1 GRUNDLAGEN UND ORGANISATION

 

 

Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; GDB 101)
Art. 8 Abs. 1. Siehe Art. 18 Abs. 1 SchG (VVGE 1989/90 Nr. 9).
Art. 11 Abs. 3. Siehe  Art. 10 VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 3).
Abs. 3. Siehe Art. 6 VwVV (VVGE 2001/02 Nr. 3).
Abs. 3. Siehe Art. 7 Tourismusgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 28).

Abs. 3. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vom Grundsatz der Subsidiarität geprägt. Die Unterhaltspflicht der Eltern geht der staatlichen Prozesshilfe vor (Erw. 2).
Regierungsrat, 6.2.2007

VVGE 2007/08 Nr. 1

Abs. 4. Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. In konstanter Praxis wird auch im Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bejaht (Erw. 8).
Regierungsrat, 2.7.1996 

VVGE 1995/96 Nr. 1
Abs. 4. Mittellose haben Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Provoziert eine Beschwerdeführerin ein Beschwerdeverfahren, das ihr anzulasten ist, rechtfertigt es sich aber unter Umständen, nur einen Teil der Kostennote der Rechtsvertretung anzuerkennen. Für die Ausrichtung einer Parteientschädigung gilt dasselbe.
Abschreibungsbeschluss des Polizeidepartementes vom 16.10.1997 
VVGE 1997/98 Nr. 1
Art. 12 Siehe Art. 180 StPO (AbR 1994/95 Nr. 39)
Art. 13 Bst. b. Redefreiheit von Behörden und Beamten als Stimmbürger.
Regierungsrat, 3.8.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 7
Art. 14 Materielle Enteignung im Zusammenhang mit baugesetzlichem Waldabstand.
Regierungsrat, 16.7.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 60
Art. 14 Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1997/98 Nr. 32).
Art. 15 Siehe Art. 13 Bst. b KV (VVGE 1971-75 Nr. 7).
Art. 16 Siehe Art. 5 Abs. 1 BV (VVGE 2005/06 Nr. 31).
Art. 21 Inhalt des Petitionsrechtes; Beantwortungspflicht.
Regierungsrat, 16.8.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 1
Siehe Art. 5 Abs. 2 aVV zum BauG (VVGE 1993/94 Nr. 27).
Die Anfechtung von Rechtsetzungsakten (abstrakte Normenkontrolle) ist nicht möglich. Der im Genehmigungsverfahren gestellte Antrag eines Bürgers auf Verweigerung der Genehmigung ist nicht bloss als Petition, sondern als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln (Erw. 1.2 und 1.3).
Regierungsrat, 18.3.2008
VVGE 2007/08 Nr. 6
Art. 22 Die Unterschriftenbogen von Begehren um Durchführung einer Urnenabstimmung richten sich an die zuständige Verwaltungsbehörde und sind weder zur Einsichtnahme durch die Allgemeinheit noch zur Veröffentlichung bestimmt.
Regierungsrat, 2.3.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 1
Art. 23 Amtszwang: Es besteht keine Rechtspflicht, einen Kandidaten vor der Wahl in ein Nebenamt anzufragen. Berufliche Belastung gilt nicht als Befreiungsgrund vom Amtszwang.
Regierungsrat, 24.10.1972 
VVGE 1971-75 Nr. 8
Der Amtszwang wird durch die Unvereinbarkeitsbestimmung von Art. 45 Abs. 2 KV eingeschränkt. Doch hindert die Unvereinbarkeitsbestimmung nicht die Wahl in eine andere Behörde, wenn vor dem Antritt des neuen Amtes die Unvereinbarkeit behoben wird.
Regierungsrat, 8.7.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 11
Art. 32 Abs. 1. Siehe Art. 2 und 3 Armengesetz (VVGE 1981/82 Nr. 75).
Art. 37

Siehe Art. 76 Abs. 4 BV (VVGE 2001/02 Nr. 29).

Art. 38 Die Materialabbau- und Deponiezone Mutzenloch in Lungern benötigt eine Bewilligung nach Art. 4 Bst. f BauG, fällt aber nicht unter das Bergbauregal, da keine Bodenschätze abgebaut werden.
Regierungsrat, 8.7.2003
VVGE 2003/04 Nr. 1
Das Bergregal umfasst in seinem Kerngehalt den Abbau von Bodenschätzen. Die Verwertung von verwertbarem Felsmaterial, das beim Ausbruch eines Stollens anfällt, fällt in der Regel nicht unter das Bergbauregal im Sinne von Art. 38 KV.
Regierungsrat, 15.2.2000 
VVGE 1999/00 Nr. 1
Art. 44 Rechtsetzungsverfahren für Einführungs- bzw. Vollziehungserlasse zu Bundesrecht und Gesetzesvorbehalt nach Art. 65 Abs. 2 KV.
Regierungsrat, 29.10.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 3
Art. 45 Die Gewaltentrennung schliesst Weisungen des Regierungsrates an die Strafkommission betreffend Redaktion ihrer Entscheide aus.
Regierungsrat, 29.6.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 1
Siehe Art. 23 KV (VVGE 1971-75 Nr. 11).
Art. 46 Abs. 1; Art. 16 Abs. 2 aGOG. Die Koppelung des passiven Wahlrechts an das aktive Wahlrecht gilt auch für den ausserordentlichen Staatsanwalt-Stellvertreter. Kann aber im konkreten Fall diese Funktion nicht mit einer geeigneten einheimischen Person besetzt werden, ist die Berufung einer auswärtigen Person nicht verfassungswidrig (E. 1a).
Entscheid des OG vom 27. Februar 1987
AbR 1986/87 Nr. 32
Abs. 1. Es ist von einem weiten Behördebegriff auszugehen. Die Finanzkommission der Gemeinde fällt darunter. Im konkreten Fall liegen keine Gründe vor, die Bewilligung für die Einsitznahme eines kantonalen Angestellten in die Finanzkommission zu verweigern.
Regierungsrat, 10.10.2000 
VVGE 1999/00 Nr. 2
Abs. 2. Die verfassungsmässige Altersbeschränkung gilt nur für den kantonalen Amtsnotar sowie die Gemeindenotare, nicht jedoch für die freierwerbenden Notare.
Kreisschreiben des OG vom 26. Februar 1985
AbR 1984/85 Nr. 1
Art. 48 Verfassungsmässige Amtsdauer. Gleichzeitige Gesamterneuerung aller Gemeinderäte.
Regierungsrat, 14.5.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 32
Abs. 1. Entlassung eines Gemeindebeamten. Grundsätzlich stehen nicht nur Beamte im engeren Sinne, die ein öffentliches Amt versehen, sondern alle Bediensteten eines Gemeinwesens in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also auch sog. Angestellte, die z.B. intern kanzleimässige Dienste versehen. Die vom Gemeinderat ausgesprochene Kündigung ist ein beschwerdefähiger Verwaltungsakt. Eingriffe in Lohnansprüche dürfen ohne besondere Rechtfertigung nicht einseitig zu Lasten einzelner Berechtigter oder bestimmter Gruppen erfolgen (Erw. 5b). Akzeptiert der Dienstnehmer einen solchermassen verfügten Lohnabbau nicht, ist dies kein sachlicher Entlassungsgrund (Erw. 5c).
Verwaltungsgericht, 10.12.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 37
Abs. 1. Beendigung der Beamtung vor Ablauf der Amtsdauer bei nebenamtlichen Beamten (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 17.12.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 26
Abs. 1. Einhaltung der Kündigungsfrist auch bei Nichtwiederwahl (Erw. 1). Eine provisorische Wiederwahl lässt sich auf keinen Rechtssatz stützen (Erw. 2). Als im Vergleich zur Nichtwiederwahl mildere und daher auch ohne spezielle Grundlage zulässige Massnahme setzt sie voraus, dass unter den konkreten Umständen eine Nichtwiederwahl in formeller und materieller Hinsicht möglich gewesen wäre (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 6.4.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 38
Abs. 1. Integralerneuerungswahl. Amtsdauer; Ausnahmen (Erw. 4a).
Verwaltungsgericht, 16.4.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 32
Art. 50 Die Unvereinbarkeit des kantonalen Amtes mit der Mitgliedschaft in einer Gemeindebehörde gilt auch für die Mitgliedschaft in einer Gemeinde-Rechnungsprüfungskommission. Die Unvereinbarkeit beginnt mit dem Amtsantritt als kantonaler Beamter.
Regierungsrat, 11.11.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 1
Abs. 1. Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in einer kommunalen Behörde und einer kantonalen Beamtung.
Regierungsrat, 17.3.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 1
Abs. 1. Hauptamtliche kantonale Beamte können nicht in eine kommunale Behörde gewählt werden. Als kommunale Behörden gelten auch Kommissionen, die in der Gemeindeordnung vorgesehen sind und deren Mitglieder auf eine Amtsdauer gewählt werden. Lediglich Kommissionen, die ad hoc für eine bestimmte Angelegenheit zusammengestellt werden, fallen nicht unter diese Bestimmung.
Regierungsrat, 11.9.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 1

Abs. 1. Siehe Art. 46 KV (VVGE 1999/00 Nr. 2).

Abs. 3. Angestellte und Lehrpersonen der selbständigen und unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten sind in den Kantonsrat wählbar, ausgenommen jene, die von ihm gewählt werden.
Regierungsrat, 18.11.1997 
VVGE 1997/98 Nr. 2
Art. 51 Der Berechnung des Verwandtschaftsgrades ist die Zahl der vermittelten Geburten zugrunde zu legen. Geschwisterkinder sind im vierten Grad verwandt.
Regierungsrat, 17.10.1972 
VVGE 1971-75 Nr. 2
Der Regierungsrat ist für den Losentscheid über den verwandtschaftlich bedingten Rücktritt bei Kantonsratswahlen zuständig.
Regierungsrat, 11.6.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 9
Art. 53 Einstellung im Amt und Besoldungsbezug. Die Einstellung im Amt hat nicht Sanktionscharakter. Hiefür genügen objektive Gründe. Demgegenüber erheischt die Einstellung im Besoldungsbezug ernsthafte Gründe für ein subjektives Verschulden, und sie muss verhältnismässig sein (Erw. 1a und b).
Verwaltungsgericht, 31.1.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 32
Art. 54 Der Staat haftet nicht für fehlerhafte Handlungen des Grundbuchgeometers.
Regierungsrat, 27.10.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 15
Staatshaftung. Kein Rückgriff auf den Beamten bei leichter Fahrlässigkeit. Begriff der groben Fahrlässigkeit.
Regierungsrat, 20.11.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 1
Abs. 1. Trotz freiberuflicher Tätigkeit sind die Grundbuchverwalter Beamte im Sinne von Art. 54 Abs. 1 KV. Infolgedessen haftet für den durch Gebührenüberforderung entstandenen Schaden der Kanton (Erw. 7).
Verwaltungsgericht, 2.4.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 40
Art. 57 lit. d und e: Siehe Art. 13 Abs. 2 GOG (AbR 2000/01 Nr. 12)
Art. 59

Abs. 1. Rechtmässigkeit der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses an der Landsgemeinde durch das Handmehr. Anforderungen an die Abschätzung.
Vernehmlassung des Regierungsrates an das Bundesgericht, 25.1.1974 

VVGE 1971-75 Nr. 5
Art. 60

Ein Gesetz im formellen Sinn wird vom Kantonsrat erlassen und unterliegt dem fakultativen Referendum. Andere Kantone definieren den Begriff des formellen Gesetzes aufgrund dessen Inhalts. Die Frage der Rechtsnatur des Spitalpersonals kann in einer altrechtlichen Verordnung des Kantonsrats, welche dem fakultativen Referendum unterstand, geregelt werden (Erw. 3.1).

Regierungsrat, 7.5.2007
VVGE 2007/08 Nr. 25
Art. 63 Der Gemeinderat ist befugt, die materielle Rechtmässigkeit einer Initiative zu überprüfen und keine Abstimmung anzuordnen, wenn sich die Initiative als inhaltlich offensichtlich rechtswidrig erweist (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 21.9.2004
VVGE 2003/04 Nr. 29
Art. 64 Abs. 2. Es ist zulässig, den Stimmberechtigten eine Kreditvorlage über den Bau einer Strasse vorzulegen, wenn bereits eine Planungsinitiative eingereicht ist, welche den Bau durch eine Änderung des Zonenplans verhindern will (kein unzulässiger Gegenvorschlag) (Erw. 3.3).
Regierungsrat, 14.9.2004
VVGE 2003/04 Nr. 2
Art. 66 Abs. 1. Die Wahlkreiseinteilung im Kanton Obwalden beruht auf historischen Strukturen, geht sicher auf das 14. Jahrhundert zurück und stellt daher einen Sonderfall dar, der es rechtfertigt, vom verfassungsmässigen Anspruch der Stimmberechtigten auf Wahlrechtsgleichheit abzuweichen.
Regierungsrat, 25.10.2005
VVGE 2005/06 Nr. 1

Abs. 2. Siehe Art. 66 Abs. 1 KV (VVGE 2005/06 Nr. 1).

Art. 70 Ziff. 8. Verweigerung des Jagdpatentes. Keine Möglichkeit der Begnadigung einer Administrativmassnahme durch den Kantonsrat.
Kantonsrat, 22.8.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 53
Art. 71 Die Beschlussfassung über die Verwendung des Lotteriefonds stellt keine Ausgabe im Sinne des Finanzreferendums dar, da die Lotterieerträgnisse nicht in das Finanzvermögen fallen, sondern als Sondervermögen zu behandeln und entsprechend der Zweckbestimmung des Fonds zu verwenden sind.
Regierungsrat, 19.11.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 2
Art. 72 Siehe Art. 44 KV (VVGE 1971-75 Nr. 3).

Siehe Art. 60 KV (VVGE 2007/08 Nr. 25).

Ziff. 3. Ausführungsbestimmungen über das Verhältnis der Lehrer an der Kantonsschule; soweit darin Rechte und Pflichten der Lehrer geregelt werden, entbehren sie einer gesetzlichen Grundlage (Erw. 4b).
Verwaltungsgericht, 16.4.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 32
Art. 75 Siehe Art. 72 Ziff. 3 KV (VVGE 1993/94 Nr. 32).
Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1. Richtlinien, Verwaltungsverordnungen, Weisungen oder Kreisschreiben binden regelmässig nur Behörden und Verwaltung; sie stellen keine rechtsverbindlichen Vorschriften dar, sind nicht anfechtbar und müssen nicht veröffentlicht werden. Sie werden im Interesse einer möglichst einheitlichen Praxis erlassen und können, sofern ein allgemeines Interesse besteht, in der Gesetzesdatenbank veröffentlicht werden (Erw. 1 bis 4). Das Praxishandbuch hat den Charakter von Erläuterungen, eines Kommentars, und kann Interessierten abgegeben werden (Erw. 5).
Regierungsrat, 3.7.2007
VVGE 2007/08 Nr. 2
Abs. 2 Ziff. 4. Der Regierungsrat darf eine Aufsichtsbeschwerde zum Anlass nehmen, nicht angefochtene Teile des Dispositivs eines erstinstanzlichen Verwaltungsentscheides zu überprüfen (Erw. 1). Die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauR Giswil, wonach bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nur Flächen von einer gewissen Wichtigkeit als nicht anrechenbare Flächen gelten, ist im Lichte einer autonomen Gemeindesatzung vertretbar (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 27.1.1995 
VVGE 1995/96 Nr. 35

Abs. 2 Ziff. 4. Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 KV (VVGE 2007/08 Nr. 2).

Abs. 2 Ziff. 5. Ein Zwischenentscheid eines Departementes kann nur dann angefochten werden, wenn die Unanfechtbarkeit für den Betroffenen mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden wäre. Dies ist bei einer allenfalls wenig erfolgversprechenden Beweisabnahme nicht der Fall.
Regierungsrat, 3.6.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 3
Abs. 2 Ziff. 5. Weisungen einer Aufsichtsbehörde können angefochten werden, wenn die Behörde gestützt darauf eine Verfügung erlässt.
Regierungsrat, 6.5.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 4
Abs. 2 Ziff. 8. Siehe Art. 71 KV (VVGE 1985/86 Nr. 2).
Abs. 2 Ziff. 8. Es war zulässig, bis zum Inkrafttreten der Denkmalschutzverordnung für Einzelvorhaben Kantonsbeiträge unmittelbar gestützt auf die verfassungsmässige Kompetenz für sogenannt frei bestimmbare Ausgaben zu beschliessen. Seither sind solche freien Ausgabenbeschlüsse aber nicht mehr gestattet (Erw. 4 bis 6).
Regierungsrat, 17.9.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 1
Abs. 2 Ziff. 8. Entweder untersteht die Äufnung eines Fonds dem Ausgabenreferendum oder dann die Verwendung der Fondsmittel. Ersatzabgaben nach Art. 8 WaG sind zweckgebundene Mittel, sie können aber nicht ohne gesetzliche Grundlage einem Fonds zugeleitet werden mit der Folge, dass die Verwendung der Fondsmittel ausgaberechtlich bedeutungslos wird.
Regierungsrat, 1.2.2005
VVGE 2005/06 Nr. 2
Abs. 2 Ziff. 12. Voraussetzung für Begnadigung und Kostenerlass.
Regierungsrat, 2.11.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 2
Art. 77 Abs. 2. Das kantonale Recht ist in dem Sinne lückenfüllend zu ergänzen, dass gegen Beschwerdeentscheide des Regierungsrates betreffend Schutzpläne nach Denkmalschutzverordnung die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig ist (Erw. 2c).
Verwaltungsgericht, 21.8./4.12.1997 
VVGE 1997/98 Nr. 37
Art. 80 Die Gemeinden haben keine selbständige Strafbefugnis, sondern lediglich eine Anzeigepflicht.
Stellungnahme des Regierungsrates, 1.4.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 37
Der Teilenrat kann nur Verwaltungsstrafen ausfällen, die Auferlegung von Kriminalstrafen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.
Stellungnahme des Justizdepartementes, 11.12.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 38
Art. 81 Abs. 1. Gegen Entscheide der kantonalen Stipendienkommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Erw. 1). Es ist sachlich richtig, dass innerhalb des massgebenden Punktesystems nicht vom Reineinkommen, sondern vom steuerbaren Einkommen ausgegangen wird (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 15.9.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 37
Art. 83 Gemeindeautonomie.
Verwaltungsgericht, 28.5.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 36
Gemeindeautonomie. Beim Erlass von Quartierplänen steht den Gemeinden eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Gegen einen Widerruf der Genehmigung eines Quartierplanes durch den Regierungsrat können sie sich deshalb auf ihre Autonomie berufen (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 17.3.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 44

Mangels kantonalen Rechts ist die Gemeinde in der Regelung des Immissionsschutzes autonom, soweit dieser seine Bedeutung nicht durch die bundesrechtliche Umweltschutzgesetzgebung verloren hat. Da dies hinsichtlich des Splitterschutzes nicht der Fall ist, ist die Gemeinde in der Anwendung von Art. 59 Abs. 3 BZR autonom.
Verwaltungsgericht, 26.3.1999 

VVGE 1999/00 Nr. 40
Je nachdem, wieweit eine Position in den SKOS-Richtlinien normiert ist, steht der Gemeinde ein den Richtlinien immanenter Ermessensspielraum zu, der von der Gemeindeautonomie geschützt ist. Indem die Gemeinde bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Betroffenen lediglich den ortsüblichen Mietzins anerkannte, handelte sie im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens; Fall der Prüfung der Unterstützungsberechtigung bei einem Berechtigten, der nie ein Gesuch um Sozialleistungen gestellt hat und der Prämienausstände bei der Krankenkasse hat entstehen lassen (Erw. 4 bis 8).
Verwaltungsgericht, 29.12.2000 
VVGE 1999/00 Nr. 53
Abs. 1. Beruft sich eine Gemeinde auf ihre Gemeindeautonomie, so ist von Fall zu Fall differenziert zu prüfen, ob sie im Rahmen der Streitfrage über Gestaltungsfreiheit verfügt. Wann eine Gemeinde durch den Entscheid einer kantonalen Rechtsmittelbehörde in ihrer Autonomie verletzt ist, hängt vom Umfang der Überprüfungsbefugnis der kantonalen Instanz ab; dieser ist im Beschwerdeverfahren grösser als wenn der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde tätig wird (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 24.9.1999 
VVGE 1999/00 Nr. 41
Abs. 2. Der Gemeinderat kann einen im Gemeingebrauch stehenden Parkplatz bestimmten Personen zur Sondernutzung überlassen (Erw. 2 bis 7). Die Sondernutzung darf mit Benutzungs- oder Konzessionsgebühren belastet werden. Die Gebührenerhebung bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage (Erw. 8).
Regierungsrat, 30.3.2004 
VVGE 2003/04 Nr. 21
Art. 84 Es ist zulässig, dass die Delegiertenversammlung eines Zweckverbandes für die angeschlossenen Verbandsgemeinden ein Abfallreglement erlässt (Erw. 2 bis 5).
Regierungsrat, 24.10.2006
VVGE 2005/06 Nr. 5
Es ist möglich, aus einem Zweckverband wieder auszutreten (Erw. 5).
Regierungsrat, 24.10.2006
VVGE 2005/06 Nr. 5

Ein Austritt aus einem Zweckverband ist auch möglich, wenn die Statuten dies nicht ausdrücklich vorsehen. Die Austrittsmodalitäten sind grundsätzlich zwischen dem Zweckverband und der betroffenen Gemeinde zu regeln.
Regierungsrat, 24.4.2007

VVGE 2007/08 Nr. 3

Ein allfälliger Beitritt einer Obwaldner Gemeinde zu einem Zweckverband (Gemeindeverband) eines andern Kantons setzt den Abschluss einer staatsvertraglichen Regelung (Verwaltungsvereinbarung) zwischen den beiden Kantonsregierungen voraus; eine solche ist angezeigt, wenn der Beitritt zum ausserkantonalen Zweckverband eine mindestens gleichwertige Lösung darstellt und keine wichtigen öffentlichen Interessen dagegen sprechen.
Regierungsrat, 12.6.2007

VVGE 2007/08 Nr. 4
Art. 85 Abs. 2. Umfang der Überprüfungspflicht und Akteneinsichtsrecht der Rechnungsprüfungskommission.
Regierungsrat, 12.1.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 35
Die Rechnungsprüfungskommission ist ein eigenständiges Organ der Gemeinde und gegenüber der Gemeindeversammlung Rechenschaft schuldig; ihre Tätigkeit übt sie unabhängig und unbeeinflusst aus.
Regierungsrat, 17.12.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 89
Art. 86 Mit einer Initiative kann nicht direkt die Änderung eines Zonen- oder Verkehrsplanes bewirkt werden.
Regierungsrat, 16.4.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 5
Bindung des Gemeinderates bei der Ausarbeitung einer Vorlage an die von der Gemeindeversammlung zum Beschluss erhobene Initiative in der Form der allgemeinen Anregung (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 20.9.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 41
Der Gemeinderat ist sowohl bei einem Initiativbegehren wie auch bei einem Begehren um Durchführung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung berechtigt zu prüfen, ob das Begehren rechtswidrig ist (Erw. 2). Initiativen auf Änderung eines Zonenplanes sind nur in der Form der allgemeinen Anregung möglich (Erw. 5). Kann einer Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (Erw. 7).
Regierungsrat, 21.11.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 2
Volksinitiativen können bei zureichender Ermächtigung zurückgezogen werden (Erw. 3). Rechtliche Qualifikation von Mitunterzeichnern einer Einzelinitiative. Es ist vom Willen der einzelnen Mitunterzeichner auszugehen (Erw. 4).
Regierungsrat, 22.9.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 2
Siehe Art. 63 KV (VVGE 2003/04 Nr. 29).
Abs. 1. Siehe Art. 21 Abs. 2 RPG (VVGE 1993/94 Nr. 19).
Abs. 1. Siehe Art. 64 Abs. 2 KV (VVGE 2003/04 Nr. 2).
Art. 87

Gemäss ständiger Praxis des Regierungsrats ist es nicht zulässig, im zu genehmigenden kommunalen Reglement den Gemeinderat zu ermächtigen, die allenfalls nötigen Anpassungen in eigener Kompetenz vorzunehmen.
Regierungsrat, 29.8.2006 und 23.1.2007

VVGE 2005/06 Nr. 3
Siehe Art. 84 KV (VVGE 2005/06 Nr. 5).

Regeln kommunale Ausführungsbestimmungen Rechte und Pflichten der Bürger in allgemeiner Weise, liegt ein rechtsetzender Erlass vor, der dem fakultativen Referendum und der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt. Die Genehmigung ist konstitutiv, sodass der Erlass erst nachher in Kraft tritt (Erw. 5).
Regierungsrat, 5.12.2006

VVGE 2005/06 Nr. 11

Es ist zulässig, in einem dem fakultativen Referendum unterliegenden kommunalen Reglement dem Gemeinderat einzelne genau bestimmte Rechtsetzungskompetenzen zu übertragen.
Justizverwaltung, 10.2.2007

VVGE 2007/08 Nr. 5
Art. 88 Beschwerde gegen die Aufhebung der Bürgergräber durch die Friedhofverordnung der Gemeinde Sarnen.
Regierungsrat, 8.9.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 29

Siehe Art. 21 KV (VVGE 2007/08 Nr. 6).

Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 13).
Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 14).
Abs. 1. Beschlüsse über Abnahme oder Nichtabnahme einer Rechnung sind keine anfechtbaren Verfügungen (Erw. 4).
Regierungsrat, 23.3.1998 
VVGE 1997/98 Nr. 4

Abs. 1. Vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Angestellten und Gemeinwesen sind in der Regel auf dem Verfügungsweg zu entscheiden, auch wenn das Dienstverhältnis durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet wird (Erw. 1.1 bis 1.2.5).
Regierungsrat, 11.6.2001 

VVGE 2001/02 Nr. 1
 

Abs. 1. Die Beschwerdemöglichkeit besteht nur gegen Verfügungen.
Regierungsrat, 2.11.2005

VVGE 2005/06 Nr. 4
Abs. 1. Siehe Art. 17 Abs. 1 BRG (VVGE 2005/06 Nr. 6).
Abs. 1. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen (VVGE 2007/08 Nr. 12).
Art. 89 Aufsichtsrecht des Regierungsrates über die Gemeinden.
Regierungsrat, 29.10.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 33
Siehe Art. 63 Abs. 1 aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 38).
Siehe Art. 109 KV (VVGE 1985/86 Nr. 43).
Die Vorprüfung von Erlassen öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber erwünscht.
Regierungsrat, 6.9.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 1
Siehe Art. 21 KV (VVGE 2007/08 Nr. 6).

