungsrat, 24.9.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 1 |
| Art. 18 | Abs. 2. Ein Verfahrensmangel ist schon an der Gemeindeversammlung zu
rügen; wer dies unterlässt, verliert die Beschwerdelegitimation. Regierungsrat, 24.9.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 2 |
| Abs. 2. Beschwerdelegitimation. Regierungsrat, 8.9.1970 |
VVGE 1966-70 Nr. 3 |
Abstimmungsverordnung vom 1. März 1974 (AV; GDB 122.11)
| Art. 24 | Das Verbot, an den Zugängen zum
Stimmlokal Propaganda zu betreiben, findet sinngemäss auch auf die
Landsgemeinde Anwendung (Erw. 1). Das Verbot ist vor der Verfassung nur soweit
haltbar, als es die störungsfreie Ausübung des Stimm- und Wahlrechts
sicherstellt. Es ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit je nach den
örtlichen Verhältnissen durchzusetzen (Erw. 2 bis 4). Regierungsrat, 14.4.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 5 |
| Art. 45 | Siehe Art. 54 Abs. 2 AG (VVGE 1987/88 Nr. 4). | |
| Art. 48 |
Abs.
4. In Ausnahmefällen ist es möglich, auf einen Beschluss, mit welchem
ein Abstimmungsergebnis erwahrt wird, zurückzukommen. Wird ein
Gemeindeergebnis vor Ablauf der Beschwerdefrist, d.h. vor der endgültigen
Erwahrung, korrigiert, ist das kantonale Ergebnis zu berichtigen und
erneut zu publizieren. |
VVGE 2007/08 Nr. 10 |
Gesetz über die Wahl des Kantonsrates vom 26. Februar 1984 (GDB 122.2)
| Art. 1 | Siehe Art. 66 Abs. 1 KV (VVGE 2005/06 Nr. 1). | |
| Art. 6 | Art. 6 Abs. 3 AG (VVGE 2005/06 Nr. 7). |
Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 (StVG; GDB 130.1)
| Art. 1 |
Abs.
1. Es widerspricht nicht übergeordnetem Recht, wenn das „übrige“
Spitalpersonal – im Gegensatz zum obersten Kader – privatrechtlich
angestellt ist. |
VVGE 2007/08 Nr. 25 |
|
Abs. 4. Die kantonalen Vorschriften über die Verfahrenskosten und die
Parteientschädigung sind nicht auf kommunale Verfahren anwendbar (Erw.
3.1 und 3.2). |
VVGE 2005/06 Nr. 8 | |
| Art. 10 | Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30). | |
| Art. 12 | Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30). | |
| Art. 36 | Siehe Art. 76 Abs. 1 GOG (AbR 2002/03 Nr. 17) | |
| Siehe Art. 53 GOG (AbR 2002/03 Nr. 27) | ||
| Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30). | ||
| Art. 38 | Abs. 2. Siehe Art. 46 Abs. 1 KV (VVGE 1999/00 Nr. 2). | |
| Art. 45 | Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35). | |
| Siehe Art. 1 Abs. 1 StVG (VVGE 2007/08 Nr. 25). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 2001/02 Nr. 1). | ||
| Art. 47 | Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35). | |
| Art. 48 | Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35). | |
| Abs. 3. Grundsätzlich ist eine
Kündigung zu begründen. Die betroffene Partei kann aber darauf
verzichten (Erw. 1.2.4). Regierungsrat, 11.6.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 1 | |
| Art. 53 | Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35). | |
| Folgen einer Kündigung, die
unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Stande kam, d.h. formell
rechtswidrig ist (Erw. 5 und 6). Regierungsrat, 17.9.2002 |
VVGE 2001/02 Nr. 2 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG (VVGE 1999/00 Nr. 35). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 2001/02 Nr. 1). | ||
| Abs. 1. Kündigungen durch das
Gemeinwesen ergehen in Form einer anfechtbaren Verfügung, können aber
durch die Rechtsmittelinstanz nicht mehr aufgehoben werden und sind
"endgültig" (Erw. 1.2.3 bis 1.2.5). Regierungsrat, 11.6.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 1 | |
| Abs. 1. Eine Kündigung darf nur
aus sachlichen Gründen erfolgen. Die vorgenommene Reorganisation des
Werkhofes und die damit verbundene Aufhebung der Stelle gilt als
sachlichen Grund (Erw. 3.2 bis 4). Regierungsrat, 11.6.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 1 | |
| Art. 60 | Die Regelung der
Abgangsentschädigung nach StVG entspricht nicht der
"OR-Regelung" nach Art. 339b. Es ist daher nicht zulässig, die
ordentlichen Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge unmittelbar
von der Abgangsentschädigung in Abzug zu bringen (Erw. 5.1 bis 5.2.4). Regierungsrat, 11.6.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 1 |
| Art. 61 | Siehe Art. 60 StVG (VVGE 2001/02 Nr. 1). | |
| Von einer Abgangsentschädigung sind auch
die ausserobligatorischen Beiträge der Gemeinde an die Altersvorsorge des
Versicherten nicht in Abzug zu bringen (Erw. 3 bis 6). Verwaltungsgericht, 30.4.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 30 | |
|
Bemessung der Abgangsentschädigung;
Unterscheidung zwischen dem "Härtefall" und dem "Fall besonderer
Härte" (Erw. 3 bis 6). |
VVGE 2003/04 Nr. 31 | |
| Art. 62 | Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2003/04 Nr. 49). | |
|
Abs. 1. Ausstandsbegehren sind unter Ausschluss der Betroffenen zu behandeln
(Erw. 1.1). |
VVGE 2005/06 Nr. 9 | |
|
Abs. 1. Ist nicht erkennbar, dass ein Regierungsmitglied ein unmittelbares
Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, liegt kein Ausstandsgrund vor
(Erw. 1.3 und 3.2). |
VVGE 2005/06 Nr. 9 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 14 Abs. 1 Bst. d GOG (VVGE 2005/06 Nr. 12). | ||
| Art. 63 | Rechtsfragen sind durch die
entscheidende Instanz zu beantworten, nicht durch Experten (Erw. 4). Regierungsrat, 4.7.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 3 |
| Abs. 1. Ob ein Beweismittel für
die Feststellung des Sachverhaltes abgenommen wird, steht im
pflichtgemässen Ermessen der entscheidenden Behörde. Eine ortskundige
Behörde kann auf einen Augenschein verzichten (Erw. 4). Regierungsrat, 2.3.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 23 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 63 Abs. 1 StVG (VVGE 1997/98 Nr. 23). | ||
| Abs. 2. In der Beweisabnahme
steht den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu. Voraussetzungen,
unter denen auf ein älteres Gutachten abgestellt werden darf (Erw. 3.3, 4
und 5). Regierungsrat, 10.10.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 29 | |
| Art. 65 | Siehe Art. 1 Abs. 4 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 8). | |
| Art. 67 | Abs. 1. Die Lohnfestsetzung
stellt eine anfechtbare Verfügung und nicht bloss einen Realakt dar (Erw.
2). Regierungsrat, 12.12.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 8 |
| Abs. 1. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 2005/06 Nr. 4). | ||
| Abs. 1. Die
Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge ist berechtigt, im Namen ihrer
Kinder ein Gesuch um Namensänderung zu stellen und Beschwerde zu führen.
Der am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte frühere Ehegatte und
Vater ist nicht beschwert und wird am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt
(Erw. 2). Regierungsrat, 29.8.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 12 | |
|
Abs. 2. Die längerfristige Sistierung eines Baubewilligungsverfahrens stellt
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar und ist daher selbstständig
anfechtbar (Erw. 2). |
VVGE 2005/06 Nr. 9 | |
| Abs. 3. Der geschiedene Ehemann
ist nicht legitimiert, den Entscheid des Einwohnergemeinderates zur
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau anzufechten, auch
wenn diese ihm das Besuchsrecht vereitelt. Regierungsrat, 22.2.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 4 | |
| Abs. 3. Beschwerdelegitimation
zur Anfechtung von Verkehrsbeschränkungen (Allgemeinverfügungen). Der
Eigentümer einer Liegenschaft an der betreffenden Strasse ist stärker
betroffen als die Allgemeinheit (Erw. 2.2). Regierungsrat, 10.10.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 29 | |
| Abs. 3. Beschwerdelegitimation gegen
Mobilfunkanlagen (Erw. 3.1 und 3.2). Regierungsrat, 28.10.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 19 | |
|
Abs. 3 Bst. a. Der Vater ist nicht befugt, gegen die Verweigerung der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung seiner mündigen Tochter Beschwerde zu erheben. |
VVGE 2005/06 Nr. 10 | |
|
Abs.
3 Bst. a. Wer 80 m von einem geplanten Fussgängerstreifen entfernt wohnt
und keine besonderen Gründe vorbringt, inwiefern er davon betroffen wird,
ist kaum beschwerdebefugt (Erw. 2). |
VVGE 2007/08 Nr. 11 | |
| Art. 68 |
Kriterien
für die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die im
Rechtsmittelverfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung befindende Behörde hat bloss eine summarische Prüfung
vorzunehmen (Erw. 2). |
VVGE 2007/08 Nr. 28 |
| Abs. 1. Entzug der
aufschiebbaren Wirkung auf Grund einer bestehenden Missbrauchgefahr (Erw.
8). Regierungsrat, 4.7.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 33 | |
| Art. 69 | Abs. 1. Der Regierungsrat und das
Verwaltungsgericht können (und müssen) bei der Bearbeitung
öffentlich-rechtlicher Entschädigungsansprüche auch die Angemessenheit des
erstinstanzlichen Verwaltungsentscheids prüfen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 26.5.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 31 |
| Art. 70 | Siehe Art. 1 Abs. 4 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 8). | |
|
Wenn
zwei oder mehrere alternative und sich gegenseitig ausschliessende
Baugesuche vorliegen, liegen Gründe für eine Sistierung einzelner
Verfahren vor (Erw. 5). |
VVGE 2005/06 Nr. 25 | |
| Art. 73 | Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35). |
Haftungsgesetz vom 24. September 1989 (GDB 130.3)
| Art. 3 | ff. Siehe Art. 61 OR (VVGE 2003/04 Nr. 32). | |
| Art. 5 | Ersatz kann als Geldersatz oder Naturalersatz verlangt werden (Erw.
2). Verwaltungsgericht, 17.12.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 41 |
| Art. 6 | Siehe Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB (VVGE 2005/06 Nr. 15). | |
| Abs. 1. Haftungsansprüche wegen von Beamten angerichteten Schäden
sind auf dem Klageweg geltend zu machen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 17.12.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 41 | |
| Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung. Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen
eines Haftungsprozesses die Rechtmässigkeit einer grundsätzlich
beschwerdefähigen Entscheidung nicht überprüfen (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 17.12.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 41 | |
| Art. 8 | Abs. 1. Siehe Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz (VVGE 1991/92 Nr. 41). | |
| Art. 11 | Siehe Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz (VVGE 1991/92 Nr. 41). | |
| Art. 18 | Abs. 1. Die Verjährungsregelung umfasst i.S. einer echten
Rückwirkung auch unter den altrechtlichen Bestimmungen verjährte Forderungen.
Die Frist läuft aber nicht vom Inkrafttreten des neuen Rechts, sondern von der
Kenntnis des Schadens an (Erw. 2a). Verwaltungsgericht, 26.11.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 42 |
| Art. 21 | Siehe Art. 18 Abs. 1 Haftungsgesetz (VVGE 1991/92 Nr. 42). |
Verantwortlichkeitsgesetz vom 13. Wintermonat 1869 (LB I, 112)
| Art. 6 | Siehe Art. 54 KV (VVGE 1983/84 Nr. 1). |
Publikationsgesetz vom 26. Mai 2000
| Art. 1 |
Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 KV (VVGE 2007/08 Nr. 2). |
|
| Art. 5 |
Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 KV (VVGE 2007/08 Nr. 2). |
Verordnung über das Staatsarchiv vom 18. Oktober 1996 (GDB 131.21)
| Art. 9 | Siehe Art. 27 Abs. 3 und 4 GOG (AbR 1996/97 Nr. 38) | |
| Art. 10 | Siehe Art. 27 Abs. 3 und 4 GOG (AbR 1996/97 Nr. 38) |
Richtlinien für die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung vom 19. Februar 1974 (nicht veröffentlicht)
| Der Regierungsrat ist in seiner Praxis der Öffentlichkeitsinformation an das
Gebot der Rechtsgleichheit und an das Willkürverbot gebunden. Regierungsrat, 15.5.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 3 |
Organisationsverordnung vom 7. September 1989 (OV; GDB 133.11)
| Art. 19 | Abs. 1. Hat ein Departementsvorsteher im Rahmen eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens lediglich zu Verfahrensfragen Stellung genommen, muss
er bei der Behandlung der materiellen Fragen nicht in den Ausstand treten (Erw.
2). Regierungsrat, 10.11.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 4 |
| Art. 31 | Siehe Art. 3 Abs. 4 OHG (VVGE 1995/96 Nr. 31). | |
| Art. 33 | Siehe Art. 3 Abs. 4 OHG (VVGE 1995/96 Nr. 31). |
Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 30. Juni 1972 (LB XIII, 329)
| Art. 6 | Abs. 1. Als Beschwerden gegen ein Departement zählen nicht
Beschwerden gegen eine dem Departement unterstellte Amtsstelle, bei deren
Entscheid der Departementsvorsteher nicht mitgewirkt hat (Erw. 2). Regierungsrat, 12.4.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 5 |
| Abs. 3. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 38). | ||
| Art. 29 | Abs. 1. Schriftlichkeit als Gültigkeitserfordernis
öffentlich-rechtlicher Verträge? Verwaltungsgericht, 6.7.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 29 |
Ausführungsbestimmungen über die Ausstandspflicht im Regierungsrat vom 12. Januar 1988 (LB XX, 138)
| Art. 1 | Abs. 1. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 38). |
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze
| 1 Zuständigkeit und Ausstand | ||
| Einreichung des Rekurses an eine unzuständige Behörde. Regierungsrat, 3.8.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 12 | |
| Ausstandspflicht von Behördemitgliedern. Regierungsrat, 17.10.1972 |
VVGE 1971-75 Nr. 13 | |
|
Siehe Art. 3 Abs. 4 OHG (VVGE 1995/96 Nr. 31). |
||
| Ausstandspflicht des gemeindlichen Bauchefs, der
auch als Aktuar einer Korporation amtet, welche mitbetroffen ist (Erw. 3c). Regierungsrat, 12.1.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 17 | |
| 2 Parteifähigkeit | ||
| Parteifähigkeit der Teilsame "Nid dem Feld",
Alpnach? Frage offen
gelassen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 13.3./5.7.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 42 | |
| Parteifähigkeit einer einfachen Gesellschaft (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 17.3.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 54 | |
| Siehe Art. 80 Abs. 7 SchG (VVGE 1995/96 Nr. 7). | ||
| 3 Prozessfähigkeit | ||
| Rückweisung einer Beschwerde mangels Prozessfähigkeit. Verwaltungsgericht, 5.7.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 31 | |
| 4 Ermittlung des Sachverhalts | ||
| Die Rekursinstanz ist nur dann zur Durchführung eines Augenscheines
verpflichtet, wenn die Verhältnisse anders überhaupt nicht abgeklärt werden
können. Regierungsrat, 19.2.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 16 | |
| Zweiter Schriftenwechsel und mündlicher Parteivortrag. Regierungsrat, 20.7.1971 |
VVGE 1971-75 Nr. 17 | |
| Zweiter Schriftenwechsel. Regierungsrat, 2.9.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 18 | |
| Auf die von einer Behörde vorgenommenen Lärmmessungen, deren Richtigkeit
erst im späteren Beschwerdeverfahren bestritten wird, darf abgestellt werden
(Erw. 2a). Regierungsrat, 16.10.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 4 | |
| 5 Rechtliches Gehör | ||
| Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung eines
Augenscheins. Regierungsrat, 17.4.1972 |
VVGE 1971-75 Nr. 15 | |
| Vornahme einer Beweisabnahme in Abwesenheit der Partei zur Feststellung der
tatsächlichen Verhältnisse (Erw. 1a). Kenntnisgabe sämtlicher Reklamationen
an den Betroffenen vor Erlass einer Einstellungsverfügung (Erw. 1b)? Regierungsrat, 16.10.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 4 | |
| Anforderungen an die Begründung von Entscheiden; Formen des Ermessens (Erw.
3). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 34 | |
| Das Gebot der
Verhältnismässigkeit, aber auch des rechtlichen Gehörs
gebieten, dass der Ersatzvornahme die Einräumung einer Erfüllungsfrist und
Androhung der Ersatzvornahme vorausgehen. Nur dann tritt die Geldleistung an die
Stelle der Naturalleistung (Erw. 2b). Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre
heilbar, nicht jedoch die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
wegen des fait accompli der Ersatzvornahme (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 63 | |
|
Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1997/98 Nr. 6). |
||
| Siehe Art. 60 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 30). | ||
| 6 Akteneinsicht | ||
| Aktenzustellung an Rechtsanwälte. Verwaltungsgericht, 11.9.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 34 | |
| Weisungen des Regierungsrates betreffend Akteneinsichtsrecht und rechtliches
Gehör vom 28. August 1984. Zulässigkeit eines zweiten Schriftenwechsels im
Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 12.7.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 57 | |
| 7 Vorsorgliche Massnahmen | ||
|
Eine Verfahrenssistierung ist möglich, wenn der zu treffende Entscheid
von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. Dies ist nicht
der Fall, wenn vor Verwaltungsgericht die Frage der strassenmässigen
Erschliessung für ein Neubauvorhaben
pendent
ist und das umstrittene Vorhaben lediglich ein Umbauvorhaben an der
gleichen Strasse betrifft (Erw. 3.2). |
VVGE 2005/06 Nr. 9 | |
| 8 Neue Vorbringen | ||
| Neue Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Regierungsrat, 18.6.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 23 | |
| 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen | ||
| Form behördlicher Verfügungen. Regierungsrat, 17.12.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 14 | |
|
Die Zustellung der Entscheide unter gleichzeitiger Eintreibung der
Entscheidgebühr mit Nachnahme ist unstatthaft. |
VVGE 1971-75 Nr. 19 | |
| Hält sich der Empfänger einer Verfügung während eines hängigen
Verfahrens für längere Zeit an einem unbekannten Ort auf, so gilt eine
erfolglos zugestellte Postsendung als zugestellt. Regierungsrat, 6.11.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 5 | |
| Wann ist eine Verfügung zustellt? Regierungsrat, 26.5.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 6 | |
| Quartierplanverfahren. Begriff der Verfügung. Rechtsgeschäftliche
Willenserklärungen, blosse Ermahnungen und Meinungsäusserungen sind keine
Verfügungen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 6.2.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 54 | |
| Die zweite Eröffnung einer Verfügung, die eine vorbehaltlose
Rechtsmittelbelehrung enthält, kann gestützt auf den Anspruch auf
Vertrauensschutz bewirken, dass die Rechtsmittelfrist verlängert wird (Erw. 3). Regierungsrat, 14.8.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 5 | |
| Aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein
Rechtsnachteil erwachsen (Erw. 1). Regierungsrat, 16.8.1994 |
VVGE 1993/94 Nr. 2 | |
| Die Bezeichnung einer Strasse stellt keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 2
und 3). Regierungsrat, 11.4.1994 |
VVGE 1993/94 Nr. 3 | |
| Siehe Art. 80 Abs. 7 SchG (VVGE 1995/96 Nr. 7). | ||
|
Die
Bezeichnung einer Strasse stellt keine anfechtbare Verfügung dar (Erw.
1). |
VVGE 2007/08 Nr. 12 | |
| 10 Wiedererwägungsgesuche | ||
| Wiedererwägungsgesuch, notwendige Voraussetzungen für das Eintreten. Regierungsrat, 12.2.1968 |
VVGE 1966-70 Nr. 53 | |
| Legitimation zum Stellen eines Wiedererwägungsgesuches. Regierungsrat, 2.4.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 25 | |
| Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Regierungsrat, 10.12.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 27 | |
| Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Regierungsrat, 28.10.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 28 | |
| Zurückkommen auf Verfügungen lite
pendente. Verwaltungsgericht, 19.12.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 50 | |
| Begriff des Wiedererwägungsgesuchs, der Petition und der
Aufsichtsbeschwerde. Regierungsrat, 20.11.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 6 | |
| Voraussetzungen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 6.6.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 34 | |
| Begriff des Wiedererwägungsgesuchs. Verfügungen, die nur eine zuvor
erlassene Verfügung bestätigen, sind nicht beschwerdefähig, es sei denn, es
bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung. Regierungsrat, 27.6.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 6 | |
| Behandelt der Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch materiell, so ist
gegen seinen neuen Sachentscheid das Rechtsmittel gegeben, das gegen den
ursprünglichen Entscheid zulässig war (Erw. 2a, b). Verwaltungsgericht, 27.10.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 37 | |
| Voraussetzungen der Wiedererwägung (Erw. 1a). Verwaltungsgericht, 7.3.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 39 | |
| Die Instanz, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat, ist zur
Wiedererwägung zuständig; zur Revision eines Rechtsmittelentscheids ist die
Rechtsmittelinstanz zuständig (Erw. 3 und 4). Regierungsrat, 9.2.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 4 | |
| 11 Widerruf | ||
| Unter welchen Voraussetzungen kann eine Verwaltungsverfügung widerrufen
werden (Erw. 4d)? Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 128 | |
| Voraussetzungen, unter welchen ein Quartierplan, bei dem das ursprüngliche
Planungsziel nicht mehr erreicht werden kann, ohne Verletzung der
Gemeindeautonomie widerrufen werden kann (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 17.3.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 44 | |
| 12 Fristen | ||
| Berechnung der Rekursfrist. Regierungsrat, 18.6.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 20 | |
| Fristenwahrung bei der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches. Regierungsrat, 3.9.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 26 | |
| Beginn des Fristenlaufs für eine Beschwerde gegen eine Initiative. Regierungsrat, 6.7.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 7 | |
| Wiederherstellung der Frist für die Einsprache im Baubewilligungsverfahren. Verwaltungsgericht, 26.11.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 64 | |
| 13 Beschwerdelegitimation | ||
| Obsiegenden Einsprechern ist Gelegenheit zu geben, als passive
Streitgenossenschaft im Beschwerdeverfahren des Baugesuchstellers mitzuwirken.