Die Bezeichnung einer Strasse ist ein Ermessensentscheid, der vom Regierungsrat nur beschränkt überprüft werden kann (Erw. 2 und 3).
Regierungsrat, 25.11.2008

VVGE 2007/08 Nr. 12
Abs. 1. Siehe Art. 24 Bst. a BauR Engelberg 1974 (VVGE 1976/77 Nr. 56).
Abs. 1. Siehe Art. 5 Strassenreglement der Dorfschaftsgemeinde Sarnen 1967 (VVGE 1987/88 Nr. 26).
Abs. 1. Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates im Genehmigungsverfahren (Erw. 3).
Regierungsrat, 4.5.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 3
Abs. 1. Der Regierungsrat ist grundsätzlich nicht befugt, selbst Nutzungspläne oder Baureglemente zu erlassen (Erw. 4).
Regierungsrat, 4.5.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 3
Abs. 1. Bei der Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Erziehungsrates kommt dem Regierungsrat volle Kognition zu (Erw. 7). Durch das Ergreifen von Rechtsmitteln darf die vom Schulrat verfügte Zuweisung bzw. Promotion nicht faktisch unterlaufen werden (Erw. 7).
Regierungsrat, 9.2.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 4
Abs. 1. Das Einreichen einer Aufsichtsbeschwerde bleibt möglich, auch wenn sich der Grundeigentümer privatrechtlich verpflichtet hat, keine Einsprache zu erheben (Erw. 2 und 3). Der Regierungsrat schreitet nur bei klaren Rechtsverletzungen ein (Erw. 4), ein Widerruf einer Baubewilligung ist nur gestützt auf eine Abwägung der Interessen möglich (Erw. 7).
Rechtsdienst, 21.10.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 27
Abs. 1. Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 4 KV (VVGE 1995/96 Nr. 35).
 

Abs. 3. Im Genehmigungsverfahren erfolgt lediglich eine vorläufige Rechtskontrolle (Erw. 1).
Regierungsrat, 24.10.2006

VVGE 2005/06 Nr. 5
Abs. 3. Siehe Art. 87 KV (VVGE 2005/06 Nr. 11).

Abs. 3. Im Genehmigungsverfahren kann der Regierungsrat nur die Rechtmässigkeit einer kommunalen Verordnung überprüfen (Erw. 1.1).
Regierungsrat, 18.3.2008

VVGE 2007/08 Nr. 6
Art. 92 Siehe Art. 86 KV (VVGE 1989/90 Nr. 2).
Abs. 4. Orientierung der Stimmbürger über eine Vorlage; Zeitpunkt der Gemeindeversammlung.
Regierungsrat, 8.9.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 3
Art. 93 Unterschied zwischen Budgetgenehmigung und Ausgabenbeschlüssen durch die Gemeindeversammlung.
Stellungnahme des Regierungsrates, 2.9.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 49
Kreditvorlage; Begriff der baulichen Einheit.
Regierungsrat, 26.1.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 50
Ziff. 4. Siehe Art. 87 KV (VVGE 2007/08 Nr. 5).

Ziff. 5. Mit einem Änderungsantrag zum Voranschlag kann an der Gemeindeversammlung keine Änderung des Steuerfusses verlangt werden (Erw. 3 bis 5.1). Traktandiert der Gemeinderat den Steuerfuss nicht selbst, haben die Stimmberechtigten folgende Möglichkeiten:
  Ablehnung des Voranschlags mit der Begründung, dass auf der Einnahmenseite der Steuerertrag anzupassen sei;
  Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung mit dem Antrag auf Festsetzung des Steuerfusses;
  Einreichung eines Initiativbegehrens auf Festsetzung des Steuerfusses (Erw. 5.2).
Regierungsrat, 1.7.2008

VVGE 2007/08 Nr. 7
Ziff. 6. Siehe Art. 93 Ziff. 5 KV (VVGE 2007/08 Nr. 7).
Art. 94 Ziff. 2 und 7. Liegt ein Kreditbeschluss vor, so hat der Gemeinderat das Projekt sorgfältig zu überwachen und allenfalls den Kredit nicht zu benützen.
Regierungsrat, 9.5.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 2
Ziff. 8. Siehe Art. 87 KV (VVGE 2007/08 Nr. 5).
Art. 95 Abs. 1. Die Wasserversorgung Sachseln-Dorf und Umkreis gilt als eine autonome Bezirksgemeinde.
Regierungsrat, 4.3.1996 
VVGE 1997/98 Nr. 3
Art. 98

Abs. 1 Ziff. 2. Der Gemeinderat darf nicht abschliessend über Einbürgerungsgesuche von Ausländern entscheiden, ein solcher Beschluss wäre nichtig (Erw. 2). Der Beschluss des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung einen Antrag auf Nichteinbürgerung zu stellen, ist nicht selbstständig anfechtbar (Erw. 3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs ist den Gesuchstellenden vorgängig der Antragstellung an die Gemeindeversammlung Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Abklärungen Stellung zu nehmen.
Regierungsrat, 18.1.2005

VVGE 2005/06 Nr. 6
Abs. 1 Ziff. 2. Siehe Art. 5 Abs. 1 BV (VVGE 2005/06 Nr. 31).
Art. 107 Teilenrecht der Teilsame Kleinteil.
Regierungsrat, 18.3.1969 
VVGE 1966-70 Nr. 5
Teilenrecht der Teilsame Lungern-Obsee.
Regierungsrat, 3.3.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 6
Teilenrecht der Teilsame Lungern-Obsee.
Regierungsrat, 13.7.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 7
  Siehe Art. 44 Abs. 3 aBV (VVGE 1993/94 Nr. 31).
 Art. 109 Genehmigungspflicht von Verordnungen der Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften.
Stellungnahme des Regierungsrates, 12.1.1972 
VVGE 1971-75 Nr. 36
  Die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit des Regierungsrates besteht nur gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 15.9.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 43
Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 1997/98 Nr. 4).
Art. 115 Abs. 2. Siehe Art. 359 Abs. 2 OR (AbR 1980/81 Nr. 11)

 

Regierungsratsbeschluss betreffend die amtliche Schreibweise von Lokalnamen vom 12. Januar 1952 (GDB 101.411)
Die im Obwaldner Namenbuch festgehaltene Schreibweise von Lokalnamen (Flurnamen) gilt als amtliche Schreibweise.
Regierungsrat, 2.9.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 2
Die korrekte Schreibweise von Lokalnamen ist Ermessensfrage (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 19.12.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 61
Art. 2 Abs. 2. Siehe Art. 3 BRB über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen (VVGE 1993/94 Nr. 3).

 

Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 1983 (GDB 101.412)

 

Art. 2 Abs. 2. Siehe Art. 89 KV (VVGE 2007/08 Nr. 12).

 

Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 17. Mai 1992 (Bürgerrechtsgesetz; GDB 111.2)

Art. 17 Siehe Art. 5 Abs. 1 BV (VVGE 2005/06 Nr. 31).  

Abs. 1. Gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung über Einbürgerungen kann – entgegen dem Wortlaut – beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Erw. 1).
Regierungsrat, 18.1.2005

VVGE 2005/06 Nr. 6

 

Gesetz über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942 (LB VII, 386, und IX, 421)
Einheit des Bürgerrechts in der Familie. Erwirbt ein ausländischer Ehemann das Schweizerbürgerrecht, folgt ihm die schweizerische Ehefrau in das durch den Ehemann erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht nach.
Regierungsrat, 11.6.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 4
Art. 15 Das neue Eherecht schreibt den Korporationen nicht vor, dass sie die bundesrechtlichen Bürgerrechtsregelungen übernehmen müssen. Aus dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter folgt aber, dass eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau nur aus sachlichen Gründen zulässig ist. Der Umstand, dass es sich bei den Korporationen um althergebrachte Genossenschaften handelt, bildet keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Auswirkungen auf das Nutzungsrecht.
Regierungsrat, 20.6.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 3
Abs. 2. Siehe Art. 44 Abs. 3 aBV (VVGE 1993/94 Nr. 31).
Art. 18 Abs. 4. Die Bestimmung, wonach die Frau durch den Erwerb des Bürgerrechtes des Ehemannes ihr bisheriges Bürgerrecht verliert, verstösst weder gegen kantonales noch eidgenössisches Recht.
Verwaltungsgericht, 1.10.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 37
Abs. 4. Diese Bestimmung verstösst gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und ist nicht mehr anwendbar.
Regierungsrat, 8.11.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 2

 

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 5. Juni 1992 (Bürgerrechtsverordnung; LB XXII, 82)

Art. 2 Abs. 2. Siehe Art. 98 Abs. 1 Ziff. 2 KV (VVGE 2005/06 Nr. 6).  

 

Verordnung über Einwohnerkontrolle, Niederlassung und Aufenthalt vom 19. Dezember 1974 (LB XV, 120, und XX, 236)

Art. 13 Ein Buchhalter übt keine leitende Kaderfunktion aus, die den Schluss zuliesse, die Beziehungen zur Firma überträfen jene zu seinem Freundeskreis, zumal sich der Arbeitsort nicht an jenem Ort befindet, wo er sich während der Woche aufhält.
Regierungsrat, 15.11.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 16
Art. 14a Siehe Art. 14 ANAG (AbR 1990/91 Nr. 51)

 

Gesetz über die Volksabstimmungen vom 17. Februar 1974 (AG; GDB 122.1)
Art. 1 Alternativabstimmungen: Zulässigkeit und Verfahren.
Regierungsrat, 24.9.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 3
Abs. 3. Das Abstimmungsgesetz ist für die Bürgergemeinde Alpnach uneingeschränkt anwendbar (Erw. 2a).
Regierungsrat, 23.3.1998 
VVGE 1997/98 Nr. 4

Abs. 3. Die Bestimmungen über den Rechtsschutz gelten grundsätzlich auch für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften (Erw. 1).

Regierungsrat, 7.5.2007
VVGE 2007/08 Nr. 8
Art. 6

Abs. 3. Wahlvorschläge für die Kantonsratswahl müssen bis zum 41. Tag, 17.00 Uhr, vor dem Wahlsonntag bei der Einwohnergemeindekanzlei eingetroffen sein. Ein zu spät eingereichter Wahlvorschlag ist ungültig.
Regierungsrat, 2.2.2006

VVGE 2005/06 Nr. 7
Art. 7 Abs. 3. Bei offenen Abstimmungen müssen die Beschlussanträge und die damit zusammenhängenden, zur Information der Stimmbürger notwendigen Unterlagen öffentlich aufgelegt werden. Daraus müssen alle für den Stimmbürger wesentlichen Tatsachen hervorgehen. Insbesondere dürfen beim Stimmbürger keine falschen Vorstellungen über den Sachverhalt erweckt werden. Nachträgliche Heilung eines Mangels (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 11.5.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 27
Art. 9 Die Gesetzgebung enthält keine Bestimmungen über die Kontrolle der Stimmberechtigung an Gemeindeversammlungen. Der Versammlungsleiter hat nötigenfalls entsprechende Anordnungen zu treffen.
Regierungsrat, 22.8.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 4
Art. 10 Ein Gemeinderat kann seinen Antrag im offenen oder geheimen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung zurückziehen.
Regierungsrat, 22.11.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 3
Art. 12 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3. Auch bei Abzählungen kann grundsätzlich jeder Stimmenzähler gesamthaft für die ganze Versammlung eingesetzt werden oder aber es sind örtlich begrenzte Sektoren zu bilden; für die Abzählung in diesen sind dann mindestens zwei Stimmenzähler einzusetzen. Die Bestimmung des Vorgehens liegt grundsätzlich im Ermessen des Versammlungsleiters bzw. der Versammlung und hängt in erster Linie von der Grösse der Versammlung ab.
Verwaltungsgericht, 25.3.1985 
VVGE 1983/84 Nr. 28
Art. 16 Abs. 3. Zwei Abstimmungsfragen in einem Abstimmungsverfahren.
Regierungsrat, 8.9.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 3
Art. 17 Abs. 1. Stimmt die Gemeindeversammlung einem Änderungsantrag zu einer gemeinderätlichen Ortsplanungsvorlage zu, hat anschliessend das bau- und planungsrechtliche Auflageverfahren stattzufinden (Erw. 2.1 und 2.2).
Regierungsrat, 4.5.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 3
Art. 18 Eine Abstimmung ist aufzuheben, wenn die Verfahrensmängel entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis gehabt haben (Erw. 2 und 4). Eine unzulässige Beeinflussung des Stimmbürgers liegt noch nicht vor, wenn die Behörde eine Vorlage nicht unter allen nötigen Gesichtspunkten beleuchtet (Erw. 5). Die Änderung eines zu genehmigenden Vertrages setzt einen rechtzeitig eingereichten Änderungsantrag voraus (Erw. 6).
Regierungsrat, 30.8.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 3
Siehe Art. 93 Ziff. 5 KV (VVGE 2007/08 Nr. 7).
Art. 21 Abs. 1. Das Mehr muss aus den Angaben der Stimmenzähler übereinstimmend hervorgehen.
Verwaltungsgericht, 25.3.1985 
VVGE 1983/84 Nr. 28
Art. 24 Bst. d Ziff. 3. Ein Begehren um Abstimmung im Urnenverfahren darf sich nur auf ein einziges Traktandum (der Gemeindeversammlung) beziehen.
Regierungsrat, 9.12.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 4
Art. 52 Keine Befreiung des Kandidaten vom Amtszwang im zweiten Wahlgang, wenn bei den Kantonsratswahlen im ersten Wahlgang ein Bruder des Kandidaten in einer andern Gemeinde gewählt wurde. Über das verwandtschaftsbedingte Ausscheiden hätte das Los zu entscheiden.
Regierungsrat, 11.6.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 10
Art. 53i Siehe Art. 63 KV (VVGE 2003/04 Nr. 29).
Art. 54 Kassation einer Gemeindeabstimmung wegen verspäteter Urnenöffnung.
Regierungsrat, 16.7.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 6
Mängel in der Formulierung der Abstimmungsfrage sind sofort und vor der Abstimmung zu rügen, damit sie vor der Abstimmung behoben werden können und diese nicht wiederholt zu werden braucht.
Regierungsrat, 4.1.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 4
Siehe Art. 18 AG 1974 (VVGE 1987/88 Nr. 3).
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde, der einen Gemeindeversammlungsbeschluss nicht wegen materieller Unzulässigkeit, sondern Unrechtmässigkeit des Verfahrens kassiert, unterliegt der Anfechtung mittels Stimmrechtsbeschwerde. Zur Beschwerde ist jeder Stimmberechtigte befugt (Erw. 1). Voraussetzungen, unter welchen eine Abstimmung wegen unzulässiger Beeinflussung durch Private kassiert werden muss (Erw. 2). Kann eine durch ein in alle Haushaltungen verteiltes Flugblatt verbreitete Falschinformation durch eine nachfolgende Richtigstellung am Fernsehen rechtsgenüglich korrigiert werden (Erw. 4)? Wurde dem Stimmbürger durch eine der Verteilung des Flugblattes vorausgegangene Fernsehsendung die Darstellung des entgegengesetzten Standpunktes vermittelt, darf die Abstimmung trotz des knappen Ausgangs nicht kassiert werden (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 29.9.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 37

Wird die Information der Behörde gerügt, stellt dies eine Abstimmungsbeschwerde dar. Auf dem Weg der Stimmrechtsbeschwerde erfolgt die Rüge, eine Abstimmung sei gar nicht zulässig (Erw. 2).
Regierungsrat, 14.9.2004 

VVGE 2003/04 Nr. 2
Bst. b. Die Tatsache eines hängigen Beschwerdeverfahrens über eine Initiative, welche das Vorhaben planungsrechtlich verhindern will, ist eine entscheidrelevante Information, welche Eingang in die Botschaft des Gemeinderates hätte finden müssen (Erw. 4.2). Dieser Mangel führt aber nicht dazu, dass die angesetzte Abstimmung als ungültig erklärt werden müsste, da er noch vor der Abstimmung behoben wurde (Erw. 4.3).
Regierungsrat, 14.9.2004 
VVGE 2003/04 Nr. 2

Bst. b. Mit einer Stimmrechtsbeschwerde kann auch die Rechtswidrigkeit einer kommunalen Initiative geltend gemacht werden. Eine Initiative ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die gleiche Frage drei Mal kurz hintereinander dem Volk unterbreitet wird, zumal die Fragestellung jeweils nicht vollständig identisch war (Erw. 3).
Regierungsrat, 22.5.2007

VVGE 2007/08 Nr. 9
Siehe Art. 77 Abs. 1 BPR (VVGE 2003/04 Nr. 4).
Abs. 1. Die Anordnung einer konsultativen Stimmbürgerbefragung ist keine Verfügung (Erw. 1a bis 1c). Gegen die Anordnung einer konsultativen Stimmbürgerbefragung ist die Stimmrechtsbeschwerde nicht möglich (Erw. 1e). Zulässigkeit einer konsultativen Stimmbürgerbefragung.
Regierungsrat, 11.4.1994 
VVGE 1993/94 Nr. 1
Abs. 2. Knappe Abstimmungsergebnisse sind vor Ausfertigung des Protokolls von Amtes wegen nachzuzählen. Eine Verpflichtung zu einer weiteren Nachzählung besteht bloss in jenen Fällen, in denen der Bürger konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der hiefür zuständigen Organe nachzuweisen vermag. Der Hinweis auf das knappe Abstimmungsergebnis allein genügt nicht.
Regierungsrat, 23.8.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 4
ff. Siehe Art. 1 Abs. 3 KV (VVGE 1997/98 Nr. 4).
ff. Siehe Art. 1 Abs. 3 AG (VVGE 2007/08 Nr. 8).
Art. 54a Beschwerdefrist. Wann war den Beschwerdeführern der Beschwerdegrund bekannt (Erw. 1c)?
Regierungsrat, 18.12.1995 
VVGE 1995/96 Nr. 2
Die Stimmrechtsbeschwerde ist innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes einzureichen. Eine spätere Anfechtung widerspricht Treu und Glauben (Erw. 3.2).
Regierungsrat, 14.9.2004 
VVGE 2003/04 Nr. 2

Die Stimmrechtsbeschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes einzureichen. Der behauptete Mangel löst die Frist erst zu jenem Zeitpunkt aus, bei dem dieser Mangel durch Publikation oder Zustellung der Abstimmungsunterlagen öffentlich wird. In der Regel dürfte der massgebende Zeitpunkt die Publikation im Amtsblatt sein (Erw. 2).

Regierungsrat, 22.5.2007

VVGE 2007/08 Nr. 9
Art. 54b

Abs. 2. Beanstandungen betreffend Verfahrensfehler an Versammlungen sind sofort anzubringen, damit sie womöglich noch behoben werden können (Erw. 4).

Regierungsrat, 7.5.2007

VVGE 2007/08 Nr. 8

 

Gesetz über das Abstimmungs- und Wahlverfahren in den Gemeinden vom 24. Mai 1959 (aAG; LB X, 38)
Art. 4 Abs. 2. Stimmrecht des Gemeindepräsidenten an der Gemeindeversammlung.
Regierungsrat, 24.9.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 1
Art. 18 Abs. 2. Ein Verfahrensmangel ist schon an der Gemeindeversammlung zu rügen; wer dies unterlässt, verliert die Beschwerdelegitimation.
Regierungsrat, 24.9.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 2
Abs. 2. Beschwerdelegitimation.
Regierungsrat, 8.9.1970 
VVGE 1966-70 Nr. 3

 

Abstimmungsverordnung vom 1. März 1974 (AV; GDB 122.11)
Art. 24 Das Verbot, an den Zugängen zum Stimmlokal Propaganda zu betreiben, findet sinngemäss auch auf die Landsgemeinde Anwendung (Erw. 1). Das Verbot ist vor der Verfassung nur soweit haltbar, als es die störungsfreie Ausübung des Stimm- und Wahlrechts sicherstellt. Es ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit je nach den örtlichen Verhältnissen durchzusetzen (Erw. 2 bis 4).
Regierungsrat, 14.4.1998 
VVGE 1997/98 Nr. 5
Art. 45 Siehe Art. 54 Abs. 2 AG (VVGE 1987/88 Nr. 4).
Art. 48

Abs. 4. In Ausnahmefällen ist es möglich, auf einen Beschluss, mit welchem ein Abstimmungsergebnis erwahrt wird, zurückzukommen. Wird ein Gemeindeergebnis vor Ablauf der Beschwerdefrist, d.h. vor der endgültigen Erwahrung, korrigiert, ist das kantonale Ergebnis zu berichtigen und erneut zu publizieren.
Regierungsrat, 4.12.2007

VVGE 2007/08 Nr. 10

 

Gesetz über die Wahl des Kantonsrates vom 26. Februar 1984 (GDB 122.2)
Art. 1 Siehe Art. 66 Abs. 1 KV (VVGE 2005/06 Nr. 1).  
Art. 6 Art. 6 Abs. 3 AG (VVGE 2005/06 Nr. 7).  

 

Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997 (StVG; GDB 130.1)

Art. 1

Abs. 1. Es widerspricht nicht übergeordnetem Recht, wenn das „übrige“ Spitalpersonal – im Gegensatz zum obersten Kader – privatrechtlich angestellt ist.
Regierungsrat, 7.5.2007

VVGE 2007/08 Nr. 25

Abs. 4. Die kantonalen Vorschriften über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung sind nicht auf kommunale Verfahren anwendbar (Erw. 3.1 und 3.2).
Regierungsrat, 31.1.2006

VVGE 2005/06 Nr. 8
Art. 10 Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30).
Art. 12 Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30).
Art. 36 Siehe Art. 76 Abs. 1 GOG (AbR 2002/03 Nr. 17)
Siehe Art. 53 GOG (AbR 2002/03 Nr. 27)
  Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30).  
Art. 38 Abs. 2. Siehe Art. 46 Abs. 1 KV (VVGE 1999/00 Nr. 2).
Art. 45 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35).
Siehe Art. 1 Abs. 1 StVG (VVGE 2007/08 Nr. 25).
Abs. 1. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 2001/02 Nr. 1).
Art. 47 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35).
Art. 48 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35).
Abs. 3. Grundsätzlich ist eine Kündigung zu begründen. Die betroffene Partei kann aber darauf verzichten (Erw. 1.2.4).
Regierungsrat, 11.6.2001
VVGE 2001/02 Nr. 1
Art. 53 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35).
Folgen einer Kündigung, die unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu Stande kam, d.h. formell rechtswidrig ist (Erw. 5 und 6).
Regierungsrat, 17.9.2002
VVGE 2001/02 Nr. 2
Abs. 1. Siehe Art. 64 Abs. 1 Bst. a GOG (VVGE 1999/00 Nr. 35).
Abs. 1. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 2001/02 Nr. 1).
Abs. 1. Kündigungen durch das Gemeinwesen ergehen in Form einer anfechtbaren Verfügung, können aber durch die Rechtsmittelinstanz nicht mehr aufgehoben werden und sind "endgültig" (Erw. 1.2.3 bis 1.2.5).
Regierungsrat, 11.6.2001
VVGE 2001/02 Nr. 1
Abs. 1. Eine Kündigung darf nur aus sachlichen Gründen erfolgen. Die vorgenommene Reorganisation des Werkhofes und die damit verbundene Aufhebung der Stelle gilt als sachlichen Grund (Erw. 3.2 bis 4).
Regierungsrat, 11.6.2001
VVGE 2001/02 Nr. 1
Art. 60 Die Regelung der Abgangsentschädigung nach StVG entspricht nicht der "OR-Regelung" nach Art. 339b. Es ist daher nicht zulässig, die ordentlichen Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge unmittelbar von der Abgangsentschädigung in Abzug zu bringen (Erw. 5.1 bis 5.2.4).
Regierungsrat, 11.6.2001
VVGE 2001/02 Nr. 1
Art. 61 Siehe Art. 60 StVG (VVGE 2001/02 Nr. 1).
Von einer Abgangsentschädigung sind auch die ausserobligatorischen Beiträge der Gemeinde an die Altersvorsorge des Versicherten nicht in Abzug zu bringen (Erw. 3 bis 6).
Verwaltungsgericht, 30.4.2004 
VVGE 2003/04 Nr. 30

Bemessung der Abgangsentschädigung; Unterscheidung zwischen dem "Härtefall" und dem "Fall besonderer Härte" (Erw. 3 bis 6).
Verwaltungsgericht, 26.5.2004 

VVGE 2003/04 Nr. 31
Art. 62 Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2003/04 Nr. 49).
 