Dem Regierungsrat sind in diesem Fall auch die durch die Abweisung des
Baugesuchs erledigten Einsprachen einzureichen. Regierungsrat, 1.9.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 3 | |
| Individualklagerecht des Miteigentümers im Verwaltungsprozess (Erw. 1).
Exceptio pluris litis consortium (Erw. 2). Regierungsrat, 13.7.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 30 | |
| 14 Beschwerdeform / Beschwerdegründe | ||
| Anforderungen an eine Beschwerde. Mangels gesetzlicher Umschreibung im
obwaldnerischen Recht ist für die Beurteilung das Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren richtungsweisend. Regierungsrat, 18.10.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 5 | |
| Es genügt, wenn der Antrag aus der Beschwerde hervorgeht. Regierungsrat, 31.5.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 6 | |
| Anforderungen an eine Einsprache. Schriftlichkeit, Antrag und Begründung
sind Gültigkeitserfordernis (Erw. 2). Genügt eine Beschwerde diesen
Anforderungen nicht, ist sie zur Verbesserung zurückzuweisen (Erw. 3). Regierungsrat, 10.4.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 5 | |
| Anforderung an die Begründung einer Beschwerde (Erw. 1b). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 61 | |
| Das Fehlen der Unterschrift ist
ein verbesserlicher Mangel (Erw. 1). Regierungsrat, 7.6.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 26 | |
| Enthält eine Beschwerde weder ein klares
Rechtsbegehren, eine Begründung noch die Unterschriften, so ist eine kurze
Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Erw. 1b). Regierungsrat, 21.5.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 9 | |
| 15 Aufschiebende Wirkung | ||
| Voraussetzung der Gewährung aufschiebender Wirkung. Regierungsrat, 19.9.1972 |
VVGE 1971-75 Nr. 22 | |
| Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde. Regierungsrat, 18.5.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 8 | |
| Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen
Aussichtslosigkeit. Verwaltungsgerichtspräsident, 9.1.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 40 | |
| 16 Beschwerdeentscheid | ||
| Formelle Rechtskraft eines Entscheides, der nicht innert der
Rechtsmittelfrist angefochten wird. Regierungsrat, 22.10.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 21 | |
| Änderung einer Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers. Regierungsrat, 5.8.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 24 | |
| Weist eine Rechtsmittelinstanz den Beschwerdegegenstand zur Beurteilung an
die Vorinstanz zurück, sind die Erwägungen des Rückweisungsentscheides für
die Vorinstanz bindend und müssen dem Neuentscheid der Vorinstanz zugrunde
gelegt werden. Verwaltungsgericht, 17.12.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 32 | |
| Siehe Art. 103 Abs. 1 aaStG (VVGE 1978-80 Nr. 33). | ||
| 17 Aufsichtsbeschwerde | ||
| Rechtswirkungen der Aufsichtsbeschwerde. Regierungsrat, 28.8.1973 |
VVGE 1971-75 Nr. 29 | |
| Rechtswirkungen der Aufsichtsbeschwerde. Regierungsrat, 12.2.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 30 | |
| Der Regierungsrat tritt auf eine Beschwerde, die nicht als förmliches
Rechtsmittel entgegengenommen werden kann, aufsichtshalber ein, wenn der
Beschwerdeführer in seiner Rechtstellung erheblich berührt ist und keine
andere Möglichkeit hat, sich zu beschweren. Regierungsrat, 13.6.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 7 | |
| Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde.
Rechtswirkungen einer Aufsichtsbeschwerde. Verfügungen werden
aufsichtsrechtlich nur dann aufgehoben, wenn klares Recht, wesentliche
Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet
worden sind. Regierungsrat, 12.7.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 7 | |
| Aufsichtsbeschwerde. Voraussetzungen und Rechtswirkungen. Die
Aufsichtsbeschwerde ist kein Mittel, um bei Fehlen der Einsprachelegitimation
dennoch sämtliche Einsprachegründe vorbringen zu können. Regierungsrat, 10.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 7 | |
| Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde. Steht einem
Steuerpflichtigen der ordentliche Rechtsmittelweg offen oder hat er ihn
versäumt, so ist eine Aufsichtsbeschwerde nur noch in Ausnahmefällen möglich. Regierungsrat, 26.1.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 7 | |
| Kann auf eine förmliche Beschwerde nicht
eingetreten werden, so prüft der Regierungsrat in ständiger Praxis, ob er die
Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegennehmen kann (Erw. 2). Regierungsrat, 9.7.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 24 | |
| 18 Nichtigkeit | ||
|
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt hat als nichtig zu gelten, wenn er einen
besonders schweren, offenkundigen Rechtsmangel aufweist (Erw. 3b). Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 128 | |
| Eine baupolizeiliche Verfügung ist nicht nichtig, wenn sie keine
Rechtsmittelbelehrung enthält. Regierungsrat, 22.12.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 2 | |
| Nichtigkeit einer Verfügung infolge fehlender Zuständigkeit der
verfügenden Behörde. Regierungsrat, 16.9.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 6 | |
| Siehe Art. 24 f. TSchG (VVGE 2005/06 Nr. 26). | ||
| 19 Verhältnismässigkeitsgrundsatz | ||
| Das Gebot der
Verhältnismässigkeit, aber auch des rechtlichen Gehörs
gebieten, dass der Ersatzvornahme die Einräumung einer Erfüllungsfrist und
Androhung der Ersatzvornahme vorausgehen. Nur dann tritt die Geldleistung an die
Stelle der Naturalleistung (Erw. 2b). Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre
heilbar, nicht jedoch die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
wegen des fait accompli der Ersatzvornahme (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 63 | |
| 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag | ||
| Privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag (Erw. 1)? Clausula
rebus sic stantibus? Verneint bei durchschnittlich normaler Entwicklung, wie
konjunkturellen Schwankungen, langsamer Geldentwertung (Erw. 3b). Verwaltungsgericht, 17.12.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 38 | |
|
Der
Klageweg gilt als Ausnahme, für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen
Verträgen ist er aber nach wie vor vorgesehen, ausgenommen bei Ansprüchen
aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Erw. 2). Die
Auslegung eines „Dokuments“, in welchem die Tragung von
Erschliessungskosten geregelt wird, ergibt, dass dieses als Vertrag und
nicht als Verfügung zu qualifizieren ist (Erw. 3 und 4). |
VVGE 2007/08 Nr. 13 | |
|
Streitsachen
aus öffentlich-rechtlichen Verträgen beurteilt das Verwaltungsgericht
auf Klage hin; die Beschwerde an den Regierungsrat ist nicht möglich
(Erw. 1). Verfügungen können auch rechtsgeschäftliche Elemente
enthalten. Im vorliegenden Fall ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu
Stande gekommen, indem eine Ziffer der Baubewilligung einen Antrag auf
Vertragsabschluss darstellte, welchem die private Partei durch
konkludentes Verhalten zustimmte (Erw. 2). |
VVGE 2007/08 Nr. 14 | |
| Das Erläuterungsgesuch dient nicht dazu, der
Rechtsmittelinstanz Rechts- und Tatfragen im Hinblick auf einen Weiterzug der
Beschwerdesache zu unterbreiten (Erw. 2 und 3). Regierungsrat, 9.7.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 3 | |
Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21)
| Art. 3 | Die Zuschlagsempfängerin, die zur
Beschwerde Stellung genommen und sich den Anträgen der Beschwerdeführerin
widersetzt hat, ist Partei im Beschwerdeverfahren und kann, je nach dessen
Ausgang, auch kostenpflichtig werden (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 11.11.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 51 |
| Abs. 2 Bst. a. Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 12). | ||
| Art. 5 | Siehe Art. 63 Abs. 2 StVG (VVGE 1999/00 Nr. 29). | |
| Art. 6 | Bevor die Kürzung, Einstellung
oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen verfügt wird, ist die
betroffene Person anzuhören. Regierungsrat, 13.11.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 3 |
| Abs. 1. Anforderungen an das
rechtliche Gehör bei der Auflösung eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses (Erw. 3.2 und 3.4). Zur Kompetenz des Schulleiters
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 3.5). Keine Heilung der
Gehörsverletzung in Beschwerdeverfahren, in denen der Regierungsrat bloss
über eine beschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (Erw. 4). Regierungsrat, 17.9.2002 |
VVGE 2001/02 Nr. 2 | |
|
Abs.
1. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Verlaufe
des Verfahrens geheilt worden (Erw. 3). |
VVGE 2007/08 Nr. 16 | |
| Art. 7 | Siehe Art. 7 Tourismusgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 28). | |
| Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30). | ||
| Art. 10 | Siehe Art. 29 f. BauG (VVGE 2001/02 Nr. 33). | |
| Siehe Art. 5 BV (VVGE 2001/02 Nr. 43). | ||
| Siehe Art. 80 SchKG (AbR 1998/99 Nr. 25) | ||
| Es genügt, wenn sich die Begründung
eines Entscheids aus einem andern Dokument ergibt, das dem Betroffenen
ebenfalls zugestellt wurde (Erw. 3). Regierungsrat, 12.8.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 3 | |
| Bst. b. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass in den Fällen, in denen Baubewilligung und Einspracheentscheid
formal in zwei separaten Beschlüssen ergehen, den Einsprechern auch der
Baubewilligungsentscheid zugestellt wird (Erw. 1.3). Regierungsrat, 11.3.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 17 | |
| Bst. c. Rechtsmittelbelehrungen
sind nicht Bestandteil des Dispositivs (Verfügungsformel), auch wenn dies
der Praxis des Regierungsrats entspricht (Erw. 2.2). Regierungsrat, 9.8.2005 |
VVGE 2005/06 Nr. 25 | |
| Art. 11 | Abs. 1. Siehe Art. 10 Bst. b VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 17). | |
| Abs. 3 Bst. a. Eröffnung eines Entscheids durch
Publikation im Amtsblatt, wenn eine Partei im Ausland wohnt und keine
Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat (Erw. 6). Regierungsrat, 23.3.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 7 | |
| Art. 13 | Siehe Art. 48 Abs. 4 AV (VVGE 2007/08 Nr. 10). | |
| Art. 15 | Fehlt eine Begründung, ist
dieser Mangel durch das Ansetzen einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung
zu heilen (Erw. 3). Regierungsrat, 4.7.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 33 |
| Abs. 2. Sinn und Zweck der
Nachfrist. Einem Gemeinderat, dessen Beschwerde weder einen Antrag noch
eine Begründung enthält, ist keine Nachfrist zu gewähren (Erw. 2.2). Regierungsrat, 5.2.2002 |
VVGE 2001/02 Nr. 4 | |
| Abs. 3. Siehe Art. 15 Abs. 2 VwVV (VVGE 2001/02 Nr. 4). | ||
| Art. 20 | Der Regierungsrat erteilt in der Regel
nicht an Stelle der Baubewilligungsbehörde eine Baubewilligung (Erw. 6). Regierungsrat, 16.4.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 20 |
| Eine Verfügung ist
im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres
Erlasses zu beurteilen. Da die Schulgelder für die Privatschule jährlich
anfallen und die Schulpflicht noch andauert, ist die Beschwerde für die
Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes auch unter diesem
Gesichtspunkt zu prüfen (Erw. 1). Regierungsrat, 5.12.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 11 | |
| Art. 22 | Administrativmassnahmen
im Strassenverkehr haben zwar Strafcharakter, ergehen jedoch vor dem
Verhöramt in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Das Verhöramt hat
deshalb ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 22 VwVV zu behandeln;
bleibt es untätig, so begeht es eine Rechtsverweigerung. Entscheid des OGP vom 22. Mai 2002 |
AbR 2002/03 Nr. 28 |
| Siehe Art. 159 StPO (AbR 2006/07 Nr. 30) | ||
| Siehe Art. 48 Abs. 4 AV (VVGE 2007/08 Nr. 10). | ||
| Art. 23 | Eine Amtsgeheimnisverletzung
kann nur mit Strafanzeige bzw. Strafklage geklärt werden; eine
Aufsichtsbeschwerde genügt nicht. Volkswirtschaftsdepartement, 3.10.2002 |
VVGE 2001/02 Nr. 5 |
| Der Regierungsrat kann, sofern es die
öffentlichen Interessen erfordern, einen Sachverhalt von Amtes wegen abklären
und die erforderlichen Massnahmen treffen, auch wenn ein Beschwerdeführer
wegen der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde hierauf keinen Anspruch hat
(Erw. 1). Regierungsrat, 5.5.2003 |
VVGE 2003/04 Nr. 4 | |
| Siehe Art. 21 KV (VVGE 2007/08 Nr. 6). | ||
| ff. Siehe Art. 1 Abs. 4 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 8). | ||
| Art. 23a | Abs. 3. Siehe Art. 15 GebOStV (VVGE 2005/06 Nr. 20). | |
| Art. 23d |
Abs.
2. Wird im Beschwerdeverfahren der Erlass der vorinstanzlichen Kosten
verlangt, entscheidet darüber die Beschwerdeinstanz. Die Kostenverlegung
erfolgt nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. Unterliegens. Ein Erlass ist
nur möglich, wenn keine wirtschaftlichen Gründe oder andere besondere Gründe
vorliegen (Erw. 6 und 7). |
VVGE 2007/08 Nr. 16 |
| Art. 23e | Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 23d Abs. 2 VwVV (VVGE 2007/08 Nr. 16). | |
| Art. 23h | Siehe Art. 15 GebOStV (VVGE 2005/06 Nr. 20). | |
| Abs. 2. Eine Parteientschädigung
zu Lasten des Gemeinwesens wird nur dann ausgesprochen, wenn der
Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen
vorgeworfen werden können. Dies ist bei einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs der Fall (Erw. 4.3). Regierungsrat, 7.3.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 9 | |
|
Abs.
2. Die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts stellt einen groben
Verfahrensfehler dar, welcher eine Entschädigungspflicht durch die
Vorinstanz zur Folge hat (Erw. 4.1). |
VVGE 2007/08 Nr. 1 | |
| Art. 23i | Siehe Art. 23d Abs. 2 VwVV (VVGE 2007/08 Nr. 16). | |
| Art. 27 | Siehe Art. 3 VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 51). | |
| Siehe Art. 70 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 25). | ||
|
Anspruch
auf ein Fachgutachten zur Qualität eines Quartierplans? (Erw. 3c). |
VVGE 2007/08 Nr. 39 |
Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1)
| Art. 3 | Siehe Art. 13 Abs. 2 GOG (AbR 2000/01 Nr. 12) | |
| Art. 13 | Abs. 2. Befinden
sich beide Kantonsgerichtspräsidenten im Ausstand, so kann auch in
Präsidialfällen der Vizepräsident (oder subsidiär ein anderes Mitglied
des Kantonsgerichts) als ausserordentlicher Gerichtspräsident amten (E.
1b). Entscheid der OGK vom 6. September 2001 |
AbR 2000/01 Nr. 12 |
| Art. 14 | f. Siehe Art. 62 Abs. 1 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 9). | |
| Abs. 1 lit. d. Die
Mitglieder des Obergerichts, die im Strafappellationsverfahren gegen einen
Rechtsanwalt und Notar mitgewirkt haben, müssen im nachfolgenden
Disziplinarverfahren nicht in den Ausstand treten (E. 2). Entscheid des OG vom 12. August 1999 |
AbR 1998/99 Nr. 1 | |
| Abs. 1 Bst. d. Da
die Vorsteherin des Sicherheits- und Gesundheitsdepartements nicht persönlich
am Verfahren beteiligt war, ist sie nicht ausstandspflichtig (Erw. 1). Regierungsrat, 29.8.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 12 | |
| Abs. 3. Der
Umstand, dass ein Anwalt in wenigen Einzelfällen zum ausserordentlichen
Gerichtsschreiber bestimmt wurde, führt nicht dazu, dass er im Sinne von
Art. 14 Abs. 3 GOG dem Gericht "angehört" und deshalb vom
Auftreten vor diesem Gericht ausgeschlossen ist. Entscheid des OG vom 10. Oktober 2001 |
AbR 2000/01 Nr. 13 | |
| Art. 15 | Unabhängigkeit
eines gerichtlichen Gutachters. Der Umstand, dass sich der Gutachter in
wissenschaftlichen Diskussionen oder Publikationen zu Lehrmeinungen in
bestimmter Weise geäussert hat, führt in der Regel nicht zu seiner
Befangenheit. Entscheid der OGK vom 7. Juni 2002 |
AbR 2002/03 Nr. 11 |
| lit. b.
Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, bewirken
keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Richters. Deshalb
genügen weder die Ankündigung noch der Erlass eines Strafbefehls, um die
Ablehnung des Verhörrichters zu rechtfertigen. Verwirkung des
Ausstandsanspruchs durch Fristablauf. Entscheid des OGP vom 9. Juni 1999 |
AbR 1998/99 Nr. 41 | |
| Art. 17 | Siehe Art. 15 lit. b GOG (AbR 1998/99 Nr. 41) | |
| Art. 18 | Siehe Art. 26 Abs. 5 GOG (AbR 1998/99 Nr. 15) | |
| Bst. b. Siehe Art. 62 Abs. 1 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 9). | ||
| Art. 19 | Siehe Art. 53 GOG (AbR 2002/03 Nr. 27) | |
| Abs. 1. Siehe Art. 74 Abs. 1 GOG (AbR 2002/03 Nr. 34) | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 134 lit. b StPO (AbR 2002/03 Nr. 35) | ||
| Art. 23 | Abs. 3. Der Anwalt,
der seinen guten Ruf und seine Vertrauenswürdigkeit, sei es durch seine
Berufstätigkeit, sei es als Privatperson, in Frage stellt, verstösst
grundsätzlich gegen die Berufspflichten und setzt sich damit
disziplinarischen Massnahmen aus. Kriterien für die Bemessung der
Sanktion (E. 5). Entscheid des OG vom 12. August 1999 |
AbR 1998/99 Nr. 1 |
| Art. 26 | Berechnungsgrundlagen
für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Praxisänderung). Entscheid der OGK vom 7. Februar 2007 |
AbR 2006/07 Nr. 1 |
| Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung eines die
unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheids (E. 1) und zur
Geltendmachung einer Rechtsverzögerung (E. 2a). Art. 26 Abs. 2 GOG beinhaltet
eine Ordnungsfrist, deren Einhaltung voraussetzt, dass über Einkommen und
Vermögen des Gesuchstellers alle sachdienlichen Unterlagen vorliegen (E. 2b).
Novenrecht (E. 3). Prüfung der Bedürftigkeit bei Vorhandensein einer
Liegenschaft (E. 4). Entscheid der OGK vom 21. Dezember 2004 |
AbR 2004/05 Nr. 7 | |
| Im Rekursverfahren
betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind Noven
unbeschränkt zulässig (E. 1). Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat grundsätzlich keine rückwirkende Kraft über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs hinaus (E. 2b). Das Ersuchen um Zustellung des Fragebogens betreffend unentgeltliche Rechtspflege kann nicht als massgebende Gesuchseinreichung qualifiziert werden (E. 2c/aa). Der Richter hat jedenfalls eine rechtskundig vertretene Partei nicht aufzufordern, das Gesuch einzureichen (E. 2c/bb). Entgegen dem Wortlaut von Art. 100 Abs. 1 ZPO kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 4 BV am Ende der Hauptverhandlung eingereicht werden (E. 2c/cc). Entscheid der OGK vom 19. März 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 9 | |
| Siehe Art. 4 aBV (AbR 1996/97 Nr. 37) | ||
| Siehe Art. 135 Abs. 1 StPO (AbR 1996/97 Nr. 42) | ||
| Ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann schon vor der Einreichung einer
ausformulierten Klageschrift eingereicht werden; der Gesuchsteller hat
aber den Anspruch, den er einklagen will, sowie den Sachverhalt, auf den
er sich stützt, genügend darzustellen, sodass die Frage der allfälligen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren beurteilt werden kann. Das
Gerichtspräsidium hat grundsätzlich, sofern die sachdienlichen
Unterlagen eingereicht wurden, innert Monatsfrist über das Gesuch zu
entscheiden. Entscheid der OGK vom 30. August 1999 |
AbR 1998/99 Nr. 14 | |
| Abs. 1. Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Vorgehen, wenn ein
Prozess nur teilweise als aussichtslos erscheint. Entscheid der OGK vom 21. Dezember 2004 |
AbR 2004/05 Nr. 8 | |
| Abs. 1 und 3. Dem
Gläubiger kann im Verwertungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt werden, wenn er seine Forderung gegen den Betreibungsschuldner
sonst nicht durchsetzen könnte (E. 4). In besonderen Fällen kann dem Gläubiger auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden (E. 6). Entscheid der OGK vom 20. Juli 1999 |
AbR 1998/99 Nr. 22 | |
| Abs. 1. Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
des Verfahrens, nachdem das Gericht dem Beschwerdeführer wegen
mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten auferlegt hat. Verwaltungsgerichtspräsident, 10.1.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 24 | |
| Abs. 1 und 4. Im
Appellationsverfahren kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend
für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gewährt werden (E. 7).
Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen? (Hinweis) Entscheid des OGP vom 22. Juni 2006 |
AbR 2006/07 Nr. 9 | |
| Abs. 2. Das
Betreibungsamt ist zuständig für die Beurteilung eines Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege im Verwertungsverfahren; gegen die Abweisung
des Gesuchs kann Beschwerde erhoben werden (E. 1 bis 3). Entscheid der OGK vom 20. Juli 1999 |
AbR 1998/99 Nr. 22 | |
| Abs. 2. Die
unentgeltliche Rechtspflege darf wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
nur verweigert werden, wenn dem Gesuchsteller vorgängig Gelegenheit
eingeräumt wurde, die erforderlichen Unterlagen einzureichen (E. 2). Entscheid der OGK vom 9. April 1999 |
AbR 1998/99 Nr. 42 | |
| Abs. 3. Im
Verfahren betreffend Gewährung der definitiven Rechtsöffnung besteht in
der Regel kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Entscheid des OGP vom 22. September 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 19 | |
| Abs. 5. Ein im
Hauptverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt auch
im in der gleichen Sache in Gang gesetzten Ausstandsverfahren. Vorbehalten
bleibt der Entzug durch das für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens
zuständige Gerichtspräsidium. Entscheid der OGK vom 16. Januar 1998 |
AbR 1998/99 Nr. 15 | |
| Abs. 5. Entzug der
unentgeltlichen Rechtspflege bei Dahinfallen der Voraussetzung der
Mittellosigkeit im Rechtsmittelverfahren. Verpflichtung zur Bezahlung der
Gerichtskosten. Der Honoraranspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
bleibt bis zum Zeitpunkt gewährleistet, da das Gericht über den Entzug
entscheidet. Entscheid des OGP vom 23. Januar 2002 |
AbR 2002/03 Nr. 12 | |
| Abs. 6. Die durch
den Staat an den unentgeltlichen Rechtsbeistand geleistete Entschädigung
kann vom Gesuchsteller zurückgefordert werden, wenn sich seine
finanziellen Verhältnisse entscheidend verbessert haben. Entscheid des OGP vom 23. Januar 2002 |
AbR 2002/03 Nr. 12 | |
| Art. 27 | Abs. 3 und 4.
Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Bewilligung der Einsichtnahme
in Gerichtsakten. Entscheid des OG vom 7. März 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 38 |
| Art. 28 | Abs. 3. Zustellfiktion im Falle eines der Post zu
spät erteilten Nachsendeauftrags. Keine Pflicht des Gerichts zu Nachforschungen
oder einer zweiten Zustellung nach der ersten gescheiterten Zustellung. Entscheid des OG vom 17. Juni 2005 |
AbR 2004/05 Nr. 9 |
| Art. 29 | Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 2 (VVGE 2001/02 Nr. 27). | |
| Art. 30 | Abs. 2. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach
Art. 13 UWG gelten auch dann keine Gerichtsferien, wenn eine Partei ihren
Anspruch zusätzlich auf das MSchG stützt. Entscheid der OGK vom 4. November 2004 |
AbR 2004/05 Nr. 10 |
| Abs. 3. Die
Vorschriften über die Gerichtsferien gelten im Verfahren vor der
Obergerichtskommission auch in Zivilsachen, die gemäss Art. 34 Abs. 1
lit. a, f, g und h GOG in die Zuständigkeit des
Kantonsgerichtspräsidiums fallen; sie gelten nicht im beschleunigten oder
im einfachen und raschen Verfahren (E. 1c). Entscheid der OGK vom 6. September 2001 |
AbR 2000/01 Nr. 12 | |
| Art. 31 | In Art. 31 Abs. 1
des neuen GOG ist auf das Erfordernis des Nachholens der versäumten
Rechtshandlung innert der Frist für die Erhebung des
Wiedereinsetzungsgesuches verzichtet worden (E. 2). An die
Wiedereinsetzung einer Partei in den vorigen Stand sind strenge
Voraussetzungen zu knüpfen. Anwendung dieser Grundsätze auf einen
Rechtsanwalt als Prozesspartei (E. 6). Entscheid der OGK vom 19. März 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 10 |
| Die Frist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses kann nicht wiederhergestellt werden, wenn
kein unverschuldetes Hindernis vorliegt und der Rechtsvertreter die
Einhaltung der Frist nicht überwacht hat. Entscheid des OGP vom 11. September 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 11 | |
| Abs. 1. Ein
Rechtsanwalt hat sein Büro so zu organisieren, dass Fristen gewahrt
werden können; er ist auch verantwortlich für seine Hilfspersonen. Wird
bei der Fristberechnung kein zuverlässiges Hilfsmittel verwendet, sondern
ausschliesslich ein fehlerhaftes Werbegeschenk, so genügt der Anwalt
seiner Sorgfaltspflicht nicht. Die Wiedereinsetzung ist in einem solchen
Fall ausgeschlossen. Entscheid des OGP vom 7. Dezember 2000 |
AbR 2000/01 Nr. 14 | |
| Abs. 1. Krankheit des
Rechtsvertreters als Grund für die Wiederherstellung einer Frist. Die
unverschuldete Verhinderung des Anwalts endet und die zehntägige
Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Anwalt in die Lage
kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder
damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten
auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen. Verwaltungsgerichtspräsident, 11.9.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 33 | |
| Art. 35 | Bst. a. Siehe Art. 955 ZGB (VVGE 1997/98 Nr. 34). | |
| Art. 36 | lit. a und b. Siehe Art. 86 ZPO (AbR 2000/01 Nr. 16) | |
| Art. 37 | Siehe Art. 86 ZPO (AbR 2000/01 Nr. 16) | |
| Art. 53 | Die
Obergerichtskommission ist als Aufsichtsbehörde zuständig für die
Entbindung vom Amtsgeheimnis in Bezug auf Untersuchungshandlungen des
Verhöramtes. Entscheid der OGK vom 22. November 2002 |
AbR 2002/03 Nr. 27 |
| Abs. 3. Siehe Art. 74 Abs. 1 GOG (AbR 2002/03 Nr. 34) | ||
| Abs. 3. Siehe Art. 134 lit. b StPO (AbR 2002/03 Nr. 35) | ||
| Art. 61 | Bst. a. Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtspräsidiums für die vorzeitige Besitzeinweisung (Erw.
1). Verwaltungsgerichtspräsident, 19.9.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 43 |
| Art. 62 | Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 2001/02 Nr. 1). | |
| Abs. 1. Siehe Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB (VVGE 2005/06 Nr. 15). | ||
| Abs. 1 Bst. a. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 13). | ||
| Abs. 1 Bst. a. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 14). | ||
| Abs. 1 Bst. d. Siehe Art. 955 ZGB (VVGE 1997/98 Nr. 34). | ||
| Art. 63 | Siehe Art. 73 Abs. 1 BVG (VVGE 1997/98 Nr. 52). | |
| Art. 64 | Abs. 1. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37). | |
| Abs. 1. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen (VVGE 2007/08 Nr. 12). | ||
|
Abs.
1. Zulässigkeit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Entscheid des Landammanns
über die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer
Beschwerde, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Erw. 1). |
VVGE 2007/08 Nr. 28 | |
| Abs. 1 Bst. a. Bei der durch den
Staat ausgesprochenen Kündigung handelt es sich um eine Verfügung, die
im Kanton letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann
(Erw. 2). Verwaltungsgericht, 28.4.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 35 | |
| Abs. 1 Bst. a. Zulässigkeit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die Abweisung eines auf Art. 21
Abs. 2 RPG gestützten Umzonungsbegehrens (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 36 | |
|
Abs. 1 Bst. a. Das Gemeinwesen kann
vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen auf dem Verfügungsweg entscheiden. Demnach ist die
Beschwerde und nicht die verwaltungsgerichtliche Klage gegeben (Erw. 1). |
VVGE 2003/04 Nr. 30 | |
| Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 17 Feuerschutzgesetz
(VVGE 2003/04 Nr. 33). Art. 65 Bst. a. Die Gemeinde ist in Bezug auf finanzielle Belastungen aus dem Dienstverhältnis des Gemeindepersonals ähnlich wie ein Privater betroffen und folglich zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen sie belastenden Entscheid des Regierungsrates legitimiert (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 30.4.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 30 | |
| Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG (VVGE 2005/06 Nr. 42). | ||
|
Abs.
1 Bst. a. Entscheide des
Regierungsrates betreffend Festsetzung des Normalbesatzes nach Sömmerungsbeitragsverordnung
sind an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehbar. |
VVGE 2007/08 Nr. 47 | |
| Abs. 1 Bst. c. Gegen den eine
Bevormundung bestätigenden Entscheid des Regierungsrates kann Beschwerde
beim Verwaltungsgericht geführt werden (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 27.2.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 36 | |
| Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG (VVGE 1997/98 Nr. 37). | ||
| Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 61 Abs. 5 BauG (VVGE 1999/00 Nr. 44). | ||
| Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG (VVGE 2005/06 Nr. 42). | ||
| Abs. 1 Bst. d. Siehe Art. 6 Abs. 2 FAG (VVGE 1999/00 Nr. 54). | ||
| Abs. 2. Die Legitimation in der
Sache selbst kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die
Beschwerdeführerin Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend macht (Erw.
4). Verwaltungsgericht, 18.8.2005 |
VVGE 2005/06 Nr. 33 | |
| ff. Konzession zur Entnahme von
Trink- und Brauchwasser. Das Verwaltungsgericht kann bei der Prüfung der
Zulässigkeit der Konzessionserteilung nur (aber immerhin) vorfrageweise
ermitteln, ob ein Dritter Eigentum an der Quelle hat (Erw. 1b).
Prozessabstand der Konzessionärin (Erw. 1c). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 29 | |
| ff. Voraussetzungen der
Beiladung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 20.12.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 37 | |
| Art. 65 | Siehe Art. 6 Abs. 2 FAG (VVGE 1999/00 Nr. 54). | |
| Bst. a. Das ausserkantonale
Spital ist gemäss kantonalem Recht legitimiert, gegen einen abweisenden
Kostengutspracheentscheid Rechtsmittel zu erheben. Die Anwendung neuen
Verfahrensrechts auf pendente Angelegenheiten stellt keine unzulässige
Rückwirkung dar (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 25.2.1997 |
VVGE 1997/98 Nr. 47 | |
| Bst. a. Soweit sich die Gemeinde
auf die Gemeindeautonomie beruft, weil sie zur Bezahlung der
Prämienausstände an die Krankenkasse verpflichtet wurde, ist sie zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Die allgemeine
Beschwerdelegitimation gemäss Art. 65 Bst. a GOG ist hingegen nicht
gegeben (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 29.12.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 53 | |
| Bst. a. Voraussetzungen, unter
denen eine Gemeinde ausserhalb ihres Autonomiebereichs zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 25 | |
| Bst. a. Legitimation der
Gemeinde zur Anfechtung eines Rückweisungsentscheids betreffend Einbürgerung
(Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 25.10.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 31 | |
| Bst. a. Legitimation zur
Beschwerde gegen die Linienführung eines Radweges. Die Legitimation ist
von Amtes wegen zu prüfen. Offenlassen der Frage durch die Vorinstanz
(Erw. 2). Der wirtschaftliche Nachteil durch den Wegfall eines
unbedeutenden Teils der Kunden begründet nicht die "spezifische
Beziehungsnähe", welche zur Anfechtung der geplanten Streckenwahl
erforderlich wäre (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 18.8.2005 |
VVGE 2005/06 Nr. 33 | |
| Bst. a. Beschwerdelegitimation
der Gemeinde im Quartierplanverfahren einer relativ grossen Überbauung
mit markantem Erscheinungsbild zwecks Sicherstellung von Alterswohnungen
(Erw. 3). Verwaltungsgericht, 13.12.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 44 | |
|
Bst.
a. Beschwerde gegen die
Genehmigung eines Quartierplans. Streitgegenstand und Beschwer bei
"teilweiser Gutheissung im Sinne der Erwägungen" durch den
Regierungsrat (Erw. 2a). Bestätigung der bisherigen Legitimationspraxis
unter der Geltung des neuen Bundesgerichtsgesetzes (Erw. 2b). |
VVGE 2007/08 Nr. 39 | |
| Bst. b. Siehe Art. 65 Bst. a GOG (VVGE 1999/00 Nr. 53). | ||
| Bst. b. Autonomiebeschwerde.
Abgeltung für nicht erstellte Parkplätze. Ist auf eine Beschwerde im
Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Gemeindeautonomie
einzutreten, so sind die Rügen der Gemeinde nur insoweit zu prüfen, als
ihr im in Frage stehenden Sachbereich Autonomie zusteht. Beim Entscheid,
ob eine bewilligungspflichtige Zweckänderung einer Baute vorliegt, welche
die Pflicht zur Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge und
Fahrräder auslöst, verfügt die Gemeinde über keine Autonomie (Erw. 2
bis 5). Verwaltungsgericht, 30.4.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 25 | |
| Bst. b. Siehe Art. 65 Bst. a GOG (VVGE 2005/06 Nr. 31). | ||
| Bst. c. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 45). | ||
| Bst. c. Siehe Art. 65 Bst. a GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47). | ||
| Art. 66 | Bst. c. Siehe Art. 69 Abs. 1 StVG (VVGE 2003/04 Nr. 31). | |
| Art. 67 | Abs. 3. Novenrecht
im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Erw. 5b/f). Verwaltungsgericht, 18.8.2005 |
VVGE 2005/06 Nr. 36 |
| Art. 68 | Siehe Art. 11 ff. OHG (AbR 2006/07 Nr. 24) | |
| Art. 73 | Kognition des Kantonsgerichtspräsidenten beim
Beschwerdeentscheid über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr. Entscheid der OGK vom 10. August 2004 |
AbR 2004/05 Nr. 29 |
| Art. 74 | Siehe Art. 73 GOG (AbR 2004/05 Nr. 29) | |
| Siehe Art. 159 StPO (AbR 2006/07 Nr. 30) | ||
| Abs. 1. Ein
rechtskräftiger Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, mit
welchem der Entzug des Führerausweises angeordnet wurde, kann nicht in
Wiedererwägung gezogen werden. Ein entsprechendes Gesuch kann daher nur
als Revisionsgesuch im Sinne der Art. 159 ff. StPO entgegengenommen
werden. Entscheid der OGK vom 20. Dezember 2002 |
AbR 2002/03 Nr. 29 | |
| Abs. 1. Die
Obergerichtskommission ist auch Aufsichtsbehörde über das Verhöramt,
soweit es über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr befindet (E.
2). Entscheid der OGK vom 27. August 2003 |
AbR 2002/03 Nr. 34 | |
| Art. 76 | Abs. 1. Die
Obergerichtskommission ist als Aufsichtsbehörde berechtigt, auf Anzeige
hin oder von Amtes wegen in den Gang des Konkursverfahrens einzugreifen
und Weisungen zu erteilen (E. 1). Entscheid der OGK vom 19. März 1998 |
AbR 1998/99 Nr. 35 |
| Abs. 1. Die
Obergerichtskommission ist als Aufsichtsbehörde zuständig für die
Entbindung vom Amtsgeheimnis in Bezug auf das Konkursamt. Entscheid der OGK vom 25. November 2003 |
AbR 2002/03 Nr. 17 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 3 VV SchKG (AbR 2002/03 Nr. 18) | ||
| Abs. 3. Siehe Art. 265 Abs. 1 SchKG (AbR 1998/99 Nr. 36) | ||
| Art. 85 | Abs. 2. Siehe Art. 61 Bst. a GOG (VVGE 1999/00 Nr. 43). |
Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 (aGOG; LB XIII, 61, XVIII, 164, und XX, 306)
| Umgang mit den
Medien Richtlinien des OG für den Umgang mit den Medien vom 31. Oktober 1984 |
AbR 1984/85 Nr. 2 | |
| Art. 16 | Abs. 1. Darf das Verwaltungsgericht Entscheide auf dem
Zirkulationsweg treffen? Verwaltungsgericht, 12./25.11.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 35 |
| Abs. 2. Siehe Art. 46 Abs. 1 KV (AbR 1986/87 Nr. 32) | ||
| Art. 17 | Ausschluss eines Richters, der im Zeitpunkt der Veranlagung der
angefochtenen Steuer Mitglied des Gemeinderates war? Verwaltungsgericht, 14.11.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 44 |
| Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 199 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 47). | ||
| Abs. 1 lit. d.
Mitglieder der Obergerichtskommission, die die Einstellung des Verfahrens
zu beurteilen hatten, sind von der Beurteilung der Appellation im selben
Verfahren ausgeschlossen (E. 1). Entscheid des OG vom 26. April 1989 |
AbR 1988/89 Nr. 40 | |
| Art. 18 | Siehe Art. 17 aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 44). | |
| Siehe Art. 17 Abs. 1 lit. d aGOG (AbR 1988/89 Nr. 40) | ||
| Ein
Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen wie ein Richter oder
Beamter abgelehnt werden (E. 5a). Entscheid der OGK vom 19. September 1995 |
AbR 1994/95 Nr. 36 | |
| Art. 21 | lit. b i.V. mit
Art. 4 Abs. 1 BV. Ausstand: Ein abgelehnter oder ausstandspflichtiger
Richter hat bei der Beurteilung des Gesuches in den Ausstand zu treten. Entscheid der OGK vom 28. Juli 1985 |
AbR 1984/85 Nr. 3 |
| Art. 23 | Abs. 1; Art. 276
ZPO. Abgrenzung der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde von der
Kassationsbeschwerde. Soweit mit einer gegen den Friedensrichter gerichteten Eingabe Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen einer Kassationsbeschwerde zulässig sind, ist die Eingabe als Kassationsbeschwerde und nicht als allgemeine Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. Entscheid der OGK vom 28. Mai 1986 |
AbR 1986/87 Nr. 22 |
| Abs. 1. Dauer der
Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege. Weisungen des OG über die Dauer der Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege vom 3. Februar 1982 |
AbR 1982/83 Nr. 1 | |
| Abs. 3 aGOG; Art. 96
OR. Als Rechtsmittel im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Hinterlegung
ist die Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht gegeben (E. 1). Es ist nicht vorgesehen, dass der Hinterlegungsrichter die die Herausgabe betreffende Verfügung erlässt (E. 2). Entscheid der OGK vom 4. Dezember 1981 |
AbR 1980/81 Nr. 1 | |
| Art. 24 | Art. 27 ZPO. Abgrenzung
zwischen der disziplinarischen Gewalt der Aufsichtsbehörde über die
Rechtsanwälte einerseits und den Disziplinarbefugnissen des
Prozess-Gerichtes andererseits. Entscheid des OG vom 7. Mai 1982 |
AbR 1982/83 Nr. 2 |
| Verstoss gegen
Berufs- und Standespflichten der Anwälte. Dem Obergericht steht es frei
zu entscheiden, ob eine in den Standesregeln festgehaltene Übung
disziplinarisch relevant ist (E. 1). Entscheid des OG vom 7. Dezember 1981 |
AbR 1980/81 Nr. 2 | |
| Zur Beurteilung von
Rekursen gegen die Nichtzulassung zur Anwaltsprüfung oder bei
Nichtbestehen der Anwaltsprüfung ist das Obergericht zuständig (E. 1). Entscheid des OG vom 28. September 1982 |
AbR 1982/83 Nr. 3 | |
| Im
Disziplinarverfahren kann ein Dritter Parteistellung erlangen, wenn er
durch das gerügte Verhalten des Anwaltes als betroffen erscheint (E. 1). Entscheid des OG vom 17. November 1989 |
AbR 1988/89 Nr. 3 | |
| Siehe auch Anwaltsrecht; Standesregeln | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 3 Reglement über die Prüfung und Patentierung der Rechtsanwälte (AbR 1978/79 Nr. 2) | ||
| Abs. 3. Unterschied
zwischen dem Entzug des Anwaltspatentes als Disziplinarstrafe und dem
Widerruf des Anwaltspatentes auf administrativem Weg (E. 2a). Das Fehlen bzw. Entfallen der beruflichen Vertrauenswürdigkeit als Widerrufsgrund (E. 2b). Entscheid des OG vom 21. März 1991 |
AbR 1990/91 Nr. 3 | |
| Abs. 3. Aufsicht
über die Rechtsanwälte. Verjährung von Disziplinarvergehen. Mangels
einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist von einer zehnjährigen
Frist auszugehen (E. 2). Voraussetzungen, unter welchen auch Umstände des Privatlebens disziplinarisch relevant sein können (E. 3). Disziplinarisches Einschreiten ist gegenüber einem Bewilligungsinhaber auch möglich, wenn er nicht praktiziert (E. 4). Berücksichtigung einer vorausgegangenen (bürgerlichen) Bestrafung bei der Ausfällung einer disziplinarischen Bestrafung (E. 4). Entscheid des OG vom 22. Mai 1992 |
AbR 1992/93 Nr. 1 | |
| Abs. 3.
Berufspflichten für Rechtsanwälte. Werbeverbot. Werbebeschränkungen müssen sowohl unter dem Gesichtspunkt der HGF (Art. 31 BV) wie auch der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) auf Gesetz und überwiegendem öffentlichem Interesse beruhen sowie verhältnismässig/notwendig sein (E. 4). Da es sich bei Werbebeschränkungen nicht um einen schweren Grundrechtseingriff handelt, bietet die Verweisung im Gesetz auf Verbandsregeln hiefür eine ausreichende Grundlage (E. 5a). Das Verbot auf Mandatsakquisition ausgerichteter, aufdringlicher, unwahrer, irreführender, Qualität anpreisender und nicht überprüfbarer Werbung ist im öffentlichen Interesse und verhältnismässig/notwendig (E. 5b) und nicht rechtsungleich (E. 5c). Die Porträtierung des Anwaltes bei sonst zulässigem Auftreten ist unbedenklich (E. 6a). Unzulässige Ausgestaltung einer Broschüre, indem durch Wort und Bild der Eindruck eines besonders kompetenten und leistungsfähigen Unternehmens vermittelt wird (E. 6b). Die Angabe eines sog. bevorzugten Tätigkeitsgebietes kann unzulässig sein. Unzulässigkeit bejaht für Gesellschaftsrecht und Internationales Privat- und Verfahrensrecht bei einem Berufsanfänger (E. 7). Die Anpreisung pauschaler Honorare ist unzulässig (E. 8). Unzulässigkeit einer Ausstellung in den Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei (E. 9). Unzulässigkeit einer vom Anwalt initiierten oder geduldeten und vorwiegend ökonomischen Interessen dienenden Berichterstattung in den Medien (E. 10). Unzulässigkeit eines zur Gesetzesvereitelung anstiftenden und auf Mandatsakquisition gerichteten Rundschreibens (E. 11). Entscheid des OG vom 10. Juni 1994 |
AbR 1994/95 Nr. 1 | |
| Art. 26 | Abs. 1; Art. 169
Abs. 1 lit. b und d PVV. Eine eingeschriebene und nicht abgeholte Sendung
gilt mit dem Ablauf der Abholfrist und nicht erst mit der späteren
Aushändigung als zugestellt. Entscheid der OGK vom 23. Dezember 1981 |
AbR 1980/81 Nr. 3 |
| Abs. 3. Keine
Verpflichtung des Verhörrichters, die fälschlicherweise bei ihm
eingereichte Privatehrverletzungsklage an die zuständigen Instanzen
weiterzuleiten (E. 3). Entscheid der OGK vom 22. Februar 1989 |
AbR 1988/89 Nr. 38 | |
| Abs. 3. Die Frist
ist eingehalten, wenn die Eingabe rechtzeitig - obgleich mit falscher
Adresse und Ortsangabe - zuhanden der richtigen Obwaldner Instanz per Post
übergeben wurde (E. 1). Entscheid der OGK vom 6. Dezember 1990 |
AbR 1990/91 Nr. 15 | |
| Art. 28 | Die Bestimmungen über die Gerichtsferien verbieten dem
Verwaltungsgericht nicht, während der Gerichtsferien Beratungen abzuhalten und
Urteile zu fällen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 27.7.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 37 |
| Art. 29 | Abs. 1.
Wiedereinsetzung. Wer sich einer Hilfsperson bedient, hat sich
grundsätzlich deren Verschulden anrechnen zu lassen (E. 2). Wer nach einem Unfall die Polizei ruft, muss nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen. Der Umstand, während der Abwesenheit keine Vorkehren getroffen zu haben, steht daher einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Nichtannahmeerklärung nicht entgegen (E. 3). Entscheid der OGK vom 16. Februar 1990 |
AbR 1990/91 Nr. 1 |
| Abs. 1. Die
Wiederherstellung einer versäumten Frist setzt die Abhaltung durch ein
unverschuldetes Hindernis voraus. Frage offen gelassen, ob, wer sich einer
Hilfsperson bedient, in Analogie zu Art. 55 OR zum Exkulpationsbeweis
zugelassen wird (E. 2a). Die Voraussetzung des unverschuldeten Hindernisses umfasst grundsätzlich die Fahrlässigkeit. In Fällen leichtester Fahrlässigkeit spricht indessen das private und öffentliche Interesse an einer richtigen Entscheidung für die Wiederherstellung (E. 2b). Entscheid der OGK vom 18. April 1991 |
AbR 1990/91 Nr. 2 | |
| Art. 30 | Ein den Bürger belastender Verwaltungsakt, namentlich die Erhebung
einer Verwaltungsgebühr, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Wer eine
Amtshandlung veranlasst, hat eine Verwaltungsgebühr zu tragen, doch nur dann,
wenn er die öffentlichen Organe für seine persönlichen Interessen in Anspruch
nimmt. Verwaltungsgericht, 20.11.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 127 |
| Art. 31 | Abs. 2 lit. d. Siehe Art. 278 Abs. 2 SchKG (AbR 1980/81 Nr. 28) | |
| Art. 32 | lit. b.
Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten. Die Rechtsbeziehung
zwischen dem EWO und den Strombezügern untersteht dem öffentlichen
Recht. Streitigkeiten aus dem Bezügerverhältnis sind nicht vom
Zivilrichter zu beurteilen. Entscheid der OGK vom 6. Mai 1985 |
AbR 1984/85 Nr. 4 |
| Art. 36 | Abs. 1 lit. a und b.
Gegen Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten betreffend die
sofortige Einweisung in den Besitz ist auch nach dem geltenden Recht weder
ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel zulässig. Entscheid der OGK vom 22. Januar 1993 |
AbR 1992/93 Nr. 18 |
| Abs. 1 lit. b; Art.
276 ZPO. Die Kassationsbeschwerde ist gegen Urteile einerseits und
Entscheide über Vor- und Zwischenfragen andererseits, die nicht durch
Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind, zulässig. Entscheid der OGK vom 9. Februar 1976 |
AbR 1976/77 Nr. 1 | |
| Abs. 1 lit. b; Art. 276 ZPO. Siehe auch Art. 218 und 276 ZPO (AbR 1980/81 Nr. 26) | ||
| Art. 37 | lit. a. Siehe Art. 276 ZPO (AbR 1994/95 Nr. 15) | |
| lit. c; Art. 276
ZPO. Gegen Urteile des Obergerichtes
und der Obergerichtskommission kann Kassationsbeschwerde an das
Obergericht geführt werden, soweit sie nicht auf dem Berufungsweg an das
Bundesgericht weitergezogen werden können. Entscheid des OG vom 31. August 1977 |
AbR 1976/77 Nr. 2 | |
| lit. c.
Kostenentscheide des Obergerichts als Zivilgericht unterliegen der
Kassationsbeschwerde an das Obergericht und nicht dem Rekurs an die
Obergerichtskommission. Entscheid des OG vom 24. Januar 1991 |
AbR 1990/91 Nr. 4 | |
| Art. 44 | Abs. 1. Siehe Art. 27 Abs. 1 StPO (AbR 1984/85 Nr. 41) | |
| Art. 53 | Abs. 4; Art. 27 f.
StPO. Beim Entscheid über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte
oder Behördenmitglieder wegen strafbarer Handlungen, die ihre
Amtsführung betreffen, finden mangels spezieller Vorschriften die
allgemeinen Bestimmungen über die Eröffnung des Strafverfahrens
Anwendung. Insbesondere kann die Eröffnung nur bei offensichtlicher
Grundlosigkeit verweigert werden. Entscheid der OGK vom 7. Februar 1979 |
AbR 1978/79 Nr. 1 |
| Abs. 4. Siehe Art. 320 StGB (AbR 1984/85 Nr. 38) | ||
| Art. 62 | Abgrenzung zwischen verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren und
verwaltungsgerichtlichem Beschwerdeverfahren; Streitigkeiten, für die Art. 62
GOG das Klageverfahren vorsieht, dürfen nicht durch einseitige Verfügung
erledigt werden, ausser wenn ein spezieller Erlass dies ausdrücklich vorsieht.
Umgekehrt sind Streitfälle, für die nicht der Klageweg vorgeschrieben ist,
durch Erlass einer Verfügung zu erledigen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 15.9.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 56 |
| Abgrenzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der verwaltungsgerichtlichen
Klage (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 30.10.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 33 | |
| Abs. 1. Rückforderungen öffentlich-rechtlicher Natur sind mittels
vermögensrechtlicher Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 22.12.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 27 | |
| Abs. 1. Anstände aus Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und
Grundeigentümern in bezug auf private Kanalisationen gehören vor den
Zivilrichter (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 10.7.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 63 | |
| Abs. 1. Parteifähigkeit des Kantonsspitals Obwalden (Erw. 1)? Erörterung
der Frage, ob das Verhältnis zwischen den Benützern und dem Kantonsspital
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 30.12.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 41 | |
| Abs. 1. Die durch eine Ersatzvornahme entstandene Forderung des Gemeinwesens
darf durch das Gemeinwesen dem im Verzug liegenden Dritten gegenüber
grundsätzlich auf dem Verfügungsweg geltend gemacht werden, soweit eine
gesetzliche Grundlage für die Ersatzvornahme bestand (Erw. 1a). Verjährung von
Bedingungen und Auflagen in Baubewilligungen: Es kommt keine kürzere als die
zehnjährige Verjährungsfrist in Frage. Frage der konkreten Verjährungsfrist
offen gelassen (Erw. 1b). Ersatzvornahme und antizipierte Ersatzvornahme:
Voraussetzungen (Erw. 5). Regierungsrat, 9.4.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 5 | |
| Abs. 1. Die Rückerstattung der Aufwendungen für eine Ersatzvornahme kann
nicht wahlweise auf dem Klageweg oder verfügungsmässig geltend gemacht werden
(Erw. 1a). Hat daher die Gemeinde an sich zu Recht den Verfügungsweg
beschritten, erweist sich aber, dass deren Anspruch verwirkt ist, bleibt ihr
auch der Klageweg versagt (Erw. 1b). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 63 | |
| Abs. 1 Bst. a. Privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag (Erw.
1)? Mit dem Inkrafttreten öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen
fallen frühere, solche Beschränkungen beinhaltende Verträge nicht eo ipso
dahin (Erw. 2). Zwischen den dem privaten Recht und den dem öffentlichen Recht
angehörenden Parteien eines öffentlich-rechtlichen Vertrages besteht nicht
notwendigerweise ein Subordinationsverhältnis, welches eine besondere
Schutzbedürftigkeit der privaten Partei begründete (Erw. 3a). Clausula rebus
sic stantibus? Verneint bei durchschnittlich normaler Entwicklung, wie
konjunkturellen Schwankungen, langsame Geldentwertung (Erw. 3b). Verwaltungsgericht, 17.12.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 38 | |
| Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 3 Sozialhilfegesetz (VVGE 1985/86 Nr. 36). | ||
| Abs. 1 Bst. c. Sind Lohnrückforderungen aus Beamtenverhältnissen auf dem
Klageweg oder verfügungsmässig geltend zu machen (Erw. 3)? Verwaltungsgericht, 5.11.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 35 | |
| Abs. 1 Bst. c. Das Begehren einer seit mehreren Jahren an der Kantonsschule
in Sarnen angestellten Lehrerin, es seien ihr in Berücksichtigung ihrer vor
Stellenantritt in anderen Kantonen geleisteten Unterrichtstätigkeit
zusätzliche Dienstalterszulagen auszurichten, ist als Wiedererwägungsgesuch
und nicht als Beförderungsgesuch zu qualifizieren (Erw. 1). Behandelt der
Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch materiell, so ist gegen seinen neuen
Sachentscheid das Rechtsmittel gegeben, das gegen den ursprünglichen Entscheid
zulässig war (Erw. 2a, b). Die Begründung des Arbeitsverhältnisses als
Kantonsschullehrerin erfolgt durch mitwirkungsbedürftige Verfügung. Die
Anfechtung der darin getroffenen Anordnungen über die Lohnzahlung hat daher in
Abweichung von Art. 62 Abs. 1 Bst. c GOG nicht durch Klage, sondern durch
Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erfolgen (Erw. 2c, d). Anordnungen über
die Lohnzahlung im Anstellungsbeschluss können nur nach den Grundsätzen über
die Abänderung von Verfügungen nachträglich geändert werden (Erw. 3). Die
nachträgliche Anfechtung der ausgehandelten Anstellungsbedingungen verstösst
nur dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Anstellungsbeschluss zwingendes
Recht oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 27.10.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 37 | |
| Abs. 1 Bst. e. Rechtsprechung in Enteignungssachen. Siehe VVGE 1978-80 S. 147. | ||
| Art. 63 | Der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates über ein
Wiedererwägungsgesuch ist mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde
anfechtbar. Verwaltungsgericht, 22.4.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 122 |
| Parteifähigkeit im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht: Wer
parteifähig ist, bestimmt für private Subjekte das Zivilrecht, für
öffentliche das Staats- und Verwaltungsrecht (Erw. 1). Das einzelne Mitglied
einer Erbengemeinschaft hat hinsichtlich Fürsorgehandlungen ein
Individualklagerecht, ist also in diesem beschränkten Rahmen parteifähig (Erw.
2 und 3). Verwaltungsgericht, 8.2.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 42 | |
| Siehe Art. 62 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 56). | ||
| Siehe Art. 62 aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 33). | ||
| Abs. 1. Die Verweigerung der Zusicherung eines
(Wirtschafts)Patentes stellt
einen beschwerdefähigen Verwaltungsakt dar (Erw. 1a). Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 128 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 6 Abs. 4 BeO (VVGE 1976/77 Nr. 36). | ||
| Abs. 1. Siehe Art. 48 Abs. 1 KV (VVGE 1976/77 Nr. 37). | ||
| Abs. 1. Gegen in Erledigung von Aufsichtsbeschwerden ergangene Entscheide des
Regierungsrates ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ausgeschlossen. Verwaltungsgericht, 8.7.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 38 | |
| Abs. 1. Submissionswesen. Ein Rechtssätzen des Verwaltungsrechts, namentlich
der eidgenössischen Submissionsverordnung unterliegender Zuschlag öffentlicher
Arbeiten bzw. die Genehmigung eines solchen Zuschlags durch den Regierungsrat
ist ein beschwerdefähiger Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG.
Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 1 bis 5). Verwaltungsgericht, 9.11.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 39 | |
| Abs. 1. Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen sind von
den Trägern der öffentlichen Verwaltung nötigenfalls durch Leistungsklage
geltend zu machen, es sei denn, ein Rechtssatz ermächtige dazu, den Anspruch
durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Verwaltungsgericht, 19.12.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 40 | |
| Abs. 1. Der Auftrag des Regierungsrates an das Baudepartement, gegen den
Bauherr Strafanzeige wegen Verletzung baupolizeilicher Übertretungen zu
erstatten, kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw.
1). Verwaltungsgericht, 17.12.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 28 | |
| Abs. 1. Kann ein Zwischenentscheid nicht wieder gutzumachende Nachteile
bewirken, gilt er als Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG und ist mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Verwaltungsgericht, 14.5.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 29 | |
| Abs. 1. Rückweisungsentscheide sind auch insoweit anfechtbar, als darin
über den Streitgegenstand in für die Vorinstanz verbindlicher Weise geurteilt
wird (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 33 | |
| Abs. 1. Bodenverbesserung: Kompetenzattraktion (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 2.3.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 39 | |
| Abs. 1. Grundbuchwesen: Fragen, die nur die Anwendung des kantonalen
Gebührentarifs betreffen, unterliegen der endgültigen Beurteilung durch die
kantonalen Behörden. Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde
(Erw. 2). Verwaltungsgericht, 2.4.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 40 | |
| Abs. 1. Ändert der Regierungsrat anlässlich des konstitutiv wirkenden
Genehmigungsverfahrens einen kommunalen Rechtsetzungserlass, liegt kein
Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG, sondern ein sog. zusammengesetzter
Rechtsetzungsakt vor, der beim Verwaltungsgericht nicht selbständig angefochten
werden kann, da der Kanton Obwalden die abstrakte Normenkontrolle nicht kennt
(Erw. 1 bis 3). Verwaltungsgericht, 17.3.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 54 | |
| Abs. 1. Strassenverzeichnis als Summe von Einzelverfügungen.
Strassenbezeichnung, die Änderung der Bezeichnung sowie die Abweisung eines
Änderungsgesuchs sind anfechtbare Entscheide (Erw. 1b). Verwaltungsgericht, 19.12.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 61 | |
| Abs. 1. Die Festsetzung des Perimeters durch die Schatzungskommission gemäss
Art. 7 WBPG unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 26.4.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 62 | |
| Abs. 1. Hat ein Plan materiell eine Bedeutung, die derjenigen einer
Baubewilligung nahekommt, gilt er als Verfügung. Andernfalls ist er den
Erlassen zuzurechnen. Die Einzonung auch nur einer Parzelle gilt nicht als
Verfügung, weil der Zonenplan weder über die Erschliessung noch die bauliche
Gestaltung Details enthält. Deshalb ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unzulässig. Verwaltungsgericht, 20.5.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 42 | |
| Abs. 1. Hat ein Quartierplan materiell eine Bedeutung, die derjenigen einer
Baubewilligung nahekommt, gilt dessen Genehmigung als Verfügung (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 3.7.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 43 | |
| Abs. 1. Rechtsnatur von Quartierplänen; Anfechtbarkeit. Soweit
Quartierpläne der Einzelverfügung näher stehen als dem generell-abstrakten
Rechtssatz, kann deren Genehmigung bzw. der Widerruf einer Genehmigung durch den
Regierungsrat beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Anwendungsfall bei
einem rudimentären Quartierplan (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 17.3.1982 |
VVGE 1981/82 Nr. 44 | |
| Abs. 1. Die Rüge, Art. 34 der Einführungsverordnung zum OR verstosse gegen
Art. 118 HRegV, ist mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
vorzubringen, weshalb das kantonale Verwaltungsgericht hiefür nicht zuständig
ist (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 9.7.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 45 | |
| Abs. 1. Rechtsnatur des Planes. Erlass oder Verfügung? Ungeachtet der Form
des Planes ist auf dessen materiellen Gehalt abzustellen, namentlich darauf, ob
der Plan in seiner materiellen Bedeutung einer Baubewilligung gleichkommt (Erw.
2). Anfechtbarkeit der regierungsrätlichen Genehmigung von Baureglementen und
Zonenplänen? Die regierungsrätliche Genehmigung eines Zonenplanes, der einem
Erlass nahekommt, gilt - gleich wie die Genehmigung eines Baureglementes - als
generell-abstrakter Erlass und ist deshalb nicht selbständig beim
Verwaltungsgericht anfechtbar (Erw. 2). Anfechtbarkeit der regierungsrätlichen
einspracheweisen Überprüfung eines Zonenplanentwurfes? Praxisänderung. Unter
den gleichen Voraussetzungen stellt auch die einspracheweise Überprüfung eines
Zonenplanentwurfes durch den Regierungsrat eine vorweggenommene prinzipale
Normenkontrolle dar, welche sich der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht
entzieht (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 11.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 40 | |
| Abs. 1. Entscheidungen des EWO-Verwaltungsrates gemäss
Ziff. 15.1 EAR 80
(Reglement für die Abgabe elektrischer Energie) unterliegen der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 20.7.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 53 | |
| Abs. 1. Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der zwar die angefochtene
Bewilligung aufhebt, aber gleichzeitig die Erschlossenheit des Baugrundes
bejaht. Anfechtbarer Teilentscheid (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 12.3.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 56 | |
| Abs. 1. Anfechtbarkeit der privatrechtsgestaltenden Genehmigung eines
Tauschvertrages betreffend Allmendteil durch die Allmendkommission. Verwaltungsgericht, 22.3.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 35 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 81 Abs. 1 KV (VVGE 1989/90 Nr. 37). | ||
| Abs. 1. Zulässigkeit der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
fremdenpolizeiliche Entscheidungen bei Ausschluss der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 12.9.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 38 | |
| Abs. 1. Schutzpläne nach der Denkmalschutzverordnung stehen dem Einzelakt
näher als dem generell-abstrakten Rechtssatz und sind daher an das
Verwaltungsgericht weiterziehbar (Erw. 5). Regierungsrat, 22.12.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 7 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 62 Abs. 1 Bst. c aGOG (VVGE 1991/92 Nr. 37). | ||
| Abs. 1. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen (VVGE 1993/94 Nr. 3). | ||
| Abs. 1. Die Verleihung des Enteignungsrechts eröffnet das
Zwangsenteignungsverfahren, unterliegt aber nicht dem verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren, sondern zunächst einem besonderen Einspracheverfahren. Verwaltungsgericht, 24.3.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 33 | |
| Abs. 1. Die Verweigerung der (Jahres)Aufenthaltsbewilligung ist mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 26.3.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 36 | |
|
Abs. 1. Weist der Regierungsrat als
Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde ab, so kann dieser Entscheid nicht
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Verwaltungsgericht hat
auf Beschwerde hin aber zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht von einer
blossen Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde ausgegangen ist, oder ob er in einem
förmlichen Rechtsmittelverfahren einen anfechtbaren Beschwerdeentscheid hätte
treffen müssen (Erw. 1b). |
VVGE 1995/96 Nr. 36 | |
| Abs. 2. Der Anzeigesteller hat Anspruch auf eine Antwort der Behörde. Die
Nichtbehandlung einer Aufsichtsbeschwerde bedeutet daher eine anfechtbare
Rechtsverweigerung (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 6.2.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 54 | |
| Abs. 2. Soweit eine Rechtsverweigerung durch
Vorenthalten einer Antwort an den Anzeigesteller geltend gemacht wird, tritt das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde ein (Erw. 2a). Verwaltungsgericht, 9.2.1996 |
VVGE 1995/96 Nr. 36 | |
| Art. 64 | Siehe Art. 83 KV (VVGE 1981/82 Nr. 36). | |
| Bst. a. Ist der Grundeigentümer in Streitigkeiten, die den gewerblichen
Betrieb eines obligatorisch an der Sache Berechtigten betreffen, zur
verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert (Erw. 1b)? Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 128 | |
| Bst. a. Die Legitimation zur Baueinsprache und zur Beschwerdeerhebung beim
Regierungsrat kann nicht enger umschrieben werden als jene zur
Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht (Erw. 1a). Legitimation zur Erhebung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1b). Verwaltungsgericht, 27.4.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 41 | |
| Bst. a. Siehe Art. 30 WG (VVGE 1976/77 Nr. 59). | ||
| Bst. a. Siehe Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 WG (VVGE 1976/77 Nr. 60). | ||
| Bst. a. Verkauft der Baugesuchsteller im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
seine Liegenschaft, kann mangels schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden. Verwaltungsgericht, 9.7.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 30 | |
| Bst. a. Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer muss nicht zur Berufung auf
Rechtssätze, sondern zum gestellten Antrag befugt sein. Ist er zum Antrag
befugt, ist im Sachurteil zu prüfen, ob die angerufenen oder von Amtes wegen
anzuwendenden Rechtssätze geeignet sind, zur Gutheissung der Beschwerde zu
führen; Praxisänderung (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 29.6.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 52 | |
| Bst. a. Legitimation. Voraussetzungen, damit jemand durch eine Verfügung
intensiver berührt wird als irgend jemand. Verwaltungsgericht, 23.1./3.2./6.7.1984 |
VVGE 1983/84 Nr. 31 | |
| Bst. a. Beschwerdelegitimation des Ausländers bei Nichtverlängerung der
Aufenthaltspflicht bejaht (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 23.12.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 45 | |
| Bst. a. Legitimation der Bezirksgemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bejaht, weil die Bezirksgemeinde durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss
ihr Finanzvermögen geschmälert sieht (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 5.12.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 49 | |
| Bst. a. Legitimation eines Apothekers zur Anfechtung der dem Kantonsspital
erteilten Bewilligung zur Führung einer Apotheke (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 8.2.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 66 | |
| Bst. a. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung der
Stockwerkeigentümergemeinschaft im Beschwerdeverfahren setzt einen
entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung voraus und nicht
bloss eine Reihe von Vollmachten einzelner Stockwerkeigentümer (Erw. 1). Wer am
vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, dem fehlt die
Legitimationsvoraussetzung der Beschwer. Ein Parteiwechsel ist daher im
Anfechtungsverfahren ausgeschlossen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 26.10.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 39 | |
| Bst. a. Legitimation des Nachbarn (Erw. 1). Vorentscheid. Das auf den
Vorentscheid hinzielende Verfahren unterliegt grundsätzlich den Anforderungen
des Hauptverfahrens (Erw. 2a). Voraussetzungen, unter welchen nachträgliche
Projektänderungen zu einer Änderung bzw. Anpassung des Baugespanns und zu
einer Wiederholung der Publikation bzw. Auflage führen (Erw. 2b). Verwaltungsgericht, 19.2.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 55 | |
| Bst. a. Legitimation eines Berufskollegen (Erw. 2) und eines Berufsverbandes
(Erw. 3) zur Anfechtung der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung. Wann
ist die zahnmedizinische Versorgung einer Gemeinde durch eidgenössisch
diplomierte Zahnärzte nicht mehr gewährleistet, so dass auch Zahnärzten mit
ausländischem Diplom die selbständige Berufsausübung bewilligt werden kann?