Abs. 1. Ausstandsbegehren sind unter Ausschluss der Betroffenen zu behandeln (Erw. 1.1).
Regierungsrat, 7.3.2006

VVGE 2005/06 Nr. 9

Abs. 1. Ist nicht erkennbar, dass ein Regierungsmitglied ein unmittelbares Interesse am Ausgang eines Verfahrens hat, liegt kein Ausstandsgrund vor (Erw. 1.3 und 3.2).
Regierungsrat, 7.3.2006

VVGE 2005/06 Nr. 9
Abs. 1. Siehe Art. 14 Abs. 1 Bst. d GOG (VVGE 2005/06 Nr. 12).
Art. 63 Rechtsfragen sind durch die entscheidende Instanz zu beantworten, nicht durch Experten (Erw. 4).
Regierungsrat, 4.7.2000
VVGE 1999/00 Nr. 3
Abs. 1. Ob ein Beweismittel für die Feststellung des Sachverhaltes abgenommen wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der entscheidenden Behörde. Eine ortskundige Behörde kann auf einen Augenschein verzichten (Erw. 4).
Regierungsrat, 2.3.1998
VVGE 1997/98 Nr. 23
Abs. 2. Siehe Art. 63 Abs. 1 StVG (VVGE 1997/98 Nr. 23).
Abs. 2. In der Beweisabnahme steht den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu. Voraussetzungen, unter denen auf ein älteres Gutachten abgestellt werden darf (Erw. 3.3, 4 und 5).
Regierungsrat, 10.10.2000
VVGE 1999/00 Nr. 29
Art. 65 Siehe Art. 1 Abs. 4 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 8).  
Art. 67 Abs. 1. Die Lohnfestsetzung stellt eine anfechtbare Verfügung und nicht bloss einen Realakt dar (Erw. 2).
Regierungsrat, 12.12.2000
VVGE 1999/00 Nr. 8
  Abs. 1. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 2005/06 Nr. 4).  
  Abs. 1. Die Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge ist berechtigt, im Namen ihrer Kinder ein Gesuch um Namensänderung zu stellen und Beschwerde zu führen. Der am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte frühere Ehegatte und Vater ist nicht beschwert und wird am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (Erw. 2).
Regierungsrat, 29.8.2006
VVGE 2005/06 Nr. 12
 

Abs. 2. Die längerfristige Sistierung eines Baubewilligungsverfahrens stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar und ist daher selbstständig anfechtbar (Erw. 2).
Regierungsrat, 7.3.2006

VVGE 2005/06 Nr. 9
Abs. 3. Der geschiedene Ehemann ist nicht legitimiert, den Entscheid des Einwohnergemeinderates zur Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge an seine Ex-Frau anzufechten, auch wenn diese ihm das Besuchsrecht vereitelt.
Regierungsrat, 22.2.2000
VVGE 1999/00 Nr. 4
Abs. 3. Beschwerdelegitimation zur Anfechtung von Verkehrsbeschränkungen (Allgemeinverfügungen). Der Eigentümer einer Liegenschaft an der betreffenden Strasse ist stärker betroffen als die Allgemeinheit (Erw. 2.2).
Regierungsrat, 10.10.2000
VVGE 1999/00 Nr. 29
Abs. 3. Beschwerdelegitimation gegen Mobilfunkanlagen (Erw. 3.1 und 3.2).
Regierungsrat, 28.10.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 19
 

Abs. 3 Bst. a. Der Vater ist nicht befugt, gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner mündigen Tochter Beschwerde zu erheben.
Regierungsrat, 14.6.2005

VVGE 2005/06 Nr. 10

Abs. 3 Bst. a. Wer 80 m von einem geplanten Fussgängerstreifen entfernt wohnt und keine besonderen Gründe vorbringt, inwiefern er davon betroffen wird, ist kaum beschwerdebefugt (Erw. 2).
Regierungsrat, 30.1.2007

VVGE 2007/08 Nr. 11
Art. 68

Kriterien für die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die im Rechtsmittelverfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung befindende Behörde hat bloss eine summarische Prüfung vorzunehmen (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 27.9.2007

VVGE 2007/08 Nr. 28
Abs. 1. Entzug der aufschiebbaren Wirkung auf Grund einer bestehenden Missbrauchgefahr (Erw. 8).
Regierungsrat, 4.7.2000
VVGE 1999/00 Nr. 33
Art. 69 Abs. 1. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht können (und müssen) bei der Bearbeitung öffentlich-rechtlicher Entschädigungsansprüche auch die Angemessenheit des erstinstanzlichen Verwaltungsentscheids prüfen (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 26.5.2004 
VVGE 2003/04 Nr. 31
Art. 70 Siehe Art. 1 Abs. 4 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 8).
 

Wenn zwei oder mehrere alternative und sich gegenseitig ausschliessende Baugesuche vorliegen, liegen Gründe für eine Sistierung einzelner Verfahren vor (Erw. 5).
Regierungsrat, 9.8.2005

VVGE 2005/06 Nr. 25
Art. 73 Siehe Art. 28 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 35).

 

Haftungsgesetz vom 24. September 1989 (GDB 130.3)

Art. 3 ff. Siehe Art. 61 OR (VVGE 2003/04 Nr. 32).
Art. 5 Ersatz kann als Geldersatz oder Naturalersatz verlangt werden (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 17.12.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 41
Art. 6 Siehe Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB (VVGE 2005/06 Nr. 15).  
Abs. 1. Haftungsansprüche wegen von Beamten angerichteten Schäden sind auf dem Klageweg geltend zu machen (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 17.12.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 41
Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung. Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen eines Haftungsprozesses die Rechtmässigkeit einer grundsätzlich beschwerdefähigen Entscheidung nicht überprüfen (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 17.12.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 41
Art. 8 Abs. 1. Siehe Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz (VVGE 1991/92 Nr. 41).
Art. 11 Siehe Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz (VVGE 1991/92 Nr. 41).
Art. 18 Abs. 1. Die Verjährungsregelung umfasst i.S. einer echten Rückwirkung auch unter den altrechtlichen Bestimmungen verjährte Forderungen. Die Frist läuft aber nicht vom Inkrafttreten des neuen Rechts, sondern von der Kenntnis des Schadens an (Erw. 2a).
Verwaltungsgericht, 26.11.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 42
Art. 21 Siehe Art. 18 Abs. 1 Haftungsgesetz (VVGE 1991/92 Nr. 42).

 

Verantwortlichkeitsgesetz vom 13. Wintermonat 1869 (LB I, 112)

Art. 6  Siehe Art. 54 KV (VVGE 1983/84 Nr. 1).

 

Publikationsgesetz vom 26. Mai 2000

Art. 1

Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 KV (VVGE 2007/08 Nr. 2).

Art. 5

Siehe Art. 76 Abs. 2 Ziff. 1 KV (VVGE 2007/08 Nr. 2).

 

Verordnung über das Staatsarchiv vom 18. Oktober 1996 (GDB 131.21)

Art. 9 Siehe Art. 27 Abs. 3 und 4 GOG (AbR 1996/97 Nr. 38)
Art. 10 Siehe Art. 27 Abs. 3 und 4 GOG (AbR 1996/97 Nr. 38)

 

Richtlinien für die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung vom 19. Februar 1974 (nicht veröffentlicht)

Der Regierungsrat ist in seiner Praxis der Öffentlichkeitsinformation an das Gebot der Rechtsgleichheit und an das Willkürverbot gebunden.
Regierungsrat, 15.5.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 3

 

Organisationsverordnung vom 7. September 1989 (OV; GDB 133.11)
Art. 19 Abs. 1. Hat ein Departementsvorsteher im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens lediglich zu Verfahrensfragen Stellung genommen, muss er bei der Behandlung der materiellen Fragen nicht in den Ausstand treten (Erw. 2).
Regierungsrat, 10.11.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 4
Art. 31 Siehe Art. 3 Abs. 4 OHG (VVGE 1995/96 Nr. 31).
Art. 33 Siehe Art. 3 Abs. 4 OHG (VVGE 1995/96 Nr. 31).

 

Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 30. Juni 1972 (LB XIII, 329)
Art. 6 Abs. 1. Als Beschwerden gegen ein Departement zählen nicht Beschwerden gegen eine dem Departement unterstellte Amtsstelle, bei deren Entscheid der Departementsvorsteher nicht mitgewirkt hat (Erw. 2).
Regierungsrat, 12.4.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 5
Abs. 3. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 38).
Art. 29 Abs. 1. Schriftlichkeit als Gültigkeitserfordernis öffentlich-rechtlicher Verträge?
Verwaltungsgericht, 6.7.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 29

 

Ausführungsbestimmungen über die Ausstandspflicht im Regierungsrat vom 12. Januar 1988 (LB XX, 138)
Art. 1 Abs. 1. Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1989/90 Nr. 38).

 

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze
1 Zuständigkeit und Ausstand
Einreichung des Rekurses an eine unzuständige Behörde.
Regierungsrat, 3.8.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 12
Ausstandspflicht von Behördemitgliedern.
Regierungsrat, 17.10.1972 
VVGE 1971-75 Nr. 13

Siehe Art. 3 Abs. 4 OHG (VVGE 1995/96 Nr. 31).

Ausstandspflicht des gemeindlichen Bauchefs, der auch als Aktuar einer Korporation amtet, welche mitbetroffen ist (Erw. 3c).
Regierungsrat, 12.1.1998 
VVGE 1997/98 Nr. 17
2 Parteifähigkeit
Parteifähigkeit der Teilsame "Nid dem Feld", Alpnach? Frage offen gelassen (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 13.3./5.7.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 42
Parteifähigkeit einer einfachen Gesellschaft (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 17.3.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 54
Siehe Art. 80 Abs. 7 SchG (VVGE 1995/96 Nr. 7).
3 Prozessfähigkeit
Rückweisung einer Beschwerde mangels Prozessfähigkeit.
Verwaltungsgericht, 5.7.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 31
4 Ermittlung des Sachverhalts
Die Rekursinstanz ist nur dann zur Durchführung eines Augenscheines verpflichtet, wenn die Verhältnisse anders überhaupt nicht abgeklärt werden können.
Regierungsrat, 19.2.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 16
Zweiter Schriftenwechsel und mündlicher Parteivortrag.
Regierungsrat, 20.7.1971 
VVGE 1971-75 Nr. 17
Zweiter Schriftenwechsel.
Regierungsrat, 2.9.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 18
Auf die von einer Behörde vorgenommenen Lärmmessungen, deren Richtigkeit erst im späteren Beschwerdeverfahren bestritten wird, darf abgestellt werden (Erw. 2a).
Regierungsrat, 16.10.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 4
5 Rechtliches Gehör
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung eines Augenscheins.
Regierungsrat, 17.4.1972 
VVGE 1971-75 Nr. 15
Vornahme einer Beweisabnahme in Abwesenheit der Partei zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse (Erw. 1a). Kenntnisgabe sämtlicher Reklamationen an den Betroffenen vor Erlass einer Einstellungsverfügung (Erw. 1b)?
Regierungsrat, 16.10.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 4
Anforderungen an die Begründung von Entscheiden; Formen des Ermessens (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 19.5.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 34
Das Gebot der Verhältnismässigkeit, aber auch des rechtlichen Gehörs gebieten, dass der Ersatzvornahme die Einräumung einer Erfüllungsfrist und Androhung der Ersatzvornahme vorausgehen. Nur dann tritt die Geldleistung an die Stelle der Naturalleistung (Erw. 2b). Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre heilbar, nicht jedoch die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wegen des fait accompli der Ersatzvornahme (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 5.11.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 63

Siehe Art. 4 aBV (VVGE 1997/98 Nr. 6).

Siehe Art. 60 BGBB (VVGE 1997/98 Nr. 30).
6 Akteneinsicht
Aktenzustellung an Rechtsanwälte.
Verwaltungsgericht, 11.9.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 34
Weisungen des Regierungsrates betreffend Akteneinsichtsrecht und rechtliches Gehör vom 28. August 1984. Zulässigkeit eines zweiten Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 12.7.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 57
7 Vorsorgliche Massnahmen

Eine Verfahrenssistierung ist möglich, wenn der zu treffende Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. Dies ist nicht der Fall, wenn vor Verwaltungsgericht die Frage der strassenmässigen Erschliessung für ein Neubauvorhaben pendent ist und das umstrittene Vorhaben lediglich ein Umbauvorhaben an der gleichen Strasse betrifft (Erw. 3.2).
Regierungsrat, 7.3.2006

VVGE 2005/06 Nr. 9
8 Neue Vorbringen
Neue Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
Regierungsrat, 18.6.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 23
9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen
Form behördlicher Verfügungen.
Regierungsrat, 17.12.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 14

Die Zustellung der Entscheide unter gleichzeitiger Eintreibung der Entscheidgebühr mit Nachnahme ist unstatthaft.
Regierungsrat, 12.3.1974 

VVGE 1971-75 Nr. 19
Hält sich der Empfänger einer Verfügung während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit an einem unbekannten Ort auf, so gilt eine erfolglos zugestellte Postsendung als zugestellt.
Regierungsrat, 6.11.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 5
Wann ist eine Verfügung zustellt?
Regierungsrat, 26.5.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 6
Quartierplanverfahren. Begriff der Verfügung. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, blosse Ermahnungen und Meinungsäusserungen sind keine Verfügungen (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 6.2.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 54
Die zweite Eröffnung einer Verfügung, die eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthält, kann gestützt auf den Anspruch auf Vertrauensschutz bewirken, dass die Rechtsmittelfrist verlängert wird (Erw. 3).
Regierungsrat, 14.8.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 5
Aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung darf einer Partei kein Rechtsnachteil erwachsen (Erw. 1).
Regierungsrat, 16.8.1994 
VVGE 1993/94 Nr. 2
Die Bezeichnung einer Strasse stellt keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 2 und 3).
Regierungsrat, 11.4.1994 
VVGE 1993/94 Nr. 3
Siehe Art. 80 Abs. 7 SchG (VVGE 1995/96 Nr. 7).

Die Bezeichnung einer Strasse stellt keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 1).
Regierungsrat, 25.11.2008

VVGE 2007/08 Nr. 12
10 Wiedererwägungsgesuche
Wiedererwägungsgesuch, notwendige Voraussetzungen für das Eintreten.
Regierungsrat, 12.2.1968 
VVGE 1966-70 Nr. 53
Legitimation zum Stellen eines Wiedererwägungsgesuches.
Regierungsrat, 2.4.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 25
Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch.
Regierungsrat, 10.12.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 27
Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch.
Regierungsrat, 28.10.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 28
Zurückkommen auf Verfügungen lite pendente.
Verwaltungsgericht, 19.12.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 50
Begriff des Wiedererwägungsgesuchs, der Petition und der Aufsichtsbeschwerde.
Regierungsrat, 20.11.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 6
Voraussetzungen (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 6.6.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 34
Begriff des Wiedererwägungsgesuchs. Verfügungen, die nur eine zuvor erlassene Verfügung bestätigen, sind nicht beschwerdefähig, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung.
Regierungsrat, 27.6.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 6
Behandelt der Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch materiell, so ist gegen seinen neuen Sachentscheid das Rechtsmittel gegeben, das gegen den ursprünglichen Entscheid zulässig war (Erw. 2a, b).
Verwaltungsgericht, 27.10.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 37
Voraussetzungen der Wiedererwägung (Erw. 1a).
Verwaltungsgericht, 7.3.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 39
Die Instanz, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat, ist zur Wiedererwägung zuständig; zur Revision eines Rechtsmittelentscheids ist die Rechtsmittelinstanz zuständig (Erw. 3 und 4).
Regierungsrat, 9.2.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 4
11 Widerruf
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Verwaltungsverfügung widerrufen werden (Erw. 4d)?
Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 128
Voraussetzungen, unter welchen ein Quartierplan, bei dem das ursprüngliche Planungsziel nicht mehr erreicht werden kann, ohne Verletzung der Gemeindeautonomie widerrufen werden kann (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 17.3.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 44
12 Fristen
Berechnung der Rekursfrist.
Regierungsrat, 18.6.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 20
Fristenwahrung bei der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches.
Regierungsrat, 3.9.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 26
Beginn des Fristenlaufs für eine Beschwerde gegen eine Initiative.
Regierungsrat, 6.7.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 7
Wiederherstellung der Frist für die Einsprache im Baubewilligungsverfahren.
Verwaltungsgericht, 26.11.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 64
13 Beschwerdelegitimation
Obsiegenden Einsprechern ist Gelegenheit zu geben, als passive Streitgenossenschaft im Beschwerdeverfahren des Baugesuchstellers mitzuwirken. Dem Regierungsrat sind in diesem Fall auch die durch die Abweisung des Baugesuchs erledigten Einsprachen einzureichen.
Regierungsrat, 1.9.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 3
Individualklagerecht des Miteigentümers im Verwaltungsprozess (Erw. 1). Exceptio pluris litis consortium (Erw. 2).
Regierungsrat, 13.7.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 30
14 Beschwerdeform / Beschwerdegründe
Anforderungen an eine Beschwerde. Mangels gesetzlicher Umschreibung im obwaldnerischen Recht ist für die Beurteilung das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren richtungsweisend.
Regierungsrat, 18.10.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 5
Es genügt, wenn der Antrag aus der Beschwerde hervorgeht.
Regierungsrat, 31.5.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 6
Anforderungen an eine Einsprache. Schriftlichkeit, Antrag und Begründung sind Gültigkeitserfordernis (Erw. 2). Genügt eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist sie zur Verbesserung zurückzuweisen (Erw. 3).
Regierungsrat, 10.4.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 5
Anforderung an die Begründung einer Beschwerde (Erw. 1b).
Verwaltungsgericht, 19.5.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 61
Das Fehlen der Unterschrift ist ein verbesserlicher Mangel (Erw. 1).
Regierungsrat, 7.6.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 26
Enthält eine Beschwerde weder ein klares Rechtsbegehren, eine Begründung noch die Unterschriften, so ist eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Erw. 1b).
Regierungsrat, 21.5.1996 
VVGE 1995/96 Nr. 9
15 Aufschiebende Wirkung
Voraussetzung der Gewährung aufschiebender Wirkung.
Regierungsrat, 19.9.1972 
VVGE 1971-75 Nr. 22
Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde.
Regierungsrat, 18.5.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 8
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit.
Verwaltungsgerichtspräsident, 9.1.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 40
16 Beschwerdeentscheid
Formelle Rechtskraft eines Entscheides, der nicht innert der Rechtsmittelfrist angefochten wird.
Regierungsrat, 22.10.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 21
Änderung einer Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers.
Regierungsrat, 5.8.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 24
Weist eine Rechtsmittelinstanz den Beschwerdegegenstand zur Beurteilung an die Vorinstanz zurück, sind die Erwägungen des Rückweisungsentscheides für die Vorinstanz bindend und müssen dem Neuentscheid der Vorinstanz zugrunde gelegt werden.
Verwaltungsgericht, 17.12.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 32
Siehe Art. 103 Abs. 1 aaStG (VVGE 1978-80 Nr. 33).
17 Aufsichtsbeschwerde
Rechtswirkungen der Aufsichtsbeschwerde.
Regierungsrat, 28.8.1973 
VVGE 1971-75 Nr. 29
Rechtswirkungen der Aufsichtsbeschwerde.
Regierungsrat, 12.2.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 30
Der Regierungsrat tritt auf eine Beschwerde, die nicht als förmliches Rechtsmittel entgegengenommen werden kann, aufsichtshalber ein, wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtstellung erheblich berührt ist und keine andere Möglichkeit hat, sich zu beschweren.
Regierungsrat, 13.6.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 7
Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde. Rechtswirkungen einer Aufsichtsbeschwerde. Verfügungen werden aufsichtsrechtlich nur dann aufgehoben, wenn klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind.
Regierungsrat, 12.7.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 7
Aufsichtsbeschwerde. Voraussetzungen und Rechtswirkungen. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Mittel, um bei Fehlen der Einsprachelegitimation dennoch sämtliche Einsprachegründe vorbringen zu können.
Regierungsrat, 10.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 7
Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde. Steht einem Steuerpflichtigen der ordentliche Rechtsmittelweg offen oder hat er ihn versäumt, so ist eine Aufsichtsbeschwerde nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Regierungsrat, 26.1.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 7
Kann auf eine förmliche Beschwerde nicht eingetreten werden, so prüft der Regierungsrat in ständiger Praxis, ob er die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegennehmen kann (Erw. 2).
Regierungsrat, 9.7.1996 
VVGE 1995/96 Nr. 24
18 Nichtigkeit
Ein fehlerhafter Verwaltungsakt hat als nichtig zu gelten, wenn er einen besonders schweren, offenkundigen Rechtsmangel aufweist (Erw. 3b).
Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 128
Eine baupolizeiliche Verfügung ist nicht nichtig, wenn sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Regierungsrat, 22.12.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 2
Nichtigkeit einer Verfügung infolge fehlender Zuständigkeit der verfügenden Behörde.
Regierungsrat, 16.9.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 6
  Siehe Art. 24 f. TSchG (VVGE 2005/06 Nr. 26).  
19 Verhältnismässigkeitsgrundsatz
Das Gebot der Verhältnismässigkeit, aber auch des rechtlichen Gehörs gebieten, dass der Ersatzvornahme die Einräumung einer Erfüllungsfrist und Androhung der Ersatzvornahme vorausgehen. Nur dann tritt die Geldleistung an die Stelle der Naturalleistung (Erw. 2b). Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre heilbar, nicht jedoch die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wegen des fait accompli der Ersatzvornahme (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 5.11.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 63
20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag (Erw. 1)? Clausula rebus sic stantibus? Verneint bei durchschnittlich normaler Entwicklung, wie konjunkturellen Schwankungen, langsamer Geldentwertung (Erw. 3b).
Verwaltungsgericht, 17.12.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 38

Der Klageweg gilt als Ausnahme, für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ist er aber nach wie vor vorgesehen, ausgenommen bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Erw. 2). Die Auslegung eines „Dokuments“, in welchem die Tragung von Erschliessungskosten geregelt wird, ergibt, dass dieses als Vertrag und nicht als Verfügung zu qualifizieren ist (Erw. 3 und 4).
Regierungsrat, 11.12.2007

VVGE 2007/08 Nr. 13

Streitsachen aus öffentlich-rechtlichen Verträgen beurteilt das Verwaltungsgericht auf Klage hin; die Beschwerde an den Regierungsrat ist nicht möglich (Erw. 1). Verfügungen können auch rechtsgeschäftliche Elemente enthalten. Im vorliegenden Fall ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Stande gekommen, indem eine Ziffer der Baubewilligung einen Antrag auf Vertragsabschluss darstellte, welchem die private Partei durch konkludentes Verhalten zustimmte (Erw. 2).
Regierungsrat, 25.11.2008

VVGE 2007/08 Nr. 14

21 Erläuterungsgesuch

Das Erläuterungsgesuch dient nicht dazu, der Rechtsmittelinstanz Rechts- und Tatfragen im Hinblick auf einen Weiterzug der Beschwerdesache zu unterbreiten (Erw. 2 und 3).
Regierungsrat, 9.7.1996 
VVGE 1995/96 Nr. 3

 

Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21)

Art. 3 Die Zuschlagsempfängerin, die zur Beschwerde Stellung genommen und sich den Anträgen der Beschwerdeführerin widersetzt hat, ist Partei im Beschwerdeverfahren und kann, je nach dessen Ausgang, auch kostenpflichtig werden (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 11.11.2004 
VVGE 2003/04 Nr. 51
Abs. 2 Bst. a. Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 12).
Art. 5 Siehe Art. 63 Abs. 2 StVG (VVGE 1999/00 Nr. 29).
Art. 6 Bevor die Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen verfügt wird, ist die betroffene Person anzuhören.
Regierungsrat, 13.11.2001
VVGE 2001/02 Nr. 3
Abs. 1. Anforderungen an das rechtliche Gehör bei der Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Erw. 3.2 und 3.4). Zur Kompetenz des Schulleiters zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Erw. 3.5). Keine Heilung der Gehörsverletzung in Beschwerdeverfahren, in denen der Regierungsrat bloss über eine beschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (Erw. 4).
Regierungsrat, 17.9.2002
VVGE 2001/02 Nr. 2

Abs. 1. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre im Verlaufe des Verfahrens geheilt worden (Erw. 3).
Regierungsrat, 10.6.2008

VVGE 2007/08 Nr. 16
Art. 7 Siehe Art. 7 Tourismusgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 28).
Siehe Art. 29 Abs. 2 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30).
Art. 10 Siehe Art. 29 f. BauG (VVGE 2001/02 Nr. 33).
Siehe Art. 5 BV (VVGE 2001/02 Nr. 43).
Siehe Art. 80 SchKG (AbR 1998/99 Nr. 25)
Es genügt, wenn sich die Begründung eines Entscheids aus einem andern Dokument ergibt, das dem Betroffenen ebenfalls zugestellt wurde (Erw. 3).
Regierungsrat, 12.8.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 3
Bst. b. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass in den Fällen, in denen Baubewilligung und Einspracheentscheid formal in zwei separaten Beschlüssen ergehen, den Einsprechern auch der Baubewilligungsentscheid zugestellt wird (Erw. 1.3).
Regierungsrat, 11.3.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 17
Bst. c. Rechtsmittelbelehrungen sind nicht Bestandteil des Dispositivs (Verfügungsformel), auch wenn dies der Praxis des Regierungsrats entspricht (Erw. 2.2).
Regierungsrat, 9.8.2005
VVGE 2005/06 Nr. 25
Art. 11 Abs. 1. Siehe Art. 10 Bst. b VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 17).
Abs. 3 Bst. a. Eröffnung eines Entscheids durch Publikation im Amtsblatt, wenn eine Partei im Ausland wohnt und keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat (Erw. 6).
Regierungsrat, 23.3.2004 
VVGE 2003/04 Nr. 7
Art. 13 Siehe Art. 48 Abs. 4 AV (VVGE 2007/08 Nr. 10).
Art. 15 Fehlt eine Begründung, ist dieser Mangel durch das Ansetzen einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zu heilen (Erw. 3).
Regierungsrat, 4.7.2000
VVGE 1999/00 Nr. 33
Abs. 2. Sinn und Zweck der Nachfrist. Einem Gemeinderat, dessen Beschwerde weder einen Antrag noch eine Begründung enthält, ist keine Nachfrist zu gewähren (Erw. 2.2).
Regierungsrat, 5.2.2002
VVGE 2001/02 Nr. 4
Abs. 3. Siehe Art. 15 Abs. 2 VwVV (VVGE 2001/02 Nr. 4).
Art. 20 Der Regierungsrat erteilt in der Regel nicht an Stelle der Baubewilligungsbehörde eine Baubewilligung (Erw. 6).
Regierungsrat, 16.4.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 20
Eine Verfügung ist im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen. Da die Schulgelder für die Privatschule jährlich anfallen und die Schulpflicht noch andauert, ist die Beschwerde für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Bildungsgesetzes auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen (Erw. 1).
Regierungsrat, 5.12.2006
VVGE 2005/06 Nr. 11
Art. 22 Administrativmassnahmen im Strassenverkehr haben zwar Strafcharakter, ergehen jedoch vor dem Verhöramt in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren. Das Verhöramt hat deshalb ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 22 VwVV zu behandeln; bleibt es untätig, so begeht es eine Rechtsverweigerung.
Entscheid des OGP vom 22. Mai 2002
AbR 2002/03 Nr. 28
Siehe Art. 159 StPO (AbR 2006/07 Nr. 30)
Siehe Art. 48 Abs. 4 AV (VVGE 2007/08 Nr. 10).
Art. 23 Eine Amtsgeheimnisverletzung kann nur mit Strafanzeige bzw. Strafklage geklärt werden; eine Aufsichtsbeschwerde genügt nicht.
Volkswirtschaftsdepartement, 3.10.2002
VVGE 2001/02 Nr. 5
Der Regierungsrat kann, sofern es die öffentlichen Interessen erfordern, einen Sachverhalt von Amtes wegen abklären und die erforderlichen Massnahmen treffen, auch wenn ein Beschwerdeführer wegen der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde hierauf keinen Anspruch hat (Erw. 1).
Regierungsrat, 5.5.2003 
VVGE 2003/04 Nr. 4
Siehe Art. 21 KV (VVGE 2007/08 Nr. 6).
ff. Siehe Art. 1 Abs. 4 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 8).
Art. 23a Abs. 3. Siehe Art. 15 GebOStV (VVGE 2005/06 Nr. 20).
Art. 23d

Abs. 2. Wird im Beschwerdeverfahren der Erlass der vorinstanzlichen Kosten verlangt, entscheidet darüber die Beschwerdeinstanz. Die Kostenverlegung erfolgt nach dem Prinzip des Obsiegens bzw. Unterliegens. Ein Erlass ist nur möglich, wenn keine wirtschaftlichen Gründe oder andere besondere Gründe vorliegen (Erw. 6 und 7).
Regierungsrat, 10.6.2008

VVGE 2007/08 Nr. 16
Art. 23e Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 23d Abs. 2 VwVV (VVGE 2007/08 Nr. 16).
Art. 23h Siehe Art. 15 GebOStV (VVGE 2005/06 Nr. 20).
Abs. 2. Eine Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens wird nur dann ausgesprochen, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen vorgeworfen werden können. Dies ist bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Fall (Erw. 4.3).
Regierungsrat, 7.3.2006
VVGE 2005/06 Nr. 9

Abs. 2. Die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts stellt einen groben Verfahrensfehler dar, welcher eine Entschädigungspflicht durch die Vorinstanz zur Folge hat (Erw. 4.1).
Regierungsrat, 6.2.2007

VVGE 2007/08 Nr. 1
Art. 23i Siehe Art. 23d Abs. 2 VwVV (VVGE 2007/08 Nr. 16).
Art. 27 Siehe Art. 3 VwVV (VVGE 2003/04 Nr. 51).
Siehe Art. 70 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 25).

Anspruch auf ein Fachgutachten zur Qualität eines Quartierplans? (Erw. 3c).
Verwaltungsgericht, 17.4.2008

VVGE 2007/08 Nr. 39

 

Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 (GOG; GDB 134.1)

Art. 3 Siehe Art. 13 Abs. 2 GOG (AbR 2000/01 Nr. 12)
Art. 13 Abs. 2. Befinden sich beide Kantonsgerichtspräsidenten im Ausstand, so kann auch in Präsidialfällen der Vizepräsident (oder subsidiär ein anderes Mitglied des Kantonsgerichts) als ausserordentlicher Gerichtspräsident amten (E. 1b).
Entscheid der OGK vom 6. September 2001
AbR 2000/01 Nr. 12
Art. 14 f. Siehe Art. 62 Abs. 1 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 9).
Abs. 1 lit. d. Die Mitglieder des Obergerichts, die im Strafappellationsverfahren gegen einen Rechtsanwalt und Notar mitgewirkt haben, müssen im nachfolgenden Disziplinarverfahren nicht in den Ausstand treten (E. 2).
Entscheid des OG vom 12. August 1999 
AbR 1998/99 Nr. 1
Abs. 1 Bst. d. Da die Vorsteherin des Sicherheits- und Gesundheitsdepartements nicht persönlich am Verfahren beteiligt war, ist sie nicht ausstandspflichtig (Erw. 1).
Regierungsrat, 29.8.2006
VVGE 2005/06 Nr. 12
Abs. 3. Der Umstand, dass ein Anwalt in wenigen Einzelfällen zum ausserordentlichen Gerichtsschreiber bestimmt wurde, führt nicht dazu, dass er im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GOG dem Gericht "angehört" und deshalb vom Auftreten vor diesem Gericht ausgeschlossen ist.
Entscheid des OG vom 10. Oktober 2001 
AbR 2000/01 Nr. 13
Art. 15 Unabhängigkeit eines gerichtlichen Gutachters. Der Umstand, dass sich der Gutachter in wissenschaftlichen Diskussionen oder Publikationen zu Lehrmeinungen in bestimmter Weise geäussert hat, führt in der Regel nicht zu seiner Befangenheit.
Entscheid der OGK vom 7. Juni 2002 
AbR 2002/03 Nr. 11
lit. b. Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, bewirken keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Richters. Deshalb genügen weder die Ankündigung noch der Erlass eines Strafbefehls, um die Ablehnung des Verhörrichters zu rechtfertigen. Verwirkung des Ausstandsanspruchs durch Fristablauf.
Entscheid des OGP vom 9. Juni 1999 
AbR 1998/99 Nr. 41
Art. 17 Siehe Art. 15 lit. b GOG (AbR 1998/99 Nr. 41)
Art. 18 Siehe Art. 26 Abs. 5 GOG (AbR 1998/99 Nr. 15)
Bst. b. Siehe Art. 62 Abs. 1 StVG (VVGE 2005/06 Nr. 9).
Art. 19 Siehe Art. 53 GOG (AbR 2002/03 Nr. 27)
Abs. 1. Siehe Art. 74 Abs. 1 GOG (AbR 2002/03 Nr. 34)
Abs. 1. Siehe Art. 134 lit. b StPO (AbR 2002/03 Nr. 35)
Art. 23 Abs. 3. Der Anwalt, der seinen guten Ruf und seine Vertrauenswürdigkeit, sei es durch seine Berufstätigkeit, sei es als Privatperson, in Frage stellt, verstösst grundsätzlich gegen die Berufspflichten und setzt sich damit disziplinarischen Massnahmen aus. Kriterien für die Bemessung der Sanktion (E. 5).
Entscheid des OG vom 12. August 1999 
AbR 1998/99 Nr. 1
Art. 26 Berechnungsgrundlagen für die Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Praxisänderung).
Entscheid der OGK vom 7. Februar 2007
AbR 2006/07 Nr. 1
Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung eines die unentgeltliche Rechtspflege verweigernden Entscheids (E. 1) und zur Geltendmachung einer Rechtsverzögerung (E. 2a). Art. 26 Abs. 2 GOG beinhaltet eine Ordnungsfrist, deren Einhaltung voraussetzt, dass über Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers alle sachdienlichen Unterlagen vorliegen (E. 2b). Novenrecht (E. 3). Prüfung der Bedürftigkeit bei Vorhandensein einer Liegenschaft (E. 4).
Entscheid der OGK vom 21. Dezember 2004
AbR 2004/05 Nr. 7
Im Rekursverfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind Noven unbeschränkt zulässig (E. 1).
Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat grundsätzlich keine rückwirkende Kraft über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs hinaus (E. 2b).
Das Ersuchen um Zustellung des Fragebogens betreffend unentgeltliche Rechtspflege kann nicht als massgebende Gesuchseinreichung qualifiziert werden (E. 2c/aa). Der Richter hat jedenfalls eine rechtskundig vertretene Partei nicht aufzufordern, das Gesuch einzureichen (E. 2c/bb).
Entgegen dem Wortlaut von Art. 100 Abs. 1 ZPO kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 4 BV am Ende der Hauptverhandlung eingereicht werden (E. 2c/cc).
Entscheid der OGK vom 19. März 1997 
AbR 1996/97 Nr. 9
Siehe Art. 4 aBV (AbR 1996/97 Nr. 37)
Siehe Art. 135 Abs. 1 StPO (AbR 1996/97 Nr. 42)
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon vor der Einreichung einer ausformulierten Klageschrift eingereicht werden; der Gesuchsteller hat aber den Anspruch, den er einklagen will, sowie den Sachverhalt, auf den er sich stützt, genügend darzustellen, sodass die Frage der allfälligen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren beurteilt werden kann. Das Gerichtspräsidium hat grundsätzlich, sofern die sachdienlichen Unterlagen eingereicht wurden, innert Monatsfrist über das Gesuch zu entscheiden.
Entscheid der OGK vom 30. August 1999 
AbR 1998/99 Nr. 14
Abs. 1. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Vorgehen, wenn ein Prozess nur teilweise als aussichtslos erscheint.
Entscheid der OGK vom 21. Dezember 2004
AbR 2004/05 Nr. 8
Abs. 1 und 3. Dem Gläubiger kann im Verwertungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, wenn er seine Forderung gegen den Betreibungsschuldner sonst nicht durchsetzen könnte (E. 4).
In besonderen Fällen kann dem Gläubiger auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden (E. 6).
Entscheid der OGK vom 20. Juli 1999 
AbR 1998/99 Nr. 22
Abs. 1. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens, nachdem das Gericht dem Beschwerdeführer wegen mutwilliger Prozessführung die Verfahrenskosten auferlegt hat.
Verwaltungsgerichtspräsident, 10.1.2001
VVGE 2001/02 Nr. 24
Abs. 1 und 4. Im Appellationsverfahren kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht rückwirkend für das Verfahren vor dem Kantonsgericht gewährt werden (E. 7). Unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen? (Hinweis)
Entscheid des OGP vom 22. Juni 2006
AbR 2006/07 Nr. 9
Abs. 2. Das Betreibungsamt ist zuständig für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verwertungsverfahren; gegen die Abweisung des Gesuchs kann Beschwerde erhoben werden (E. 1 bis 3).
Entscheid der OGK vom 20. Juli 1999 
AbR 1998/99 Nr. 22
Abs. 2. Die unentgeltliche Rechtspflege darf wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nur verweigert werden, wenn dem Gesuchsteller vorgängig Gelegenheit eingeräumt wurde, die erforderlichen Unterlagen einzureichen (E. 2).
Entscheid der OGK vom 9. April 1999 
AbR 1998/99 Nr. 42
Abs. 3. Im Verfahren betreffend Gewährung der definitiven Rechtsöffnung besteht in der Regel kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Entscheid des OGP vom 22. September 1997 
AbR 1996/97 Nr. 19
Abs. 5. Ein im Hauptverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt auch im in der gleichen Sache in Gang gesetzten Ausstandsverfahren. Vorbehalten bleibt der Entzug durch das für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens zuständige Gerichtspräsidium.
Entscheid der OGK vom 16. Januar 1998 
AbR 1998/99 Nr. 15
Abs. 5. Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege bei Dahinfallen der Voraussetzung der Mittellosigkeit im Rechtsmittelverfahren. Verpflichtung zur Bezahlung der Gerichtskosten. Der Honoraranspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bleibt bis zum Zeitpunkt gewährleistet, da das Gericht über den Entzug entscheidet.
Entscheid des OGP vom 23. Januar 2002 
AbR 2002/03 Nr. 12
Abs. 6. Die durch den Staat an den unentgeltlichen Rechtsbeistand geleistete Entschädigung kann vom Gesuchsteller zurückgefordert werden, wenn sich seine finanziellen Verhältnisse entscheidend verbessert haben.
Entscheid des OGP vom 23. Januar 2002 
AbR 2002/03 Nr. 12
Art. 27 Abs. 3 und 4. Zuständigkeit und Voraussetzungen für die Bewilligung der Einsichtnahme in Gerichtsakten.
Entscheid des OG vom 7. März 1997 
AbR 1996/97 Nr. 38
Art. 28 Abs. 3. Zustellfiktion im Falle eines der Post zu spät erteilten Nachsendeauftrags. Keine Pflicht des Gerichts zu Nachforschungen oder einer zweiten Zustellung nach der ersten gescheiterten Zustellung.
Entscheid des OG vom 17. Juni 2005
AbR 2004/05 Nr. 9
Art. 29 Abs. 1. Siehe Art. 3 Abs. 2 (VVGE 2001/02 Nr. 27).
Art. 30 Abs. 2. Im vorsorglichen Massnahmeverfahren nach Art. 13 UWG gelten auch dann keine Gerichtsferien, wenn eine Partei ihren Anspruch zusätzlich auf das MSchG stützt.
Entscheid der OGK vom 4. November 2004
AbR 2004/05 Nr. 10
Abs. 3. Die Vorschriften über die Gerichtsferien gelten im Verfahren vor der Obergerichtskommission auch in Zivilsachen, die gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a, f, g und h GOG in die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums fallen; sie gelten nicht im beschleunigten oder im einfachen und raschen Verfahren (E. 1c).
Entscheid der OGK vom 6. September 2001 
AbR 2000/01 Nr. 12
Art. 31 In Art. 31 Abs. 1 des neuen GOG ist auf das Erfordernis des Nachholens der versäumten Rechtshandlung innert der Frist für die Erhebung des Wiedereinsetzungsgesuches verzichtet worden (E. 2). An die Wiedereinsetzung einer Partei in den vorigen Stand sind strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Anwendung dieser Grundsätze auf einen Rechtsanwalt als Prozesspartei (E. 6).
Entscheid der OGK vom 19. März 1997 
AbR 1996/97 Nr. 10
Die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kann nicht wiederhergestellt werden, wenn kein unverschuldetes Hindernis vorliegt und der Rechtsvertreter die Einhaltung der Frist nicht überwacht hat.
Entscheid des OGP vom 11. September 1997 
AbR 1996/97 Nr. 11
Abs. 1. Ein Rechtsanwalt hat sein Büro so zu organisieren, dass Fristen gewahrt werden können; er ist auch verantwortlich für seine Hilfspersonen. Wird bei der Fristberechnung kein zuverlässiges Hilfsmittel verwendet, sondern ausschliesslich ein fehlerhaftes Werbegeschenk, so genügt der Anwalt seiner Sorgfaltspflicht nicht. Die Wiedereinsetzung ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.
Entscheid des OGP vom 7. Dezember 2000 
AbR 2000/01 Nr. 14
Abs. 1. Krankheit des Rechtsvertreters als Grund für die Wiederherstellung einer Frist. Die unverschuldete Verhinderung des Anwalts endet und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Anwalt in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen.
Verwaltungsgerichtspräsident, 11.9.1997
VVGE 1997/98 Nr. 33
Art. 35 Bst. a. Siehe Art. 955 ZGB (VVGE 1997/98 Nr. 34).
Art. 36 lit. a und b. Siehe Art. 86 ZPO (AbR 2000/01 Nr. 16)
Art. 37 Siehe Art. 86 ZPO (AbR 2000/01 Nr. 16)
Art. 53 Die Obergerichtskommission ist als Aufsichtsbehörde zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis in Bezug auf Untersuchungshandlungen des Verhöramtes.
Entscheid der OGK vom 22. November 2002 
AbR 2002/03 Nr. 27
Abs. 3. Siehe Art. 74 Abs. 1 GOG (AbR 2002/03 Nr. 34)
Abs. 3. Siehe Art. 134 lit. b StPO (AbR 2002/03 Nr. 35)
Art. 61 Bst. a. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtspräsidiums für die vorzeitige Besitzeinweisung (Erw. 1).
Verwaltungsgerichtspräsident, 19.9.2000
VVGE 1999/00 Nr. 43
Art. 62 Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 2001/02 Nr. 1).
Abs. 1. Siehe Art. 137 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB (VVGE 2005/06 Nr. 15).
Abs. 1 Bst. a. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 13).
Abs. 1 Bst. a. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 14).
Abs. 1 Bst. d. Siehe Art. 955 ZGB (VVGE 1997/98 Nr. 34).
Art. 63 Siehe Art. 73 Abs. 1 BVG (VVGE 1997/98 Nr. 52).
Art. 64 Abs. 1. Siehe Art. 77 Abs. 2 KV (VVGE 1997/98 Nr. 37).
Abs. 1. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen (VVGE 2007/08 Nr. 12).

Abs. 1. Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Entscheid des Landammanns über die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 27.9.2007

VVGE 2007/08 Nr. 28
Abs. 1 Bst. a. Bei der durch den Staat ausgesprochenen Kündigung handelt es sich um eine Verfügung, die im Kanton letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 28.4.2000
VVGE 1999/00 Nr. 35
Abs. 1 Bst. a. Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen die Abweisung eines auf Art. 21 Abs. 2 RPG gestützten Umzonungsbegehrens (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 30.4.2001
VVGE 2001/02 Nr. 36

Abs. 1 Bst. a. Das Gemeinwesen kann vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen auf dem Verfügungsweg entscheiden. Demnach ist die Beschwerde und nicht die verwaltungsgerichtliche Klage gegeben (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 30.4.2004 

VVGE 2003/04 Nr. 30
Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 17 Feuerschutzgesetz (VVGE 2003/04 Nr. 33).
Art. 65 Bst. a. Die Gemeinde ist in Bezug auf finanzielle Belastungen aus dem Dienstverhältnis des Gemeindepersonals ähnlich wie ein Privater betroffen und folglich zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen sie belastenden Entscheid des Regierungsrates legitimiert (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 30.4.2004 
VVGE 2003/04 Nr. 30
Abs. 1 Bst. a. Siehe Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG (VVGE 2005/06 Nr. 42).

Abs. 1 Bst. a. Entscheide des Regierungsrates betreffend Festsetzung des Normalbesatzes nach Sömmerungsbeitragsverordnung sind an das Bundesverwaltungsgericht weiterziehbar.
Verwaltungsgericht, 27.9.2007

VVGE 2007/08 Nr. 47
Abs. 1 Bst. c. Gegen den eine Bevormundung bestätigenden Entscheid des Regierungsrates kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 27.2.1998
VVGE 1997/98 Nr. 36
Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG (VVGE 1997/98 Nr. 37).
Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 61 Abs. 5 BauG (VVGE 1999/00 Nr. 44).
Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 61 Abs. 5 Bst. c BauG (VVGE 2005/06 Nr. 42).
Abs. 1 Bst. d. Siehe Art. 6 Abs. 2 FAG (VVGE 1999/00 Nr. 54).
Abs. 2. Die Legitimation in der Sache selbst kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die Beschwerdeführerin Verfahrensfehler der Vorinstanz geltend macht (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 18.8.2005
VVGE 2005/06 Nr. 33
ff. Konzession zur Entnahme von Trink- und Brauchwasser. Das Verwaltungsgericht kann bei der Prüfung der Zulässigkeit der Konzessionserteilung nur (aber immerhin) vorfrageweise ermitteln, ob ein Dritter Eigentum an der Quelle hat (Erw. 1b). Prozessabstand der Konzessionärin (Erw. 1c).
Verwaltungsgericht, 30.4.2001
VVGE 2001/02 Nr. 29
ff. Voraussetzungen der Beiladung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 20.12.2001
VVGE 2001/02 Nr. 37
Art. 65 Siehe Art. 6 Abs. 2 FAG (VVGE 1999/00 Nr. 54).
Bst. a. Das ausserkantonale Spital ist gemäss kantonalem Recht legitimiert, gegen einen abweisenden Kostengutspracheentscheid Rechtsmittel zu erheben. Die Anwendung neuen Verfahrensrechts auf pendente Angelegenheiten stellt keine unzulässige Rückwirkung dar (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 25.2.1997
VVGE 1997/98 Nr. 47
Bst. a. Soweit sich die Gemeinde auf die Gemeindeautonomie beruft, weil sie zur Bezahlung der Prämienausstände an die Krankenkasse verpflichtet wurde, ist sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Die allgemeine Beschwerdelegitimation gemäss Art. 65 Bst. a GOG ist hingegen nicht gegeben (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 29.12.2000
VVGE 1999/00 Nr. 53
Bst. a. Voraussetzungen, unter denen eine Gemeinde ausserhalb ihres Autonomiebereichs zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 30.4.2001
VVGE 2001/02 Nr. 25
Bst. a. Legitimation der Gemeinde zur Anfechtung eines Rückweisungsentscheids betreffend Einbürgerung (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 25.10.2006
VVGE 2005/06 Nr. 31
Bst. a. Legitimation zur Beschwerde gegen die Linienführung eines Radweges. Die Legitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Offenlassen der Frage durch die Vorinstanz (Erw. 2). Der wirtschaftliche Nachteil durch den Wegfall eines unbedeutenden Teils der Kunden begründet nicht die "spezifische Beziehungsnähe", welche zur Anfechtung der geplanten Streckenwahl erforderlich wäre (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 18.8.2005
VVGE 2005/06 Nr. 33
Bst. a. Beschwerdelegitimation der Gemeinde im Quartierplanverfahren einer relativ grossen Überbauung mit markantem Erscheinungsbild zwecks Sicherstellung von Alterswohnungen (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 13.12.2006
VVGE 2005/06 Nr. 44

Bst. a. Beschwerde gegen die Genehmigung eines Quartierplans. Streitgegenstand und Beschwer bei "teilweiser Gutheissung im Sinne der Erwägungen" durch den Regierungsrat (Erw. 2a). Bestätigung der bisherigen Legitimationspraxis unter der Geltung des neuen Bundesgerichtsgesetzes (Erw. 2b).
Verwaltungsgericht, 17.4.2008

VVGE 2007/08 Nr. 39
Bst. b. Siehe Art. 65 Bst. a GOG (VVGE 1999/00 Nr. 53).
Bst. b. Autonomiebeschwerde. Abgeltung für nicht erstellte Parkplätze. Ist auf eine Beschwerde im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Gemeindeautonomie einzutreten, so sind die Rügen der Gemeinde nur insoweit zu prüfen, als ihr im in Frage stehenden Sachbereich Autonomie zusteht. Beim Entscheid, ob eine bewilligungspflichtige Zweckänderung einer Baute vorliegt, welche die Pflicht zur Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auslöst, verfügt die Gemeinde über keine Autonomie (Erw. 2 bis 5).
Verwaltungsgericht, 30.4.2001
VVGE 2001/02 Nr. 25
Bst. b. Siehe Art. 65 Bst. a GOG (VVGE 2005/06 Nr. 31).
Bst. c. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1997/98 Nr. 45).
Bst. c. Siehe Art. 65 Bst. a GOG (VVGE 1997/98 Nr. 47).
Art. 66 Bst. c. Siehe Art. 69 Abs. 1 StVG (VVGE 2003/04 Nr. 31).
Art. 67 Abs. 3. Novenrecht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Erw. 5b/f).
Verwaltungsgericht, 18.8.2005
VVGE 2005/06 Nr. 36
Art. 68 Siehe Art. 11 ff. OHG (AbR 2006/07 Nr. 24)
Art. 73 Kognition des Kantonsgerichtspräsidenten beim Beschwerdeentscheid über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
Entscheid der OGK vom 10. August 2004
AbR 2004/05 Nr. 29
Art. 74 Siehe Art. 73 GOG (AbR 2004/05 Nr. 29)
Siehe Art. 159 StPO (AbR 2006/07 Nr. 30)
Abs. 1. Ein rechtskräftiger Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten, mit welchem der Entzug des Führerausweises angeordnet wurde, kann nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Ein entsprechendes Gesuch kann daher nur als Revisionsgesuch im Sinne der Art. 159 ff. StPO entgegengenommen werden.
Entscheid der OGK vom 20. Dezember 2002 
AbR 2002/03 Nr. 29
Abs. 1. Die Obergerichtskommission ist auch Aufsichtsbehörde über das Verhöramt, soweit es über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr befindet (E. 2).
Entscheid der OGK vom 27. August 2003 
AbR 2002/03 Nr. 34
Art. 76 Abs. 1. Die Obergerichtskommission ist als Aufsichtsbehörde berechtigt, auf Anzeige hin oder von Amtes wegen in den Gang des Konkursverfahrens einzugreifen und Weisungen zu erteilen (E. 1).
Entscheid der OGK vom 19. März 1998 
AbR 1998/99 Nr. 35
Abs. 1. Die Obergerichtskommission ist als Aufsichtsbehörde zuständig für die Entbindung vom Amtsgeheimnis in Bezug auf das Konkursamt.
Entscheid der OGK vom 25. November 2003 
AbR 2002/03 Nr. 17
Abs. 1. Siehe Art. 3 VV SchKG (AbR 2002/03 Nr. 18)
Abs. 3. Siehe Art. 265 Abs. 1 SchKG (AbR 1998/99 Nr. 36)
Art. 85 Abs. 2. Siehe Art. 61 Bst. a GOG (VVGE 1999/00 Nr. 43).