(Erw. 4) Verwaltungsgericht, 26.10.1988 |
VVGE 1987/88 Nr. 60 | |
| Bst. a. Stimmrechtsbeschwerde. Steht nicht die Auszonung eines Grundstückes
als solche zur Diskussion, sondern die rechtliche Zulässigkeit der eine
Auszonung bezweckenden Initiative, gelten nur die Stimmberechtigten, nicht aber
auch der (nicht stimmberechtigte) Grundeigentümer der von der Auszonung
bedrohten Liegenschaft als unmittelbar betroffen und zur Anfechtung der
Erheblicherklärung der Initiative und deren Unterbreitung der Volksabstimmung
als legitimiert. Verwaltungsgericht, 30.10.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 34 | |
| Bst. a. Beschwerdelegitimation eines Dritten, der nicht Vertragspartei ist
(Erw. 1). Verwaltungsgericht, 22.3.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 35 | |
| Bst. a. Beschwerdebefugnis des betroffenen Arbeitnehmers (Erw. 3a), des
Arbeitgebers (Erw. 3b) und des Wirteverbandes (Erw. 3c) gegen den ablehnenden
Entscheid, eine Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umzuwandeln. Verwaltungsgericht, 12.9.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 38 | |
| Bst. a. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zusammenfassung der
Rechtsprechung (Erw. 1a und 1b). Verwaltungsgericht, 12.10.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 48 | |
| Bst. a. Beschwerdelegitimation des Kantonalen Wirteverbandes in bezug auf die
einem Dritten erteilte Patentzusicherung (Erw. 2)? Verwaltungsgericht, 16.5.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 56 | |
| Bst. a. Siehe Art. 29 Abs. 2 DSV (VVGE 1991/92 Nr. 6). | ||
| Bst. a. Legitimation des Mieters zur Beschwerde gegen eine Baubewilligung
(Erw. 1). Verwaltungsgericht, 26.11.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 60 | |
| Bst. b. Beschwerdebefugnis der Gemeinden (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 9.4.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 58 | |
| Bst. b. Dem Gemeinderat steht bei der Ausarbeitung einer vom Volk
angenommenen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung keine von der
Gemeindeautonomie geschützte Entscheidungsfreiheit zu (Erw. 1 und 2). Verwaltungsgericht, 20.9.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 41 | |
| Bst. b. Voraussetzungen der Gemeindebeschwerde. Vorliegend Legitimation
verneint (Erw. 1 und 2). Verwaltungsgericht, 30.10.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 33 | |
| Bst. b. Legitimation der Gemeinde zur Klage der Verletzung der
Gemeindeautonomie. Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 2 und 3). In bezug
auf die Regelung des Messpunktes für Gebäude- und Firsthöhe sind die
Gemeinden autonom (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 11.9.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 52 | |
| Bst. b. Legitimation der Korporation im Bereich ihrer Autonomie (Erw. 1a). Verwaltungsgericht, 14.5.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 31 | |
| Bst. b. Hinsichtlich des für den Bau eines Trottoirs entlang der
Kantonsstrasse beanspruchten Enteignungsrechts kann sich die Gemeinde auf ihre
Autonomie berufen und ist insoweit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt
(Erw. 1 und 2). Die Korrektur eines unverhältnismässigen Entscheides verletzt
die Gemeindeautonomie nicht. Kriterien für die Beurteilung der
Verhältnismässigkeit (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 26.11.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 34 | |
| Bst. b. Autonomie der Gemeinden beim Entscheid über Sozialhilfeleistungen
(Erw. 1 und 2). Verwaltungsgericht, 24.3.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 49 | |
| Bst. c. Legitimation der Einsprache-Steuerkommission der Gemeinde zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 5.12.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 55 | |
| Bst. c. In Gemeinden, in welchen nicht der Gemeinderat Einsprachebehörde
ist, sondern eine Einsprache-Steuerkommission, ist diese zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 15.9.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 46 | |
|
ff. Wer zulässigerweise sein
Desinteresse am Prozess erklärt (Prozessabstand), ist nicht am Verfahren
beteiligt und kann auch nicht mit Kosten belastet werden. Seine Eingaben sind
insoweit aus dem Recht zu weisen, als darin Ausführungen zur Sache enthalten
sind (Erw. 2). |
VVGE 1999/00 Nr. 41 | |
| Art. 65 | Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache
gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern. Verwaltungsgericht, 22.1.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 124 |
| Siehe Art. 62 und 63a SchG (VVGE 1976/77 Nr. 46). | ||
| Siehe Art. 92 aStG (VVGE 1976/77 Nr. 50). | ||
| Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dürfen weder neue materielle
Anträge gestellt, noch im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellte
Anträge inhaltlich ausgedehnt oder geändert werden (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 4.10.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 51 | |
| Siehe Art. 5 Abs. 2 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 52). | ||
| Das Mass der vom Richter bei der Prüfung sog. Ermessensentscheide zu
übenden Zurückhaltung richtet sich auch nach dem Rechtsschutzbedürfnis des
Betroffenen: Steht wie bei einer Entlassung ein schwerwiegender Eingriff in die
persönlichen Verhältnisse zur Beurteilung, sind an die Vertretbarkeit des
Entscheides umso strengere Anforderungen zu stellen. Verwaltungsgericht, 18.5.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 25 | |
| Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dürfen keine neuen materiellen
Anträge gestellt werden. Der Eventualantrag, zur Durchsetzung des erstrebten
Ziels eine gegenüber dem bereits vor der Vorinstanz gestellten Hauptantrag
inhaltlich weniger weitgehende Massnahme zu treffen, ist kein (unzulässiger)
neuer Antrag, sondern eine (zulässige) Beschränkung des Hauptantrages (Erw.
1). Verwaltungsgericht, 19.12.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 59 | |
| Siehe Art. 27 BeO (VVGE 1991/92 Nr. 33). | ||
| Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines
Nichteintretensentscheides auf ein Wiedererwägungsgesuch (Erw. 1b). Verhältnis
der Rechtsanwendung von Amtes wegen zum Rügeprinzip (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 7.3.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 39 | |
| Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1995/96 Nr. 40). | ||
| Bst. a. Da die Unterbringung in eine Anstalt ein Ermessensentscheid ist und
das Verwaltungsgericht nur beschränkte Kognition hat, kann die Verletzung des
rechtlichen Gehörs bei der Anstaltsunterbringung im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 4.10.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 44 | |
| Bst. a. Siehe Art. 406 ZGB (VVGE 1976/77 Nr. 44). | ||
| Bst. a. Siehe Art. 24 Bst. a BauR Engelberg 1974 (VVGE 1976/77 Nr. 56). | ||
| Bst. a. Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1993/94 Nr. 36). | ||
| Bst. b. Neue Tatsachen können im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren nur soweit geltend gemacht werden, als der angefochtene
Entscheid dazu Anlass gibt (Erw. 3b). Verhältnis zwischen Untersuchungsmaxime
und der nur beschränkten Möglichkeit, im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend zu machen (Erw. 3c). Verwaltungsgericht, 27.4.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 41 | |
| Bst. b. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist
grundsätzliche Sache der Vorinstanzen und nicht des Verwaltungsgerichts (Erw.
3a). Verwaltungsgericht, 12.11.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 69 | |
| Bst. b. Legitimation der Gemeinde, die sich auf
ihre Autonomie beruft (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 24.9.1999 |
VVGE 1999/00 Nr. 41 | |
| Bst. c. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1999/00 Nr. 42). | ||
| Art. 66 | Formelle Anforderungen an eine Beschwerdeschrift im
Verwaltungsverfahren: Einhaltung der Rechtsmittelfrist, Schriftlichkeit, Antrag
und eine kurze Begründung sind Gültigkeitserfordernisse (Erw. 1 bis 3). Die
gesetzlich vorgeschriebene Begründung erheischt eine kurz gefasst klare
Darstellung der Tatsachen zur Begründung aller im Antrag inbegriffenen
Rechtsbehauptungen. Blosse und allgemeine Verweisungen auf Rechtsschriften im
Vorverfahren oder in anderen Verfahren genügen nicht (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 5.5.1977 |
VVGE 1976/77 Nr. 43 |
| Beginn des Fristenlaufs bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung (Erw. 1a). Verwaltungsgericht, 19.12.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 61 | |
| Stimmrechtsbeschwerde. Beginn der Rechtsmittelfrist bei
Stimmrechtsbeschwerden, wenn sich die Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen
richtet (Erw. 2). Unzulässige Beeinflussung des Souveräns durch
Veröffentlichung der während der Dauer der Bausperre für den Fall der Annahme
einer Initiative (in Form der allgemeinen Anregung) vorgesehenen
Übergangsbestimmungen (Erw. 3 und 4)? Verwaltungsgericht, 20.12.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 36 | |
| Eine nicht rechtsgenüglich abgefasste Beschwerde kann nachträglich ergänzt
werden. Das Fehlen der Unterschrift ist ein verbesserlicher Mangel (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 16.5.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 56 | |
| Art. 71 | Siehe Art. 278 Abs. 2 SchKG (AbR 1980/81 Nr. 28) | |
| Art. 72 | Art. 110 Abs. 2 StG.
Art. 72 aGOG, wonach die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide der
Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen den
vollstreckbaren Gerichtsurteilen nach Art. 80 SchKG gleichgestellt sind,
geht Art. 110 StG, der die Vollstreckbarkeit provisorischer
Steuerrechnungen und von Entscheiden, gegen die ein Rechtsmittel ergriffen
worden ist, vorsieht, vor. Für provisorische Steuerrechnungen und nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheide kann deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden. Entscheid der OGK vom 7. Juli 1976 |
AbR 1976/77 Nr. 3 |
| Art. 77 | Siehe Art. 699 Abs. 4 OR (AbR 1980/81 Nr. 12) |
| Art. 2 | Abs. 3 lit. c. Entgegen dieser Vorschrift ist die
Rekurskommission für Sozialversicherung für die Beurteilung von Streitigkeiten
zwischen der Genossenschaft Fürsorgekasse des Staats- und Gemeindepersonals des
Kantons Obwalden und ihren Mitgliedern nicht zuständig. Entscheid der RKfS vom 6. November 1979 |
AbR 1978/79 Nr. 27 |
| Art. 14 | Abs. 3. Siehe Art. 69 IVG (AbR 1984/85 Nr. 48) |
| Art. 3 | Siehe Art. 13 Abs. 2 GOG (AbR 2000/01 Nr. 12) |
Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14)
| Art. 1 | Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 13). | |
| Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 14). | ||
| Art. 3 | Abs. 2. Der Umstand, dass gemäss Art. 3
Abs. 2 VGV in Klagesachen vor dem Verwaltungsgericht die Klageantwortfrist nicht
erstreckt werden kann, schliesst die Bewilligung einer nichteinlässlichen
Klageantwort im Sinne der Art. 128 f. ZPO nicht aus. Verwaltungsgerichtspräsident, 4.7.2002 |
VVGE 2001/02 Nr. 27 |
| Art. 7 | Rechtsprechung in Enteignungssachen. Siehe VVGE 1978-80 S. 147. | |
| Mangelhafte Parteibezeichnung (gemäss Art. 119 ZPO). Verwaltungsgericht, 21.4.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 38 | |
| Siehe Art. 3 Abs. 2 VGV (VVGE 2001/02 Nr. 27). | ||
| Art. 9 | Siehe Art. 66 aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 43). | |
| Abs. 3. Siehe Art. 66 aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 56). | ||
| Art. 10 | Abs. 1. Die Voraussetzungen für eine Beiladung fehlen im konkreten
Fall. Eine gewöhnliche Nebenintervention ist nicht vorgesehen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 12.10.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 48 |
| Siehe Art. 64 ff. GOG (VVGE 2001/02 Nr. 37). | ||
| Art. 12 | Kriterien für die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
betreffend das öffentliche Beschaffungswesen. Verwaltungsgerichtspräsident, 6.4.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 36 |
| Abs. 1. Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
wegen Aussichtslosigkeit. Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens.
Unzuständigkeit des Kantons hinsichtlich der asylrechtlichen Ausschaffung und
der zu deren Abwehr verlangten fremdenpolizeilichen Bewilligungen. Da dem
Regierungsrat insoweit keine Entscheidungskompetenz zustand, ist die Beschwerde
gegen dessen Verfügung offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist. Verwaltungsgerichtspräsident, 9.1.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 40 | |
| Art. 13 | Siehe Art. 92 aStG (VVGE 1976/77 Nr. 50). | |
| Siehe Art. 65 Bst. b aGOG (VVGE 1978-80 Nr. 69). | ||
| Im Verwaltungsgerichtsverfahren sind
unechte Noven tatsächlicher Art grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn,
dass erst die Erwägungen des angefochtenen Entscheides den Parteien die
Erheblichkeit von Tatsachen zeigen. Echte Noven sind ebenfalls nicht zulässig.
Eine Ausnahme wäre unter bestimmten Voraussetzungen aus prozessökonomischen
Gründen denkbar. Neue Beweismittel können hingegen berücksichtigt werden. Verwaltungsgericht, 3.10.1995 |
VVGE 1995/96 Nr. 37 | |
| Art. 14 | Abs. 1. Keine Veränderung des Streitgegenstandes zuungunsten des
Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren (Erw. 5c). Verwaltungsgericht, 10.11.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 57 |
| Abs. 2. Entlassung eines Gemeindebeamten. Das Verwaltungsgericht hat
grundsätzlich die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid zu bestätigen oder
aufzuheben. Feststellungsurteil? (Erw. 1) Verwaltungsgericht, 10.12.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 37 | |
| Art. 15 | Siehe Art. 31 Abs. 1 GOG (VVGE 1997/98 Nr. 33). | |
| Siehe Art. 17 Abs. 1 VGV (VVGE 1997/98 Nr. 35). | ||
| Ausnahmsweise, bei Vorliegen ernsthafter,
sachlicher Gründe, sind auch für Entscheide betreffend die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege Gebühren zu erheben. Verwaltungsgerichtspräsident, 10.1.2001 |
VVGE 2001/02 Nr. 24 | |
| Keine Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor dem
Verwaltungsgericht in einer Invalidenversicherungssache bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids im hängigen Verfahren betreffend
Unfallversicherung. Verwaltungsgerichtspräsident, 23.8.2002 |
VVGE 2001/02 Nr. 26 | |
| Siehe Art. 64 ff. GOG (VVGE 2001/02 Nr. 37). | ||
| Art. 16 | Siehe Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV (VVGE 1985/86 Nr. 39). | |
| Art. 17 | Abs. 1. Verlegung der Verfahrenskosten
beim Verzicht auf ein Bauvorhaben während eines hängigen Beschwerdeverfahrens.
Der Verzichtende gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat die
Verfahrenskosten zu tragen. Nur wenn ein Verfahren ohne Zutun einer Partei
gegenstandslos wird, sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den
abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Verwaltungsgerichtspräsident, 10.7.1998 |
VVGE 1997/98 Nr. 35 |
| Art. 20 | Entschädigung des obsiegenden privaten Beschwerdegegners. Verwaltungsgericht, 5.2.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 123 |
| Hat der obsiegende Beschwerdeführer durch rechtswidriges Verhalten das
Verfahren veranlasst, ist von einer Parteientschädigung abzusehen (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 14.5.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 56 | |
| Siehe Art. 17 Abs. 1 VGV (VVGE 1997/98 Nr. 35). | ||
| Dem Gemeinwesen, das die angefochtene Verfügung
erlassen hat, kann im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine
Parteientschädigung für die Kosten seiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt
zugesprochen werden. Verwaltungsgerichtspräsident, 6.6.2000 |
VVGE 1999/00 Nr. 37 | |
| Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39). |
Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (GebOR; GDB 134.15)
| Art. 1 | Abs. 2. Verzicht auf das Eintreiben von Gerichtskosten. Regierungsrat, 16.7.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 31 |
| Art. 4 | Abs. 3. Siehe Art. 172 Abs. 1 StPO (AbR 1996/97 Nr. 43) | |
| Art. 4a | Siehe Art. 84 Abs. 1 ZPO (AbR 1998/99 Nr. 17) | |
| Siehe Art. 84 Abs. 1 ZPO (AbR 2004/05 Nr. 11) | ||
| Art. 6 | Art. 7 ZPO. Sinngemässe Anwendung der Art. 3 ff. ZPO in
Bezug auf den Streitwert als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren und der
Parteientschädigung. Im Falle eines Teilverzichtes oder einer Teilanerkennung
des eingeklagten Anspruchs sind sowohl die Parteientschädigung als auch die
Gerichtsgebühr auf der Grundlage des ursprünglichen Streitwertes zu berechnen
(E. 1). Entscheid der OGK vom 31. Oktober 1984 |
AbR 1984/85 Nr. 5 |
| Siehe Art. 84 Abs. 1 ZPO (AbR 1998/99 Nr. 17) | ||
| Art. 12 | Siehe Art. 93 Abs. 2 ZPO (AbR 2000/01 Nr. 18) | |
| Art. 26 | Siehe Art. 84 Abs. 1 ZPO (AbR 2004/05 Nr. 11) | |
| Art. 27 | Siehe Art. 84 Abs. 1 ZPO (AbR 2004/05 Nr. 11) | |
| Art. 30a | Einer Partei, die nicht anwaltlich vertreten ist,
kann eine Parteientschädigung nur zugesprochen werden, wenn ihr ein besonderer,
eine Entschädigung rechtfertigender Aufwand entstanden ist (E. 8). Entscheid der OGK vom 27. August 2003 |
AbR 2002/03 Nr. 5 |
| Art. 32 | Abs. 2. Die Parteientschädigung im zivilprozessualen
Revisionsverfahren ist nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 (nach Ermessen) und
nicht nach Art. 35 GebOR (Streitwertprinzip) festzusetzen. Entscheid der OGK vom 3. Oktober 1990 |
AbR 1990/91 Nr. 23 |
| Art. 33 | Siehe Art. 87 ZPO (AbR 1994/95 Nr. 12) | |
| Art. 35 | Abs. 2. Ob im Scheidungsprozess die höheren
Gebührenansätze gemäss Art. 35 Abs. 1 GebOR zum Zuge kommen, entscheidet sich
anhand der geltend gemachten und damit der strittigen Ansprüche (E. 2). Entscheid der OGK vom 31. Oktober 1984 |
AbR 1984/85 Nr. 5 |
| Abs. 2. Für die Festsetzung der Anwaltsentschädigung im
Scheidungsprozess ist die Höhe der zu beurteilenden güterrechtlichen
Ansprüche massgebend, ungeachtet dessen, ob diese im Klagebegehren beziffert
wurden oder nicht. Entscheid des OG vom 9. April 1987 |
AbR 1986/87 Nr. 1 | |
| Art. 38 | Siehe Art. 13 Abs. 2 StPO (AbR 1996/97 Nr. 39) |
Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 24. Mai 2002 (Anwaltsgesetz; GDB 134.4)
| Art. 2 | Begriff der berufsmässigen Parteivertretung (E.