 

Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 4. März 1973 (aGOG; LB XIII, 61, XVIII, 164, und XX, 306)

Umgang mit den Medien
Richtlinien des OG für den Umgang mit den Medien vom 31. Oktober 1984
AbR 1984/85 Nr. 2
Art. 16 Abs. 1. Darf das Verwaltungsgericht Entscheide auf dem Zirkulationsweg treffen?
Verwaltungsgericht, 12./25.11.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 35
Abs. 2. Siehe Art. 46 Abs. 1 KV (AbR 1986/87 Nr. 32)
Art. 17 Ausschluss eines Richters, der im Zeitpunkt der Veranlagung der angefochtenen Steuer Mitglied des Gemeinderates war?
Verwaltungsgericht, 14.11.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 44
Abs. 1 Bst. b. Siehe Art. 199 aStG (VVGE 1993/94 Nr. 47).
Abs. 1 lit. d. Mitglieder der Obergerichtskommission, die die Einstellung des Verfahrens zu beurteilen hatten, sind von der Beurteilung der Appellation im selben Verfahren ausgeschlossen (E. 1).
Entscheid des OG vom 26. April 1989
AbR 1988/89 Nr. 40
Art. 18 Siehe Art. 17 aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 44).
Siehe Art. 17 Abs. 1 lit. d aGOG (AbR 1988/89 Nr. 40)
Ein Sachverständiger kann aus den gleichen Gründen wie ein Richter oder Beamter abgelehnt werden (E. 5a).
Entscheid der OGK vom 19. September 1995
AbR 1994/95 Nr. 36
Art. 21 lit. b i.V. mit Art. 4 Abs. 1 BV. Ausstand: Ein abgelehnter oder ausstandspflichtiger Richter hat bei der Beurteilung des Gesuches in den Ausstand zu treten.
Entscheid der OGK vom 28. Juli 1985
AbR 1984/85 Nr. 3
Art. 23 Abs. 1; Art. 276 ZPO. Abgrenzung der allgemeinen Aufsichtsbeschwerde von der Kassationsbeschwerde.
Soweit mit einer gegen den Friedensrichter gerichteten Eingabe Rügen vorgebracht werden, die im Rahmen einer Kassationsbeschwerde zulässig sind, ist die Eingabe als Kassationsbeschwerde und nicht als allgemeine Aufsichtsbeschwerde zu behandeln.
Entscheid der OGK vom 28. Mai 1986
AbR 1986/87 Nr. 22
Abs. 1. Dauer der Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege.
Weisungen des OG über die Dauer der Aufbewahrung von Akten der Rechtspflege vom 3. Februar 1982
AbR 1982/83 Nr. 1
Abs. 3 aGOG; Art. 96 OR. Als Rechtsmittel im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Hinterlegung ist die Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht gegeben (E. 1).
Es ist nicht vorgesehen, dass der Hinterlegungsrichter die die Herausgabe betreffende Verfügung erlässt (E. 2).
Entscheid der OGK vom 4. Dezember 1981
AbR 1980/81 Nr. 1
Art. 24 Art. 27 ZPO. Abgrenzung zwischen der disziplinarischen Gewalt der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte einerseits und den Disziplinarbefugnissen des Prozess-Gerichtes andererseits.
Entscheid des OG vom 7. Mai 1982
AbR 1982/83 Nr. 2
Verstoss gegen Berufs- und Standespflichten der Anwälte. Dem Obergericht steht es frei zu entscheiden, ob eine in den Standesregeln festgehaltene Übung disziplinarisch relevant ist (E. 1).
Entscheid des OG vom 7. Dezember 1981
AbR 1980/81 Nr. 2
Zur Beurteilung von Rekursen gegen die Nichtzulassung zur Anwaltsprüfung oder bei Nichtbestehen der Anwaltsprüfung ist das Obergericht zuständig (E. 1).
Entscheid des OG vom 28. September 1982
AbR 1982/83 Nr. 3
Im Disziplinarverfahren kann ein Dritter Parteistellung erlangen, wenn er durch das gerügte Verhalten des Anwaltes als betroffen erscheint (E. 1).
Entscheid des OG vom 17. November 1989
AbR 1988/89 Nr. 3
Siehe auch Anwaltsrecht; Standesregeln
Abs. 1. Siehe Art. 3 Reglement über die Prüfung und Patentierung der Rechtsanwälte (AbR 1978/79 Nr. 2)
Abs. 3. Unterschied zwischen dem Entzug des Anwaltspatentes als Disziplinarstrafe und dem Widerruf des Anwaltspatentes auf administrativem Weg (E. 2a).
Das Fehlen bzw. Entfallen der beruflichen Vertrauenswürdigkeit als Widerrufsgrund (E. 2b).
Entscheid des OG vom 21. März 1991
AbR 1990/91 Nr. 3
Abs. 3. Aufsicht über die Rechtsanwälte. Verjährung von Disziplinarvergehen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist von einer zehnjährigen Frist auszugehen (E. 2).
Voraussetzungen, unter welchen auch Umstände des Privatlebens disziplinarisch relevant sein können (E. 3).
Disziplinarisches Einschreiten ist gegenüber einem Bewilligungsinhaber auch möglich, wenn er nicht praktiziert (E. 4).
Berücksichtigung einer vorausgegangenen (bürgerlichen) Bestrafung bei der Ausfällung einer disziplinarischen Bestrafung (E. 4).
Entscheid des OG vom 22. Mai 1992
AbR 1992/93 Nr. 1
Abs. 3. Berufspflichten für Rechtsanwälte. Werbeverbot.
Werbebeschränkungen müssen sowohl unter dem Gesichtspunkt der HGF (Art. 31 BV) wie auch der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) auf Gesetz und überwiegendem öffentlichem Interesse beruhen sowie verhältnismässig/notwendig sein (E. 4). Da es sich bei Werbebeschränkungen nicht um einen schweren Grundrechtseingriff handelt, bietet die Verweisung im Gesetz auf Verbandsregeln hiefür eine ausreichende Grundlage (E. 5a). Das Verbot auf Mandatsakquisition ausgerichteter, aufdringlicher, unwahrer, irreführender, Qualität anpreisender und nicht überprüfbarer Werbung ist im öffentlichen Interesse und verhältnismässig/notwendig (E. 5b) und nicht rechtsungleich (E. 5c).
Die Porträtierung des Anwaltes bei sonst zulässigem Auftreten ist unbedenklich (E. 6a). Unzulässige Ausgestaltung einer Broschüre, indem durch Wort und Bild der Eindruck eines besonders kompetenten und leistungsfähigen Unternehmens vermittelt wird (E. 6b). Die Angabe eines sog. bevorzugten Tätigkeitsgebietes kann unzulässig sein. Unzulässigkeit bejaht für Gesellschaftsrecht und Internationales Privat- und Verfahrensrecht bei einem Berufsanfänger (E. 7). Die Anpreisung pauschaler Honorare ist unzulässig (E. 8). Unzulässigkeit einer Ausstellung in den Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei (E. 9). Unzulässigkeit einer vom Anwalt initiierten oder geduldeten und vorwiegend ökonomischen Interessen dienenden Berichterstattung in den Medien (E. 10). Unzulässigkeit eines zur Gesetzesvereitelung anstiftenden und auf Mandatsakquisition gerichteten Rundschreibens (E. 11).
Entscheid des OG vom 10. Juni 1994
AbR 1994/95 Nr. 1
Art. 26 Abs. 1; Art. 169 Abs. 1 lit. b und d PVV. Eine eingeschriebene und nicht abgeholte Sendung gilt mit dem Ablauf der Abholfrist und nicht erst mit der späteren Aushändigung als zugestellt.
Entscheid der OGK vom 23. Dezember 1981
AbR 1980/81 Nr. 3
Abs. 3. Keine Verpflichtung des Verhörrichters, die fälschlicherweise bei ihm eingereichte Privatehrverletzungsklage an die zuständigen Instanzen weiterzuleiten (E. 3).
Entscheid der OGK vom 22. Februar 1989
AbR 1988/89 Nr. 38
Abs. 3. Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe rechtzeitig - obgleich mit falscher Adresse und Ortsangabe - zuhanden der richtigen Obwaldner Instanz per Post übergeben wurde (E. 1).
Entscheid der OGK vom 6. Dezember 1990
AbR 1990/91 Nr. 15
Art. 28 Die Bestimmungen über die Gerichtsferien verbieten dem Verwaltungsgericht nicht, während der Gerichtsferien Beratungen abzuhalten und Urteile zu fällen (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 27.7.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 37
Art. 29 Abs. 1. Wiedereinsetzung. Wer sich einer Hilfsperson bedient, hat sich grundsätzlich deren Verschulden anrechnen zu lassen (E. 2).
Wer nach einem Unfall die Polizei ruft, muss nicht mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen. Der Umstand, während der Abwesenheit keine Vorkehren getroffen zu haben, steht daher einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Nichtannahmeerklärung nicht entgegen (E. 3).
Entscheid der OGK vom 16. Februar 1990
AbR 1990/91 Nr. 1
Abs. 1. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist setzt die Abhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis voraus. Frage offen gelassen, ob, wer sich einer Hilfsperson bedient, in Analogie zu Art. 55 OR zum Exkulpationsbeweis zugelassen wird (E. 2a).
Die Voraussetzung des unverschuldeten Hindernisses umfasst grundsätzlich die Fahrlässigkeit. In Fällen leichtester Fahrlässigkeit spricht indessen das private und öffentliche Interesse an einer richtigen Entscheidung für die Wiederherstellung (E. 2b).
Entscheid der OGK vom 18. April 1991
AbR 1990/91 Nr. 2
Art. 30 Ein den Bürger belastender Verwaltungsakt, namentlich die Erhebung einer Verwaltungsgebühr, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Wer eine Amtshandlung veranlasst, hat eine Verwaltungsgebühr zu tragen, doch nur dann, wenn er die öffentlichen Organe für seine persönlichen Interessen in Anspruch nimmt.
Verwaltungsgericht, 20.11.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 127
Art. 31 Abs. 2 lit. d. Siehe Art. 278 Abs. 2 SchKG (AbR 1980/81 Nr. 28)
Art. 32 lit. b. Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten. Die Rechtsbeziehung zwischen dem EWO und den Strombezügern untersteht dem öffentlichen Recht. Streitigkeiten aus dem Bezügerverhältnis sind nicht vom Zivilrichter zu beurteilen.
Entscheid der OGK vom 6. Mai 1985
AbR 1984/85 Nr. 4
Art. 36 Abs. 1 lit. a und b. Gegen Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten betreffend die sofortige Einweisung in den Besitz ist auch nach dem geltenden Recht weder ein ordentliches noch ein ausserordentliches Rechtsmittel zulässig.
Entscheid der OGK vom 22. Januar 1993
AbR 1992/93 Nr. 18
Abs. 1 lit. b; Art. 276 ZPO. Die Kassationsbeschwerde ist gegen Urteile einerseits und Entscheide über Vor- und Zwischenfragen andererseits, die nicht durch Appellation oder Rekurs weiterziehbar sind, zulässig.
Entscheid der OGK vom 9. Februar 1976
AbR 1976/77 Nr. 1
Abs. 1 lit. b; Art. 276 ZPO. Siehe auch Art. 218 und 276 ZPO (AbR 1980/81 Nr. 26)
Art. 37 lit. a. Siehe Art. 276 ZPO (AbR 1994/95 Nr. 15)
lit. c; Art. 276 ZPO. Gegen Urteile des Obergerichtes und der Obergerichtskommission kann Kassationsbeschwerde an das Obergericht geführt werden, soweit sie nicht auf dem Berufungsweg an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
Entscheid des OG vom 31. August 1977 
AbR 1976/77 Nr. 2
lit. c. Kostenentscheide des Obergerichts als Zivilgericht unterliegen der Kassationsbeschwerde an das Obergericht und nicht dem Rekurs an die Obergerichtskommission.
Entscheid des OG vom 24. Januar 1991 
AbR 1990/91 Nr. 4
Art. 44 Abs. 1. Siehe Art. 27 Abs. 1 StPO (AbR 1984/85 Nr. 41)
Art. 53 Abs. 4; Art. 27 f. StPO. Beim Entscheid über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte oder Behördenmitglieder wegen strafbarer Handlungen, die ihre Amtsführung betreffen, finden mangels spezieller Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über die Eröffnung des Strafverfahrens Anwendung. Insbesondere kann die Eröffnung nur bei offensichtlicher Grundlosigkeit verweigert werden.
Entscheid der OGK vom 7. Februar 1979 
AbR 1978/79 Nr. 1
Abs. 4. Siehe Art. 320 StGB (AbR 1984/85 Nr. 38)
Art. 62 Abgrenzung zwischen verwaltungsgerichtlichem Klageverfahren und verwaltungsgerichtlichem Beschwerdeverfahren; Streitigkeiten, für die Art. 62 GOG das Klageverfahren vorsieht, dürfen nicht durch einseitige Verfügung erledigt werden, ausser wenn ein spezieller Erlass dies ausdrücklich vorsieht. Umgekehrt sind Streitfälle, für die nicht der Klageweg vorgeschrieben ist, durch Erlass einer Verfügung zu erledigen (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 15.9.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 56
Abgrenzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der verwaltungsgerichtlichen Klage (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 30.10.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 33
Abs. 1. Rückforderungen öffentlich-rechtlicher Natur sind mittels vermögensrechtlicher Klage beim Verwaltungsgericht geltend zu machen (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 22.12.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 27
Abs. 1. Anstände aus Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und Grundeigentümern in bezug auf private Kanalisationen gehören vor den Zivilrichter (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 10.7.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 63
Abs. 1. Parteifähigkeit des Kantonsspitals Obwalden (Erw. 1)? Erörterung der Frage, ob das Verhältnis zwischen den Benützern und dem Kantonsspital öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 30.12.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 41
Abs. 1. Die durch eine Ersatzvornahme entstandene Forderung des Gemeinwesens darf durch das Gemeinwesen dem im Verzug liegenden Dritten gegenüber grundsätzlich auf dem Verfügungsweg geltend gemacht werden, soweit eine gesetzliche Grundlage für die Ersatzvornahme bestand (Erw. 1a). Verjährung von Bedingungen und Auflagen in Baubewilligungen: Es kommt keine kürzere als die zehnjährige Verjährungsfrist in Frage. Frage der konkreten Verjährungsfrist offen gelassen (Erw. 1b). Ersatzvornahme und antizipierte Ersatzvornahme: Voraussetzungen (Erw. 5).
Regierungsrat, 9.4.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 5
Abs. 1. Die Rückerstattung der Aufwendungen für eine Ersatzvornahme kann nicht wahlweise auf dem Klageweg oder verfügungsmässig geltend gemacht werden (Erw. 1a). Hat daher die Gemeinde an sich zu Recht den Verfügungsweg beschritten, erweist sich aber, dass deren Anspruch verwirkt ist, bleibt ihr auch der Klageweg versagt (Erw. 1b).
Verwaltungsgericht, 5.11.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 63
Abs. 1 Bst. a. Privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vertrag (Erw. 1)? Mit dem Inkrafttreten öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen fallen frühere, solche Beschränkungen beinhaltende Verträge nicht eo ipso dahin (Erw. 2). Zwischen den dem privaten Recht und den dem öffentlichen Recht angehörenden Parteien eines öffentlich-rechtlichen Vertrages besteht nicht notwendigerweise ein Subordinationsverhältnis, welches eine besondere Schutzbedürftigkeit der privaten Partei begründete (Erw. 3a). Clausula rebus sic stantibus? Verneint bei durchschnittlich normaler Entwicklung, wie konjunkturellen Schwankungen, langsame Geldentwertung (Erw. 3b).
Verwaltungsgericht, 17.12.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 38
Abs. 1 Bst. c. Siehe Art. 3 Sozialhilfegesetz (VVGE 1985/86 Nr. 36).
Abs. 1 Bst. c. Sind Lohnrückforderungen aus Beamtenverhältnissen auf dem Klageweg oder verfügungsmässig geltend zu machen (Erw. 3)?
Verwaltungsgericht, 5.11.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 35
Abs. 1 Bst. c. Das Begehren einer seit mehreren Jahren an der Kantonsschule in Sarnen angestellten Lehrerin, es seien ihr in Berücksichtigung ihrer vor Stellenantritt in anderen Kantonen geleisteten Unterrichtstätigkeit zusätzliche Dienstalterszulagen auszurichten, ist als Wiedererwägungsgesuch und nicht als Beförderungsgesuch zu qualifizieren (Erw. 1). Behandelt der Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch materiell, so ist gegen seinen neuen Sachentscheid das Rechtsmittel gegeben, das gegen den ursprünglichen Entscheid zulässig war (Erw. 2a, b). Die Begründung des Arbeitsverhältnisses als Kantonsschullehrerin erfolgt durch mitwirkungsbedürftige Verfügung. Die Anfechtung der darin getroffenen Anordnungen über die Lohnzahlung hat daher in Abweichung von Art. 62 Abs. 1 Bst. c GOG nicht durch Klage, sondern durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erfolgen (Erw. 2c, d). Anordnungen über die Lohnzahlung im Anstellungsbeschluss können nur nach den Grundsätzen über die Abänderung von Verfügungen nachträglich geändert werden (Erw. 3). Die nachträgliche Anfechtung der ausgehandelten Anstellungsbedingungen verstösst nur dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Anstellungsbeschluss zwingendes Recht oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 27.10.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 37
Abs. 1 Bst. e. Rechtsprechung in Enteignungssachen. Siehe VVGE 1978-80 S. 147.
Art. 63 Der Nichteintretensentscheid des Regierungsrates über ein Wiedererwägungsgesuch ist mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar.
Verwaltungsgericht, 22.4.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 122
Parteifähigkeit im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht: Wer parteifähig ist, bestimmt für private Subjekte das Zivilrecht, für öffentliche das Staats- und Verwaltungsrecht (Erw. 1). Das einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft hat hinsichtlich Fürsorgehandlungen ein Individualklagerecht, ist also in diesem beschränkten Rahmen parteifähig (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 8.2.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 42
Siehe Art. 62 aGOG (VVGE 1985/86 Nr. 56).
Siehe Art. 62 aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 33).
Abs. 1. Die Verweigerung der Zusicherung eines (Wirtschafts)Patentes stellt einen beschwerdefähigen Verwaltungsakt dar (Erw. 1a).
Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 128
Abs. 1. Siehe Art. 6 Abs. 4 BeO (VVGE 1976/77 Nr. 36).
Abs. 1. Siehe Art. 48 Abs. 1 KV (VVGE 1976/77 Nr. 37).
Abs. 1. Gegen in Erledigung von Aufsichtsbeschwerden ergangene Entscheide des Regierungsrates ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ausgeschlossen.
Verwaltungsgericht, 8.7.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 38
Abs. 1. Submissionswesen. Ein Rechtssätzen des Verwaltungsrechts, namentlich der eidgenössischen Submissionsverordnung unterliegender Zuschlag öffentlicher Arbeiten bzw. die Genehmigung eines solchen Zuschlags durch den Regierungsrat ist ein beschwerdefähiger Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG. Bestätigung der Rechtsprechung (Erw. 1 bis 5).
Verwaltungsgericht, 9.11.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 39
Abs. 1. Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen sind von den Trägern der öffentlichen Verwaltung nötigenfalls durch Leistungsklage geltend zu machen, es sei denn, ein Rechtssatz ermächtige dazu, den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Verwaltungsgericht, 19.12.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 40
Abs. 1. Der Auftrag des Regierungsrates an das Baudepartement, gegen den Bauherr Strafanzeige wegen Verletzung baupolizeilicher Übertretungen zu erstatten, kann nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 17.12.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 28
Abs. 1. Kann ein Zwischenentscheid nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken, gilt er als Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG und ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.
Verwaltungsgericht, 14.5.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 29
Abs. 1. Rückweisungsentscheide sind auch insoweit anfechtbar, als darin über den Streitgegenstand in für die Vorinstanz verbindlicher Weise geurteilt wird (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 14.5.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 33
Abs. 1. Bodenverbesserung: Kompetenzattraktion (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 2.3.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 39
Abs. 1. Grundbuchwesen: Fragen, die nur die Anwendung des kantonalen Gebührentarifs betreffen, unterliegen der endgültigen Beurteilung durch die kantonalen Behörden. Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 2.4.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 40
Abs. 1. Ändert der Regierungsrat anlässlich des konstitutiv wirkenden Genehmigungsverfahrens einen kommunalen Rechtsetzungserlass, liegt kein Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG, sondern ein sog. zusammengesetzter Rechtsetzungsakt vor, der beim Verwaltungsgericht nicht selbständig angefochten werden kann, da der Kanton Obwalden die abstrakte Normenkontrolle nicht kennt (Erw. 1 bis 3).
Verwaltungsgericht, 17.3.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 54
Abs. 1. Strassenverzeichnis als Summe von Einzelverfügungen. Strassenbezeichnung, die Änderung der Bezeichnung sowie die Abweisung eines Änderungsgesuchs sind anfechtbare Entscheide (Erw. 1b).
Verwaltungsgericht, 19.12.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 61
Abs. 1. Die Festsetzung des Perimeters durch die Schatzungskommission gemäss Art. 7 WBPG unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 26.4.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 62
Abs. 1. Hat ein Plan materiell eine Bedeutung, die derjenigen einer Baubewilligung nahekommt, gilt er als Verfügung. Andernfalls ist er den Erlassen zuzurechnen. Die Einzonung auch nur einer Parzelle gilt nicht als Verfügung, weil der Zonenplan weder über die Erschliessung noch die bauliche Gestaltung Details enthält. Deshalb ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig.
Verwaltungsgericht, 20.5.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 42
Abs. 1. Hat ein Quartierplan materiell eine Bedeutung, die derjenigen einer Baubewilligung nahekommt, gilt dessen Genehmigung als Verfügung (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 3.7.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 43
Abs. 1. Rechtsnatur von Quartierplänen; Anfechtbarkeit. Soweit Quartierpläne der Einzelverfügung näher stehen als dem generell-abstrakten Rechtssatz, kann deren Genehmigung bzw. der Widerruf einer Genehmigung durch den Regierungsrat beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Anwendungsfall bei einem rudimentären Quartierplan (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 17.3.1982 
VVGE 1981/82 Nr. 44
Abs. 1. Die Rüge, Art. 34 der Einführungsverordnung zum OR verstosse gegen Art. 118 HRegV, ist mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht vorzubringen, weshalb das kantonale Verwaltungsgericht hiefür nicht zuständig ist (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 9.7.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 45
Abs. 1. Rechtsnatur des Planes. Erlass oder Verfügung? Ungeachtet der Form des Planes ist auf dessen materiellen Gehalt abzustellen, namentlich darauf, ob der Plan in seiner materiellen Bedeutung einer Baubewilligung gleichkommt (Erw. 2). Anfechtbarkeit der regierungsrätlichen Genehmigung von Baureglementen und Zonenplänen? Die regierungsrätliche Genehmigung eines Zonenplanes, der einem Erlass nahekommt, gilt - gleich wie die Genehmigung eines Baureglementes - als generell-abstrakter Erlass und ist deshalb nicht selbständig beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Erw. 2). Anfechtbarkeit der regierungsrätlichen einspracheweisen Überprüfung eines Zonenplanentwurfes? Praxisänderung. Unter den gleichen Voraussetzungen stellt auch die einspracheweise Überprüfung eines Zonenplanentwurfes durch den Regierungsrat eine vorweggenommene prinzipale Normenkontrolle dar, welche sich der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht entzieht (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 11.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 40
Abs. 1. Entscheidungen des EWO-Verwaltungsrates gemäss Ziff. 15.1 EAR 80 (Reglement für die Abgabe elektrischer Energie) unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 20.7.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 53
Abs. 1. Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der zwar die angefochtene Bewilligung aufhebt, aber gleichzeitig die Erschlossenheit des Baugrundes bejaht. Anfechtbarer Teilentscheid (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 12.3.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 56
Abs. 1. Anfechtbarkeit der privatrechtsgestaltenden Genehmigung eines Tauschvertrages betreffend Allmendteil durch die Allmendkommission.
Verwaltungsgericht, 22.3.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 35
Abs. 1. Siehe Art. 81 Abs. 1 KV (VVGE 1989/90 Nr. 37).
Abs. 1. Zulässigkeit der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen fremdenpolizeiliche Entscheidungen bei Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 12.9.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 38
Abs. 1. Schutzpläne nach der Denkmalschutzverordnung stehen dem Einzelakt näher als dem generell-abstrakten Rechtssatz und sind daher an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (Erw. 5).
Regierungsrat, 22.12.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 7
Abs. 1. Siehe Art. 62 Abs. 1 Bst. c aGOG (VVGE 1991/92 Nr. 37).
Abs. 1. Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 9 Inhalt und Eröffnung von Verfügungen (VVGE 1993/94 Nr. 3).
Abs. 1. Die Verleihung des Enteignungsrechts eröffnet das Zwangsenteignungsverfahren, unterliegt aber nicht dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, sondern zunächst einem besonderen Einspracheverfahren.
Verwaltungsgericht, 24.3.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 33
Abs. 1. Die Verweigerung der (Jahres)Aufenthaltsbewilligung ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 26.3.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 36

Abs. 1. Weist der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde eine Aufsichtsbeschwerde ab, so kann dieser Entscheid nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Das Verwaltungsgericht hat auf Beschwerde hin aber zu prüfen, ob der Regierungsrat zu Recht von einer blossen Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde ausgegangen ist, oder ob er in einem förmlichen Rechtsmittelverfahren einen anfechtbaren Beschwerdeentscheid hätte treffen müssen (Erw. 1b).
Verwaltungsgericht, 9.2.1996 

VVGE 1995/96 Nr. 36
Abs. 2. Der Anzeigesteller hat Anspruch auf eine Antwort der Behörde. Die Nichtbehandlung einer Aufsichtsbeschwerde bedeutet daher eine anfechtbare Rechtsverweigerung (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 6.2.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 54
Abs. 2. Soweit eine Rechtsverweigerung durch Vorenthalten einer Antwort an den Anzeigesteller geltend gemacht wird, tritt das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde ein (Erw. 2a).
Verwaltungsgericht, 9.2.1996 
VVGE 1995/96 Nr. 36
Art. 64 Siehe Art. 83 KV (VVGE 1981/82 Nr. 36).
Bst. a. Ist der Grundeigentümer in Streitigkeiten, die den gewerblichen Betrieb eines obligatorisch an der Sache Berechtigten betreffen, zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert (Erw. 1b)?
Verwaltungsgericht, 30.10./18.12.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 128
Bst. a. Die Legitimation zur Baueinsprache und zur Beschwerdeerhebung beim Regierungsrat kann nicht enger umschrieben werden als jene zur Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht (Erw. 1a). Legitimation zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1b).
Verwaltungsgericht, 27.4.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 41
Bst. a. Siehe Art. 30 WG (VVGE 1976/77 Nr. 59).
Bst. a. Siehe Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1 WG (VVGE 1976/77 Nr. 60).
Bst. a. Verkauft der Baugesuchsteller im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens seine Liegenschaft, kann mangels schutzwürdigen Interesses auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Verwaltungsgericht, 9.7.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 30
Bst. a. Beschwerdebefugnis. Der Beschwerdeführer muss nicht zur Berufung auf Rechtssätze, sondern zum gestellten Antrag befugt sein. Ist er zum Antrag befugt, ist im Sachurteil zu prüfen, ob die angerufenen oder von Amtes wegen anzuwendenden Rechtssätze geeignet sind, zur Gutheissung der Beschwerde zu führen; Praxisänderung (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 29.6.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 52
Bst. a. Legitimation. Voraussetzungen, damit jemand durch eine Verfügung intensiver berührt wird als irgend jemand.
Verwaltungsgericht, 23.1./3.2./6.7.1984 
VVGE 1983/84 Nr. 31
Bst. a. Beschwerdelegitimation des Ausländers bei Nichtverlängerung der Aufenthaltspflicht bejaht (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 23.12.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 45
Bst. a. Legitimation der Bezirksgemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde bejaht, weil die Bezirksgemeinde durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss ihr Finanzvermögen geschmälert sieht (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 5.12.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 49
Bst. a. Legitimation eines Apothekers zur Anfechtung der dem Kantonsspital erteilten Bewilligung zur Führung einer Apotheke (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 8.2.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 66
Bst. a. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Beschwerdeverfahren setzt einen entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung voraus und nicht bloss eine Reihe von Vollmachten einzelner Stockwerkeigentümer (Erw. 1). Wer am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, dem fehlt die Legitimationsvoraussetzung der Beschwer. Ein Parteiwechsel ist daher im Anfechtungsverfahren ausgeschlossen (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 26.10.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 39
Bst. a. Legitimation des Nachbarn (Erw. 1). Vorentscheid. Das auf den Vorentscheid hinzielende Verfahren unterliegt grundsätzlich den Anforderungen des Hauptverfahrens (Erw. 2a). Voraussetzungen, unter welchen nachträgliche Projektänderungen zu einer Änderung bzw. Anpassung des Baugespanns und zu einer Wiederholung der Publikation bzw. Auflage führen (Erw. 2b).
Verwaltungsgericht, 19.2.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 55
Bst. a. Legitimation eines Berufskollegen (Erw. 2) und eines Berufsverbandes (Erw. 3) zur Anfechtung der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung. Wann ist die zahnmedizinische Versorgung einer Gemeinde durch eidgenössisch diplomierte Zahnärzte nicht mehr gewährleistet, so dass auch Zahnärzten mit ausländischem Diplom die selbständige Berufsausübung bewilligt werden kann? (Erw. 4)
Verwaltungsgericht, 26.10.1988 
VVGE 1987/88 Nr. 60
Bst. a. Stimmrechtsbeschwerde. Steht nicht die Auszonung eines Grundstückes als solche zur Diskussion, sondern die rechtliche Zulässigkeit der eine Auszonung bezweckenden Initiative, gelten nur die Stimmberechtigten, nicht aber auch der (nicht stimmberechtigte) Grundeigentümer der von der Auszonung bedrohten Liegenschaft als unmittelbar betroffen und zur Anfechtung der Erheblicherklärung der Initiative und deren Unterbreitung der Volksabstimmung als legitimiert.
Verwaltungsgericht, 30.10.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 34
Bst. a. Beschwerdelegitimation eines Dritten, der nicht Vertragspartei ist (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 22.3.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 35
Bst. a. Beschwerdebefugnis des betroffenen Arbeitnehmers (Erw. 3a), des Arbeitgebers (Erw. 3b) und des Wirteverbandes (Erw. 3c) gegen den ablehnenden Entscheid, eine Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umzuwandeln.
Verwaltungsgericht, 12.9.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 38
Bst. a. Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 1a und 1b).
Verwaltungsgericht, 12.10.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 48
Bst. a. Beschwerdelegitimation des Kantonalen Wirteverbandes in bezug auf die einem Dritten erteilte Patentzusicherung (Erw. 2)?
Verwaltungsgericht, 16.5.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 56
Bst. a. Siehe Art. 29 Abs. 2 DSV (VVGE 1991/92 Nr. 6).
Bst. a. Legitimation des Mieters zur Beschwerde gegen eine Baubewilligung (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 26.11.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 60
Bst. b. Beschwerdebefugnis der Gemeinden (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 9.4.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 58
Bst. b. Dem Gemeinderat steht bei der Ausarbeitung einer vom Volk angenommenen Initiative in der Form der allgemeinen Anregung keine von der Gemeindeautonomie geschützte Entscheidungsfreiheit zu (Erw. 1 und 2).
Verwaltungsgericht, 20.9.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 41
Bst. b. Voraussetzungen der Gemeindebeschwerde. Vorliegend Legitimation verneint (Erw. 1 und 2).
Verwaltungsgericht, 30.10.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 33
Bst. b. Legitimation der Gemeinde zur Klage der Verletzung der Gemeindeautonomie. Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 2 und 3). In bezug auf die Regelung des Messpunktes für Gebäude- und Firsthöhe sind die Gemeinden autonom (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 11.9.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 52
Bst. b. Legitimation der Korporation im Bereich ihrer Autonomie (Erw. 1a).
Verwaltungsgericht, 14.5.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 31
Bst. b. Hinsichtlich des für den Bau eines Trottoirs entlang der Kantonsstrasse beanspruchten Enteignungsrechts kann sich die Gemeinde auf ihre Autonomie berufen und ist insoweit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (Erw. 1 und 2). Die Korrektur eines unverhältnismässigen Entscheides verletzt die Gemeindeautonomie nicht. Kriterien für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 26.11.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 34
Bst. b. Autonomie der Gemeinden beim Entscheid über Sozialhilfeleistungen (Erw. 1 und 2).
Verwaltungsgericht, 24.3.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 49
Bst. c. Legitimation der Einsprache-Steuerkommission der Gemeinde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 5.12.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 55
Bst. c. In Gemeinden, in welchen nicht der Gemeinderat Einsprachebehörde ist, sondern eine Einsprache-Steuerkommission, ist diese zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 15.9.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 46

ff. Wer zulässigerweise sein Desinteresse am Prozess erklärt (Prozessabstand), ist nicht am Verfahren beteiligt und kann auch nicht mit Kosten belastet werden. Seine Eingaben sind insoweit aus dem Recht zu weisen, als darin Ausführungen zur Sache enthalten sind (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 24.9.1999 

VVGE 1999/00 Nr. 41
Art. 65 Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern.
Verwaltungsgericht, 22.1.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 124
Siehe Art. 62 und 63a SchG (VVGE 1976/77 Nr. 46).
Siehe Art. 92 aStG (VVGE 1976/77 Nr. 50).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dürfen weder neue materielle Anträge gestellt, noch im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellte Anträge inhaltlich ausgedehnt oder geändert werden (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 4.10.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 51
Siehe Art. 5 Abs. 2 aBauG (VVGE 1976/77 Nr. 52).
Das Mass der vom Richter bei der Prüfung sog. Ermessensentscheide zu übenden Zurückhaltung richtet sich auch nach dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen: Steht wie bei einer Entlassung ein schwerwiegender Eingriff in die persönlichen Verhältnisse zur Beurteilung, sind an die Vertretbarkeit des Entscheides umso strengere Anforderungen zu stellen.
Verwaltungsgericht, 18.5.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 25
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dürfen keine neuen materiellen Anträge gestellt werden. Der Eventualantrag, zur Durchsetzung des erstrebten Ziels eine gegenüber dem bereits vor der Vorinstanz gestellten Hauptantrag inhaltlich weniger weitgehende Massnahme zu treffen, ist kein (unzulässiger) neuer Antrag, sondern eine (zulässige) Beschränkung des Hauptantrages (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 19.12.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 59
Siehe Art. 27 BeO (VVGE 1991/92 Nr. 33).
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides auf ein Wiedererwägungsgesuch (Erw. 1b). Verhältnis der Rechtsanwendung von Amtes wegen zum Rügeprinzip (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 7.3.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 39
Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1995/96 Nr. 40).
Bst. a. Da die Unterbringung in eine Anstalt ein Ermessensentscheid ist und das Verwaltungsgericht nur beschränkte Kognition hat, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Anstaltsunterbringung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 4.10.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 44
Bst. a. Siehe Art. 406 ZGB (VVGE 1976/77 Nr. 44).
Bst. a. Siehe Art. 24 Bst. a BauR Engelberg 1974 (VVGE 1976/77 Nr. 56).
Bst. a. Siehe Art. 4 ANAG (VVGE 1993/94 Nr. 36).
Bst. b. Neue Tatsachen können im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur soweit geltend gemacht werden, als der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Erw. 3b). Verhältnis zwischen Untersuchungsmaxime und der nur beschränkten Möglichkeit, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Tatsachen geltend zu machen (Erw. 3c).
Verwaltungsgericht, 27.4.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 41
Bst. b. Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist grundsätzliche Sache der Vorinstanzen und nicht des Verwaltungsgerichts (Erw. 3a).
Verwaltungsgericht, 12.11.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 69
Bst. b. Legitimation der Gemeinde, die sich auf ihre Autonomie beruft (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 24.9.1999 
VVGE 1999/00 Nr. 41
Bst. c. Siehe Art. 37 Abs. 2 NSV (VVGE 1999/00 Nr. 42).
Art. 66 Formelle Anforderungen an eine Beschwerdeschrift im Verwaltungsverfahren: Einhaltung der Rechtsmittelfrist, Schriftlichkeit, Antrag und eine kurze Begründung sind Gültigkeitserfordernisse (Erw. 1 bis 3). Die gesetzlich vorgeschriebene Begründung erheischt eine kurz gefasst klare Darstellung der Tatsachen zur Begründung aller im Antrag inbegriffenen Rechtsbehauptungen. Blosse und allgemeine Verweisungen auf Rechtsschriften im Vorverfahren oder in anderen Verfahren genügen nicht (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 5.5.1977 
VVGE 1976/77 Nr. 43
Beginn des Fristenlaufs bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung (Erw. 1a).
Verwaltungsgericht, 19.12.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 61
Stimmrechtsbeschwerde. Beginn der Rechtsmittelfrist bei Stimmrechtsbeschwerden, wenn sich die Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen richtet (Erw. 2). Unzulässige Beeinflussung des Souveräns durch Veröffentlichung der während der Dauer der Bausperre für den Fall der Annahme einer Initiative (in Form der allgemeinen Anregung) vorgesehenen Übergangsbestimmungen (Erw. 3 und 4)?
Verwaltungsgericht, 20.12.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 36
Eine nicht rechtsgenüglich abgefasste Beschwerde kann nachträglich ergänzt werden. Das Fehlen der Unterschrift ist ein verbesserlicher Mangel (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 16.5.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 56
Art. 71 Siehe Art. 278 Abs. 2 SchKG (AbR 1980/81 Nr. 28)
Art. 72 Art. 110 Abs. 2 StG. Art. 72 aGOG, wonach die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide der Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen den vollstreckbaren Gerichtsurteilen nach Art. 80 SchKG gleichgestellt sind, geht Art. 110 StG, der die Vollstreckbarkeit provisorischer Steuerrechnungen und von Entscheiden, gegen die ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, vorsieht, vor.
Für provisorische Steuerrechnungen und nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheide kann deshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden.
Entscheid der OGK vom 7. Juli 1976 
AbR 1976/77 Nr. 3
Art. 77 Siehe Art. 699 Abs. 4 OR (AbR 1980/81 Nr. 12)

 

Vorschriften über das Verfahren der Rekurskommission für Sozialversicherung vom 10. Juni 1963 (LB XI, 47)

Art. 2 Abs. 3 lit. c. Entgegen dieser Vorschrift ist die Rekurskommission für Sozialversicherung für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft Fürsorgekasse des Staats- und Gemeindepersonals des Kantons Obwalden und ihren Mitgliedern nicht zuständig.
Entscheid der RKfS vom 6. November 1979 
AbR 1978/79 Nr. 27
Art. 14 Abs. 3. Siehe Art. 69 IVG (AbR 1984/85 Nr. 48)

 

Verordnung über die Aufgabenbereiche der Kantonsgerichtspräsidien vom 22. November 1996 (V KGP; GDB 134.12)

Art. 3 Siehe Art. 13 Abs. 2 GOG (AbR 2000/01 Nr. 12)

 

Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9. März 1973 (VGV; GDB 134.14)

Art. 1 Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 13).
Siehe Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, ungeschriebene Grundsätze, 20 Öffentlich-rechtlicher Vertrag (VVGE 2007/08 Nr. 14).
Art. 3 Abs. 2. Der Umstand, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 VGV in Klagesachen vor dem Verwaltungsgericht die Klageantwortfrist nicht erstreckt werden kann, schliesst die Bewilligung einer nichteinlässlichen Klageantwort im Sinne der Art. 128 f. ZPO nicht aus.
Verwaltungsgerichtspräsident, 4.7.2002 
VVGE 2001/02 Nr. 27
Art. 7 Rechtsprechung in Enteignungssachen. Siehe VVGE 1978-80 S. 147.
Mangelhafte Parteibezeichnung (gemäss Art. 119 ZPO).
Verwaltungsgericht, 21.4.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 38
Siehe Art. 3 Abs. 2 VGV (VVGE 2001/02 Nr. 27).
Art. 9 Siehe Art. 66 aGOG (VVGE 1976/77 Nr. 43).
Abs. 3. Siehe Art. 66 aGOG (VVGE 1989/90 Nr. 56).
Art. 10 Abs. 1. Die Voraussetzungen für eine Beiladung fehlen im konkreten Fall. Eine gewöhnliche Nebenintervention ist nicht vorgesehen (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 12.10.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 48
Siehe Art. 64 ff. GOG (VVGE 2001/02 Nr. 37).
Art. 12 Kriterien für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffend das öffentliche Beschaffungswesen.
Verwaltungsgerichtspräsident, 6.4.2000 
VVGE 1999/00 Nr. 36
Abs. 1. Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Aussichtslosigkeit. Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens. Unzuständigkeit des Kantons hinsichtlich der asylrechtlichen Ausschaffung und der zu deren Abwehr verlangten fremdenpolizeilichen Bewilligungen. Da dem Regierungsrat insoweit keine Entscheidungskompetenz zustand, ist die Beschwerde gegen dessen Verfügung offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen ist.
Verwaltungsgerichtspräsident, 9.1.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 40
Art. 13 Siehe Art. 92 aStG (VVGE 1976/77 Nr. 50).
Siehe Art. 65 Bst. b aGOG (VVGE 1978-80 Nr. 69).
Im Verwaltungsgerichtsverfahren sind unechte Noven tatsächlicher Art grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass erst die Erwägungen des angefochtenen Entscheides den Parteien die Erheblichkeit von Tatsachen zeigen. Echte Noven sind ebenfalls nicht zulässig. Eine Ausnahme wäre unter bestimmten Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen denkbar. Neue Beweismittel können hingegen berücksichtigt werden.
Verwaltungsgericht, 3.10.1995 
VVGE 1995/96 Nr. 37
Art. 14 Abs. 1. Keine Veränderung des Streitgegenstandes zuungunsten des Steuerpflichtigen im Beschwerdeverfahren (Erw. 5c).
Verwaltungsgericht, 10.11.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 57
Abs. 2. Entlassung eines Gemeindebeamten. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid zu bestätigen oder aufzuheben. Feststellungsurteil? (Erw. 1)
Verwaltungsgericht, 10.12.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 37
Art. 15 Siehe Art. 31 Abs. 1 GOG (VVGE 1997/98 Nr. 33).
Siehe Art. 17 Abs. 1 VGV (VVGE 1997/98 Nr. 35).
Ausnahmsweise, bei Vorliegen ernsthafter, sachlicher Gründe, sind auch für Entscheide betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Gebühren zu erheben.
Verwaltungsgerichtspräsident, 10.1.2001 
VVGE 2001/02 Nr. 24
Keine Sistierung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in einer Invalidenversicherungssache bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im hängigen Verfahren betreffend Unfallversicherung.
Verwaltungsgerichtspräsident, 23.8.2002 
VVGE 2001/02 Nr. 26
Siehe Art. 64 ff. GOG (VVGE 2001/02 Nr. 37).
Art. 16 Siehe Art. 4 Abs. 2 Satz 3 aBV (VVGE 1985/86 Nr. 39).
Art. 17 Abs. 1. Verlegung der Verfahrenskosten beim Verzicht auf ein Bauvorhaben während eines hängigen Beschwerdeverfahrens. Der Verzichtende gilt grundsätzlich als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Nur wenn ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wird, sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen.
Verwaltungsgerichtspräsident, 10.7.1998 
VVGE 1997/98 Nr. 35
Art. 20 Entschädigung des obsiegenden privaten Beschwerdegegners.
Verwaltungsgericht, 5.2.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 123
Hat der obsiegende Beschwerdeführer durch rechtswidriges Verhalten das Verfahren veranlasst, ist von einer Parteientschädigung abzusehen (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 14.5.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 56
Siehe Art. 17 Abs. 1 VGV (VVGE 1997/98 Nr. 35).
Dem Gemeinwesen, das die angefochtene Verfügung erlassen hat, kann im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung für die Kosten seiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt zugesprochen werden.
Verwaltungsgerichtspräsident, 6.6.2000 
VVGE 1999/00 Nr. 37
Siehe Art. 3 EWOG (VVGE 1999/00 Nr. 39).

 

Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (GebOR; GDB 134.15)

Art. 1 Abs. 2. Verzicht auf das Eintreiben von Gerichtskosten.
Regierungsrat, 16.7.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 31
Art. 4 Abs. 3. Siehe Art. 172 Abs. 1 StPO (AbR 1996/97 Nr. 43)
Art. 4a Siehe Art. 84 Abs. 1 ZPO (AbR 1998/99 Nr. 17)
Siehe Art. 84 Abs. 1 ZPO (AbR 2004/05 Nr. 11)
Art. 6 Art. 7 ZPO. Sinngemässe Anwendung der Art. 3 ff. ZPO in Bezug auf den Streitwert als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren und der Parteientschädigung. Im Falle eines Teilverzichtes oder einer Teilanerkennung des eingeklagten Anspruchs sind sowohl die Parteientschädigung als auch die Gerichtsgebühr auf der Grundlage des ursprünglichen Streitwertes zu berechnen (E. 1).
Entscheid der OGK vom 31. Oktober 1984 
AbR 1984/85 Nr. 5
Siehe Art. 84 Abs. 1 ZPO (AbR 1998/99 Nr. 17)
Art. 12 Siehe Art. 93 Abs. 2 ZPO (AbR 2000/01 Nr. 18)
Art. 26 Siehe Art. 84 Abs. 1 ZPO (AbR 2004/05 Nr. 11)
Art. 27 Siehe Art. 84 Abs. 1 ZPO (AbR 2004/05 Nr. 11)
Art. 30a Einer Partei, die nicht anwaltlich vertreten ist, kann eine Parteientschädigung nur zugesprochen werden, wenn ihr ein besonderer, eine Entschädigung rechtfertigender Aufwand entstanden ist (E. 8).
Entscheid der OGK vom 27. August 2003 
AbR 2002/03 Nr. 5
Art. 32 Abs. 2. Die Parteientschädigung im zivilprozessualen Revisionsverfahren ist nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 (nach Ermessen) und nicht nach Art. 35 GebOR (Streitwertprinzip) festzusetzen.
Entscheid der OGK vom 3. Oktober 1990 
AbR 1990/91 Nr. 23
Art. 33 Siehe Art. 87 ZPO (AbR 1994/95 Nr. 12)
Art. 35 Abs. 2. Ob im Scheidungsprozess die höheren Gebührenansätze gemäss Art. 35 Abs. 1 GebOR zum Zuge kommen, entscheidet sich anhand der geltend gemachten und damit der strittigen Ansprüche (E. 2).
Entscheid der OGK vom 31. Oktober 1984 
AbR 1984/85 Nr. 5
Abs. 2. Für die Festsetzung der Anwaltsentschädigung im Scheidungsprozess ist die Höhe der zu beurteilenden güterrechtlichen Ansprüche massgebend, ungeachtet dessen, ob diese im Klagebegehren beziffert wurden oder nicht.
Entscheid des OG vom 9. April 1987 
AbR 1986/87 Nr. 1
Art. 38 Siehe Art. 13 Abs. 2 StPO (AbR 1996/97 Nr. 39)

 

Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 24. Mai 2002 (Anwaltsgesetz; GDB 134.4)

Art. 2 Begriff der berufsmässigen Parteivertretung (E. 3).
Entscheid der OGK vom 27. Februar 2004
AbR 2004/05 Nr. 1

 

Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes vom 26. März 1999 (LB XXV, 195)

Art. 1 Zulässigkeit der Rechtsberatungstätigkeit eines deutschen Rechtsanwalts auf dem Gebiet des Kantons Obwalden. Bei Eingehung einer Kanzleigemeinschaft mit einem Obwaldner Anwalt haben dieser und seine juristischen Mitarbeiter für die Einhaltung der Berufspflichten zu sorgen. Das verwendete Briefpapier hat darüber Aufschluss zu geben, wo der ausländische Anwalt als Prozessvertreter zugelassen ist.
Aus der Beantwortung der Anfrage eines deutschen Rechtsanwalts an das Obergericht vom 20. Juli 1999 
AbR 1998/99 Nr. 2
Art. 12 Abs. 1. Siehe Art. 23 Abs. 3 GOG (AbR 1998/99 Nr. 1)
Art. 14 Abs. 1. Entbindung vom Anwaltsgeheimnis im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer Honorarforderung (Erw. 6).
Anwaltskommission, 23.6.2004 
VVGE 2003/04 Nr. 5
Art. 23 Siehe Art. 23 Abs. 3 GOG (AbR 1998/99 Nr. 1)
Art. 27 Verjährung von Disziplinarvergehen, die sich vor Inkrafttreten des neuen Anwaltsgesetzes zugetragen haben (E. 4).
Entscheid des OG vom 12. August 1999 
AbR 1998/99 Nr. 1
Art. 29 Siehe Art. 1 AnwG (AbR 1998/99 Nr. 2)

 

Anwaltsrecht

Kanzleigemeinschaft
Die Zusammenlegung einer Anwalts- und Notariatskanzlei ist grundsätzlich zulässig.
Entscheid des OG vom 14. März 1989 
AbR 1988/89 Nr. 2
Standesregeln
Das in Art. 8 der Standesregeln des Unterwaldner Anwaltsverbandes festgehaltene Verbot von Zusätzen auf Firmentafeln und Briefköpfen ist jedenfalls dann disziplinarisch relevant, wenn der Zusatz im Hinweis auf eine Beamtung besteht (E. 2).
Entscheid des OG vom 7. Dezember 1981 
AbR 1980/81 Nr. 2
Standesregel, wonach der Anwalt mit der durch einen Anwalt vertretenen Gegenpartei nicht direkt verkehren soll.
Sinn und Zweck der Bestimmung; disziplinarische Relevanz und Ahndung bei Verletzung (E. 1 und 2).
Verwarnung als disziplinarische Massnahme im vorliegenden Fall (E. 3b).
Entscheid des OG vom 3. September 1985 
AbR 1984/85 Nr. 6
Pflicht des Rechtsanwaltes, per Post zugestellte Akten nicht über längere Zeit bei sich liegen zu lassen. Zuwarten während 8 Tagen bis zur Aktenrücksendung im vorliegenden Fall als zulässig erachtet.
Entscheid des OG vom 25. Oktober 1984 
AbR 1984/85 Nr. 7
Die Verbote der Doppelvertretung und des Mandatswechsels sind disziplinarisch relevant (E. 2).
Ein Mandatswechsel ist auch dann zu unterlassen, wenn bloss die abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision besteht (E. 4).
Entscheid des OG vom 17. November 1989 
AbR 1988/89 Nr. 3

 

Gesetz über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes vom 24. April 1910 (AnwaltsG; LB V, 8)

Art. 1 Art. 5 Übergangsbestimmungen der BV. Zulassung eines Glarner Anwaltes, der kein formelles Anwaltsexamen abgelegt hat.
Entscheid des OG vom 24. Dezember 1982 
AbR 1982/83 Nr. 5
Die berufsmässige Parteivertretung setzt nicht voraus, dass der Vertreter ein Entgelt erhält oder dass er keinen andern Beruf oder kein anderes Gewerbe ausübt.
Entscheid der OGK vom 27. März 1980 
AbR 1980/81 Nr. 4
Die Vertretung in einem Strafverfahren durch einen Gewerkschaftsfunktionär gilt als berufsmässig und verstösst daher gegen das Anwaltsmonopol von Art. 1 AnwaltsG.
Entscheid des OGK vom 7. Mai 1982 
AbR 1982/83 Nr. 4
Abs. 1. Siehe Art. 24 Abs. 3 aGOG (AbR 1990/91 Nr. 3)
Abs. 1. Umgehung des Anwaltsmonopols. Vorgehen, wenn sich eine Partei von einer Person, der das Anwaltspatent entzogen wurde, weiterhin im Prozess vertreten lässt.
Entscheid der OGK vom 30. August 1991 
AbR 1990/91 Nr. 5
Art. 3 Weder das Anwaltsgesetz noch das Prüfungsreglement schreiben vor, dass sich ein Kandidat für die Anwaltsprüfung über den Abschluss eines juristischen Hochschulstudiums auszuweisen hat. Keine Bildung von Gewohnheitsrecht (E. 2 und 3).
Entscheid des OG vom 28. September 1982 
AbR 1982/83 Nr. 3
Art. 5 Nicht anders als zur Ausübung des Anwaltsberufes werden auch zur Anwaltsprüfung nur Schweizerbürger zugelassen.
Entscheid des OG vom 9. Januar 1976 
AbR 1976/77 Nr. 4
Die gesetzliche Niederlassung als Voraussetzung zur Zulassung zur Anwaltsprüfung.
Entscheid des OG vom 28. September 1982 
AbR 1982/83 Nr. 3

 

Reglement über die Prüfung und Patentierung der Rechtsanwälte vom 25. Januar 1911 (LB V, 13)

Art. 3 Art. 24 Abs. 2 aGOG. Rekursinstanz ist das Obergericht. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage (E. 1). Beurteilungsbefugnis (E. 4).
Entscheid des OG vom 19. Mai 1978 
AbR 1978/79 Nr. 2

 

Personalverordnung vom 29. Januar 1998 (PVO; GDB 141.11)

Art. 1 Abs. 3. Siehe Art. 48 Abs. 1 SchG (VVGE 1999/00 Nr. 8).
Art. 15 Siehe Art. 5 BV (VVGE 2007/08 Nr. 29).

Unzulässige rückwirkende Inkraftsetzung der Änderung eines Erlasses. Überstundenentschädigung für Angehörige des Polizeikorps bei interkantonalen Einsätzen.
Verwaltungsgericht, 17.4.2008

VVGE 2007/08 Nr. 30
Art. 21 ff. Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30).
Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (VVGE 1999/00 Nr. 8).
Art. 30 Siehe Art. 67 Abs. 1 StVG (VVGE 1999/00 Nr. 8).
Art. 33 Abs. 2. Siehe Art. 8 Abs. 2 BV (VVGE 2007/08 Nr. 46).
Art. 42 Siehe Art. 5 BV (VVGE 2007/08 Nr. 29).
Art. 43 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 30).

 

Beamtenordnung vom 27. Oktober 1971 (BeO; LB XII, 380, XIX, 75, XX, 227, XXI, 119, sowie XXII, 118 und 210)

Art. 1 Abs. 4. Siehe Art. 27 Abs. 3 Kantonsschulverordnung (VVGE 1995/96 Nr. 39).
Art. 6 Abs. 4. Entlassung eines kantonalen Beamten. Als Widerruf der Anstellung bedeutet die Kündigung gemäss Art. 16 Abs. 2 BeO einen beschwerdefähigen Entscheid gemäss Art. 6 Abs. 4 BeO und Art. 63 Abs. 1 GOG (Erw. 1 und 2).
Verwaltungsgericht, 1.4.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 36
Art. 13 Voraussetzungen für das Ergreifen von Disziplinarmassnahmen.
Regierungsrat, 12.11.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 8
Abs. 3 Bst. g. Verhältnis zwischen disziplinarischer und administrativer Entlassung. Die allfällige Einstellung eines auf eine disziplinarische Entlassung hinzielenden Disziplinarverfahrens darf nicht durch eine administrative Entlassung unterlaufen werden. Vorbehalten bleibt eine durch neue und andere Tatsachen begründete administrative Entlassung (Erw. 2a und b).
Verwaltungsgericht, 31.1.1990 
VVGE 1989/90 Nr. 32
Abs. 3 Bst. g. Eine Entlassung kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden. Umdeutung der rückwirkend ausgesprochenen in eine sofort wirksame Entlassung (Erw. 4). Rückforderung des während der Einstellung im Amt bezogenen Lohnes unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder als Schadenersatz wegen Nichterfüllung (Erw. 5). Zulässigkeit der Verzinsung der Rückforderung mit 6 Prozent (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 5.11.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 35
Art. 16 Die Entlassung muss verhältnismässig sein (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 16.4.1993 
VVGE 1993/94 Nr. 32
Abs. 2. Entlassung eines kantonalen Beamten. Es steht der zuständigen Behörde nicht frei, die Entlassung mit oder ohne Angabe der Gründe auszusprechen. Aus dem Anspruch des rechtlichen Gehörs folgt, dass schlechthin jeder Entscheid einer Begründung bedarf (Erw. 4). Die Kündigung darf nicht willkürlich, sondern muss als nach den Umständen sachlich haltbare Massnahme erfolgen (Erw. 5 und 6).
Verwaltungsgericht, 1.4.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 36
Abs. 2. Kündigung/Nichtwiederwahl eines kantonalen Beamten. Die Nichtwiederwahl eines Beamten gilt als (die stillschweigende Bewerbung) ablehnender Verwaltungsakt und muss sich auf triftige Gründe stützen (Erw. 1).
Verwaltungsgericht, 18.5.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 25
Abs. 2. Kündigung/Nichtwiederwahl eines kantonalen Beamten. Verhältnismässigkeit: Würden einem Beamten während Jahren keine Vorhaltungen gemacht, kann die Entlassung ohne vorherige Mahnung nach den Umständen eine unverhältnismässige Massnahme sein (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 18.5.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 25
Abs. 2. Siehe Art. 13 BeO (VVGE 1989/90 Nr. 32).
Abs. 4. Beendigung nebenamtlicher Beamtungen vor Ablauf der Amtszeit. Weder haupt- noch nebenamtliche Beamte haben einen Anspruch auf sofortigen Rücktritt im Sinne eines aufhebenden Gestaltungsrechts (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 17.12.1980 
VVGE 1978-80 Nr. 26
Art. 27 Ämterklassifikation. Grundlagen (Erw. 2); analytische Funktionsbewertung (Erw. 3); Überprüfungsbefugnis des Gerichts (Erw. 4); Klassifikation der Funktion eines Jugend- und Schülerberaters: Erfassen der Funktion (Erw. 5), Funktionsbewertung (Erw. 6) und Quervergleich (Erw. 7).
Verwaltungsgericht, 22.3.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 33
Siehe Art. 62 Abs. 1 Bst. c aGOG (VVGE 1991/92 Nr. 37).