3). Entscheid der OGK vom 27. Februar 2004 |
AbR 2004/05 Nr. 1 |
Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 26. März 1999 (LB XXV, 195)
| Art. 1 | Zulässigkeit der Rechtsberatungstätigkeit eines
deutschen Rechtsanwalts auf dem Gebiet des Kantons Obwalden. Bei Eingehung einer
Kanzleigemeinschaft mit einem Obwaldner Anwalt haben dieser und seine
juristischen Mitarbeiter für die Einhaltung der Berufspflichten zu sorgen. Das
verwendete Briefpapier hat darüber Aufschluss zu geben, wo der ausländische
Anwalt als Prozessvertreter zugelassen ist. Aus der Beantwortung der Anfrage eines deutschen Rechtsanwalts an das Obergericht vom 20. Juli 1999 |
AbR 1998/99 Nr. 2 |
| Art. 12 | Abs. 1. Siehe Art. 23 Abs. 3 GOG (AbR 1998/99 Nr. 1) | |
| Art. 14 | Abs. 1. Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Honorarforderung (Erw. 6). Anwaltskommission, 23.6.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 5 |
| Art. 23 | Siehe Art. 23 Abs. 3 GOG (AbR 1998/99 Nr. 1) | |
| Art. 27 | Verjährung von Disziplinarvergehen, die sich vor
Inkrafttreten des neuen Anwaltsgesetzes zugetragen haben (E. 4). Entscheid des OG vom 12. August 1999 |
AbR 1998/99 Nr. 1 |
| Art. 29 | Siehe Art. 1 AnwG (AbR 1998/99 Nr. 2) |
| Kanzleigemeinschaft | ||
| Die Zusammenlegung einer Anwalts- und
Notariatskanzlei ist grundsätzlich zulässig. Entscheid des OG vom 14. März 1989 |
AbR 1988/89 Nr. 2 | |
| Standesregeln | ||
| Das in Art. 8 der Standesregeln des Unterwaldner
Anwaltsverbandes festgehaltene Verbot von Zusätzen auf Firmentafeln und
Briefköpfen ist jedenfalls dann disziplinarisch relevant, wenn der Zusatz im
Hinweis auf eine Beamtung besteht (E. 2). Entscheid des OG vom 7. Dezember 1981 |
AbR 1980/81 Nr. 2 | |
| Standesregel, wonach der Anwalt mit der durch
einen Anwalt vertretenen Gegenpartei nicht direkt verkehren soll. Sinn und Zweck der Bestimmung; disziplinarische Relevanz und Ahndung bei Verletzung (E. 1 und 2). Verwarnung als disziplinarische Massnahme im vorliegenden Fall (E. 3b). Entscheid des OG vom 3. September 1985 |
AbR 1984/85 Nr. 6 | |
| Pflicht des Rechtsanwaltes, per Post zugestellte
Akten nicht über längere Zeit bei sich liegen zu lassen. Zuwarten während 8
Tagen bis zur Aktenrücksendung im vorliegenden Fall als zulässig erachtet. Entscheid des OG vom 25. Oktober 1984 |
AbR 1984/85 Nr. 7 | |
| Die Verbote der Doppelvertretung und des
Mandatswechsels sind disziplinarisch relevant (E. 2). Ein Mandatswechsel ist auch dann zu unterlassen, wenn bloss die abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision besteht (E. 4). Entscheid des OG vom 17. November 1989 |
AbR 1988/89 Nr. 3 | |
Gesetz über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes vom 24. April 1910 (AnwaltsG; LB V, 8)
| Art. 1 | Art. 5 Übergangsbestimmungen
der BV. Zulassung eines Glarner Anwaltes, der kein
formelles Anwaltsexamen abgelegt hat. Entscheid des OG vom 24. Dezember 1982 |
AbR 1982/83 Nr. 5 |
| Die berufsmässige Parteivertretung setzt nicht
voraus, dass der Vertreter ein Entgelt erhält oder dass er keinen andern Beruf
oder kein anderes Gewerbe ausübt. Entscheid der OGK vom 27. März 1980 |
AbR 1980/81 Nr. 4 | |
| Die Vertretung in einem Strafverfahren durch
einen Gewerkschaftsfunktionär gilt als berufsmässig und verstösst daher gegen
das Anwaltsmonopol von Art. 1 AnwaltsG. Entscheid des OGK vom 7. Mai 1982 |
AbR 1982/83 Nr. 4 | |
| Abs. 1. Siehe Art. 24 Abs. 3 aGOG (AbR 1990/91 Nr. 3) | ||
| Abs. 1. Umgehung des Anwaltsmonopols. Vorgehen, wenn sich
eine Partei von einer Person, der das Anwaltspatent entzogen wurde, weiterhin im
Prozess vertreten lässt. Entscheid der OGK vom 30. August 1991 |
AbR 1990/91 Nr. 5 | |
| Art. 3 | Weder das Anwaltsgesetz noch das
Prüfungsreglement schreiben vor, dass sich ein Kandidat für die
Anwaltsprüfung über den Abschluss eines juristischen Hochschulstudiums
auszuweisen hat. Keine Bildung von Gewohnheitsrecht (E. 2 und 3). Entscheid des OG vom 28. September 1982 |
AbR 1982/83 Nr. 3 |
| Art. 5 | Nicht anders als zur Ausübung des Anwaltsberufes
werden auch zur Anwaltsprüfung nur Schweizerbürger zugelassen. Entscheid des OG vom 9. Januar 1976 |
AbR 1976/77 Nr. 4 |
| Die gesetzliche Niederlassung als Voraussetzung
zur Zulassung zur Anwaltsprüfung. Entscheid des OG vom 28. September 1982 |
AbR 1982/83 Nr. 3 |
Reglement über die Prüfung und Patentierung der Rechtsanwälte vom 25. Januar 1911 (LB V, 13)
| Art. 3 | Art. 24 Abs. 2 aGOG.
Rekursinstanz ist das Obergericht. Die
Rekursfrist beträgt 20 Tage (E. 1). Beurteilungsbefugnis (E. 4). Entscheid des OG vom 19. Mai 1978 |
AbR 1978/79 Nr. 2 |
Personalverordnung vom 29. Januar 1998 (PVO; GDB 141.11)
| Art. 1 | Abs. 3. Siehe Art. 48 Abs. 1 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 8). | |
| Art. 15 | Siehe Art. 5 BV (VVGE 2007/08 Nr. 29). | |
|
Unzulässige
rückwirkende Inkraftsetzung der Änderung eines Erlasses. Überstundenentschädigung
für Angehörige des Polizeikorps bei interkantonalen Einsätzen. |
VVGE 2007/08 Nr. 30 | |
| Art. 21 | ff. Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30). | |
| Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (VVGE 1999/00 Nr. 8). | ||
| Art. 30 | Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (VVGE 1999/00 Nr. 8). | |
| Art. 33 | Abs. 2. Siehe Art. 8 Abs. 2 BV (VVGE 2007/08 Nr. 46). | |
| Art. 42 | Siehe Art. 5 BV (VVGE 2007/08 Nr. 29). | |
| Art. 43 | Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30). |
Beamtenordnung vom 27. Oktober 1971 (BeO; LB XII, 380, XIX, 75, XX, 227, XXI, 119, sowie XXII, 118 und 210)
| Art. 1 | Abs. 4. Siehe Art. 27 Abs. 3 Kantonsschulverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 39). | |
| Art. 6 | Abs. 4. Entlassung eines kantonalen Beamten. Als Widerruf der
Anstellung bedeutet die Kündigung gemäss Art. 16 Abs. 2 BeO einen
beschwerdefähigen Entscheid gemäss Art. 6 Abs. 4 BeO und Art. 63 Abs. 1 GOG
(Erw. 1 und 2). Verwaltungsgericht, 1.4.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 36 |
| Art. 13 | Voraussetzungen für das Ergreifen von Disziplinarmassnahmen. Regierungsrat, 12.11.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 8 |
| Abs. 3 Bst. g. Verhältnis zwischen disziplinarischer und administrativer
Entlassung. Die allfällige Einstellung eines auf eine disziplinarische
Entlassung hinzielenden Disziplinarverfahrens darf nicht durch eine
administrative Entlassung unterlaufen werden. Vorbehalten bleibt eine durch neue
und andere Tatsachen begründete administrative Entlassung (Erw. 2a und b). Verwaltungsgericht, 31.1.1990 |
VVGE 1989/90 Nr. 32 | |
| Abs. 3 Bst. g. Eine Entlassung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden.
Umdeutung der rückwirkend ausgesprochenen in eine sofort wirksame Entlassung
(Erw. 4). Rückforderung des während der Einstellung im Amt bezogenen Lohnes
unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder als
Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Erw. 5). Zulässigkeit der Verzinsung der
Rückforderung mit 6 Prozent (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 35 | |
| Art. 16 | Die Entlassung muss verhältnismässig sein (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 16.4.1993 |
VVGE 1993/94 Nr. 32 |
| Abs. 2. Entlassung eines kantonalen Beamten. Es steht der zuständigen
Behörde nicht frei, die Entlassung mit oder ohne Angabe der Gründe
auszusprechen. Aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs folgt, dass schlechthin
jeder Entscheid einer Begründung bedarf (Erw. 4). Die Kündigung darf nicht
willkürlich, sondern muss als nach den Umständen sachlich haltbare Massnahme
erfolgen (Erw. 5 und 6). Verwaltungsgericht, 1.4.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 36 | |
| Abs. 2. Kündigung/Nichtwiederwahl eines kantonalen Beamten. Die
Nichtwiederwahl eines Beamten gilt als (die stillschweigende Bewerbung)
ablehnender Verwaltungsakt und muss sich auf triftige Gründe stützen (Erw. 1). Verwaltungsgericht, 18.5.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 25 | |
| Abs. 2. Kündigung/Nichtwiederwahl eines kantonalen Beamten.
Verhältnismässigkeit: Würden einem Beamten während Jahren keine Vorhaltungen
gemacht, kann die Entlassung ohne vorherige Mahnung nach den Umständen eine
unverhältnismässige Massnahme sein (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 18.5.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 25 | |
| Abs. 2. Siehe Art. 13 BeO (VVGE 1989/90 Nr. 32). | ||
| Abs. 4. Beendigung nebenamtlicher Beamtungen vor Ablauf der Amtszeit. Weder
haupt- noch nebenamtliche Beamte haben einen Anspruch auf sofortigen Rücktritt
im Sinne eines aufhebenden Gestaltungsrechts (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 17.12.1980 |
VVGE 1978-80 Nr. 26 | |
| Art. 27 | Ämterklassifikation. Grundlagen (Erw. 2); analytische
Funktionsbewertung (Erw. 3); Überprüfungsbefugnis des Gerichts (Erw. 4);
Klassifikation der Funktion eines Jugend- und Schülerberaters: Erfassen der
Funktion (Erw. 5), Funktionsbewertung (Erw. 6) und Quervergleich (Erw. 7). Verwaltungsgericht, 22.3.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 33 |
| Siehe Art. 62 Abs. 1 Bst. c aGOG (VVGE 1991/92 Nr. 37). |
Ausführungsbestimmungen über die Besoldungseinstufung des Staatspersonals vom 5. September 1989 (LB XX, 331, und XXI, 224)
| Siehe Art. 27 BeO (VVGE 1991/92 Nr. 33). | ||
| Art. 2 | Abs. 4. Regelung für Berufsanfänger (Erw. 1). Ermessen bei
Neueinstellungen (Erw. 2). Anforderungen an die Begründung von Entscheiden:
Formen des Ermessens (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 19.5.1992 |
VVGE 1991/92 Nr. 34 |
Personalreglement der Einwohnergemeinde Sarnen vom 26. April 1999
| Art. 24 | Siehe Art. 61 StVG (VVGE 2003/04 Nr. 31). |
Personalreglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 28. September 1998
| Art. 25 | Siehe Art. 61 StVG (VVGE 2003/04 Nr. 30). |
Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Sarnen vom 2. Juni 2002
| Art. 25 | Abs. 1. Der Verweis auf die
Vorschriften des kantonalen Staatsverwaltungsgesetzes wiederholt nur Art.
1 Abs. 4 StVG, ist aber keine gesetzliche Grundlage für eine Parteientschädigung
(Erw. 3.3). Regierungsrat, 31.1.2006 |
VVGE 2005/06 Nr. 8 |
Einung der Korporation Kerns vom 16. November 1974
| Art. 12 | Abs. 4 Bst. b. Siehe Art. 4 Abs. 2 aBV (VVGE 1993/94 Nr. 31). |
Einung der Bürgergemeinde Alpnach vom 17. Oktober 1915
| Art. 18 | Abs. 2. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 1997/98 Nr. 4). | |
| Art. 19 | Siehe Art. 1 Abs. 3 AG (VVGE 1997/98 Nr. 4). |
Alpenverordnung für die Herren von Schild und Buechischwand, Kerns vom 14. Oktober 1983
| Siehe Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB (VVGE 1991/92 Nr. 43). |
Allmendverordnung der Bürgergemeinde Giswil vom 24. November 1940
| Art. 24 | Der Bürgerrat darf die Genehmigung nicht wegen Zweifeln an der
Handlungsfähigkeit einer Vertragspartei verweigern (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 22.3.1989 |
VVGE 1989/90 Nr. 35 |
2 ZIVILRECHT, VOLLSTRECKUNG
Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG zum ZGB; GDB 210.1)
| Art. 6 |
Abs.
1. Der Erbenvertreter untersteht der Aufsicht des Einwohnergemeinderats.
Jeder Erbe kann sich bei dieser Aufsichtsbehörde über die Geschäftsführung
oder gegen Einzelanordnungen beschweren (Erw. 2 und 2.1). Das
Beschwerdeverfahren hat sich an rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zu
halten; die Aufsicht beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen
Korrektheit und Vertretbarkeit der Massnahmen, eine Ermessensüberprüfung
findet nicht statt (Erw. 2.2 bis 2.4). Die Frage der Bestellung oder
Beendigung einer Erbenvertretung ist ein Ermessensentscheid (Erw. 4.1). |
VVGE 2007/08 Nr. 15 |
| Art. 7 | Die öffentlichen Schreiber sind nicht den Gemeinden, sondern dem
Kanton zuzuordnen. Haftansprüche aus Beurkundung richten sich deshalb gegen den
Kanton (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 21.4.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 38 |
| Abs. 1. Die öffentlichen Schreiber sind trotz freiberuflicher Tätigkeit
öffentliche Beamte (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 21.4.1978 |
VVGE 1978-80 Nr. 38 | |
| Art. 8 | Abs. 1; Art. 47 Abs. 4 V EG; Art.
216 Abs. 2 OR. Öffentliche Beurkundung. Ein vom öffentlichen
Schreiber nicht unterschriebenes Blatt, welches dem von ihm unterschriebenen
Teil der Urkunde nachfolgt, gilt nicht als öffentlich beurkundet (E. 1 und 2). Ist Berufung auf Formmangel rechtsmissbräuchlich? (E. 4). Entscheid des OG vom 5. September 1979 |
AbR 1978/79 Nr. 3 |
| Art. 25 | Abs. 1 Ziff. 3. Rechtsnatur der Alpgenossenschaft
Wolflisalp, Kerns:
Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft? Beantwortung der
Frage aufgrund der Entstehungsgeschichte und der Statuten (Ausgestaltung der
Rechtsverhältnisse, Organisation) der Genossenschaft. Privatrechtlicher
Charakter der Genossenschaft bejaht, so dass Streitigkeiten zwischen Genossen
bzw. Genossen und der Genossenschaft vom Zivilrichter zu beurteilen sind (Erw. 3
bis 9). Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Körperschaften; Abgrenzungskriterien (Erw. 5 bis 7). Verwaltungsgericht, 15.9.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 43 |
| Abs. 1 Ziff. 3. Rechtsnatur der Alpgenossenschaft Schild und Buechischwand
(Erw. 2 und 3). Die Alpnutzungsrechte sind unverkäuflich. Eine andere
Aufteilung der Alpnutzungsrechte unter den Alpgenossen setzt die Änderung der
Alpenverordnung voraus (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 5.11.1991 |
VVGE 1991/92 Nr. 43 | |
| Art. 47 | lit. d. Siehe Art. 8 Abs. 1 EG ZGB (AbR 1978/79 Nr. 3) | |
| Art. 60 | Die Frist zur Einreichung von Beschwerden gegen Verfügungen der
Vormundschaftsbehörde beträgt 10 Tage. Kreisschreiben des Justizdepartementes, 2.9.1975 |
VVGE 1971-75 Nr. 44 |
| Gemäss kantonaler Praxis gilt in Vormundschaftsangelegenheiten generell
immer die zehntägige Beschwerdefrist. Regierungsrat, 15.11.1994 |
VVGE 1993/94 Nr. 5 | |
| Art. 89 | Siehe Art. 580 Abs. 2 ZGB (AbR 1982/83 Nr. 8) | |
| Siehe Art. 585 Abs. 2 ZGB (AbR 1998/99 Nr. 9) | ||
| Siehe Art. 587 Abs. 2 ZGB (AbR 2000/01 Nr. 9) | ||
| Art. 90 | Siehe Art. 518 Abs. 1 ZGB (AbR 2002/03 Nr. 5) | |
| Art. 91 | Siehe Art. 6 Abs. 1 EG zum ZGB (VVGE 2007/08 Nr. 15). | |
| Art. 94 |
Der Einwohnergemeinderat ist lediglich
für die Klärung der Frage zuständig, ob eine öffentliche oder interne
Versteigerung unter den Erben durchzuführen ist. Ferner wirkt er im
Losverfahren nach Art. 611 ZGB mit. Der Entscheid über die Frage, ob es
überhaupt zu einer Versteigerung kommt, obliegt dem Teilungsrichter. |
VVGE 2001/02 Nr. 7 |
| Art. 95 | Siehe Art. 94 EG zum ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 7). | |
| Art. 96 | Die erbrechtliche Schatzung durch amtlich bestellte Sachverständige
nach Art. 618 ZGB ist endgültig. Regierungsrat, 27.8.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 45 |
| Art. 98 | Siehe Art. 466 ZGB (VVGE 2003/04 Nr. 9). | |
| Art. 114 | Einbezug der Werkanlagen des EWO in den
Strassenperimeter. Regierungsrat, 25.7.1966 |
VVGE 1966-70 Nr. 62 |
| ff. Bestimmung der Mehrheit bei der Gründung einer Flurgenossenschaft. Regierungsrat, 2.4.1974 |
VVGE 1971-75 Nr. 46 | |
| ff., insbesondere Art. 127. Anwendung der Vorschriften über die
Bodenverbesserungen im Baugebiet: Die Bildung von kanalisations- und
Wasserversorgungszwangsgenossenschaften ist nicht auf landwirtschaftliches
Gebiet beschränkt (Erw. 1). Eine darüber hinausgehende Ausdehnung der
Zwangsgenossenschaften im Baugebiet sieht das Gesetz nicht vor (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 21.1.1976 |
VVGE 1976/77 Nr. 45 | |
| ff. Siehe Art. 703 ZGB (VVGE 1978-80 Nr. 10). | ||
| ff. Siehe Art. 703 ZGB (VVGE 1978-80 Nr. 11). | ||
| ff. Siehe Art. 703 ZGB (VVGE 1978-80 Nr. 12). | ||
| ff. Verfahren zur Durchführung von Bodenverbesserungen (Erw. 3). Erweiterung
des Perimeters im ordentlichen Verfahren. Sie muss im öffentlichen Interesse
liegen. Sie kann so erfolgen, dass das Gebiet des bestehenden Perimeters und
dasjenige der neu einzubeziehenden Grundstücke in einen provisorischen
Perimeter einbezogen werden und die Abstimmung innerhalb dieses Perimeters
durchgeführt wird (Erw. 6). Verwaltungsgericht, 2.3.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 39 | |
| ff. Bodenverbesserungen. Verwaltungsgericht, 2.3.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 39 | |
| ff. Im Verfahren der Gründung einer Flurgenossenschaft kann die
Perimeterkommission die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten verfügen,
wenn sich dies aus genügend engem Zusammenhang mit dem Gemeinschaftswerk
aufdrängt. Regierungsrat, 15.9.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 7 | |
| ff. Bodenverbesserungen; Bereinigung von Dienstbarkeiten. Im Rahmen von
Bodenverbesserungen können neue Dienstbarkeiten auch gegen den Willen des
Belasteten errichtet werden, jedoch nur, wenn die Belastung durch die Neuordnung
des Eigentums und der gemeinsamen Anlage sowie durch das mit der
Bodenverbesserung angestrebte Ziel gerechtfertigt ist (Fall I). Die Kompetenz
der Perimeterkommission zur Bereinigung von Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit
Bodenverbesserungsmassnahmen beschränkt sich auf im Perimeter gelegene
Grundstücke (Fall II). Verwaltungsgericht, 7.10.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 53 | |
| ff. Die Notwendigkeit der Gründung einer Flurgenossenschaft muss nicht
nachgewiesen werden. Erforderlich ist lediglich, dass die Mehrheit der
beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des
beteiligten Bodens gehört, der Bildung zustimmt. Wie die Zu- und Absagen
erteilt werden, ist unbeachtlich (Erw. 3). Regierungsrat, 28.6.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 8 | |
| ff. Siehe Art. 49 WBPG (VVGE 1989/90 Nr. 55). | ||
| Abs. 2. Bei einer Kanalisationsgenossenschaft gehören zu den beteiligten
Grundeigentümern jene, die zum Anschluss an die Kanalisation verpflichtet sind
(Erw. 4). Regierungsrat, 28.6.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 8 | |
| Abs. 2. Der Einbezug in den Perimeter erfolgt, sofern die
Erschliessungsstrasse einen Vorteil für die Grundeigentümer darstellt (Erw.