 

Ausführungsbestimmungen über die Besoldungseinstufung des Staatspersonals vom 5. September 1989 (LB XX, 331, und XXI, 224)

Siehe Art. 27 BeO (VVGE 1991/92 Nr. 33).
Art. 2 Abs. 4. Regelung für Berufsanfänger (Erw. 1). Ermessen bei Neueinstellungen (Erw. 2). Anforderungen an die Begründung von Entscheiden: Formen des Ermessens (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 19.5.1992 
VVGE 1991/92 Nr. 34

 

Personalreglement der Einwohnergemeinde Sarnen vom 26. April 1999

Art. 24 Siehe Art. 61 StVG (VVGE 2003/04 Nr. 31).

 

Personalreglement der Einwohnergemeinde Engelberg vom 28. September 1998

Art. 25 Siehe Art. 61 StVG (VVGE 2003/04 Nr. 30).

 

Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Sarnen vom 2. Juni 2002

Art. 25 Abs. 1. Der Verweis auf die Vorschriften des kantonalen Staatsverwaltungsgesetzes wiederholt nur Art. 1 Abs. 4 StVG, ist aber keine gesetzliche Grundlage für eine Parteientschädigung (Erw. 3.3).
Regierungsrat, 31.1.2006
VVGE 2005/06 Nr. 8

 

Einung der Korporation Kerns vom 16. November 1974

Art. 12 Abs. 4 Bst. b. Siehe Art. 4 Abs. 2 aBV (VVGE 1993/94 Nr. 31).

 

Einung der Bürgergemeinde Alpnach vom 17. Oktober 1915

Art. 18 Abs. 2. Siehe Art. 88 Abs. 1 KV (VVGE 1997/98 Nr. 4).
Art. 19 Siehe Art. 1 Abs. 3 AG (VVGE 1997/98 Nr. 4).

 

Alpenverordnung für die Herren von Schild und Buechischwand, Kerns vom 14. Oktober 1983

Siehe Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 EG zum ZGB (VVGE 1991/92 Nr. 43).

 

Allmendverordnung der Bürgergemeinde Giswil vom 24. November 1940

Art. 24 Der Bürgerrat darf die Genehmigung nicht wegen Zweifeln an der Handlungsfähigkeit einer Vertragspartei verweigern (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 22.3.1989 
VVGE 1989/90 Nr. 35

 

 

2 ZIVILRECHT, VOLLSTRECKUNG

 

 

Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG zum ZGB; GDB 210.1)

Art. 6

Abs. 1. Der Erbenvertreter untersteht der Aufsicht des Einwohnergemeinderats. Jeder Erbe kann sich bei dieser Aufsichtsbehörde über die Geschäftsführung oder gegen Einzelanordnungen beschweren (Erw. 2 und 2.1). Das Beschwerdeverfahren hat sich an rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zu halten; die Aufsicht beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit der Massnahmen, eine Ermessensüberprüfung findet nicht statt (Erw. 2.2 bis 2.4). Die Frage der Bestellung oder Beendigung einer Erbenvertretung ist ein Ermessensentscheid (Erw. 4.1).
Regierungsrat, 9.9.2008

VVGE 2007/08 Nr. 15
Art. 7 Die öffentlichen Schreiber sind nicht den Gemeinden, sondern dem Kanton zuzuordnen. Haftansprüche aus Beurkundung richten sich deshalb gegen den Kanton (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 21.4.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 38
Abs. 1. Die öffentlichen Schreiber sind trotz freiberuflicher Tätigkeit öffentliche Beamte (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 21.4.1978 
VVGE 1978-80 Nr. 38
Art. 8 Abs. 1; Art. 47 Abs. 4 V EG; Art. 216 Abs. 2 OR. Öffentliche Beurkundung. Ein vom öffentlichen Schreiber nicht unterschriebenes Blatt, welches dem von ihm unterschriebenen Teil der Urkunde nachfolgt, gilt nicht als öffentlich beurkundet (E. 1 und 2).
Ist Berufung auf Formmangel rechtsmissbräuchlich? (E. 4).
Entscheid des OG vom 5. September 1979 
AbR 1978/79 Nr. 3
Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3. Rechtsnatur der Alpgenossenschaft Wolflisalp, Kerns: Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaft? Beantwortung der Frage aufgrund der Entstehungsgeschichte und der Statuten (Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse, Organisation) der Genossenschaft. Privatrechtlicher Charakter der Genossenschaft bejaht, so dass Streitigkeiten zwischen Genossen bzw. Genossen und der Genossenschaft vom Zivilrichter zu beurteilen sind (Erw. 3 bis 9). Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften; Abgrenzungskriterien (Erw. 5 bis 7).
Verwaltungsgericht, 15.9.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 43
Abs. 1 Ziff. 3. Rechtsnatur der Alpgenossenschaft Schild und Buechischwand (Erw. 2 und 3). Die Alpnutzungsrechte sind unverkäuflich. Eine andere Aufteilung der Alpnutzungsrechte unter den Alpgenossen setzt die Änderung der Alpenverordnung voraus (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 5.11.1991 
VVGE 1991/92 Nr. 43
Art. 47 lit. d. Siehe Art. 8 Abs. 1 EG ZGB (AbR 1978/79 Nr. 3)
Art. 60 Die Frist zur Einreichung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vormundschaftsbehörde beträgt 10 Tage.
Kreisschreiben des Justizdepartementes, 2.9.1975 
VVGE 1971-75 Nr. 44
Gemäss kantonaler Praxis gilt in Vormundschaftsangelegenheiten generell immer die zehntägige Beschwerdefrist.
Regierungsrat, 15.11.1994 
VVGE 1993/94 Nr. 5
Art. 89 Siehe Art. 580 Abs. 2 ZGB (AbR 1982/83 Nr. 8)
Siehe Art. 585 Abs. 2 ZGB (AbR 1998/99 Nr. 9)
Siehe Art. 587 Abs. 2 ZGB (AbR 2000/01 Nr. 9)
Art. 90 Siehe Art. 518 Abs. 1 ZGB (AbR 2002/03 Nr. 5)
Art. 91 Siehe Art. 6 Abs. 1 EG zum ZGB (VVGE 2007/08 Nr. 15).
Art. 94

Der Einwohnergemeinderat ist lediglich für die Klärung der Frage zuständig, ob eine öffentliche oder interne Versteigerung unter den Erben durchzuführen ist. Ferner wirkt er im Losverfahren nach Art. 611 ZGB mit. Der Entscheid über die Frage, ob es überhaupt zu einer Versteigerung kommt, obliegt dem Teilungsrichter.
Regierungsrat, 27.5.2002 

VVGE 2001/02 Nr. 7
Art. 95 Siehe Art. 94 EG zum ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 7).
Art. 96 Die erbrechtliche Schatzung durch amtlich bestellte Sachverständige nach Art. 618 ZGB ist endgültig.
Regierungsrat, 27.8.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 45
Art. 98 Siehe Art. 466 ZGB (VVGE 2003/04 Nr. 9).
Art. 114 Einbezug der Werkanlagen des EWO in den Strassenperimeter.
Regierungsrat, 25.7.1966 
VVGE 1966-70 Nr. 62
ff. Bestimmung der Mehrheit bei der Gründung einer Flurgenossenschaft.
Regierungsrat, 2.4.1974 
VVGE 1971-75 Nr. 46
ff., insbesondere Art. 127. Anwendung der Vorschriften über die Bodenverbesserungen im Baugebiet: Die Bildung von kanalisations- und Wasserversorgungszwangsgenossenschaften ist nicht auf landwirtschaftliches Gebiet beschränkt (Erw. 1). Eine darüber hinausgehende Ausdehnung der Zwangsgenossenschaften im Baugebiet sieht das Gesetz nicht vor (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 21.1.1976 
VVGE 1976/77 Nr. 45
ff. Siehe Art. 703 ZGB (VVGE 1978-80 Nr. 10).
ff. Siehe Art. 703 ZGB (VVGE 1978-80 Nr. 11).
ff. Siehe Art. 703 ZGB (VVGE 1978-80 Nr. 12).
ff. Verfahren zur Durchführung von Bodenverbesserungen (Erw. 3). Erweiterung des Perimeters im ordentlichen Verfahren. Sie muss im öffentlichen Interesse liegen. Sie kann so erfolgen, dass das Gebiet des bestehenden Perimeters und dasjenige der neu einzubeziehenden Grundstücke in einen provisorischen Perimeter einbezogen werden und die Abstimmung innerhalb dieses Perimeters durchgeführt wird (Erw. 6).
Verwaltungsgericht, 2.3.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 39
ff. Bodenverbesserungen.
Verwaltungsgericht, 2.3.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 39
ff. Im Verfahren der Gründung einer Flurgenossenschaft kann die Perimeterkommission die Begründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten verfügen, wenn sich dies aus genügend engem Zusammenhang mit dem Gemeinschaftswerk aufdrängt.
Regierungsrat, 15.9.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 7
ff. Bodenverbesserungen; Bereinigung von Dienstbarkeiten. Im Rahmen von Bodenverbesserungen können neue Dienstbarkeiten auch gegen den Willen des Belasteten errichtet werden, jedoch nur, wenn die Belastung durch die Neuordnung des Eigentums und der gemeinsamen Anlage sowie durch das mit der Bodenverbesserung angestrebte Ziel gerechtfertigt ist (Fall I). Die Kompetenz der Perimeterkommission zur Bereinigung von Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit Bodenverbesserungsmassnahmen beschränkt sich auf im Perimeter gelegene Grundstücke (Fall II).
Verwaltungsgericht, 7.10.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 53
ff. Die Notwendigkeit der Gründung einer Flurgenossenschaft muss nicht nachgewiesen werden. Erforderlich ist lediglich, dass die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung zustimmt. Wie die Zu- und Absagen erteilt werden, ist unbeachtlich (Erw. 3).
Regierungsrat, 28.6.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 8
ff. Siehe Art. 49 WBPG (VVGE 1989/90 Nr. 55).
Abs. 2. Bei einer Kanalisationsgenossenschaft gehören zu den beteiligten Grundeigentümern jene, die zum Anschluss an die Kanalisation verpflichtet sind (Erw. 4).
Regierungsrat, 28.6.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 8
Abs. 2. Der Einbezug in den Perimeter erfolgt, sofern die Erschliessungsstrasse einen Vorteil für die Grundeigentümer darstellt (Erw. 4).
Regierungsrat, 2.5.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 9
Art. 115 Die Flurkommissionsmitglieder müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein (Erw. 5.1).
Regierungsrat, 2.5.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 9
Die Entschädigungsregelung des Wasserbezugsrechts erfolgte im Rahmen eines so genannten Perimeterverfahrens, fusst aber auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien, da hierüber keine Rechtsgrundlage bestand, hoheitlich zu verfügen. Forderungen aus Vertrag sind beim Zivilrichter geltend zu machen oder bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit verwaltungsgerichtlicher Klage.
Regierungsrat, 2.11.2005
VVGE 2005/06 Nr. 4
Art. 118 Abs. 1. Bei der Übernahme einer bestehenden Anlage durch eine Genossenschaft kann auf die Planauflage verzichtet werden.
Regierungsrat, 28.6.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 8
Art. 119 Abs. 1. Die persönliche Haftung der Genossenschafter kann in den Statuten vorgesehen werden. Die Solidarhaftung kann aber gegenüber Dritten nicht im Verhältnis der Perimeterpflicht beschränkt werden (Erw. 5.3).
Regierungsrat, 2.5.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 9
Abs. 3. Anforderungen an den Kostenvoranschlag, eine Kostenschätzung genügt (Erw. 7).
Regierungsrat, 28.6.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 8
Abs. 4. Bodenverbesserung. Zulässigkeit des gesetzlich nicht vorgesehenen Wiedererwägungsverfahrens. Den Betroffenen darf aber daraus kein verfahrensrechtlicher Nachteil erwachsen (Erw. 2).
Verwaltungsgericht, 2.3.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 39
Art. 120 Siehe Art. 121 Abs. 2 EG zum ZGB (VVGE 1985/86 Nr. 44).
Art. 121 Abs. 2. Perimeterbeitrag. Die Pflicht zur Leistung des Perimeterbeitrages besteht bereits nach Beendigung der Planung und vor Inangriffnahme der Werkausführung (Erw. 2). Kriterien zur Bemessung des Perimeterbeitrages in einem nicht homogenen Gebiet; zur Bemessung kann nicht auf Liegenschaftsschatzungen abgestellt werden, die durch unterschiedliche Methoden (einmal landwirtschaftliche Ertragswertschatzung, einmal Schätzung des Zeitwertes eines Gebäudes) ermittelt wurden. In bezug auf die gleichartigen (landwirtschaftlichen) Liegenschaften kann auf die methodisch ebenfalls gleichartig zustande gekommenen Liegenschaftsschatzungen abgestellt werden. Die Bemessung des die ungleichartige (nicht landwirtschaftliche) Liegenschaft entfallenden Beitrages muss gesondert erfolgen durch einen Vergleich der Vorteile (Erw. 3 bis 5).
Verwaltungsgericht, 19.6.1986 
VVGE 1985/86 Nr. 44
Art. 122 Abs. 2. Bodenverbesserung. Ergänzung des Perimeters durch den Regierungsrat. Wünschbarkeit einer Ergänzung genügt nicht. Sie muss notwendig sein (Erw. 5).
Verwaltungsgericht, 2.3.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 39
Art. 125 Abs. 1. Der Regierungsrat entscheidet Einsprachen nicht endgültig. Die Musterstatuten vom 13. Februar 1942 sind in diesem Punkt überholt (Erw. 5.2).
Regierungsrat, 2.5.1983 
VVGE 1983/84 Nr. 9
Art. 127 Abs. 2. Natur der Kanalisationsanschlussgebühr (Erw. 1c). Massgebend für das Bestehen einer Anschlusspflicht ist nicht die Zoneneinteilung - vorliegend Grünzone -, sondern der Anfall von Abwasser (Erw. 3). Kriterien zur Bemessung des Vorteils (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 16.9.1985 
VVGE 1985/86 Nr. 65
Art. 128 Siehe Art. 76 Abs. 4 BV (VVGE 2001/02 Nr. 29).
f. Siehe Art. 664 Abs. 2 ZGB (VVGE 2001/02 Nr. 29).
Art. 137 Siehe Art. 6 WEG (VVGE 2005/06 Nr. 43).
Abs. 1 Ziff. 3. Der Regierungsrat ist zuständig, im Rahmen der Überprüfung einer Gebührenrechnung für Wasserbezug die haftungsrechtliche Frage zu prüfen, ob das Gemeinwesen wegen eines Leitungsbruchs schadenersatzpflichtig wird und eine Forderung aus Schadenersatz mit der Gebührenforderung möglich ist.
Regierungsrat, 23.5.2005
VVGE 2005/06 Nr. 15

 

Verordnung zum kantonalen Einführungsgesetz des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 16. Dezember 1911 (V zum EG zum ZGB; GDB 210.11)

Art. 17 Siehe Art. 966 ZGB (VVGE 1966-70 Nr. 25).
Art. 59 Der Entgelt der im Sportelsystem tätigen Grundbuchverwalter hat Gebührencharakter (Erw. 4).
Verwaltungsgericht, 2.4.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 40
Bst. f. Die Gebühr für die Ausstellung des Auszugs einer Grundpfandverschreibung bemisst sich nicht nach Art. 59 Bst. g, sondern nach Art. 59 Bst. f V zum EG zum ZGB (Ausfertigung eines Grundbuchauszugs) (Erw. 5c).
Verwaltungsgericht, 2.4.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 40
Art. 63 Sieht das Gesetz einen förmlichen, wenn auch unbefristeten Rechtsbehelf vor, ist darauf einzutreten, solange der Betroffene daran ein schützenswertes Interesse hat (Erw. 3).
Verwaltungsgericht, 2.4.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 40
Ausschliesslichkeit des Grundbuchgebührentarifs? (Erw. 5d)
Verwaltungsgericht, 2.4.1979 
VVGE 1978-80 Nr. 40

 

Beurkundungsgesetz vom 30. November 1980 (BeurkG; GDB 210.3)

Territorialitätsprinzip. Der Notar darf Beurkundungen nur auf dem Gebiet jenes Kantons vornehmen, welcher ihm die Befugnis verliehen hat (E. 1a).
Die Verletzung des Territorialitätsprinzips ist disziplinarisch relevant (E. 1b).
Entscheid des OG vom 14. Januar 1988 
AbR 1988/89 Nr. 4
Art. 3 Abs. 2. Die Beurkundung eines Gesamtpfandes, das im Kanton Obwalden und in einem benachbarten Kanton liegt, muss auch durch eine obwaldnerische Urkundsperson vorgenommen werden.
Regierungsrat, 2.3.1987 
VVGE 1987/88 Nr. 13
Art. 10 Abs. 2 lit. a. Siehe Art. 11 Abs. 1 lit. a BeurkG (AbR 2000/01 Nr. 1)
Abs. 2 lit. a. Siehe Art. 11 Abs. 1 lit. a und b BeurkG (AbR 2000/01 Nr. 2)
Abs. 2 lit. d. Vorgehen des Notars, wenn er Zweifel an der Handlungsfähigkeit einer Partei hat (E. 4).
Entscheid des OG vom 14. Januar 1988 
AbR 1988/89 Nr. 5
Art. 11 Abs. 1 lit. a und b. Der Notar, der eine Partei über längere Zeit und auch in streitigen Gerichtsverfahren in einer Sache als Rechtsanwalt vertreten hat, muss bei der Beurkundung des Vertrages in der gleichen Angelegenheit in den Ausstand treten (E. 4).
Der Notar, der einen Kaufvertrag verurkundet hat, darf in einem späteren Streit, dessen Gegenstand die von ihm errichtete Urkunde bildet, nicht eine der beteiligten Parteien als Rechtsanwalt vertreten (E. 5).
Entscheid des OG vom 8. November 2001 
AbR 2000/01 Nr. 2
Abs. 1 lit. a. Der an der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktionär hat als Urkundsperson, namentlich bei der Verurkundung einer Statutenänderung, in den Ausstand zu treten. Unerheblich ist, ob er beim zu verurkundenden Traktandum Anträge stellt und sich zu Wort meldet. Nicht von Bedeutung ist ferner, ob die AG oder ihr Verwaltungsrat das Verhalten des Notars billigt (E. 1 bis 3).
Entscheid des OG vom 28. Januar 1997 
AbR 1996/97 Nr. 1
Abs. 1 lit. a. Der Notar, der ein Interesse am Abschluss eines Kaufrechtsvertrags hat, weil er beim gleichzeitigen Abschluss eines Mietvertrags über das fragliche Grundstück eine (teilweise) erfolgsabhängige Entschädigung zugute hat, muss bei der Verurkundung des Kaufrechtsgeschäfts in den Ausstand treten.
Entscheid des OG vom 24. August 2000 
AbR 2000/01 Nr. 1
Art. 13 Siehe Art. 8 BV (VVGE 2005/06 Nr. 34).
Abs. 3. Siehe Art. 10 Abs. 2 lit. d BeurkG (AbR 1988/89 Nr. 5)
Art. 14 Den Erben fällt nicht die Geheimnisherrschaft an über die Information, welche der Erblasser der Urkundsperson anlässlich der Nachlassgestaltung anvertraut hat. Der Notar kann aber durch die Aufsichtsbehörde gestützt auf eine Interessenabwägung vom Beurkundungsgeheimnis entbunden werden. Fall einer bevorstehenden Zeugenbefragung, die gestützt auf ein deutsches Rechtshilfeersuchen durchgeführt werden soll.
Entscheid des OG vom 15. Januar 1999 
AbR 1998/99 Nr. 3
Art. 16 Abs. 4. Der Notar, der seine Unterschrift beisetzt, bevor sämtliche Urkundsparteien unterzeichnet haben, verstösst gegen die Verfahrensvorschrift des Art. 16 Abs. 4 BeurkG. Im vorliegenden Fall liegt nur ein leichter Verstoss vor, welcher disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung ist; eine Verletzung der modalen Amtspflichten ist nicht gegeben.
Entscheid des OG vom 8. November 2001 
AbR 2000/01 Nr. 3
Art. 17 Abs. 2. Siehe Art. 10 Abs. 2 lit. d BeurkG (AbR 1988/89 Nr. 5)
Art. 18 Abs. 1. Siehe Art. 16 Abs. 4 BeurkG (AbR 2000/01 Nr. 3)
Art. 28 Beurkundung ohne Unterschrift. Wann ist eine Partei nicht mehr in der Lage zu unterschreiben? (E. 5b).
Entscheid des OG vom 14. Januar 1988 
AbR 1988/89 Nr. 5
Art. 33 ff. In der Verletzung der Ausstandsregeln liegt eine Pflichtwidrigkeit, die zu disziplinarischer Verantwortlichkeit führen kann (E. 4 und 5).
Entscheid des OG vom 28. Januar 1997 
AbR 1996/97 Nr. 1
Abs. 1. Das Obergericht ist (alleinige) Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen (E. 1).
Entscheid des OG vom 31. Januar 1984 
AbR 1984/85 Nr. 8
Art. 35 Abs. 4. Die Verjährung eines Disziplinarvergehens beginnt erst im Zeitpunkt, als das Verhalten des Notars durch den Betroffenen als Disziplinarvergehen erkannt wird, jedenfalls aber mit Eingang der Akten bei der Aufsichtsbehörde (E. 6).
Entscheid des OG vom 8. November 2001 
AbR 2000/01 Nr. 2

 

Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung) vom 19. Dezember 1980 (BeurkV; GDB 210.31)

Art. 9 und 22. Aktenaufbewahrungspflicht der Notare.
Es sind nur (noch) diejenigen Akten aufzubewahren, die nicht dauernd bei einem Register bleiben. Welche Akten fallen darunter? (E. 3).
Die Aufsichtsbehörde kann auch ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen den Gebührenbezug der Urkundspersonen überprüfen (E. 5b).
Entscheid des OG vom 26. Februar 1985 
AbR 1984/85 Nr. 9
Art. 16 Abs. 2 und 3. Textänderungen, mit denen inhaltliche Änderungen des zu beurkundenden Geschäftes vorgenommen werden sollen, welche von den anlässlich des Beurkundungsvorganges beurkundeten Willens- und Wissensäusserungen der Parteien abweichen, können von Bundesrechts wegen nur in einem neuen Beurkundungsverfahren vorgenommen werden. Demgegenüber können berichtigende Korrekturen durch den Notar vorgenommen werden.
Entscheid des OG vom 12. August 1999 
AbR 1998/99 Nr. 4

 

Verordnung über das Grundbuch vom 29. Februar 1980 (GDB 213.41)

Art. 7 Siehe Art. 102 GBV (VVGE 1983/84 Nr. 11).

 

Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren vom 29. Februar 1980 (GebV; 213.61)

Art. 3 und 7. Abgeltung der amtlichen Tätigkeiten der Urkundspersonen durch Gebühren: Abgrenzung gegenüber den nichtamtlichen Verrichtungen einerseits sowie gegenüber den zwar amtlichen, vom Tarif jedoch nicht erfassten Tätigkeiten. Auswirkung auf die Gebühren- und Kostenrechnung (E. 3 bis 5).
Entscheid des OG vom 31. Januar 1984 
AbR 1984/85 Nr. 8
Art. 12 Abs. 1. Die Gebühr für die Übertragung des Eigentums berechnet sich nach dem Netto-Steuerwert (Erw. 2.3). Wird gleichzeitig der Eigentumsübergang einer Liegenschaft vom Erblasser an die Erbengemeinschaft und unmittelbar daran anschliessend in die Alleinberechtigung eines einzelnen Erben angemeldet, liegt grundbuchrechtlich nur ein Eigentumsübergang und ein einziger Gebührentatbestand vor (Erw. 2.4 und 2.5).
Regierungsrat, 30.3.2004 
VVGE 2003/04 Nr. 10

 

Schätzungs- und Grundpfandverordnung vom 3. Juli 1986 (GDB 213.71)

Art. 17 Siehe Art. 3 Abs. 2 StG (VVGE 2003/04 Nr. 35).

 

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 2. Juli 1987 (VV zum BewG; GDB 213.81)

Art. 7 Siehe Art. 13 BewG (VVGE 1987/88 Nr. 35).