4). Regierungsrat, 2.5.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 9 | |
| Art. 115 | Die Flurkommissionsmitglieder müssen nicht Mitglieder der
Genossenschaft sein (Erw. 5.1). Regierungsrat, 2.5.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 9 |
| Die Entschädigungsregelung des
Wasserbezugsrechts erfolgte im Rahmen eines so genannten
Perimeterverfahrens, fusst aber auf einer Vereinbarung zwischen den
Parteien, da hierüber keine Rechtsgrundlage bestand, hoheitlich zu verfügen.
Forderungen aus Vertrag sind beim Zivilrichter geltend zu machen oder bei
einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit verwaltungsgerichtlicher Klage. Regierungsrat, 2.11.2005 |
VVGE 2005/06 Nr. 4 | |
| Art. 118 | Abs. 1. Bei der Übernahme einer bestehenden Anlage durch eine
Genossenschaft kann auf die Planauflage verzichtet werden. Regierungsrat, 28.6.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 8 |
| Art. 119 | Abs. 1. Die persönliche Haftung der Genossenschafter kann in den
Statuten vorgesehen werden. Die Solidarhaftung kann aber gegenüber Dritten
nicht im Verhältnis der Perimeterpflicht beschränkt werden (Erw. 5.3). Regierungsrat, 2.5.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 9 |
| Abs. 3. Anforderungen an den Kostenvoranschlag, eine Kostenschätzung genügt
(Erw. 7). Regierungsrat, 28.6.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 8 | |
| Abs. 4. Bodenverbesserung. Zulässigkeit des gesetzlich nicht vorgesehenen
Wiedererwägungsverfahrens. Den Betroffenen darf aber daraus kein
verfahrensrechtlicher Nachteil erwachsen (Erw. 2). Verwaltungsgericht, 2.3.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 39 | |
| Art. 120 | Siehe Art. 121 Abs. 2 EG zum ZGB (VVGE 1985/86 Nr. 44). | |
| Art. 121 | Abs. 2. Perimeterbeitrag. Die Pflicht zur Leistung des
Perimeterbeitrages besteht bereits nach Beendigung der Planung und vor
Inangriffnahme der Werkausführung (Erw. 2). Kriterien zur Bemessung des
Perimeterbeitrages in einem nicht homogenen Gebiet; zur Bemessung kann nicht auf
Liegenschaftsschatzungen abgestellt werden, die durch unterschiedliche Methoden
(einmal landwirtschaftliche Ertragswertschatzung, einmal Schätzung des
Zeitwertes eines Gebäudes) ermittelt wurden. In bezug auf die gleichartigen
(landwirtschaftlichen) Liegenschaften kann auf die methodisch ebenfalls
gleichartig zustande gekommenen Liegenschaftsschatzungen abgestellt werden. Die
Bemessung des die ungleichartige (nicht landwirtschaftliche) Liegenschaft
entfallenden Beitrages muss gesondert erfolgen durch einen Vergleich der
Vorteile (Erw. 3 bis 5). Verwaltungsgericht, 19.6.1986 |
VVGE 1985/86 Nr. 44 |
| Art. 122 | Abs. 2. Bodenverbesserung. Ergänzung des Perimeters durch den
Regierungsrat. Wünschbarkeit einer Ergänzung genügt nicht. Sie muss notwendig
sein (Erw. 5). Verwaltungsgericht, 2.3.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 39 |
| Art. 125 | Abs. 1. Der Regierungsrat entscheidet Einsprachen nicht endgültig.
Die Musterstatuten vom 13. Februar 1942 sind in diesem Punkt überholt (Erw.
5.2). Regierungsrat, 2.5.1983 |
VVGE 1983/84 Nr. 9 |
| Art. 127 | Abs. 2. Natur der Kanalisationsanschlussgebühr (Erw. 1c).
Massgebend für das Bestehen einer Anschlusspflicht ist nicht die
Zoneneinteilung - vorliegend Grünzone -, sondern der Anfall von Abwasser (Erw.
3). Kriterien zur Bemessung des Vorteils (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 16.9.1985 |
VVGE 1985/86 Nr. 65 |
| Art. 128 | Siehe Art. 76 Abs. 4 BV (VVGE 2001/02 Nr. 29). | |
| f. Siehe Art. 664 Abs. 2 ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 29). | ||
| Art. 137 | Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 43). | |
| Abs. 1 Ziff. 3. Der
Regierungsrat ist zuständig, im Rahmen der Überprüfung einer Gebührenrechnung
für Wasserbezug die haftungsrechtliche Frage zu prüfen, ob das
Gemeinwesen wegen eines Leitungsbruchs schadenersatzpflichtig wird und
eine Forderung aus Schadenersatz mit der Gebührenforderung möglich ist. Regierungsrat, 23.5.2005 |
VVGE 2005/06 Nr. 15 |
Verordnung zum kantonalen Einführungsgesetz des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 16. Dezember 1911 (V zum EG zum ZGB; GDB 210.11)
| Art. 17 | Siehe Art. 966 ZGB (VVGE 1966-70 Nr. 25). | |
| Art. 59 | Der Entgelt der im Sportelsystem tätigen Grundbuchverwalter hat
Gebührencharakter (Erw. 4). Verwaltungsgericht, 2.4.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 40 |
| Bst. f. Die Gebühr für die Ausstellung des Auszugs einer
Grundpfandverschreibung bemisst sich nicht nach Art. 59 Bst. g, sondern nach
Art. 59 Bst. f V zum EG zum ZGB (Ausfertigung eines Grundbuchauszugs) (Erw. 5c). Verwaltungsgericht, 2.4.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 40 | |
| Art. 63 | Sieht das Gesetz einen förmlichen, wenn auch unbefristeten
Rechtsbehelf vor, ist darauf einzutreten, solange der Betroffene daran ein
schützenswertes Interesse hat (Erw. 3). Verwaltungsgericht, 2.4.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 40 |
| Ausschliesslichkeit des Grundbuchgebührentarifs? (Erw. 5d) Verwaltungsgericht, 2.4.1979 |
VVGE 1978-80 Nr. 40 |
Beurkundungsgesetz vom 30. November 1980 (BeurkG; GDB 210.3)
| Territorialitätsprinzip.
Der Notar darf Beurkundungen nur auf dem Gebiet
jenes Kantons vornehmen, welcher ihm die Befugnis verliehen hat (E. 1a). Die Verletzung des Territorialitätsprinzips ist disziplinarisch relevant (E. 1b). Entscheid des OG vom 14. Januar 1988 |
AbR 1988/89 Nr. 4 | |
| Art. 3 | Abs. 2. Die Beurkundung eines Gesamtpfandes, das im Kanton Obwalden
und in einem benachbarten Kanton liegt, muss auch durch eine obwaldnerische
Urkundsperson vorgenommen werden. Regierungsrat, 2.3.1987 |
VVGE 1987/88 Nr. 13 |
| Art. 10 | Abs. 2 lit. a. Siehe Art. 11 Abs. 1 lit. a BeurkG (AbR 2000/01 Nr. 1) | |
| Abs. 2 lit. a. Siehe Art. 11 Abs. 1 lit. a und b BeurkG (AbR 2000/01 Nr. 2) | ||
| Abs. 2 lit. d. Vorgehen des Notars, wenn er Zweifel an der
Handlungsfähigkeit einer Partei hat (E. 4). Entscheid des OG vom 14. Januar 1988 |
AbR 1988/89 Nr. 5 | |
| Art. 11 | Abs. 1 lit. a und b.
Der Notar, der eine Partei über längere Zeit
und auch in streitigen Gerichtsverfahren in einer Sache als Rechtsanwalt
vertreten hat, muss bei der Beurkundung des Vertrages in der gleichen
Angelegenheit in den Ausstand treten (E. 4). Der Notar, der einen Kaufvertrag verurkundet hat, darf in einem späteren Streit, dessen Gegenstand die von ihm errichtete Urkunde bildet, nicht eine der beteiligten Parteien als Rechtsanwalt vertreten (E. 5). Entscheid des OG vom 8. November 2001 |
AbR 2000/01 Nr. 2 |
| Abs. 1 lit. a. Der an der Generalversammlung einer
Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktionär hat als Urkundsperson, namentlich
bei der Verurkundung einer Statutenänderung, in den Ausstand zu treten.
Unerheblich ist, ob er beim zu verurkundenden Traktandum Anträge stellt und
sich zu Wort meldet. Nicht von Bedeutung ist ferner, ob die AG oder ihr
Verwaltungsrat das Verhalten des Notars billigt (E. 1 bis 3). Entscheid des OG vom 28. Januar 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 1 | |
| Abs. 1 lit. a. Der Notar, der ein Interesse am Abschluss eines
Kaufrechtsvertrags hat, weil er beim gleichzeitigen Abschluss eines Mietvertrags
über das fragliche Grundstück eine (teilweise) erfolgsabhängige
Entschädigung zugute hat, muss bei der Verurkundung des Kaufrechtsgeschäfts in
den Ausstand treten. Entscheid des OG vom 24. August 2000 |
AbR 2000/01 Nr. 1 | |
| Art. 13 | Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 34). | |
| Abs. 3. Siehe Art. 10 Abs. 2 lit. d BeurkG (AbR 1988/89 Nr. 5) | ||
| Art. 14 | Den Erben fällt nicht die Geheimnisherrschaft an
über die Information, welche der Erblasser der Urkundsperson anlässlich der
Nachlassgestaltung anvertraut hat. Der Notar kann aber durch die
Aufsichtsbehörde gestützt auf eine Interessenabwägung vom
Beurkundungsgeheimnis entbunden werden. Fall einer bevorstehenden
Zeugenbefragung, die gestützt auf ein deutsches Rechtshilfeersuchen
durchgeführt werden soll. Entscheid des OG vom 15. Januar 1999 |
AbR 1998/99 Nr. 3 |
| Art. 16 | Abs. 4. Der Notar, der seine Unterschrift beisetzt, bevor
sämtliche Urkundsparteien unterzeichnet haben, verstösst gegen die
Verfahrensvorschrift des Art. 16 Abs. 4 BeurkG. Im vorliegenden Fall liegt nur
ein leichter Verstoss vor, welcher disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung ist;
eine Verletzung der modalen Amtspflichten ist nicht gegeben. Entscheid des OG vom 8. November 2001 |
AbR 2000/01 Nr. 3 |
| Art. 17 | Abs. 2. Siehe Art. 10 Abs. 2 lit. d BeurkG (AbR 1988/89 Nr. 5) | |
| Art. 18 | Abs. 1. Siehe Art. 16 Abs. 4 BeurkG (AbR 2000/01 Nr. 3) | |
| Art. 28 | Beurkundung ohne Unterschrift. Wann ist eine
Partei nicht mehr in der Lage zu unterschreiben? (E. 5b). Entscheid des OG vom 14. Januar 1988 |
AbR 1988/89 Nr. 5 |
| Art. 33 | ff. In der Verletzung der Ausstandsregeln liegt eine
Pflichtwidrigkeit, die zu disziplinarischer Verantwortlichkeit führen kann (E.
4 und 5). Entscheid des OG vom 28. Januar 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 1 |
| Abs. 1. Das Obergericht ist (alleinige) Aufsichtsbehörde
über die Urkundspersonen (E. 1). Entscheid des OG vom 31. Januar 1984 |
AbR 1984/85 Nr. 8 | |
| Art. 35 | Abs. 4. Die Verjährung eines Disziplinarvergehens
beginnt erst im Zeitpunkt, als das Verhalten des Notars durch den Betroffenen
als Disziplinarvergehen erkannt wird, jedenfalls aber mit Eingang der Akten bei
der Aufsichtsbehörde (E. 6). Entscheid des OG vom 8. November 2001 |
AbR 2000/01 Nr. 2 |
| Art. 9 | und 22. Aktenaufbewahrungspflicht der Notare. Es sind nur (noch) diejenigen Akten aufzubewahren, die nicht dauernd bei einem Register bleiben. Welche Akten fallen darunter? (E. 3). Die Aufsichtsbehörde kann auch ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen den Gebührenbezug der Urkundspersonen überprüfen (E. 5b). Entscheid des OG vom 26. Februar 1985 |
AbR 1984/85 Nr. 9 |
| Art. 16 | Abs. 2 und 3. Textänderungen, mit denen inhaltliche
Änderungen des zu beurkundenden Geschäftes vorgenommen werden sollen, welche
von den anlässlich des Beurkundungsvorganges beurkundeten Willens- und
Wissensäusserungen der Parteien abweichen, können von Bundesrechts wegen nur
in einem neuen Beurkundungsverfahren vorgenommen werden. Demgegenüber können
berichtigende Korrekturen durch den Notar vorgenommen werden. Entscheid des OG vom 12. August 1999 |
AbR 1998/99 Nr. 4 |
Verordnung über das Grundbuch vom 29. Februar 1980 (GDB 213.41)
| Art. 7 | Siehe Art. 102 GBV (VVGE 1983/84 Nr. 11). |
| Art. 3 | und 7. Abgeltung der amtlichen Tätigkeiten der
Urkundspersonen durch Gebühren: Abgrenzung gegenüber den nichtamtlichen
Verrichtungen einerseits sowie gegenüber den zwar amtlichen, vom Tarif jedoch
nicht erfassten Tätigkeiten. Auswirkung auf die Gebühren- und Kostenrechnung
(E. 3 bis 5). Entscheid des OG vom 31. Januar 1984 |
AbR 1984/85 Nr. 8 |
| Art. 12 | Abs. 1. Die Gebühr für die Übertragung
des Eigentums berechnet sich nach dem Netto-Steuerwert (Erw. 2.3). Wird
gleichzeitig der Eigentumsübergang einer Liegenschaft vom Erblasser an die
Erbengemeinschaft und unmittelbar daran anschliessend in die Alleinberechtigung
eines einzelnen Erben angemeldet, liegt grundbuchrechtlich nur ein
Eigentumsübergang und ein einziger Gebührentatbestand vor (Erw. 2.4 und 2.5). Regierungsrat, 30.3.2004 |
VVGE 2003/04 Nr. 10 |
Schätzungs- und Grundpfandverordnung vom 3. Juli 1986 (GDB 213.71)
| Art. 17 | Siehe Art. 3 Abs. 2 StG (VVGE 2003/04 Nr. 35). |
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 2. Juli 1987 (VV zum BewG; GDB 213.81)
| Art. 7 | Siehe Art. 13 BewG (VVGE 1987/88 Nr. 35). |
Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 4. April 1938 (EV OR; GDB 220.11)
| Art. 11 | Siehe Art. 699 Abs. 4 OR (AbR 1980/81 Nr. 12) | |
| Art. 34 | Ausführungen zur Frage, ob die Überbindungen der Publikationskosten
der Handelsregistereintragungen im Obwaldner Amtsblatt auf die eingetragene
Firma gegen Art. 118 HRegV verstösst, wonach für Veröffentlichungen in
anderen Publikationsorganen als im Handelsamtsblatt keine Gebühren erhoben
werden dürfen (Erw. 2 und 3). Verwaltungsgericht, 9.7.1981 |
VVGE 1981/82 Nr. 45 |
| Art. 10 | Siehe Art. 271 Abs. 3 ZPO (AbR 1998/99 Nr. 20) | |
| Art. 22 | Siehe Art. 271 Abs. 3 ZPO (AbR 1998/99 Nr. 20) |
Zivilprozessordnung vom 9. März 1973 (ZPO; GDB 240.11)
| Art. 1 | Siehe Art. 271 Abs. 3 ZPO (AbR 1998/99 Nr. 20) | |
| Art. 3 | Abs. 1.
Auch bei Teilklagen wird der Streitwert
grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt und nicht durch den der
Teilklage zugrundeliegenden (höheren) Gesamtanspruch. Entscheid der OGK vom 19. Juli 1990 |
AbR 1990/91 Nr. 19 |
| Art. 7 | Siehe Art. 6 GebOR (AbR 1984/85 Nr. 5) | |
| Art. 15 | Abs. 2.
Für vermögensrechtliche Ansprüche können
Personen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, auch da belangt werden, wo
die Verbindlichkeit entstanden oder zu erfüllen ist, oder wo sie Vermögen
haben. Es ist nicht notwendig, dass sie sich am Orte, wo sie belangt werden,
aufhalten. Entscheid des OG vom 3. Februar 1982 |
AbR 1982/83 Nr. 14 |
| Art. 17 | Siehe Art. 37 Abs. 1 ZPO (AbR 1994/95 Nr. 10) | |
| Art. 21 | Gerichtsstandsvereinbarung. Voraussetzungen zur Gültigkeit einer in einem Vertragsformular aufgenommenen Gerichtsstandsvereinbarung; Abänderung des schriftlich vereinbarten Gerichtsstandes durch konkludentes Verhalten. Entscheid des OG vom 13. Juni 1985 |
AbR 1984/85 Nr. 19 |
| Art. 27 | Siehe Art. 24 aGOG (AbR 1982/83 Nr. 2) | |
| Art. 37 | Notwendige Streitgenossenschaft der
Erbengemeinschaft. Absehen vom Erfordernis des Einbezugs aller Erben in das
Verfahren in dringlichen Fällen; Frage offen gelassen, ob im
Mieterausweisungsverfahren auf Dringlichkeit zu schliessen ist (E.1). Entscheid der OGK vom 20. August 1998 |
AbR 1998/99 Nr. 16 |
| Prozessabstand eines Erben im Erbteilungsprozess
(E. 2). Entscheid des OG vom 18. Juli 2001 |
AbR 2000/01 Nr. 18 | |
| Abs. 1.
Prozessuale Voraussetzungen der
Hauptintervention. Die Arbeitslosenkasse kann im Prozess, den der fristlos
entlassene Arbeitnehmer gegen den früheren Arbeitgeber führt, als
Intervenientin auftreten und gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung der im Umfang
der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung auf sie übergegangenen Ansprüche
des Arbeitnehmers klagen. Entscheid der OGK vom 22. April 1994 |
AbR 1994/95 Nr. 10 | |
| Art. 39 | ff. Siehe Art. 64 ff. GOG (VVGE 2001/02 Nr. 37). | |
| ff. Die Hauptintervention ist grundsätzlich
zulässig (E. 1). Hauptintervention im Appellationsstadium? (E. 2). Entscheid des OG vom 11. November 1983 |
AbR 1982/83 Nr. 15 | |
| Art. 51 | Siehe Art. 80 ff. SchKG (AbR 1994/95 Nr. 20) | |
| Abs. 2. Siehe Art. 84 Abs. 3 ZPO (AbR 2006/07 Nr. 9) | ||
| Abs. 2 lit. c. Siehe Art. 728 OR (AbR 1984/85 Nr. 18) | ||
| Abs. 2 lit. c.Die Einreichung einer Scheidungsklage setzt die
prozessuale Handlungsfähigkeit des Klägers voraus. Für den prozessual
Handlungsunfähigen kann nicht der Vormund rechtsgültig die Scheidungsklage
anheben (E. 5). Entscheid des OG vom 9. April 1987 |
AbR 1986/87 Nr. 21 | |
| Abs. 2 lit. f ZPO.
Bei mangelndem Rechtsschutzinteresse kann auf die
Klage nicht eingetreten werden. Entscheid des OG vom 28. Dezember 1978 |
AbR 1978/79 Nr. 7 | |
| Art. 54 | lit. b.
Der Stockwerkeigentümer, der die
Sonderrechtsfähigkeit einer Stockwerkeinheit bestreitet und im Hauptprozess
deren Zuschlagung an eine Einheit verlangen will, die im Eigentum seines
Prozessgegners steht, hat kein Rechtsschutzinteresse an einem Zweck- und
Nutzungsänderungsverbot. Sein Interesse ergibt sich auch nicht aus Art. 54 lit.
b ZPO (Verbot der Veränderung des Streitgegenstandes); denn die Gefahr, dass er
mit dem im Prozess gestellten Antrag unterliegt, weil das von ihm Verlangte
durch den Prozessgegner freiwillig herbeigeführt wurde, bedeutet keinen
Nachteil im Sinne dieser Bestimmung (E. 4). Entscheid der OGK vom 13. März 1992 |
AbR 1992/93 Nr. 15 |
| lit. c.
Dem Grundsatz der "perpetuatio fori"
folgend bleibt das Kantonsgerichtspräsidium auch für die Beurteilung des bei
ihm eingereichten Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen zuständig, wenn der
Hauptprozess zufolge Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht wieder beim
Obergericht hängig wird (E. 2). Entscheid der OGK vom 17. September 2002 |
AbR 2002/03 Nr. 16 | |
| lit. d. Siehe Art. 84 Abs. 3 ZPO (AbR 1994/95 Nr. 11) | ||
| Art. 56 | Für die Sistierung einer arbeitsrechtlichen
Streitigkeit müssen erhebliche Gründe sprechen. Prozessökonomische
Überlegungen allein reichen hiefür nicht aus. Entscheid der OGK vom 5. Februar 1986 |
AbR 1986/87 Nr. 14 |
| Abs. 1. Siehe Art. 15 VGV (VVGE 2001/02 Nr. 26). | ||
| Art. 63 | Siehe Art. 4 aBV (AbR 1996/97 Nr. 10) | |
| Art. 64 | ff. Der Mieter, der seit Monaten die Mietzinsen nicht
mehr bezahlt hat, muss damit rechnen, dass ihm der Vermieter eine Zahlungsfrist
ansetzt, die Kündigung androht und diese schliesslich ausspricht. Es muss ihm
auch bewusst sein, dass er richterlich ausgewiesen werden kann. Folglich muss er
auch mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Nimmt er die Mitteilungen des
Vermieters und des Gerichts nicht entgegen, so gelten diese als rechtsgültig
zugestellt (E. 2). Entscheid der OGK vom 20. August 1998 |
AbR 1998/99 Nr. 16 |
| Art. 72 | Abs. 2. Siehe Art. 587 Abs. 2 ZGB (AbR 2000/01 Nr. 9) | |
| Art. 79 | Siehe Art. 31 Abs. 1 GOG (VVGE 1997/98 Nr. 33). | |
| Siehe Art. 31 GOG (AbR 1996/97 Nr. 10) | ||
| Siehe Art. 31 Abs. 1 GOG (AbR 2000/01 Nr. 14) | ||
| lit. b. Siehe Art. 31 GOG (AbR 1996/97 Nr. 11) | ||
| Art. 81 | Abs. 1.
Die Wiedereinsetzung in die Frist ist unabhängig
von einem allfälligen Einverständnis der Gegenpartei nur beim Nachweis einer
unverschuldeten Verhinderung zulässig. Art. 81 ZPO garantiert lediglich die
Mitwirkungsrechte der Gegenpartei im Wiedereinsetzungsverfahren (E. 3). Entscheid der OGK vom 19. März 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 10 |
| Art. 82 | Abs. 1. Siehe Art. 31 GOG (AbR 1996/97 Nr. 10) | |
| Art. 84 | Siehe Art. 86 ZPO (AbR 2000/01 Nr. 16) | |
| Abs. 1. Der Kostenvorschuss hat die mutmasslichen
Gerichtskosten (einschliesslich Schreibgebühren und Auslagen) zu decken. Der
Gerichtspräsident hat diese im Rahmen des Tarifs nach den massgebenden
Gesichtspunkten wie persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für
die Partei, Schwierigkeit der Sache, Umfang und zu erwartender Zeitaufwand
abzuschätzen. Entscheid der OGK vom 21. Dezember 2004 |
AbR 2004/05 Nr. 11 | |
| Abs. 1.
Die Höhe des Kostenvorschusses bemisst sich nach
den mutmasslichen Gerichtskosten. Der Streitwert der Anfechtungsklage nach den
Art. 285 ff. SchKG bemisst sich nach dem Betrag, den die erfolgreiche Anfechtung
dem Kläger einbringen könnte (E. 2). Wird mit der Anfechtungsklage die Ungültigkeit von Forderungszessionen geltend gemacht, so entspricht der Streitwert grundsätzlich der Summe der abgetretenen Forderungen; Forderungen, die in Zessionslisten mehrfach angeführt werden, sind nur einmal zu zählen (E. 3). Entscheid der OGK vom 16. Januar 1998 |
AbR 1998/99 Nr. 17 | |
| Abs. 3. Die
Bezahlung des Kostenvorschusses für das Appellationsverfahren und der
erstinstanzlichen Gerichtskosten ist eine Prozessvoraussetzung. Die
Sistierung der Obliegenheit zur Bezahlung der auferlegten Kosten ist
nicht möglich (E. 6). Entscheid des OGP vom 22. Juni 2006 |
AbR 2006/07 Nr. 9 | |
| Abs. 3. Die Bewilligung von Ratenzahlungen für
den Kostenvorschuss ist ausgeschlossen. Entscheid der OGK vom 21. Dezember 2004 |
AbR 2004/05 Nr. 11 | |
| Abs. 3.
Der in Art. 84 Abs. 3 ZPO für den Fall der
Nichtleistung des Kostenvorschusses vorgesehene fingierte Rückzug mit
Verwirkung des Klageanspruchs ist bundesrechtswidrig. Die Bestimmung ist
bundesrechtskonform auszulegen. Der Kantonsgerichtspräsident darf auch in
Zukunft die Rechtsfolge androhen, dass die Klage zufolge Rückzugs von den
Traktanden abgeschrieben werde, hat aber klarzustellen, dass der angedrohte
Rückzug und die damit verbundene Abschreibung des Prozesses keine Verwirkung
des materiellen Klageanspruchs zur Folge haben. Entscheid der OGK vom 22. März 1994 |
AbR 1994/95 Nr. 11 | |
| Abs. 4.
Gegen die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten, in der er eine Partei zur Leistung eines
Kostenvorschusses auffordert, ist der Rekurs gegeben (E. 1). Entscheid der OGK vom 16. Januar 1998 |
AbR 1998/99 Nr. 17 | |
| Art. 86 | Wird die Frist zur vorschussweisen Entrichtung
der erstinstanzlichen Gerichtskosten anstatt vom hiefür zuständigen
Gerichtspräsidenten vom Gerichtsschreiber angesetzt, ist die Fristansetzung
nichtig. Entscheid der OGK vom 3. Juli 1980 |
AbR 1980/81 Nr. 13 |
| Rechtzeitige Rückvergütung der vorschussweise
bezahlten Gerichtskosten an den Kläger. Entscheid des OG vom 27. Januar 1989 |
AbR 1988/89 Nr. 16 | |
| Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten
betreffend Fristansetzung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichts- und
Parteikosten kann mit Kassationsbeschwerde angefochten werden (E. 1). Entscheid der OGK vom 13. Juli 2000 |
AbR 2000/01 Nr. 16 | |
| Die nicht fristgemässe Bezahlung der
erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten führt zum Eintritt der Rechtskraft
des Urteils des Kantonsgerichts und zur Abschreibung des Appellationsverfahrens.
Bei noch laufender Rechtsmittelfrist kann nicht eine zweite Appellation erhoben
werden (E. 2). Entscheid der OGK vom 13. Juli 2000 |
AbR 2000/01 Nr. 16 | |
| Siehe Art. 84 Abs. 3 ZPO (AbR 2006/07 Nr. 9) | ||
| Siehe Art. 264 Abs. 2 ZPO (AbR 2006/07 Nr. 9) | ||
| Art. 87 | Im Moderationsverfahren ist das Gericht
zuständig, welches in der Sache entschieden hat (E. 1). Zu prüfen ist im Moderationsverfahren, ob sich die vom Anwalt in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen im Rahmen des Tarifs halten und angemessen sind (E. 2). Der Anwalt, der keine Kostennote einreicht, riskiert, dass das Gericht seine Honorarforderung ermessensweise festsetzt. Im Moderationsverfahren kann die Kostennote auf die Höhe der zugesprochenen Anwaltskostenentschädigung herabgesetzt werden (E. 3). Entscheid der OGK vom 20. Januar 1995 |
AbR 1994/95 Nr. 12 |
| Art. 89 | Mangels gesetzlicher Grundlage kann diejenige
Partei, die ein Rechtsmittel eingelegt hat, nicht zur Sicherheitsleistung im
Sinne von Art. 89 ZPO verhalten werden. Entscheid des OGP vom 19. Oktober 1994 |
AbR 1994/95 Nr. 13 |
| Abs. 1.
Hinsichtlich der Frage der Sicherheitsleistung
sind Appellation und Anschlussappellation gleich zu behandeln; die
Sicherheitsleistung kann aber nur für dasjenige Verfahren, das eine Partei mit
ihrem Rechtsmittel veranlasst hat, verlangt werden. Entscheid des OGP vom 13. Mai 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 12 | |
| Abs. 1 lit. b.
Begriff der Zahlungsunfähigkeit als
Voraussetzung der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die
voraussichtlichen Parteikosten. Bedeutung eines früheren Nachlassvertrags mit
Vermögensabtretung. Entscheid der OGK vom 22. November 2002 |
AbR 2002/03 Nr. 13 | |
| Abs. 1 lit. b und c.
Sicherheitsleistung im Widerspruchsprozess. Eine kleine Restschuld im
Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c ZPO kann unberücksichtigt bleiben.
Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b ZPO.
Bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung sind die Erfolgsaussichten
des angehobenen Prozesses nicht zu prüfen. Entscheid des OGP vom 1. September 2006 |
AbR 2006/07 Nr. 7 | |
| Abs. 2.
In Art. 89 Abs. 2 ZPO hat der Verordnungsgeber
eine Sicherstellung für vorinstanzliche Gerichtskosten im Appellationsverfahren
bewusst ausgeschlossen. Entscheid des OGP vom 13. Mai 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 12 | |
| Art. 90 | Auch im summarischen Verfahren kann eine
Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt sind. Entscheid der OGK vom 15. Februar 2001 |
AbR 2000/01 Nr. 15 |
| Art. 91 | Abs. 2.
Art. 91 Abs. 2 ZPO ist analog auch im
Rechtsmittelverfahren anzuwenden, nachdem mit der Revision der ZPO neu auch die
Möglichkeit geschaffen wurde, den Rechtsmittelkläger zu einer
Sicherheitsleistung zu verhalten. Es liegt kein qualifiziertes Schweigen des
Verordnungsgebers vor, sondern es wurde bei der aufgrund der publizierten Praxis
(AbR 1994/95 Nr. 13) beschlossenen Änderung eine Anpassung des Art. 91 Abs. 2
ZPO versäumt. Entscheid des OGP vom 13. Mai 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 12 |
| Art. 93 | Im Arrestaufhebungsverfahren ist hinsichtlich der
Kostenfrage auf den Streitwert, d.h. in erster Linie auf die Höhe der
arrestgeschützten Forderung abzustellen. Entscheid des OG vom 27. März/3. April 1980 |
AbR 1980/81 Nr. 14 |
| Siehe Art. 202 Abs. 1 ZPO (AbR 2004/05 Nr. 13) | ||
| Siehe Art. 566 Abs. 1 ZGB (AbR 1984/85 Nr. 12) | ||
| Zeitpunkt des Kostenentscheides eines
selbständigen Vor- bzw. Zwischenurteils; der Kostenentscheid kann nur dann im
Vor- bzw. Zwischenurteil selber gefällt werden, wenn die Kosten unabhängig vom
Ausgang des Endurteils überbunden werden können (E. 2). Entscheid der OGK vom 31. Oktober 1985 |
AbR 1984/85 Nr. 20 | |
| Kostenverteilung im vorsorglichen
Massnahmeverfahren: Der Kostenentscheid ist nur dann bereits endgültig zu
fällen, wenn die Kosten unabhängig vom Ausgang des Entscheides überbunden
werden können. Das ist namentlich insoweit der Fall, als der Gesuchsteller im
Massnahmeverfahren unterliegt. Im Übrigen ist der Ausgang des Hauptprozesses
abzuwarten, und die Kosten sind einstweilen dem Gesuchsteller zu überbinden (E.
8b, c). Entscheid der OGK vom 13. März 1992 |
AbR 1992/93 Nr. 15 | |
| Kostenverlegung im summarischen Verfahren
betreffend vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch (E.
6). Entscheid der OGK vom 29. Juli 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 6 | |
| Verlegung der Gerichtskosten und
Parteientschädigungen bei Aufhebung eines Urteils des Kantonsgerichts und
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Entscheid des OG vom 26. März 1997 |
AbR 1996/97 Nr. 13 | |
| Kostenverlegung im vorsorglichen
Massnahmeverfahren betreffend provisorische Eintragung eines Pfandrechts im
Sinne von Art. 712i ZGB, welches die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen
einen Stockwerkeigentümer eingeleitet hat. Ein Stockwerkeigentümer muss für Kosten der Verwaltungstätigkeit gemäss Art. 712h Abs. 3 ZGB nicht quotenproportional aufkommen, wenn ihm diese Kosten nicht oder nur sehr begrenzt dienen; dies gilt insbesondere hinsichtlich Kosten für einen Prozess, den die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen den Stockwerkeigentümer führt. Die interne Kostenverlegung innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft muss bereits im vorsorglichen Massnahmeentscheid festgelegt werden. Entscheid der OGK vom 2. Mai 1996 |
AbR 1996/97 Nr. 14 | |
| Abs. 1 und 2.
Die Überbindung der Gerichts- und Parteikosten
auf die unterliegende Partei (Abs. 1) oder ausnahmsweise auf die obsiegende
Partei (Abs. 2) setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der
prozessualen Handlungsweise der pflichtigen Partei und dem zu ersetzenden
prozessualen Schaden voraus. Rechtsfolgen bei Verneinung dieses Zusammenhangs
(E. 3). Entscheid des OG vom 16. Dezember 1987 |
AbR 1986/87 Nr. 15 | |
| Abs. 1. Verlegung der Kosten und Entschädigungen
im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
(Bestätigung der Rechtsprechung). Fall der Abweisung des Gesuchs infolge
Leistung einer hinreichenden Sicherheit. Berücksichtigung des Nichteinreichens
der Klage und der Bezahlung der gesamten Forderung während des
Rekursverfahrens. Entscheid der OGK vom 10. Mai 2005 |
AbR 2004/05 Nr. 12 | |
| Abs. 1.
Der obsiegenden Partei ist auch bei Fehlen eines
entsprechenden Antrags von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen;
vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht auf eine solche Entschädigung
oder eine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien. Entscheid der OGK vom 31. Juli 2001 |
AbR 2000/01 Nr. 17 | |
| Abs. 2.
Im Erbteilungsprozess bemisst sich der für die
Verfahrenskosten massgebende Streitwert nach der Grösse des klägerischen
Erbteils, ausser der Teilungsanspruch selbst ist streitig; diesfalls stellt der
Wert des gesamten Nachlasses den Streitwert dar. Kostenverlegung im
Erbteilungsprozess; Aufteilung in Teilungs- und Prozesskosten (E. 10). Entscheid des OG vom 18. Juli 2001 |
AbR 2000/01 Nr. 18 | |
| Abs. 2 lit. a.
Voraussetzungen, unter welchen eine Partei durch
ihr Verhalten die Prozesskosten unnötig vermehrt. Als unnötig gelten Kosten
und Umtriebe, die innerhalb des Prozesses durch schuldhaftes oder
ordnungswidriges Verhalten entstehen. Unnötige Kostenverursachung vorliegend
verneint (E. 3 und 4). Entscheid der OGK vom 31. Oktober 1985 |
AbR 1984/85 Nr. 20 | |
| Art. 95 | Siehe Art. 17 Abs. 1 VGV (VVGE 1997/98 Nr. 35). | |
| Kostenentscheid bei Abschreibung des Prozesses.
Dabei fällt namentlich in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E.
1). Entscheid der OGK vom 14. April 1988 |
AbR 1988/89 Nr. 17 | |
| Art. 97 | Als Rechtsmittel gegen Kostenentscheide ist der
Rekurs zulässig, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird.
Unterliegt jedoch die Hauptsache nur der Kassationsbeschwerde, kann auch der
Kostenentscheid, ob er zusammen mit der Hauptsache oder selbständig angefochten
wird, nur mit Kassationsbeschwerde angefochten werden. Entscheid der OGK vom 7. Mai 1982 |
AbR 1982/83 Nr. 16 |
| Siehe Art. 86 ZPO (AbR 2000/01 Nr. 16) | ||
| Der Kostenrekurs ist auch gegeben, wenn eine
andere Prozesspartei Appellation erhoben hat. Rekurs- und Appellationsverfahren
sind grundsätzlich zu vereinigen (E. 1). Entscheid des OG vom 18. Juli 2001 |
AbR 2000/01 Nr. 18 | |
| Art. 98 | Als vermögenslos gilt nicht nur, wer überhaupt
über kein Vermögen verfügt, sondern auch, wer über einen bescheidenen
Notpfennig verfügt (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Massstab, wonach ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht um 10 - 15 % übersteigt, darf nicht schematisch angewendet werden, namentlich wenn jemand weder über einen Notpfennig verfügt noch in der Lage ist, einen solchen zu ersparen. Bei der Beurteilung des Anspruchs fällt die Höhe der mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten wesentlich in Betracht. Abweichend von der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dürfen beim armenrechtlichen Existenzminimum die öffentlichrechtlichen Schulden berücksichtigt werden. Entscheid der OGK vom 9. Juli 1986 |
AbR 1986/87 Nr. 16 |
| Fall einer Prozesspartei, die zwar Eigentümerin
einer (mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belasteten) Liegenschaft ist, deren
Einkommen aber unter dem Existenzminimum liegt. Entscheid der OGK vom 9. Juli 1986 |
AbR 1986/87 Nr. 17 | |
| Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche
Rechtspflege im Zivilprozess (E. 1 bis 3a). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit (E. 3b, c). Verwirkung des Anspruchs durch Verletzung der Mitwirkungspflichten im Verfahren (E. 5). Entscheid der OGK vom 22. Dezember 1995 |
AbR 1994/95 Nr. 14 | |
| Abs. 1 und 2, Art. 112 Abs. 1 ZPO.
Unentgeltliche Rechtspflege. Als vermögenslos
gilt auch, wer über Vermögen verfügt, das lediglich als bescheidener
Notpfennig bezeichnet werden kann (E. 3). Parteientschädigung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege? (E. 4). Entscheid der OGK vom 4. Februar 1981 |
AbR 1980/81 Nr. 15 | |
| Art. 98 Abs. 1 und 2, Art. 112 Abs. 1 ZPO. Soweit Art. 98 ZPO die Gewährung des Armenrechts davon abhängig macht, dass die Einkommenslosigkeit unverschuldet ist, verletzt er den bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 1). Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Rechtsmissbrauchs (E. 2). Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Diese kann auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, angezeigt sein (E. 3). Entscheid der OGK vom 14. Oktober 1980 |
AbR 1980/81 Nr. 16 | |
| Art. 99 | Abs. 4.
Am Verfahren um die Erteilung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist der Prozessgegner nicht als Partei beteiligt, ausser er werde
durch die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls beschwert. Entscheid der OGK vom 4. Februar 1981 |
AbR 1980/81 Nr. 17 |
| Abs. 5. Siehe Art. 15 VGV (VVGE 2001/02 Nr. 24). | ||
| Art. 100 | Siehe Art. 26 GOG (AbR 1998/99 Nr. 14) | |
| Abs. 1. Siehe Art. 26 GOG (AbR 1996/97 Nr. 9) | ||
| Art. 111 | Abs. 3.
Um einen "fruchtlosen Termin" handelt
es sich dann, wenn der Kläger beim Ausbleiben des Beklagten die Ansetzung einer
zweiten Verhandlung verlangt, nicht aber, wenn er auf eine zweite Verhandlung
verzichtet und den Weisungsschein verlangt. Entscheid der OGK vom 7. Oktober 1993 |
AbR 1992/93 Nr. 13 |
| Art. 112 | Abs. 1. Siehe Art. 98 Abs. 1 und 2 ZPO (AbR 1980/81 Nr. 16) | |
| Art. 116 | Siehe Art. 276 ZPO (AbR 2000/01 Nr. 5) | |
| Art. 119 | Siehe Art. 7 VGV (VVGE 1978-80 Nr. 38). | |
| Art. 122 | Feststellungsklage; rechtserhebliches Interesse
bejaht für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines
Generalversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft, durch welchen der
Bericht der Kontrollstelle zurückgewiesen wurde, da der Kläger behauptet,
durch die Rückweisung seines Kontrollberichtes werde er in seinem beruflichen
Ansehen tangiert (E. 2). Entscheid des OG vom 14. Juni 1982 |
AbR 1982/83 Nr. 17 |
| Art. 124 | Abs. 1. Siehe Art. 83 Abs. 2 SchKG (AbR 1980/81 Nr. 18) | |
| Art. 127 | Abs. 1 lit. a.
Sachliche Zuständigkeit; Schiedsklausel. Als privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien sind Schiedsklauseln nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin zu berücksichtigen (E. 1). Die Schiedsklausel ist mit Einreichung der Klageantwort geltend zu machen, ansonst Einlassung anzunehmen ist (E. 2), und zwar auch dann, wenn die Klageantwort zur Verbesserung von Mängeln zurückgewiesen wird (E. 3). Entscheid des OG vom 12. Dezember 1980 |
AbR 1980/81 Nr. 19 |
| Art. 128 | f. Siehe Art. 3 Abs. 2 VGV (VVGE 2001/02 Nr. 27). | |
| Art. 131 | Wer auf eine Replik verzichtet, kann nicht in
einer später eingereichten Protokollerklärung zu den Vorbringen der Gegenseite
in der Klageantwort Stellung nehmen. Im Rahmen von Art. 132 und 133 ZPO dürfen
in der Protokollerklärung aber neue Beweisanträge gestellt, und das
Beweisthema darf knapp umschrieben werden; ferner dürfen darin Tatsachen
vorgetragen werden, die dem Gericht noch nicht bekannt sind (E. 2 bis 4). Entscheid der OGK vom 20. Januar 1994 |
AbR 1994/95 Nr. 15 |
| Art. 132 | und 267.
Dispositive Natur der Novenbeschränkung? Frage
offen gelassen (E. 1a). Die fehlende Protokollierung der Verhandlung vor Kantonsgericht bedeutet keine Verletzung von Verfahrensvorschriften (E. 2). Entscheid des OG vom 13. Mai 1981 |
AbR 1980/81 Nr. 20 |
| Rechtzeitiges Vorbringen von neuen
Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln (E. 3c). Entscheid des OG vom 17. Juli 1991 |
AbR 1990/91 Nr. 16 | |
| Siehe Art. 131 ZPO (AbR 1994/95 Nr. 15) | ||
| Art. 133 | Siehe Art. 131 ZPO (AbR 1994/95 Nr. 15) | |
| Abs. 1.
Nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist die
Änderung des Klagegrundes unzulässig. Zession (E. 3). Entscheid des OG vom 13. Mai 1981 |
AbR 1980/81 Nr. 20 | |