 

Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 4. April 1938 (EV OR; GDB 220.11)

Art. 11 Siehe Art. 699 Abs. 4 OR (AbR 1980/81 Nr. 12)
Art. 34 Ausführungen zur Frage, ob die Überbindungen der Publikationskosten der Handelsregistereintragungen im Obwaldner Amtsblatt auf die eingetragene Firma gegen Art. 118 HRegV verstösst, wonach für Veröffentlichungen in anderen Publikationsorganen als im Handelsamtsblatt keine Gebühren erhoben werden dürfen (Erw. 2 und 3).
Verwaltungsgericht, 9.7.1981 
VVGE 1981/82 Nr. 45

 

Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 26. Juni 1990 (AB MPWG)

Art. 10 Siehe Art. 271 Abs. 3 ZPO (AbR 1998/99 Nr. 20)
Art. 22 Siehe Art. 271 Abs. 3 ZPO (AbR 1998/99 Nr. 20)

 

Zivilprozessordnung vom 9. März 1973 (ZPO; GDB 240.11)

Art. 1 Siehe Art. 271 Abs. 3 ZPO (AbR 1998/99 Nr. 20)
Art. 3 Abs. 1. Auch bei Teilklagen wird der Streitwert grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt und nicht durch den der Teilklage zugrundeliegenden (höheren) Gesamtanspruch.
Entscheid der OGK vom 19. Juli 1990 
AbR 1990/91 Nr. 19
Art. 7 Siehe Art. 6 GebOR (AbR 1984/85 Nr. 5)
Art. 15 Abs. 2. Für vermögensrechtliche Ansprüche können Personen, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, auch da belangt werden, wo die Verbindlichkeit entstanden oder zu erfüllen ist, oder wo sie Vermögen haben. Es ist nicht notwendig, dass sie sich am Orte, wo sie belangt werden, aufhalten.
Entscheid des OG vom 3. Februar 1982 
AbR 1982/83 Nr. 14
Art. 17 Siehe Art. 37 Abs. 1 ZPO (AbR 1994/95 Nr. 10)
Art. 21 Gerichtsstandsvereinbarung.
Voraussetzungen zur Gültigkeit einer in einem Vertragsformular aufgenommenen Gerichtsstandsvereinbarung; Abänderung des schriftlich vereinbarten Gerichtsstandes durch konkludentes Verhalten.
Entscheid des OG vom 13. Juni 1985 
AbR 1984/85 Nr. 19
Art. 27 Siehe Art. 24 aGOG (AbR 1982/83 Nr. 2)
Art. 37 Notwendige Streitgenossenschaft der Erbengemeinschaft. Absehen vom Erfordernis des Einbezugs aller Erben in das Verfahren in dringlichen Fällen; Frage offen gelassen, ob im Mieterausweisungsverfahren auf Dringlichkeit zu schliessen ist (E.1).
Entscheid der OGK vom 20. August 1998 
AbR 1998/99 Nr. 16
Prozessabstand eines Erben im Erbteilungsprozess (E. 2).
Entscheid des OG vom 18. Juli 2001 
AbR 2000/01 Nr. 18
Abs. 1. Prozessuale Voraussetzungen der Hauptintervention. Die Arbeitslosenkasse kann im Prozess, den der fristlos entlassene Arbeitnehmer gegen den früheren Arbeitgeber führt, als Intervenientin auftreten und gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung der im Umfang der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung auf sie übergegangenen Ansprüche des Arbeitnehmers klagen.
Entscheid der OGK vom 22. April 1994 
AbR 1994/95 Nr. 10
Art. 39 ff. Siehe Art. 64 ff. GOG (VVGE 2001/02 Nr. 37).
ff. Die Hauptintervention ist grundsätzlich zulässig (E. 1).
Hauptintervention im Appellationsstadium? (E. 2).
Entscheid des OG vom 11. November 1983 
AbR 1982/83 Nr. 15
Art. 51 Siehe Art. 80 ff. SchKG (AbR 1994/95 Nr. 20)
Abs. 2. Siehe Art. 84 Abs. 3 ZPO (AbR 2006/07 Nr. 9)
Abs. 2 lit. c. Siehe Art. 728 OR (AbR 1984/85 Nr. 18)
Abs. 2 lit. c.Die Einreichung einer Scheidungsklage setzt die prozessuale Handlungsfähigkeit des Klägers voraus. Für den prozessual Handlungsunfähigen kann nicht der Vormund rechtsgültig die Scheidungsklage anheben (E. 5).
Entscheid des OG vom 9. April 1987 
AbR 1986/87 Nr. 21
Abs. 2 lit. f ZPO. Bei mangelndem Rechtsschutzinteresse kann auf die Klage nicht eingetreten werden.
Entscheid des OG vom 28. Dezember 1978 
AbR 1978/79 Nr. 7
Art. 54 lit. b. Der Stockwerkeigentümer, der die Sonderrechtsfähigkeit einer Stockwerkeinheit bestreitet und im Hauptprozess deren Zuschlagung an eine Einheit verlangen will, die im Eigentum seines Prozessgegners steht, hat kein Rechtsschutzinteresse an einem Zweck- und Nutzungsänderungsverbot. Sein Interesse ergibt sich auch nicht aus Art. 54 lit. b ZPO (Verbot der Veränderung des Streitgegenstandes); denn die Gefahr, dass er mit dem im Prozess gestellten Antrag unterliegt, weil das von ihm Verlangte durch den Prozessgegner freiwillig herbeigeführt wurde, bedeutet keinen Nachteil im Sinne dieser Bestimmung (E. 4).
Entscheid der OGK vom 13. März 1992 
AbR 1992/93 Nr. 15
lit. c. Dem Grundsatz der "perpetuatio fori" folgend bleibt das Kantonsgerichtspräsidium auch für die Beurteilung des bei ihm eingereichten Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen zuständig, wenn der Hauptprozess zufolge Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht wieder beim Obergericht hängig wird (E. 2).
Entscheid der OGK vom 17. September 2002 
AbR 2002/03 Nr. 16
lit. d. Siehe Art. 84 Abs. 3 ZPO (AbR 1994/95 Nr. 11)
Art. 56 Für die Sistierung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit müssen erhebliche Gründe sprechen. Prozessökonomische Überlegungen allein reichen hiefür nicht aus.
Entscheid der OGK vom 5. Februar 1986 
AbR 1986/87 Nr. 14
Abs. 1. Siehe Art. 15 VGV (VVGE 2001/02 Nr. 26).
Art. 63 Siehe Art. 4 aBV (AbR 1996/97 Nr. 10)
Art. 64 ff. Der Mieter, der seit Monaten die Mietzinsen nicht mehr bezahlt hat, muss damit rechnen, dass ihm der Vermieter eine Zahlungsfrist ansetzt, die Kündigung androht und diese schliesslich ausspricht. Es muss ihm auch bewusst sein, dass er richterlich ausgewiesen werden kann. Folglich muss er auch mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Nimmt er die Mitteilungen des Vermieters und des Gerichts nicht entgegen, so gelten diese als rechtsgültig zugestellt (E. 2).
Entscheid der OGK vom 20. August 1998 
AbR 1998/99 Nr. 16
Art. 72 Abs. 2. Siehe Art. 587 Abs. 2 ZGB (AbR 2000/01 Nr. 9)
Art. 79 Siehe Art. 31 Abs. 1 GOG (VVGE 1997/98 Nr. 33).
Siehe Art. 31 GOG (AbR 1996/97 Nr. 10)
Siehe Art. 31 Abs. 1 GOG (AbR 2000/01 Nr. 14)
lit. b. Siehe Art. 31 GOG (AbR 1996/97 Nr. 11)
Art. 81 Abs. 1. Die Wiedereinsetzung in die Frist ist unabhängig von einem allfälligen Einverständnis der Gegenpartei nur beim Nachweis einer unverschuldeten Verhinderung zulässig. Art. 81 ZPO garantiert lediglich die Mitwirkungsrechte der Gegenpartei im Wiedereinsetzungsverfahren (E. 3).
Entscheid der OGK vom 19. März 1997 
AbR 1996/97 Nr. 10
Art. 82 Abs. 1. Siehe Art. 31 GOG (AbR 1996/97 Nr. 10)
Art. 84 Siehe Art. 86 ZPO (AbR 2000/01 Nr. 16)
Abs. 1. Der Kostenvorschuss hat die mutmasslichen Gerichtskosten (einschliesslich Schreibgebühren und Auslagen) zu decken. Der Gerichtspräsident hat diese im Rahmen des Tarifs nach den massgebenden Gesichtspunkten wie persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, Schwierigkeit der Sache, Umfang und zu erwartender Zeitaufwand abzuschätzen.
Entscheid der OGK vom 21. Dezember 2004
AbR 2004/05 Nr. 11
Abs. 1. Die Höhe des Kostenvorschusses bemisst sich nach den mutmasslichen Gerichtskosten. Der Streitwert der Anfechtungsklage nach den Art. 285 ff. SchKG bemisst sich nach dem Betrag, den die erfolgreiche Anfechtung dem Kläger einbringen könnte (E. 2).
Wird mit der Anfechtungsklage die Ungültigkeit von Forderungszessionen geltend gemacht, so entspricht der Streitwert grundsätzlich der Summe der abgetretenen Forderungen; Forderungen, die in Zessionslisten mehrfach angeführt werden, sind nur einmal zu zählen (E. 3).
Entscheid der OGK vom 16. Januar 1998 
AbR 1998/99 Nr. 17
Abs. 3. Die Bezahlung des Kostenvorschusses für das Appellationsverfahren und der erstinstanzlichen Gerichtskosten ist eine Prozessvoraussetzung. Die Sistierung der Obliegenheit zur Bezahlung der auferlegten Kosten ist nicht möglich (E. 6).
Entscheid des OGP vom 22. Juni 2006
AbR 2006/07 Nr. 9
Abs. 3. Die Bewilligung von Ratenzahlungen für den Kostenvorschuss ist ausgeschlossen.
Entscheid der OGK vom 21. Dezember 2004
AbR 2004/05 Nr. 11
Abs. 3. Der in Art. 84 Abs. 3 ZPO für den Fall der Nichtleistung des Kostenvorschusses vorgesehene fingierte Rückzug mit Verwirkung des Klageanspruchs ist bundesrechtswidrig. Die Bestimmung ist bundesrechtskonform auszulegen. Der Kantonsgerichtspräsident darf auch in Zukunft die Rechtsfolge androhen, dass die Klage zufolge Rückzugs von den Traktanden abgeschrieben werde, hat aber klarzustellen, dass der angedrohte Rückzug und die damit verbundene Abschreibung des Prozesses keine Verwirkung des materiellen Klageanspruchs zur Folge haben.
Entscheid der OGK vom 22. März 1994 
AbR 1994/95 Nr. 11
Abs. 4. Gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten, in der er eine Partei zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordert, ist der Rekurs gegeben (E. 1).
Entscheid der OGK vom 16. Januar 1998 
AbR 1998/99 Nr. 17
Art. 86 Wird die Frist zur vorschussweisen Entrichtung der erstinstanzlichen Gerichtskosten anstatt vom hiefür zuständigen Gerichtspräsidenten vom Gerichtsschreiber angesetzt, ist die Fristansetzung nichtig.
Entscheid der OGK vom 3. Juli 1980 
AbR 1980/81 Nr. 13
Rechtzeitige Rückvergütung der vorschussweise bezahlten Gerichtskosten an den Kläger.
Entscheid des OG vom 27. Januar 1989 
AbR 1988/89 Nr. 16
Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten betreffend Fristansetzung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten kann mit Kassationsbeschwerde angefochten werden (E. 1).
Entscheid der OGK vom 13. Juli 2000 
AbR 2000/01 Nr. 16
Die nicht fristgemässe Bezahlung der erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten führt zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts und zur Abschreibung des Appellationsverfahrens. Bei noch laufender Rechtsmittelfrist kann nicht eine zweite Appellation erhoben werden (E. 2).
Entscheid der OGK vom 13. Juli 2000 
AbR 2000/01 Nr. 16
Siehe Art. 84 Abs. 3 ZPO (AbR 2006/07 Nr. 9)
Siehe Art. 264 Abs. 2 ZPO (AbR 2006/07 Nr. 9)
Art. 87 Im Moderationsverfahren ist das Gericht zuständig, welches in der Sache entschieden hat (E. 1).
Zu prüfen ist im Moderationsverfahren, ob sich die vom Anwalt in Rechnung gestellten Gebühren und Auslagen im Rahmen des Tarifs halten und angemessen sind (E. 2).
Der Anwalt, der keine Kostennote einreicht, riskiert, dass das Gericht seine Honorarforderung ermessensweise festsetzt. Im Moderationsverfahren kann die Kostennote auf die Höhe der zugesprochenen Anwaltskostenentschädigung herabgesetzt werden (E. 3).
Entscheid der OGK vom 20. Januar 1995 
AbR 1994/95 Nr. 12
Art. 89 Mangels gesetzlicher Grundlage kann diejenige Partei, die ein Rechtsmittel eingelegt hat, nicht zur Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 89 ZPO verhalten werden.
Entscheid des OGP vom 19. Oktober 1994 
AbR 1994/95 Nr. 13
Abs. 1. Hinsichtlich der Frage der Sicherheitsleistung sind Appellation und Anschlussappellation gleich zu behandeln; die Sicherheitsleistung kann aber nur für dasjenige Verfahren, das eine Partei mit ihrem Rechtsmittel veranlasst hat, verlangt werden.
Entscheid des OGP vom 13. Mai 1997 
AbR 1996/97 Nr. 12
Abs. 1 lit. b. Begriff der Zahlungsunfähigkeit als Voraussetzung der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die voraussichtlichen Parteikosten. Bedeutung eines früheren Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung.
Entscheid der OGK vom 22. November 2002 
AbR 2002/03 Nr. 13
Abs. 1 lit. b und c. Sicherheitsleistung im Widerspruchsprozess. Eine kleine Restschuld im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c ZPO kann unberücksichtigt bleiben. Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b ZPO. Bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung sind die Erfolgsaussichten des angehobenen Prozesses nicht zu prüfen.
Entscheid des OGP vom 1. September 2006
AbR 2006/07 Nr. 7
Abs. 2. In Art. 89 Abs. 2 ZPO hat der Verordnungsgeber eine Sicherstellung für vorinstanzliche Gerichtskosten im Appellationsverfahren bewusst ausgeschlossen.
Entscheid des OGP vom 13. Mai 1997 
AbR 1996/97 Nr. 12
Art. 90 Auch im summarischen Verfahren kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheid der OGK vom 15. Februar 2001 
AbR 2000/01 Nr. 15
Art. 91 Abs. 2. Art. 91 Abs. 2 ZPO ist analog auch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden, nachdem mit der Revision der ZPO neu auch die Möglichkeit geschaffen wurde, den Rechtsmittelkläger zu einer Sicherheitsleistung zu verhalten. Es liegt kein qualifiziertes Schweigen des Verordnungsgebers vor, sondern es wurde bei der aufgrund der publizierten Praxis (AbR 1994/95 Nr. 13) beschlossenen Änderung eine Anpassung des Art. 91 Abs. 2 ZPO versäumt.
Entscheid des OGP vom 13. Mai 1997 
AbR 1996/97 Nr. 12
Art. 93 Im Arrestaufhebungsverfahren ist hinsichtlich der Kostenfrage auf den Streitwert, d.h. in erster Linie auf die Höhe der arrestgeschützten Forderung abzustellen.
Entscheid des OG vom 27. März/3. April 1980 
AbR 1980/81 Nr. 14
Siehe Art. 202 Abs. 1 ZPO (AbR 2004/05 Nr. 13)
Siehe Art. 566 Abs. 1 ZGB (AbR 1984/85 Nr. 12)
Zeitpunkt des Kostenentscheides eines selbständigen Vor- bzw. Zwischenurteils; der Kostenentscheid kann nur dann im Vor- bzw. Zwischenurteil selber gefällt werden, wenn die Kosten unabhängig vom Ausgang des Endurteils überbunden werden können (E. 2).
Entscheid der OGK vom 31. Oktober 1985 
AbR 1984/85 Nr. 20
Kostenverteilung im vorsorglichen Massnahmeverfahren: Der Kostenentscheid ist nur dann bereits endgültig zu fällen, wenn die Kosten unabhängig vom Ausgang des Entscheides überbunden werden können. Das ist namentlich insoweit der Fall, als der Gesuchsteller im Massnahmeverfahren unterliegt. Im Übrigen ist der Ausgang des Hauptprozesses abzuwarten, und die Kosten sind einstweilen dem Gesuchsteller zu überbinden (E. 8b, c).
Entscheid der OGK vom 13. März 1992 
AbR 1992/93 Nr. 15
Kostenverlegung im summarischen Verfahren betreffend vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch (E. 6).
Entscheid der OGK vom 29. Juli 1997 
AbR 1996/97 Nr. 6
Verlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen bei Aufhebung eines Urteils des Kantonsgerichts und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
Entscheid des OG vom 26. März 1997 
AbR 1996/97 Nr. 13
Kostenverlegung im vorsorglichen Massnahmeverfahren betreffend provisorische Eintragung eines Pfandrechts im Sinne von Art. 712i ZGB, welches die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen einen Stockwerkeigentümer eingeleitet hat.
Ein Stockwerkeigentümer muss für Kosten der Verwaltungstätigkeit gemäss Art. 712h Abs. 3 ZGB nicht quotenproportional aufkommen, wenn ihm diese Kosten nicht oder nur sehr begrenzt dienen; dies gilt insbesondere hinsichtlich Kosten für einen Prozess, den die Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen den Stockwerkeigentümer führt. Die interne Kostenverlegung innerhalb der Stockwerkeigentümergemeinschaft muss bereits im vorsorglichen Massnahmeentscheid festgelegt werden.
Entscheid der OGK vom 2. Mai 1996 
AbR 1996/97 Nr. 14
Abs. 1 und 2. Die Überbindung der Gerichts- und Parteikosten auf die unterliegende Partei (Abs. 1) oder ausnahmsweise auf die obsiegende Partei (Abs. 2) setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der prozessualen Handlungsweise der pflichtigen Partei und dem zu ersetzenden prozessualen Schaden voraus. Rechtsfolgen bei Verneinung dieses Zusammenhangs (E. 3).
Entscheid des OG vom 16. Dezember 1987 
AbR 1986/87 Nr. 15
Abs. 1. Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Bestätigung der Rechtsprechung). Fall der Abweisung des Gesuchs infolge Leistung einer hinreichenden Sicherheit. Berücksichtigung des Nichteinreichens der Klage und der Bezahlung der gesamten Forderung während des Rekursverfahrens.
Entscheid der OGK vom 10. Mai 2005
AbR 2004/05 Nr. 12
Abs. 1. Der obsiegenden Partei ist auch bei Fehlen eines entsprechenden Antrags von Amtes wegen eine Parteientschädigung zuzusprechen; vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht auf eine solche Entschädigung oder eine besondere Vereinbarung zwischen den Parteien.
Entscheid der OGK vom 31. Juli 2001 
AbR 2000/01 Nr. 17
Abs. 2. Im Erbteilungsprozess bemisst sich der für die Verfahrenskosten massgebende Streitwert nach der Grösse des klägerischen Erbteils, ausser der Teilungsanspruch selbst ist streitig; diesfalls stellt der Wert des gesamten Nachlasses den Streitwert dar. Kostenverlegung im Erbteilungsprozess; Aufteilung in Teilungs- und Prozesskosten (E. 10).
Entscheid des OG vom 18. Juli 2001 
AbR 2000/01 Nr. 18
Abs. 2 lit. a. Voraussetzungen, unter welchen eine Partei durch ihr Verhalten die Prozesskosten unnötig vermehrt. Als unnötig gelten Kosten und Umtriebe, die innerhalb des Prozesses durch schuldhaftes oder ordnungswidriges Verhalten entstehen. Unnötige Kostenverursachung vorliegend verneint (E. 3 und 4).
Entscheid der OGK vom 31. Oktober 1985 
AbR 1984/85 Nr. 20
Art. 95 Siehe Art. 17 Abs. 1 VGV (VVGE 1997/98 Nr. 35).
Kostenentscheid bei Abschreibung des Prozesses. Dabei fällt namentlich in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E. 1).
Entscheid der OGK vom 14. April 1988 
AbR 1988/89 Nr. 17
Art. 97 Als Rechtsmittel gegen Kostenentscheide ist der Rekurs zulässig, wenn in der gleichen Sache keine Appellation ergriffen wird. Unterliegt jedoch die Hauptsache nur der Kassationsbeschwerde, kann auch der Kostenentscheid, ob er zusammen mit der Hauptsache oder selbständig angefochten wird, nur mit Kassationsbeschwerde angefochten werden.
Entscheid der OGK vom 7. Mai 1982 
AbR 1982/83 Nr. 16
Siehe Art. 86 ZPO (AbR 2000/01 Nr. 16)
Der Kostenrekurs ist auch gegeben, wenn eine andere Prozesspartei Appellation erhoben hat. Rekurs- und Appellationsverfahren sind grundsätzlich zu vereinigen (E. 1).
Entscheid des OG vom 18. Juli 2001 
AbR 2000/01 Nr. 18
Art. 98 Als vermögenslos gilt nicht nur, wer überhaupt über kein Vermögen verfügt, sondern auch, wer über einen bescheidenen Notpfennig verfügt (Bestätigung der Rechtsprechung).
Der Massstab, wonach ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht um 10 - 15 % übersteigt, darf nicht schematisch angewendet werden, namentlich wenn jemand weder über einen Notpfennig verfügt noch in der Lage ist, einen solchen zu ersparen.
Bei der Beurteilung des Anspruchs fällt die Höhe der mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten wesentlich in Betracht.
Abweichend von der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dürfen beim armenrechtlichen Existenzminimum die öffentlichrechtlichen Schulden berücksichtigt werden.
Entscheid der OGK vom 9. Juli 1986 
AbR 1986/87 Nr. 16
Fall einer Prozesspartei, die zwar Eigentümerin einer (mit einem unentgeltlichen Wohnrecht belasteten) Liegenschaft ist, deren Einkommen aber unter dem Existenzminimum liegt.
Entscheid der OGK vom 9. Juli 1986 
AbR 1986/87 Nr. 17
Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess (E. 1 bis 3a).
Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit (E. 3b, c).
Verwirkung des Anspruchs durch Verletzung der Mitwirkungspflichten im Verfahren (E. 5).
Entscheid der OGK vom 22. Dezember 1995 
AbR 1994/95 Nr. 14
Abs. 1 und 2, Art. 112 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Als vermögenslos gilt auch, wer über Vermögen verfügt, das lediglich als bescheidener Notpfennig bezeichnet werden kann (E. 3).
Parteientschädigung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege? (E. 4).
Entscheid der OGK vom 4. Februar 1981 
AbR 1980/81 Nr. 15
Art. 98 Abs. 1 und 2, Art. 112 Abs. 1 ZPO. 
Soweit Art. 98 ZPO die Gewährung des Armenrechts davon abhängig macht, dass die Einkommenslosigkeit unverschuldet ist, verletzt er den bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 1).
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Rechtsmissbrauchs (E. 2).
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Diese kann auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, angezeigt sein (E. 3).
Entscheid der OGK vom 14. Oktober 1980 
AbR 1980/81 Nr. 16
Art. 99 Abs. 4. Am Verfahren um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Prozessgegner nicht als Partei beteiligt, ausser er werde durch die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls beschwert.
Entscheid der OGK vom 4. Februar 1981 
AbR 1980/81 Nr. 17
Abs. 5. Siehe Art. 15 VGV (VVGE 2001/02 Nr. 24).
Art. 100 Siehe Art. 26 GOG (AbR 1998/99 Nr. 14)
Abs. 1. Siehe Art. 26 GOG (AbR 1996/97 Nr. 9)
Art. 111 Abs. 3. Um einen "fruchtlosen Termin" handelt es sich dann, wenn der Kläger beim Ausbleiben des Beklagten die Ansetzung einer zweiten Verhandlung verlangt, nicht aber, wenn er auf eine zweite Verhandlung verzichtet und den Weisungsschein verlangt.
Entscheid der OGK vom 7. Oktober 1993 
AbR 1992/93 Nr. 13
Art. 112 Abs. 1. Siehe Art. 98 Abs. 1 und 2 ZPO (AbR 1980/81 Nr. 16)
Art. 116 Siehe Art. 276 ZPO (AbR 2000/01 Nr. 5)
Art. 119 Siehe Art. 7 VGV (VVGE 1978-80 Nr. 38).
Art. 122 Feststellungsklage; rechtserhebliches Interesse bejaht für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft, durch welchen der Bericht der Kontrollstelle zurückgewiesen wurde, da der Kläger behauptet, durch die Rückweisung seines Kontrollberichtes werde er in seinem beruflichen Ansehen tangiert (E. 2).
Entscheid des OG vom 14. Juni 1982 
AbR 1982/83 Nr. 17
Art. 124 Abs. 1. Siehe Art. 83 Abs. 2 SchKG (AbR 1980/81 Nr. 18)
Art. 127 Abs. 1 lit. a. Sachliche Zuständigkeit; Schiedsklausel.
Als privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien sind Schiedsklauseln nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Einrede hin zu berücksichtigen (E. 1).
Die Schiedsklausel ist mit Einreichung der Klageantwort geltend zu machen, ansonst Einlassung anzunehmen ist (E. 2), und zwar auch dann, wenn die Klageantwort zur Verbesserung von Mängeln zurückgewiesen wird (E. 3).
Entscheid des OG vom 12. Dezember 1980 
AbR 1980/81 Nr. 19
Art. 128 f. Siehe Art. 3 Abs. 2 VGV (VVGE 2001/02 Nr. 27).
Art. 131 Wer auf eine Replik verzichtet, kann nicht in einer später eingereichten Protokollerklärung zu den Vorbringen der Gegenseite in der Klageantwort Stellung nehmen. Im Rahmen von Art. 132 und 133 ZPO dürfen in der Protokollerklärung aber neue Beweisanträge gestellt, und das Beweisthema darf knapp umschrieben werden; ferner dürfen darin Tatsachen vorgetragen werden, die dem Gericht noch nicht bekannt sind (E. 2 bis 4).
Entscheid der OGK vom 20. Januar 1994 
AbR 1994/95 Nr. 15
Art. 132 und 267. Dispositive Natur der Novenbeschränkung? Frage offen gelassen (E. 1a).
Die fehlende Protokollierung der Verhandlung vor Kantonsgericht bedeutet keine Verletzung von Verfahrensvorschriften (E. 2).
Entscheid des OG vom 13. Mai 1981 
AbR 1980/81 Nr. 20
Rechtzeitiges Vorbringen von neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln (E. 3c).
Entscheid des OG vom 17. Juli 1991 
AbR 1990/91 Nr. 16
Siehe Art. 131 ZPO (AbR 1994/95 Nr. 15)
Art. 133 Siehe Art. 131 ZPO (AbR 1994/95 Nr. 15)
Abs. 1. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit ist die Änderung des Klagegrundes unzulässig. Zession (E. 3).
Entscheid des OG vom 13. Mai 1981 
AbR 1980/81 Nr. 20